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31 provisions
Art. 1
Gegenstand, Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Planung, die Anlage, den Unterhalt, die Erhaltung und den Ersatz von zusammenhängenden Fuss-, Wander- und
Mountainbikewegnetzen im Interesse der Bevölkerung und des Tourismus.
2 Es enthält Regelungen zur Haftung.
3 Es gilt nicht für:
1. Strassen, Velowege, Plätze, Trottoirs und dergleichen, die auch
als Fuss-, Wander- oder Mountainbikeweg dienen und vom Geltungsbereich des Strassengesetzes (StrG)3) erfasst sind;
2. Mountainbikeanlagen und Mountainbikepisten, sofern diese nicht
Bestandteil einer Mountainbikeroute sind.
4 Die Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung4) betreffend
die Überbindung der Erstellung von Erschliessungsanlagen an die
betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bleiben vorbehalten.
1) SR 704
2) SR 705
3) NG 622.1
4) NG 611.1
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Begriffe
1. Fuss- und Wanderwege
1 Als Fusswege gelten diejenigen Wege des Fusswegnetzes gemäss
Art. 2 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG)5), die
im kommunalen Fusswegplan bezeichnet sind.
Art. 3
FWG, die im kantonalen Wanderwegplan bezeichnet sind.
Art. 3 2. Mountainbikewege
1 Als Mountainbikewege gelten diejenigen Wege des Velowegnetzes für
Art. 4 die Freizeit gemäss
Veloweggesetz6), die im kantonalen Mountainbikewegplan bezeichnet sind. Es handelt sich um Wege, die aufgrund
des hügeligen und bergigen Geländes üblicherweise mit Mountainbikes
befahren werden.
2 Mountainbikerouten sind signalisierte Mountainbikewege zwischen einem Ausgangspunkt und einem Ziel. Sie beginnen und enden in der Regel an Schnittstellen zum öffentlichen Verkehr oder zum weiteren Velowegnetz.
Art. 4 Koordination
1 Die Planungs- und Vollzugsbehörden koordinieren ihre Tätigkeiten, die
sich auf Fuss-, Wander- oder Mountainbikewege auswirken.
2 Sie stellen die Koordination mit Nachbarkantonen und dem Bund sicher.
Art. 5
Fachstellen
1 Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung die Fachstelle für
Fusswege gemäss Art. 13 FWG7) und die Fachstelle für Wander- und
Mountainbikewege gemäss Art. 13 FWG und Art. 17 Veloweggesetz8).
5) SR 704
6) SR 705
7) SR 704
8) SR 705
2 Planung
Art. 6
Planungsträger
1 Träger der Planung sind:
1. für die Fusswege die Gemeinden;
2. für die Wanderwege und Mountainbikewege der Kanton.
2 Der Kanton hat die Gemeinden bei der Planung der Wanderwege und
Mountainbikewege miteinzubeziehen und anzuhören.
Art. 7
Planungsgrundsätze
1 Die Planunterlagen sind aufeinander abzustimmen, damit ein möglichst zusammenhängendes Wegnetz sichergestellt werden kann.
2 Die Planungsträger berücksichtigen die öffentlichen und privaten Interessen angemessen. Sie nehmen insbesondere auf die Anliegen der
Verkehrs- und Siedlungsplanung, der Land-, Alp- und Forstwirtschaft,
des Natur- und Heimatschutzes sowie anderer raumwirksamer Tätigkeiten Rücksicht.
3 Wanderwege und Mountainbikewege verlaufen möglichst abseits von
Strassen. Sie weisen in der Regel keine grösseren Wegstrecken mit bitumen-, teer- oder zementgebundenen Deckbelägen auf.
4 Die Planungsträger haben bei der Planung die beschwerdeberechtigten Organisationen sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer miteinzubeziehen und anzuhören.
Art. 8
Planunterlagen
1 Die vorgesehenen Wege werden in einem Fusswegrichtplan, einem
Wanderwegrichtplan und einem Mountainbikewegrichtplan festgelegt.
