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18 provisions
§ 1 Zweck
1
Diese Verordnung regelt die Organisation und die Aufgaben der Stadtbildkommission der Stadt Zug.
2
Die Stadtbildkommission ist ein beratendes Organ des Stadtrates. Sie beurteilt Studien, Baugesuche und Planungen hinsichtlich Städtebau und Architektur, insbesondere die Einordnung nach § 20, sowie einfache Bebauungspläne gemäss kantonalem Planungs- und Baurecht.
3
Die Stadtbildkommission soll mittels der Begutachtung von wichtigen privaten und öffentlichen Bauvorhaben die architektonische, städtebauliche und lebensräumliche Qualität von Zug sichern.
§ 2 Zusammensetzung
1
Die Stadtbildkommission besteht aus der Stadtarchitektin bzw. dem Stadtarchitekten und aus fünf ordentlichen Mitgliedern sowie bis zu drei Ersatzmitgliedern.
2
Die Stadtarchitektin bzw. der Stadtarchitekt hat das Präsidium der Kommission von Amtes wegen inne.
3
Als Mitglieder wählbar sind ausgewiesene Fachleute aus den Disziplinen Architektur, Städtebau, Landschaftsarchitektur, Architekturgeschichte und ‑publizistik sowie Denkmalpflege. Architekturfachleute sollen in der Überzahl sein.
4
Die Mitglieder können ortsansässig oder auswärtig sein. Die auswärtigen Mitglieder bilden die Mehrheit.
§ 3 Wahl
1
Der Stadtrat wählt die Mitglieder der Stadtbildkommission. Er kann bei Bedarf Mitglieder ersetzen. Dabei achtet er auf die Kontinuität der Kommissionsarbeit.
2
Vor der Wahl der Mitglieder werden die anerkannten Fachverbände eingeladen, Nominationsvorschläge einzureichen, sowie die Stadtbildkommission angehört.
3
Die maximale Amtsdauer beträgt acht Jahre.
§ 4 Aufgaben
1
Die Stadtbildkommission nimmt zu allen Fragen des Bau- und Planungswesens, des Städtebaus und der Freiraumgestaltung Stellung, die ihr von der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Baudepartements überwiesen werden.
2
Sie äussert sich insbesondere zu
a)
Studien,
b)
Bauanfragen, Bauermittlungs- und Baugesuchen betreffend einfache oder ordentliche Bebauungspläne,
c)
bedeutenden Bauvorhaben in der Altstadt gemäss Altstadtreglement,
d)
stadteigenen Planungen.
3
Zu Ergebnissen aus qualifizierten Verfahren unter Beteiligung von städtischen Vertreterinnen oder Vertretern äussert sich die Stadtbildkommission nur, wenn diese wesentlich verändert worden sind.
§ 5 Befugnisse
1
Die Stadtbildkommission hat das Recht,
a)
in alle Bauermittlungs- und Baugesuchsakten Einsicht zu nehmen,
b)
mit Zustimmung der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des Baudepartements in Entwürfe der Bauordnung und der Zonenpläne sowie in die übrigen städtischen Planungsmittel Einsicht zu nehmen.
2
Die Stadtbildkommission kann weitere, ihr wichtig scheinende Probleme traktandieren und zur Behandlung bringen lassen.
3
Die Stadtbildkommission kann fallweise den Beizug von Sachverständigen ohne Stimmrecht anfordern.
§ 6 Sekretariat
1
Das Sekretariat wird durch das Baudepartement geführt. Für den Kommissionsbericht kann das Baudepartement eine aussenstehende Fachperson beiziehen.
§ 7 Sitzungen
1
Die Stadtbildkommission versammelt sich in der Regel monatlich
a)
auf Verlangen der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des Baudepartements,
b)
auf Begehren von mindestens drei Mitgliedern.
2
Das Baudepartement bestimmt die Traktandenliste. Die Mitglieder werden mit dem Versand der Traktandenliste und der zur Beurteilung notwendigen Unterlagen eingeladen.
§ 8 Teilnahme
1
Die Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2
Ist ein Mitglied verhindert, teilt es dies rechtzeitig dem Sekretariat mit.
§ 9 Geschäftsbehandlung
1
Die Stadtarchitektin bzw. der Stadtarchitekt leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall übernimmt die stellvertretende Stadtarchitektin bzw. der stellvertretende Stadtarchitekt die Sitzungsleitung.
