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Anwaltsgesetz

St. Gallen · 963.70 · statute

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Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 nGS 38–38
  4. Art. 4
  5. Art. 4 bis
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9 Bestimmungen ihn dazu ermächtigen.6
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 18 bis
  21. Art. 18 quater
  22. Art. 19 III. Berufsregeln (3.)
  23. Art. 20
  24. Art. 21
  25. Art. 22
  26. Art. 23
  27. Art. 24
  28. Art. 25
  29. Art. 26
  30. Art. 27
  31. Art. 28
  32. Art. 29 IV. Honorar (4.)
  33. Art. 30
  34. Art. 31
  35. Art. 32
  36. Art. 33
  37. Art. 34 V. Aufsicht (5.)
  38. Art. 35
  39. Art. 36
  40. Art. 37
  41. Art. 38
  42. Art. 39
  43. Art. 40
  44. Art. 41 VI. Schlussbestimmungen (6.)
  45. Art. 42
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48

48 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt den Beruf des Rechtsanwalts und des Rechtsagenten. 2 Die Bestimmungen dieses Erlasses über den Rechtsanwalt werden auf den Rechtsagenten sachgemäss angewendet, soweit es für diesen keine besonderen Bestimmungen enthält. 3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 20004 über die Berufsregeln und die Disziplinaraufsicht werden auf den Rechtsagenten und die Beratungs- und Beurkundungstätigkeit5 des Rechtsanwalts sachgemäss angewendet.

Art. 2

Schutz der Bezeichnung 1 Die Verwendung der Bezeichnung Rechtsanwalt, Rechtsagent und Notar sowie entsprechender Bezeichnungen ist Unberechtigten verwehrt. 1 ABl 1992, 839. 2 SR 935.61. 3 Abgekürzt AnwG. nGS 29–44. Vom Grossen Rat erlassen am 29. September 1993; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 11. November 1993; in Vollzug ab 1. Juli 1994. 4 SR 935.61. 5 Art. 8 Bst. b und c AnwG, sGS 963.70.

Art. 3 nGS 38–38

Behörden a) Prüfungskommissionen 1 Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte hat neun bis elf Mitglieder, davon wenigstens je vier Richter und berufstätige Rechtsanwälte, und die erforderlichen Ersatzmitglieder. 2 Die Prüfungskommission für Rechtsagenten hat fünf Mitglieder, davon wenigstens zwei Richter und einen berufstätigen Rechtsagenten, und die erforderlichen Ersatzmitglieder.

Art. 4

b) Anwaltskammer 1. Zusammensetzung 1 Der Anwaltskammer gehören an: a) ein Mitglied des Kantonsgerichtes als Präsident; b) … c) ein berufstätiger Rechtsanwalt. In Angelegenheiten, die Rechtsagenten betreffen, wirkt ein Rechtsagent anstelle des Rechtsanwalts mit; d) ein Jurist der öffentlichen Verwaltung; e) die erforderlichen Ersatzmitglieder.

Art. 4 bis

2. Sekretariat 1 Ein Kantonsgerichtsschreiber: a) leitet das Sekretariat; b) hat beratende Stimme an den Verhandlungen, führt das Protokoll und verfasst die Entscheide; c) wirkt auf Verlangen des Präsidenten bei Präsidialentscheiden mit.

Art. 5

3. Aufgaben 1 Die Anwaltskammer wacht über die Anwendung dieses Erlasses. 2 Sie kann dem Präsidenten übertragen: a) die Führung des Anwaltsregisters und der öffentlichen Anwaltsliste; abis) die Führung des Registers der Notare; b) den Entscheid über die Zulassung zur Prüfung; c) die Erteilung des Anwaltspatents; d) die Erteilung der Praktikantenbewilligung; e) die Entbindung vom Berufsgeheimnis; f) die Leitung des Disziplinarverfahrens.

Art. 6

c) Kantonsgericht und Verwaltungsgericht 1 Das Kantonsgericht wählt auf Amtsdauer seiner Mitglieder Prüfungskommissionen und Anwaltskammer. Die Berufsverbände können für die zu wählenden Rechtsanwälte und Rechtsagenten Wahlvorschläge einreichen. 2 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der Anwaltskammer.

Art. 7

Anwaltsregister 1 Die Anwaltskammer teilt den Entscheid über die Eintragung oder Löschung im Anwaltsregister dem Betroffenen und dem kantonalen Anwaltsverband mit. 2 Die Eintragung wird nach Eintritt der Rechtskraft im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. II. Berufsausübung (2.) 1. Inhalt (2.1.)

Art. 8

Tätigkeiten 1 Der Rechtsanwalt: a) vertritt den Auftraggeber in Verfahren vor Gerichten und anderen Behörden; b) berät den Auftraggeber in Rechtsfragen; c) errichtet öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen, wenn besondere

Art. 9 Bestimmungen ihn dazu ermächtigen.6

Unvereinbarkeit 1 Der Rechtsanwalt unterlässt Tätigkeiten, welche die Einhaltung der Berufsregeln beeinträchtigen. 2. Vorbehaltene Tätigkeit (2.2.)

Art. 10

Rechtsanwalt 1 Die berufsmässige Vertretung vor Strafuntersuchungsbehörde und Gericht ist dem in einem kantonalen Anwaltsregister7 eingetragenen Rechtsanwalt vorbehalten, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt. 6 Art. 15 Ziff. 5 und Art. 78 des EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1, in der Fassung nach Art. 43 dieses G. 7 Art. 4 ff. des BG über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000, SR 935.61. 2 Berufsmässig ist die Tätigkeit mit der Bereitschaft, von unbestimmt vielen Personen Aufträge zu übernehmen. Berufsmässigkeit wird vermutet, wenn ein Entgelt verlangt oder entgegengenommen wird.