Diese Wegrichtpläne sind für die Behörden aller Stufen verbindlich. Unwesentliche Abweichungen sind zulässig.
2 Die bestehenden Wege werden in einem Fusswegplan, einem Wanderwegplan und einem Mountainbikewegplan abgebildet. Diese Wegpläne sind für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verbindlich.
3 Die Wegrichtpläne und die Wegpläne sind in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
Art. 9
Behördenverbindliche Wegrichtpläne
1. allgemein
1 Die Wegrichtpläne geben einen Gesamtüberblick über die vorgesehenen Wege und deren räumliche Abstimmung.
2 Sie sind in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft zu überprüfen und
bei Bedarf anzupassen.
3 Der Bund ist beim erstmaligen Erlass des Wanderwegrichtplans und
des Mountainbikewegrichtplans sowie bei wesentlichen Anpassungen
vorgängig anzuhören.
Art. 10
2. Vorprüfung und Genehmigung bei Fusswegrichtplänen
1 Die Gemeinden haben die Fusswegrichtpläne der Direktion zur Vorprüfung einzureichen.
2 Die Fusswegrichtpläne bedürfen zur Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft, ob die Fusswegrichtpläne mit den
gesetzlichen Vorschriften und den Wegrichtplänen der Nachbargemeinden übereinstimmen.
3 Er kann im Rahmen der Genehmigung Änderungen beschliessen oder
den Fusswegrichtplan an die Gemeinde zurückweisen. Der Gemeinderat sowie die betroffenen Personen und Organisationen sind vorgängig
anzuhören.
4 Der Regierungsrat hat Änderungen im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 11
3. Zuständigkeit
1 Die Gemeindeversammlung legt den Fusswegrichtplan fest.
2 Der Landrat legt den Wanderwegrichtplan und den Mountainbikewegrichtplan fest.
Art. 12 4. öffentliche Auflage
1 Der Gemeinderat beziehungsweise der Regierungsrat legt den Entwurf
des Wegrichtplans während 30 Tagen öffentlich auf.
2 Während dieser Frist können beim Gemeinderat beziehungsweise Regierungsrat schriftlich und begründet Anregungen und Vorschläge eingereicht werden.
Art. 13
5. Beschlussfassung
a) bei Fusswegrichtplänen
1 Der Gemeinderat nimmt zu den Anregungen und Vorschlägen zuhanden der Gemeindeversammlung Stellung.
2 Abänderungsanträge im Sinne des Gemeindegesetzes9) sind von den
Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen.
3 Der Gemeinderat orientiert die betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer sowie die Direktion über den Eingang von Abänderungsanträgen.
4 Der Gemeinderat unterbreitet den Stimmberechtigten die Abänderungsanträge zur Beschlussfassung und nimmt dazu Stellung.
Art. 14 b) bei Wanderwegrichtplänen und Mountainbikewegrichtplänen
1 Der Regierungsrat nimmt zu den Anregungen und Vorschlägen zuhanden des Landrates Stellung.
2 Beschliesst der Landrat Änderungen, orientiert das Amt die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
Art. 15
Grundeigentümerverbindliche Wegpläne
1. allgemein
1 Die Wegpläne bilden die bestehenden Fusswege, Wanderwege und
Mountainbikewege parzellenscharf ab.
2 Die Aufnahme eines Weges in den Wegplan bedarf der Zustimmung
der betroffenen Grundeigentümerschaft.
Art. 16
2. Vorprüfung und Zustimmung bei Fusswegplänen
1 Die Gemeinden haben die Fusswegpläne der Direktion zur Vorprüfung
einzureichen.
2 Die Fusswegpläne bedürften zur Rechtsgültigkeit die Zustimmung der
Direktion. Diese prüft, ob sich die Fusswegpläne an den Fusswegrichtplänen orientieren.
9) NG 171.1
Art. 17 3. öffentliche Auflage
1 Die Planungsträger veröffentlichen den Fusswegplan, den Wanderwegplan und den Mountainbikewegplan unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung während 20 Tagen im Amtsblatt und legen die
Planunterlagen zur öffentlichen Einsicht auf.
