Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 a4656abd7812bd4ab5195c213cc82f3c2ffb04a4246ed6018eb164cf5ec0bd71
11 provisions
§ 1
Gegenstand
1 In begründeten Fällen, namentlich bei ausserordentlicher persönlicher Prägung der Funktion durch
die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber oder zur Gewinnung, Erhaltung von Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeitern oder Auszeichnung besonders hervorragender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
kann der Regierungsrat ad personam-Einreihungen vornehmen.
2 Aus denselben Gründen können die Departementsvorstehenden 2) ausserordentliche ad personam-Einstufungen vornehmen.
3 Die Departementsvorstehenden können die Befugnis zur Vornahme von ad personam-Einstufungen
den Anstellungsbehörden übertragen.
§ 2
Legitimation
1 Zur Antragstellung legitimiert sind die direkten Vorgesetzten, welche den Antrag auf ad personam-
Einreihung bzw. ad personam-Einstufung an den zuständigen dezentralen Personaldienst richten.
2 Die dezentralen Personalverantwortlichen prüfen den Antrag und leiten diesen zusammen mit einer
unterzeichneten Stellungnahme und Empfehlung an die Departementsvorstehenden oder die Anstellungsbehörde weiter.
3 Die Departementsvorstehenden entscheiden abschliessend über die Weiterleitung von ad personam-
Einreihungen zuhanden des Regierungsrates.
4 Bei Differenzen zwischen der bzw. dem Vorgesetzten und der bzw. dem Personalverantwortlichen
wird der Antrag der Departementsvorsteherin bzw. dem Departementsvorsteher unterbreitet. Diese
bzw. dieser entscheidet abschliessend.
§ 3
Generelle flexible Kontingentierung
1 Der Regierungsrat kann jedes Jahr mittels Regierungsratsbeschluss die ad personam-Einreihungen
auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
2 HR Basel-Stadt (HR BS) 3) erstellt jedes Jahr einen anonymisierten Bericht zuhanden des Regierungsrates und der Begutachtungskommission.
§ 4
Aufbewahrung der ad personam-Unterlagen
1 Die dem Regierungsrat zugestellten Unterlagen betreffend ad personam-Einreihung sind vor der Behandlung durch den Regierungsrat vertraulich zu behandeln und nach erfolgtem Entscheid zu vernichten.
1) SG 164.100.
2) § 1 Abs. 2: In den selbständigen Anstalten (z.B. BVB, IWB) entscheidet die Geschäftsleitung. Bei den Gerichten entscheidet der/die jeweilige
Vorsitzende Präsident/in (Fussnote ist Bestandteil des Erlasses).
3) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
ad personam-Verordnung 164.170
2 Die Entscheidunterlagen sind bei HR BS 4) bzw. beim dezentralen Personaldienst und bei der Staatskanzlei unter Verschluss aufzubewahren.
§ 5
Betriebswirtschaftliche Voraussetzung für die Gewinnung
1 Grundlage der ad personam-Einreihung bzw. ad personam-Einstufung ist der betriebswirtschaftliche
Nutzen.
2 Der betriebswirtschaftliche Nutzen muss von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller kurz dargelegt werden.
3 Die dezentralen Personalverantwortlichen haben dazu begründet Stellung zu nehmen.
§ 6
Stufenstopp bei der Gewinnung
1 Bei ad personam-Einreihungen bzw. Einstufungen zur Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann während einer angemessenen Dauer ein Verzicht auf den ordentlichen Stufenanstieg vereinbart werden.
§ 7
Lohnvergleiche zwecks Erhaltung
1 Grundlage der ad personam-Einreihung bzw. ad personam-Einstufung zur Erhaltung bilden in der
Regel die punktuellen Lohnvergleiche von HR BS 5).
§ 8
Gemeinsame Voraussetzung der Gewinnung und Erhaltung
1 Voraussetzung für eine ad personam-Einreihung zur Gewinnung und Erhaltung ist das Ausschöpfen
der Stufen-Bandbreite der Soll-Lohnklassen der Funktion mittels ad personam-Einstufung.
2 Genügt eine ad personam-Einstufung für das Auffangen des benötigten Frankenbetrages, so ist die
Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ad personam in die entsprechende Stufe der Soll-Lohnklasse einzustufen.
§ 9
Besondere persönliche Prägung der Funktion durch die Stelleninhaberin bzw. den
Stelleninhaber / Auszeichnung von besonders hervorragenden Mitarbeitenden
1 Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter kann ad personam höher eingereiht oder eingestuft werden,
wenn bei einer allfälligen Wiederbesetzung der Stelle eine Person mit einer höheren Ausbildung oder
einer gleichwertigen Zweitausbildung eingestellt werden müsste, um die gleichen Aufgaben erfüllen
zu können.
2 In Sonderfällen wird eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter ad personam höher eingereiht oder ein -
gestuft, wenn diese Person aufgrund ihres langjährigen ausserordentlichen Einsatzes ein Spezialwissen
erworben hat und eine Stelle persönlich so prägt, dass bei einer allfälligen Wiederbesetzung der Stelle
auch eine sehr gut qualifizierte Person die Anforderungen an diese Stelle nicht gleichwertig erfüllen
könnte.
§ 10
Schlussbestimmungen
1 Der Zentrale Personaldienst 6) erlässt eine Richtlinie betreffend die administrative Umsetzung.
§ 11
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 7) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die
Verordnung betreffend ad personam-Einreihung (ad personam-Verordnung) vom 18. Dezember 2001
aufgehoben.
4) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
5) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
6) § 10: Umbenennung des Zentralen Personaldienstes gemäss RRB vom 16. 10. 2018 in HR Basel-Stadt (HR BS).
7) Wirksam seit 20. 9. 2009.
ad personam-Verordnung 164.170
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.09.2009 20.09.2009 Erlass Erstfassung KB 19.09.2009
ad personam-Verordnung 164.170
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.09.2009 20.09.2009 Erstfassung KB 19.09.2009