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23 provisions
Art. 1 Geltungsbereich
1
Die vorliegende Badeverordnung gilt für das gesamte Areal der Freibadanlage in Rotkreuz und das Seebad in Zweiern (nachfolgend als Bäder bezeichnet). *
2
Die Freibadanlage Rotkreuz umfasst einen eingezäunten Bereich sowie eine beschränkte Anzahl Parkplätze und den Zugang zur Freibadanlage. *
3
Das Seebad Zweiern umfasst den eingezäunten Bereich sowie den Zugang zum Seebad. *
Art. 2 Zuständigkeit
1
Die Bäder sind Eigentum der Gemeinde Risch und unterstehen dem Gemeinderat bzw. der Abteilung Tiefbau / Umwelt / Sicherheit. *
2
Der Werkhof der Gemeinde Risch ist für die Wasserqualität, den technischen Betrieb und den baulichen Unterhalt sowie die Parkplatzordnung der Freibadanlage Rotkreuz zuständig. *
3
Die Gesamtaufsicht über die Freibadanlage Rotkreuz inkl. Wasserpflege tagsüber liegt bei der Badeaufsicht der Freibadanlage. *
4
Für die Eintrittskontrolle, die Reinigung des Kiosk, der dazugehörenden Nebenräume, den gedeckter Sitzplatz vor dem Kiosk, die Garderoben, Duschen und Toilettenräume der Freibadanlage Rotkreuz ist der Pächter bzw. die Pächterin des Kiosks zuständig. Für die Reinigung des übrigen Areals der Freibadanlage Rotkreuz und des Seebades Zweiern ist der Werkhof zuständig. *
5
Für die Wasseraufsicht der Freibadanlage Rotkreuz ist die Badeaufsicht zuständig. *
6
Den Anordnungen der Badeaufsicht ist Folge zu leisten.
7
Das Baden im Seebad Zweiern erfolgt stets auf eigene Verantwortung. *
Art. 3 Verbindlichkeit
1
Mit dem Eintritt in die Bäder anerkennt der Badegast die Verordnungsbestimmungen und die zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit und Unfallverhütung getroffenen Anordnungen der Bäder und unterstellt sich diesen. *
Art. 4 Rettungsgeräte
1
Rettungsgeräte dürfen nur im Notfall verwendet werden. Jede Person ist zur Verhinderung des Missbrauchs verpflichtet.
Art. 5 Unfälle und Hilfeleistungen
1
Jede Person ist verpflichtet, bei Unfällen allgemein und speziell bei Badeunfällen sofort Hilfe zu leisten und die Badewachen zu rufen. Rettungsgeräte und Rettungsmaterial sowie ein Telefon (beim Kiosk) für die Alarmierung der Notfalldienste stehen zur Verfügung.
Art. 6 Aufsicht im Allgemeinen <strong>*</strong>
1
Aufenthalt, Schwimmen und Baden erfolgen auf eigene Gefahr hin. Nichtschwimmer dürfen den Schwimmerteil des Bassins der Freibadanlage Rotkreuz sowie des Seebads Zweiern ohne Beaufsichtigung durch Erwachsene bzw. Jugendliche die das 16. Altersjahr erreicht haben, nicht benützen. *
2
Kinder unter 8 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener bzw. Jugendlicher, die das 16. Altersjahr erreicht haben Zutritt. Diese stellen die Aufsicht der Kinder während des gesamten Aufenthaltes in den Bädern sicher. *
3
Nichtschwimmer dürfen das Schwimmerbecken der Freibadanlage Rotkreuz nicht benützen. Schwimmhilfen (z.B. Flügeli usw.) dürfen im Schwimmerbecken nicht benutzt werden. Davon ausgenommen ist organisierter Schwimmunterricht. *
4
Schulklassen besuchen die Bäder gemeinsam mit einer Lehrperson. Diese ist für die Sicherheit ihrer Schülerinnen und Schüler in der ganzen Anlage alleine verantwortlich. *
Art. 7 <strong>*</strong> Badeaufsicht
1
Die Freibadanlage Rotkreuz wird von einer Badeaufsicht überwacht. Den Weisungen der Badeaufsicht ist unter allen Umständen Folge zu leisten. Sie steht den Freibadanlagegästen für Auskünfte und Hilfen zur Verfügung.