2 Im veröffentlichten Wegplan sind die betroffenen Grundstücke zu bezeichnen.
3 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und weitere betroffene Personen sind schriftlich über die öffentliche Auflage zu informieren, soweit sie bekannt sind.
4 Das Auflageverfahren ist mit dem baurechtlichen Verfahren zu koordinieren.
Art. 18 4. Einwendung, Entscheid
1 Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat beziehungsweise
bei der Direktion Einwendung erhoben werden.
2 Der Gemeinderat beziehungsweise die Direktion entscheidet über den
Wegplan und die öffentlich-rechtlichen Einwendungen.
3 Ändert der Planungsträger den Wegplan wesentlich, ist das Verfahren
zu wiederholen.
Art. 19 5. zulässige Nutzung, Rechtswirkung
1 Die in den Wegplänen bezeichneten Wege dürfen nach deren Erstellung im Rahmen der zugelassenen Nutzung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften von der Allgemeinheit
unentgeltlich und ohne Bewilligung benutzt werden.
2 Wanderwege und Mountainbikewege dürfen durch Fussgängerinnen
und Fussgänger sowie Mountainbikerinnen und -biker benutzt werden,
soweit:
1. das Befahren durch die Rechtsordnung nicht untersagt ist; oder
2. die zulässige Nutzung aufgrund übergeordneter Schutz- oder
Nutzungsinteressen in den Wegplänen nicht eingeschränkt wird.
3 Mountainbikerinnen und Mountainbiker haben im Grundsatz die Mountainbikewege zu benutzen.
4 Mountainbiken abseits der Wander- und Mountainbikewege ist verboten. Vorbehalten bleiben die kantonale Waldgesetzgebung10) und abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.
5 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben
zu dulden, dass die im Wegplan bezeichneten Wege angelegt, gekennzeichnet, bestimmungsgemäss benutzt und unterhalten werden.
6 Die Planungsträger lassen den Wegplan bei den betroffenen Grundstücken im Grundbuch anmerken.
Art. 20 6. Ersatz
1 Müssen die in den Wegplänen bezeichneten Wege gemäss Art. 7
FWG11) beziehungsweise Art. 9 Veloweggesetz12) durch vorhandene
oder neu zu schaffende Wege ersetzt werden, haben die Verursacherinnen und Verursacher die Kosten zu tragen.
2 Die Gemeinden müssen sich an den Kostenfolgen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beteiligen, wenn der Wegersatz Vorteile für die Nutzerinnen und Nutzer der Wege bringt.
3 Ist ein Ersatz nicht möglich, haben die Verursacherinnen und Verursacher eine Entschädigung zu leisten. Diese Entschädigung muss für die
Erstellung oder den Unterhalt von Wegen verwendet werden.
4 Sind die Verursacherinnen und Verursacher finanziell nicht in der Lage, die Kosten für die Erstellung oder die Entschädigung zu tragen,
kann die Gemeinde diese übernehmen, wenn vorgängig ein Gesuch
und eine Kostengutsprache erfolgt.
Art. 21 7. Änderung oder Erneuerung von Wegen
1 Bei der Änderung oder Erneuerung von Wegen können die Wegpläne
im entsprechenden Gebiet durch die Bewilligungsinstanz angepasst
werden. Die Anpassung darf sich nicht nachteilig auf das Wegnetz auswirken.
Art. 17
Rechnung
tragen.
3 Der Planungsträger sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer müssen der Änderung vor der öffentlichen Auflage zustimmen.
10) NG 831.1
11) SR 704
12) SR 705
3 Anlage, Kennzeichnung und Unterhalt
Art. 22
Zuständigkeit
1 Die Fuss-, Wander- und Mountainbikewege sind durch die Gemeinden
anzulegen, zu kennzeichnen und zu unterhalten. Vorbehalten bleibt die
Ersterstellung gemäss Art. 34.
