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7 provisions
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten durch andere schweizerische Aufsichtsbehörden nach Artikel 22 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).
SR 221.302
Art. 2 Nicht öffentlich zugängliche Daten
1 Nicht öffentlich zugänglich sind Daten, die nicht im Revisorenregister enthalten sind (Art. 19 f. RAV) und die sich aus den Zulassungsgesuchen, den mit den Gesuchen eingereichten Unterlagen oder den Zulassungsentscheiden ergeben oder die auf andere Weise in Anwendung des RAG erhoben werden.
2 Die nicht öffentlich zugänglichen Daten und der Umfang des Zugriffes sind im Anhang aufgelistet.
SR 221.302
Art. 3 Anwendbares Recht
Der elektronische Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten richtet sich nach den anwendbaren Bestimmungen über die Amts- und Rechtshilfe des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz, des RAG und des jeweiligen Vollzugsrechts.
Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 25. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 568).
SR 235.1
SR 221.302
Art. 4 Gesuch um elektronischen Zugriff
1 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden können der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um elektronischen Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten stellen.
2 Das Gesuch enthält folgende Angaben:
a. die Bestätigung, dass die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Daten erfüllt sind;
b. die Art der Informationen oder Unterlagen, für die um Zugriff ersucht wird, sowie den Zweck des Zugriffs;
c. die betroffenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen; und
d. Namen, Vornamen und Anschrift der zugriffsberechtigten Personen.
3 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden müssen zudem die von der Aufsichtsbehörde festgesetzten technischen Anforderungen erfüllen und die Kosten für die Installation des elektronischen Zugriffs tragen.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).
Art. 5 Zugriffsberechtigte Personen
1 Die anderen schweizerischen Aufsichtsbehörden bezeichnen zwei Personen, die elektronischen Zugriff auf die nicht öffentlich zugänglichen Daten erhalten sollen.
2 Diese beide Personen dürfen ihre persönliche Zugriffsberechtigung nicht an Dritte weitergeben.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).
Art. 6 Aufhebung oder Unterbrechung des Zugriffs
Der elektronische Zugriff auf nicht öffentlich zugängliche Daten kann jederzeit aufgehoben oder unterbrochen werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 und 5 nicht mehr erfüllt sind.
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.