2
Beim Seebad Zweiern ist keine Badeaufsicht anwesend.
Art. 8 Haftung
1
Als Werkeigentümer haftet die Gemeinde nur für Schäden, die durch fehlerhafte Anlage, Herstellung oder mangelhaften Unterhalt der Bäder, ferner für Schäden, die durch das Personal in Ausübung dienstlicher Verrichtung verursacht werden. *
2
Für Diebstahl und anderweitigen Verlust wird nicht gehaftet. Bei Beschädigung oder Verunreinigung der Bäder sowie bei Unfällen haftet der Verursacher. *
3
Für Schäden oder entstandene Kosten zur Behebung von Verunreinigungen, haften die Fehlbaren, bei Minderjährigen deren Eltern. *
Art. 9 Meldepflicht
1
Bei Schäden ist unverzüglich die Gemeindeverwaltung zu verständigen. *
Art. 10 Öffnungs- und Betriebszeiten
1
Die Freibadanlage Rotkreuz ist jeweils vom Frühling bis zum Herbst geöffnet. Die Abteilung Tiefbau / Umwelt / Sicherheit legt den Beginn sowie das Ende der Badesaison im Freibad Rotkreuz sowie die täglichen Öffnungszeiten fest und publiziert diese Angaben öffentlich. *
2
Das Seebad Zweiern ist ganzjährig geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch die Abteilung Tiefbau / Umwelt / Sicherheit festgesetzt und öffentlich publiziert. *
2.1–3
… *
4
Bei unsicherer Wetterlage entscheidet ausschliesslich die Badeaufsicht über die Öffnung oder Schliessung der Freibadanlage.
5
Ausserhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt in den Bädern verboten. Für Generalreinigungen und Revisionen sowie bei schwimmsportlichen Anlässen kann die Freibadanlage für die Öffentlichkeit ganz oder teilweise gesperrt werden. *
6
Für die Benützung der Bäder ausserhalb der Öffnungszeiten kann die Abteilung Tiefbau / Umwelt / Sicherheit Ausnahmebewilligungen erteilen. *
Art. 11 Eintrittsregelung
1
Die Eintrittspreise sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt und werden öffentlich publiziert. *
2
Tageseintritte berechtigen zum Zutritt am jeweiligen Tag, das Freibad darf zwischenzeitlich verlassen werden. 12er-Abonnemente sind übertragbar und haben eine Gültigkeit von fünf Jahren ab Ausstellungstag. Saisonabonnement sind nicht übertragbar und gelten in der jeweiligen Saison. Bei Verlust der Saisonkarte kann diese gegen eine Bearbeitungsgebühr von CHF 10.00 neu bezogen werden. Bezahlte Eintrittsberechtigungen werden weder zurückgenommen noch wird der Preis bei Verlust oder Nichtgebrauch zurückerstattet. *
3
Die missbräuchliche Verwendung der Saisonkarte hat den sofortigen entschädigungslosen Entzug zur Folge. Jugendliche haben sich im Zweifelsfalle auf Verlangen über ihr Alter auszuweisen.