2 Der Gemeinderat kann mittels Vereinbarung:
1. den Unterhalt an Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
übertragen;
2. die Kennzeichnung oder den Unterhalt mittels Vereinbarung touristischen Organisationen oder privaten Fachorganisationen übertragen.
3 Vereinbarungen gemäss Abs. 2 Ziff. 1 können im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt werden.
Art. 23
Sicherheitsabschrankungen, Einfriedungen
1 Die Erstellung und der Unterhalt von Sicherheitsabschrankungen obliegen der Gemeinde.
2 Die Erstellung und der Unterhalt von Einfriedungen entlang von Wegen obliegen den Anstösserinnen und Anstössern.
3 Die Beschaffenheit der Einfriedungen richtet sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch13).
Art. 24
Haftung
1 Die Gemeinde haftet für Schäden, die wegen Mängel des Weges einschliesslich fehlender Sicherheitsabschrankungen oder mangelhaftem
Unterhalt entstanden sind.
2 Die Haftung richtet sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz14), soweit die Haftung nicht durch Bundesrecht oder abweichende kantonale
Haftungsvorschriften geregelt ist.
3 Schadenersatzpflichtige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
können für Schäden gemäss Abs. 1 auf die Gemeinde Rückgriff nehmen, wenn sie allfällige Schadenersatzforderungen umgehend nach Bekanntwerden der Gemeinde melden.
4 Die Nutzerinnen und Nutzer von Fuss-, Wander- und Mountainbikewegen tragen eine hohe Eigenverantwortung.
13) NG 211.1
14) NG 161.2
Art. 25
Ersatzvornahme
1 Der Regierungsrat kann die einer Gemeinde obliegenden Aufgaben
auf deren Kosten ganz oder teilweise übernehmen, wenn:
1. es die Sicherung eines Wanderweges oder Mountainbikeweges
oder die Vollendung eines Fuss-, Wanderweg- oder Mountainbikewegnetzes erfordert; und
2. die Gemeinde die ihr übertragenen Aufgaben nicht innert einer
angemessenen Frist ausführt.
2 Die gleichen Befugnisse stehen dem Gemeinderat gegenüber Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, touristischen Organisationen
oder privaten Fachorganisationen zu, denen Aufgaben übertragen wurden.
4 Nutzungsvorschriften
Art. 26
Rücksichtnahme
1 Nutzerinnen und Nutzer von Fuss-, Wander- und Mountainbikewegen
haben aufeinander und auf die betroffene Grundeigentümerschaft, auf
tägliche Arbeiten für die Alp-, Forst- und Landwirtschaft sowie auf Natur
und Umwelt Rücksicht zu nehmen.
Art. 27
Kennzeichnung von Nutzungseinschränkungen
1 Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 19 Abs. 2 Ziff. 2 sind durch die
Gemeinde zusätzlich zu kennzeichnen.
5 Finanzierung
Art. 28
Kostentragung
1 Der Kanton trägt die Kosten, die bei der Erfüllung der kantonalen Aufgaben gemäss diesem Gesetz anfallen. Dazu zählen insbesondere die
Kosten:
1. für die Erstellung der Planungsinstrumente für die Wanderwege
und Mountainbikewege;
2. für die Genehmigung der Fusswegrichtpläne;
3. für die Fachstelle für Wander- und Mountainbikewege und die
Fachstelle für Fusswege.
2 Die Gemeinden tragen unter Vorbehalt von Art. 34 die Kosten, die bei
der Erfüllung der kommunalen Aufgaben gemäss diesem Gesetz anfallen. Dazu zählen insbesondere die Kosten:
1. für die Erstellung der Planungsinstrumente für die Fusswege;
2. für die Anlage, die Kennzeichnung und den Unterhalt von Fuss-,
Wander- und Mountainbikewegen.
