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Reglement über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung

Steinhausen · 4.1-1 · communal act

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Contents: 5 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich und Zweck
  2. § 2 Angebot
  3. § 3 Zuständigkeit
  4. § 4 Finanzierung
  5. § 4<sup>bis</sup> <strong>*</strong> Rechtspflege

5 provisions

§ 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Dieses Reglement legt den Rahmen für Angebote der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung fest. * 2 Die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung bezweckt: a) die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern b) die Kinder im Hinblick auf die Verbesserung der Integration und Chancengerechtigkeit frühzeitig zu fördern c) die soziale Entwicklung der Kinder zu fördern

§ 2 Angebot

1 Angebote der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung im Sinne dieses Reglements sind: a) Kindertagesstätten b) Tagesfamilien c) Mittagstische und Randzeitenbetreuung für schulpflichtige Kinder d) Spielgruppen 2 Subventionierte Kinderbetreuungsplätze in Angeboten der Gemeinde sowie in privaten Institutionen stehen Kindern mit Wohnsitz in der Gemeinde Steinhausen von Erziehungsberechtigten mit Wohnsitz in der Gemeinde Steinhausen offen. * 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz. * 4 Der Gemeinderat kann weitere Betreuungsangebote benennen, welche zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke beitragen.

§ 3 Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat: a) erteilt die Betriebsbewilligung für private Betreuungsangebote und führt die Aufsicht darüber b) bewilligt in begründeten Fällen Abweichungen von den Qualitätsanforderungen c) * legt die Anspruchsvoraussetzungen, die Höhe und den Umfang von gemeindlichen Beiträgen an Erziehungsberechtigte und an private Institutionen fest unter Berücksichtigung der eidgenössischen und kantonalen Vorgaben d) schliesst Leistungsvereinbarungen ab für die direkte Finanzierung von Kinderbetreuungsplätzen e) * legt die Beiträge der Erziehungsberechtigten für die Betreuung der Kinder in Angeboten der Gemeinde fest unter Berücksichtigung der eidgenössischen und kantonalen Vorgaben f) kann Gebühren für die Erteilung von Betriebsbewilligungen erheben 2 Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeiten für: a) die Entgegennahme von Meldungen und Gesuchen b) die Prüfung von Bewilligungsgesuchen bewilligungspflichtiger Angebote c) die regelmässige Überprüfung der Qualitätsanforderungen von privaten und gemeindlichen Betreuungsangeboten, die mehr als drei Kinder gleichzeitig betreuen d) die jährliche Berichterstattung an die zuständige Direktion des Kantons Zug; sowie e) * die Ausrichtung von gemeindlichen Beiträgen an Erziehungsberechtigte und an private Institutionen 3 Der Gemeinderat kann die Erfüllung von Aufgaben durch Vertrag an Dritte übertragen.

§ 4 Finanzierung

1 Die Gemeinde kann mit privaten Institutionen zusammenarbeiten, an die sie finanzielle Beiträge ausrichtet. * 1bis Die Gemeinde zahlt direkte finanzielle Beiträge an Erziehungsberechtigte in Form von Betreuungsgutscheinen aus. * 2 An die Kosten der von der Gemeinde subventionierten Leistungserbringer oder der von ihr selber geführten Betreuungsangebote leisten die Erziehungsberechtigten Elternbeiträge. 3 Die Höhe der Elternbeiträge von subventionierten Kinderbetreuungsplätzen richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten. * 4 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Finanzierung.

§ 4<sup>bis</sup> <strong>*</strong> Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz).

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