4
Zusätzliche Vergünstigungen und Rabatte auf die Eintrittspreise können der Homepage entnommen werden. *
5
Der Eintritt zum Seebad Zweiern ist kostenlos. *
6
Für die Verpflegung am Kiosk ist kein Eintritt zu bezahlen. *
7
Die Anzahl zeitgleich anwesender Badegäste im Areal der Freibadanlage ist auf zirka 600 Besucher begrenzt. Die Badeaufsicht hat einen Ermessensspielraum und kann z.B. bei Veranstaltungen des Schulsportes, davon abweichen. Bei hohem Besuchsaufkommen kann der Zugang zu einzelnen Anlageteilen beschränkt werden oder Teile der Anlage können vorübergehend ganz geschlossen werden. *
Art. 12 Zutritt
1
Die Freibadanlage darf nur mit gültigen Eintrittskarten betreten werden. Davon ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren in Begleitung Erwachsener. *
2
Die Eintrittsgebühren unterscheiden jeweils folgende Personenkategorien: *
a)
Kinder bis zum vollendeten 6. Altersjahr
b)
Kinder ab vollendetem 6. Altersjahr bis zum vollendeten 16. Altersjahr
c)
Erwachsene (Personen ab dem vollendeten 16. Altersjahr)
d)
Schülerinnen und Schüler, Lernende der beruflichen Grundbildung und Studentinnen und Studenten (mit Ausweis; bis zum vollendeten 25. Altersjahr)
e)
Gäste des Kioskes
3
Bei Benützung der Bäder durch Gruppen, Vereine, Schulen und sonstige geschlossene Personengruppen usw. und bei Wettkämpfen / Veranstaltungen hat die verantwortliche Aufsichtsperson für einen ruhigen und geordneten Betrieb zu sorgen. Diese Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anweisungen der Badeaufsicht eingehalten werden. Die eigene Überwachungspflicht der Aufsichtsperson bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Bade- und Übungszeiten besteht nicht. *
4
Personen, die unter Einwirkung von Drogen oder Alkohol stehen oder ansteckende Krankheiten, offene Wunden haben, dürfen die Bäder nicht betreten. *
5
… *
Art. 13 Garderoben, Duschen- und WC-Benützung
1
Für die Benützung der Garderoben, Duschen und WC-Anlagen gelten folgende Bestimmungen:
a)
Vor dem Baden ist das Duschen obligatorisch
b)
Die Verwendung von Seife oder Shampoo ist nur in der Duschkabine gestattet
c)
Die Garderoben sind Ende Saison zu räumen und die Schlüssel zurück zu geben
d)
Die WC-Anlagen sind in sauberem Zustand zu verlassen. Beanstandungen sind dem Pächter / der Pächterin des Kiosks zu melden
e)
Mit dem Warmwasserverbrauch in der Dusche ist sorgsam umzugehen
Art. 14 Verhalten und Ruhe
1
Das Mitführen jeglicher Art von Tonwiedergabe-Geräten (MP3-Player, Radios, CD-Player, Fernseher usw.) ist auf dem gesamten Areal der Bäder verboten. Davon ausgenommen sind Tonwiedergabe-Geräte, welche mit Kopfhörer benutzt werden. *
2
Die Bäder sind Erholungsgebiete. Die Belästigung von Badegästen durch ungebührliches Verhalten, die Gefährdung der persönlichen Sicherheit und der Sicherheit Dritter, die Erregung öffentlicher Ärgernisses und die Störung der Ruhe und Ordnung sind verboten. Ebenso die Anstiftung zu solchen Handlungen. Bei Zuwiderhandlungen kann ein Betretungsverbot verfügt werden. *
3
Die Belästigung der Anwohnerschaft durch Lärm jeglicher Art ist ebenfalls untersagt.
4
Kleider und Effekten sind so zu deponieren, dass der Zugang zum Bassin gewährleistet ist und die Benützung der Liege- und Spielwiese nicht verhindert wird. Abfälle jeglicher Art gehören in die dafür bestimmten Behälter.
Art. 15 Sport und Sportanlässe, Anlässe
1
Für Sport- und andere Anlässe haben die Veranstalter eine Bewilligung des Gemeinderates einzuholen.
Art. 16 Fundgegenstände
1
Fundgegenstände sind beim Kiosk oder der Badeaufsicht abzugeben. Liegengelassene Gegenstände sind bis spätestens Ende der Badesaison abzuholen. Nicht abgeholte Gegenstände werden entsorgt oder an gemeinnützige Institutionen verschenkt.
Art. 17 <strong>*</strong> Parkplätze
1
Die Fahrzeuge der Besucherinnen und Besucher der Freibadanlage Rotkreuz sind auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen.
2
Der Güterumschlagplatz vor dem Eingangsbereich des Freibades steht nicht als Kurzeitparkplatz zur Verfügung, sondern steht nur dem Kiosk- und Betriebspersonal zur Verfügung.