6 Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
Art. 29
Rechtsschutz
1. Rechtsmittel
1 Die Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz15).
2 Gegen Wegrichtpläne ist die Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen.
Art. 30
2. Legitimation von Sektionen schweizerischer Fachorganisationen
1 Sektionen schweizerischer Fachorganisationen sind zur Einwendung
und Beschwerde legitimiert, wenn:
1. sie seit mindestens 10 Jahren im Kanton tätig sind;
2. die Förderung von Fuss-, Wander-, Mountainbike- oder Velowegen gemäss den Statuten zu den dauernden Hauptaufgaben
zählt; und
3. sie rein ideelle Zwecke verfolgen; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2 Zuständig für die Erhebung der Einwendung beziehungsweise Beschwerde ist das oberste Exekutivorgan der Sektion.
Art. 31
Strafbarkeit
1 Vorsätzliche Widerhandlungen gegen Nutzungsvorschriften oder Nutzungseinschränkungen auf Wanderwegen oder Mountainbikewegen
werden mit Busse bestraft.
2 Strafbar macht sich insbesondere, wer gegen gekennzeichnete Nutzungseinschränkungen verstösst (Art. 19 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 27) oder
abseits der Wander- und Mountainbikewege widerrechtlich das Mountainbike benutzt (Art. 19 Abs. 4).
15) NG 265.1
3 Die Strafverfolgung verjährt fünf Jahre nach der strafbaren Handlung.
7 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32
Überprüfung der Auswirkungen
1 Der Regierungsrat überprüft spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes dessen Auswirkungen und unterbreitet dem Landrat
einen Bericht.
Art. 33
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 34
Übergangsbestimmungen
1. Ersterstellung von Mountainbikewegen
a) Zuständigkeit, Finanzierung
1 Der Kanton ist während den ersten acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ersterstellung und -kennzeichnung der Mountainbikewege zuständig.
2 Der Landrat beschliesst für die Ersterstellung und -kennzeichnung
einen Rahmenkredit.
3 Die Gemeinden haben dem Kanton gemeinsam nach Einwohnerzahl
50 Prozent der angefallenen Kosten zu entrichten. Der Regierungsrat
schliesst mit den Gemeinden eine Vereinbarung zur Regelung der
Kostenbeteiligung ab; bei Bedarf erlässt er eine Verfügung. Massgebend ist die Einwohnerzahl zu Beginn des Jahres, in dem die Vereinbarung abgeschlossen beziehungsweise die Verfügung erlassen wird.
Art. 35
b) Entschädigung
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben im Rahmen der
Ersterstellung der Mountainbikewege für neue Flächenbeanspruchungen bei der Anlage neuer Wege oder der Verbreiterung bestehender
Wege einen einmaligen Entschädigungsanspruch.
2 Die Entschädigung orientiert sich am Verkehrswert. Der Regierungsrat
legt in einer Verordnung die Kriterien für die Festlegung der Entschädigung fest.
3 Die Direktion legt die Entschädigung fest. Sie kann für die Festlegung
eine Schatzung beim kantonalen Steueramt einholen.
Art. 36
2. Überführung der bisherigen Fuss- und Wanderwegpläne
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bisherigen Fuss- und
Wanderwegpläne gemäss dem Einführungsgesetz vom 29. April 1990
zur Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege (Kantonales
Fuss- und Wanderweggesetz, kFWG)16) ohne öffentliche Auflage in die
neuen Planunterlagen überführt:
1. In den behördenverbindlichen Wegrichtplänen werden die vorgesehenen und bestehenden Wege abgebildet.
2. In den grundeigentümerverbindlichen Wegplänen werden die bestehenden Wege abgebildet.
2 Der Planungsträger kann bestehende Dienstbarkeiten im Einvernehmen mit der Grundeigentümerschaft löschen lassen, wenn sie aufgrund
der grundeigentümerverbindlichen Wegpläne keine Bedeutung mehr haben.
Art. 37
3. Mountainbikewegrichtplan
1 Der Kanton legt den Mountainbikewegrichtplan spätestens innert zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich auf.
16) A 1990, 829
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.11.2025 01.03.2026 Erlass Erstfassung 2026-011
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.11.2025 01.03.2026 Erstfassung 2026-011