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4 provisions
Art. 1
1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel III nach Nummer 4 (Richtlinie 86/663/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"5. 395 L 0016: Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. Nr. L 213 vom 7.9.1995, S. 1).".
2) Nach Nummer 5 (Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende neue Überschrift und neue Nummer eingefügt:
"Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen:
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
6. 395 X 0216: Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge (ABl. Nr. L 134 vom 20.6.1995, S. 37).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Empfehlung 95/216/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juni 1997
(Es folgen die Unterschriften)