3
Beim Seebad Zweiern stehen keine Parkplätze zur Verfügung.
Art. 18 Zufahrt Rettungsdienste
1
Die Zufahrt für die Rettungsdienste ist immer zu gewährleisten.
Art. 19 Baderegeln
1
Zur Verhütung von Badeunfällen wird beim Eingang auf die wichtigsten Baderegeln aufmerksam gemacht.
Art. 20 Verbote
1
In den Bädern gelten folgende Verbote: *
a) *
Das Betreten der Bäder ausserhalb der Öffnungszeiten
b)
Das Mitnehmen von Haustieren auf dem ganzen Areal
c)
Wegwerfen und Liegenlassen von Abfall aller Art
d)
Verunreinigung des Badewassers in jeder Form
e)
Belästigung von Personen, unsittliches Verhalten, Erregung öffentlichen Ärgernisses
f)
Belästigung durch ungebührlichen Lärm
g) *
Das Mitführen und Abspielen von Tonwiedergabegeräten (Mit Ausnahme von MP3- / MP4-Playern, iPod's und Smartphones
h) *
…
i)
Im Bereich der Wasserbecken sind nicht erlaubt:
1.
Essen, Trinken, Rauchen
2.
Das Tragen von Schuhen, ausgenommen Badeslippers
3.
Schwimmhilfen im Schwimmerbecken (Schwimmflossen nur für Trainingszwecke gestattet)
4.
Das Spiel mit harten Gegenständen (Fuss- und Tennisbälle, Hartringe etc.)
5.
Fahren mit Inliner, Rollschuhen, Rollbretter etc.
j)
Der Missbrauch von Rettungsgeräten
k)
Tragen von Unterwäsche unter der Badewäsche
l)
Drogenkonsum und Rauchen mit Wasserpfeife
m)
Das gleichzeitige Betreten des Sprungbretts von mehreren Personen
Art. 21 Reklamationen
1
Reklamationen und Beschwerden über das Personal oder den Badebetrieb sind schriftlich an die Gemeindeverwaltung Risch zu richten.
Art. 22 Verweise
1
Fehlbare Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung oder den Anweisungen des Aufsichtspersonals zuwiderhandeln, können vom Aufsichtspersonal für max. 72 Stunden weggewiesen werden. Das Aufsichtspersonal kann die Personalien dieser Personen aufnehmen. Der bezahlte Eintrittspreis wird nicht zurückerstattet. *
2
In schweren Fällen erfolgt die Aussprache eines Betretungsverbotes durch die Abteilung Tiefbau / Umwelt / Sicherheit auf bestimmte Zeit oder auf die ganze Saison. Dabei werden bezahlte Eintrittspreise / Saisonkarten nicht zurückerstattet. *
3
Wird die Eintrittsgebühr nicht bezahlt, wird diese bei der Kontrolle nacherhoben.
Art. A1-1
1
Saisonkarten:
a)
Erwachsene:
CHF 70.00
b)
Lehrlinge, Studenten, Rentner:
CHF 45.00
c)
Kinder ab 6 Jahren:
CHF 30.00
d)
Kinder bis 6 Jahre:
gratis
2
Abonnemente (12 Eintritte):
a)
Erwachsene:
CHF 40.00
b)
Lehrlinge, Studenten, Militär, Rentner:
CHF 30.00
c)
Kinder ab 6 Jahren:
CHF 20.00
d)
Kinder bis 6 Jahre:
gratis
3
Einzeleintritte:
a)
Erwachsene:
CHF 4.00
b)
Lehrlinge, Studenten, Militär, Rentner:
CHF 3.00
c)
Kinder ab 6 Jahren:
CHF 2.00
d)
Kinder bis 6 Jahre:
gratis
e)
Familienkarte:
CHF 10.00
4
Abendkarte ab 18.00 Uhr:
a)
Erwachsene:
CHF 2.40
b)
Lehrlinge, Studenten, Militär, Rentner:
CHF 1.80
c)
Kinder ab 6 Jahren:
CHF 1.20
d)
Kinder bis 6 Jahre:
gratis