2
Zur Eröffnung der Sitzung, zur Behandlung der Verhandlungsgegenstände und zur gültigen Beschlussfassung müssen nebst der Stadtarchitektin bzw. dem Stadtarchitekten oder deren bzw. dessen Stellvertretung mindestens drei Kommissionsmitglieder anwesend sein.
3
Die Stadtbildkommission informiert sich in der Regel durch einen Augenschein über die örtlichen Gegebenheiten.
§ 10 Beschlussfassung
1
Alle an einer Sitzung teilnehmenden Mitglieder der Stadtbildkommission haben eine Stimme. Nicht stimmberechtigt sind die Stadtarchitektin bzw. der Stadtarchitekt oder deren bzw. dessen Stellvertretung.
2
Die Beschlussfassung erfolgt offen nach Massgabe des einfachen Mehrs der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit hat die Stadtarchitektin bzw. der Stadtarchitekt oder deren bzw. dessen Stellvertetung den Stichentscheid.
3
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
§ 11 Empfehlungen
1
Die Stadtbildkommission formuliert zuhanden des Stadtrates ihre Empfehlungen.
2
Nach wiederholter Beratung eines Vorhabens ohne substanzielle Fortschritte hinsichtlich städtebaulicher und architektonischer Qualität wird das Vorhaben zum abschliessenden Entscheid dem Stadtrat unterbreitet.
§ 12 Kommissionsbericht
1
Die Beratungen der Stadtbildkommission werden in einem Kommissionsbericht festgehalten. Dieser enthält eine kurze Beschreibung des Projektes, die Erwägungen der Stadtbildkommission und die Empfehlung. Die bei der Behandlung anwesenden Mitglieder werden aufgeführt.
2
Der Bericht wird von der Stadtbildkommission genehmigt.
§ 13 Einbezug der Verwaltung
1
An den Sitzungen der Stadtbildkommission nehmen, neben der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher des Baudepartements, die Leiterin bzw. der Leiter Baubewilligungen, bei Bedarf Mitarbeitende der städtischen Verwaltung sowie der kantonalen Denkmalpflege teil.
2
Die Stadtbildkommission wird über wichtige Bauvorhaben, Wettbewerbsverfahren und Studienaufträge informiert.
§ 14 Einbezug der Bauherrschaft
1
Die Bauherrschaft oder ihre Vertretung hat das Recht, ihr Projekt der Stadtbildkommission vorzustellen. Sie ist bei den Beratungen nicht anwesend.
2
Das Baudepartement informiert die Bauherrschaft. Diese erhält den sie betreffenden Auszug aus dem Kommissionsbericht. Allfälligen Einsprechenden steht die Einsicht in den entsprechenden Auszug im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zu.
§ 15 Information der Öffentlichkeit
1
Die Sitzungen der Stadtbildkommission sind nicht öffentlich.
2
Die Information über die Tätigkeit der Stadtbildkommission ist Aufgabe der Vorsteherin bzw. des Vorstehers des Baudepartements. Sie oder er informiert den Stadtrat und in besonderen Fällen in geeigneter Art und Weise die Öffentlichkeit.
§ 16 Ausstands- und Schweigepflicht
1
Die Mitglieder der Stadtbildkommission unterstehen der Ausstandspflicht gemäss § 10 und der Schweigepflicht gemäss § 13 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980[1].
2
Im Zweifelsfall entscheidet die Stadtbildkommission über den Ausstand in Abwesenheit des betreffenden Mitglieds.
§ 17 Entschädigung
1
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder wird – soweit es sich nicht um Mitarbeitende der Stadtverwaltung handelt – durch den Stadtrat festgelegt.
2
Für Mitarbeitende der Stadtverwaltung gilt der Zeitaufwand für die Kommissionstätigkeit als normale Arbeitszeit.
§ A1-1 <strong>*</strong>
1
Die Sitzungspauschale für Mitglieder der Stadtbildkommission beträgt für einen ganzen Tag CHF 1'300.00 und für einen halben Tag CHF 800.00.
2
Der Aufwand zur Vor- und Nachbereitung wird pauschal mit zwei Stunden à CHF 200.00 vergütet.
3
Zusätzliche vom Baudepartement zugewiesene Tätigkeiten ausserhalb der Sitzungen (für Werkstattgespräche und dergleichen) werden mit einem Stundenansatz von CHF 200.00 separat vergütet.
4
Die auswärtigen Mitglieder werden zusätzlich mit einer Anfahrtspauschale von CHF 100.00 entschädigt.