Art. 11

Rechtsagent 1 Der Rechtsagent mit Bewilligung zur Berufsausübung ist zugelassen als Vertreter: a) im Zivilprozess vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens und im summarischen Verfahren, einschliesslich zugehörige Schlichtungs-und Rechtsmittelverfahren; b) im Strafprozess: 1. wenn ein Strafbefehl zulässig ist; 2. für Zivilansprüche, für die er im Zivilprozess zugelassen ist; c) vor Verwaltungsbehörden, Verwaltungsrekurskommission und in Rekursfällen vor Versicherungsgericht sowie in den zugehörigen Rechtsmittelverfahren.

Art. 12

Ausnahmen 1 Als Vertreter sind zugelassen: a) Verbands- und Berufssekretäre in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes sowie im entsprechenden Schlichtungs- und Rechtsmittelverfahren; b) Vertreter von Selbsthilfe- und gemeinnützigen Organisationen im Rekursfall vor Versicherungsgericht; c) … d) handlungsfähige Personen vor Verwaltungsbehörden sowie in Streitigkeiten über Schätzungen und öffentliche Abgaben. 3. Bewilligung (2.3.)

Art. 13

Allgemeine Voraussetzungen 1 Die Anwaltskammer erteilt das Anwaltspatent, wenn der Bewerber: a) die Prüfung bestanden hat; b) die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a bis c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 20008 erfüllt. 8 SR 935.61.

Art. 14

Zulassung zur Prüfung 1 Zur Prüfung zugelassen wird, wer: a) die fachlichen Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 20009 erfüllt; b) die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a bis c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 200010 erfüllt; c) sich über praktische Tätigkeit in der st.gallischen Rechtspflege ausweist.

Art. 15

…

Art. 16

…

Art. 17

Rechtsanwalt im Ausland 1 Die Anwaltskammer erteilt dem im Ausland niedergelassenen Angehörigen eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist, das Anwaltspatent, wenn ein Staatsvertrag es vorschreibt. 2 Sie kann das Anwaltspatent erteilen, wenn der Niederlassungsstaat Gegenrecht übt. 3 Zur Anwendung schweizerischen Rechts kann die Zusammenarbeit mit einem in der Schweiz niedergelassenen Rechtsanwalt verlangt werden.

Art. 18

Praktikant 1 Die Anwaltskammer kann einem Praktikanten eine auf längstens drei Jahre befristete Bewilligung erteilen. 2 Der Praktikant steht unter Leitung und Verantwortung eines in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalts, der im Kanton St.Gallen oder in einem Nachbarkanton einen Geschäftssitz hat. 4. Notarielle Tätigkeit* (2.4.)

Art. 18 bis

Register der Notare 1 Der Rechtsanwalt, der öffentliche Urkunden errichten will, lässt sich in das Register der Notare eintragen. 2 Solange der Eintrag besteht, darf er sich als öffentlicher Notar bezeichnen. 9 SR 935.61. 10 SR 935.61. 3 Die Anwaltskammer führt das Register. Art. 18ter* Voraussetzungen der Eintragung 1 In das Register wird auf schriftliches Gesuch der Rechtsanwalt eingetragen, der im Anwaltsregister des Kantons St.Gallen eingetragen ist und: a) über das st.gallische Anwaltspatent verfügt oder b) die Prüfung über das Beurkundungsrecht bestanden hat. Die Prüfung muss nicht abgelegt werden, wenn eine Gegenrechtserklärung des Kantons besteht, der das Anwaltspatent erteilt hat. 2 Die Prüfungskommission für Rechtsanwälte nimmt die Prüfung ab.

Art. 18 quater

Löschung im Register 1 Die Anwaltskammer löscht den Eintrag im Register, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr gegeben sind.

Art. 19 III. Berufsregeln (3.)

…

Art. 20

…

Art. 21

…

Art. 22

…

Art. 23

…

Art. 24

…

Art. 25

…

Art. 26

Vollmacht 1 Der Rechtsanwalt gilt als Inhaber einer Vertretungsvollmacht dessen, für den er handelt. 2 Die verfahrensleitende Behörde kann die Vollmacht verlangen.

Art. 27

Aktenübergabe 1 Rechtsanwälte dürfen einander Verfahrensakten übergeben. 2 Bei Anständen erteilt die verfahrensleitende Behörde Weisungen.

Art. 28

Aktenaufbewahrung 1 Der Rechtsanwalt bewahrt Akten zehn Jahre auf. Anvertraute Akten gibt er Berechtigten auf Verlangen zurück.

Art. 29 IV. Honorar (4.)

…

Art. 30

Honorarordnung a) Anwendungsbereich 1 Die staatliche Honorarordnung wird angewendet für Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens: a) des Zivil- oder des Strafprozesses; b) der Verwaltungsrechtspflege, wenn: 1. ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht; 2. die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt ist.

Art. 31

b) Bemessung 1 Das Honorar bemisst sich nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert. 2 Es berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. 3 Das Honorar nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei unentgeltlicher Prozessführung11 oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt.*

Art. 32

c) Anstände 1 Der Präsident der Anwaltskammer begutachtet Honorarforderungen auf Verlangen. 2 Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen. 3 Der Rechtsanwalt ist zur Begründung der Honorarforderung vom Berufsgeheimnis befreit. 11 Art. 281 ff. ZPG, sGS 961.2; Art. 99 VRP, sGS 951.1.

Art. 33

d) Pfandrecht 1 Der Rechtsanwalt hat ein Pfandrecht an der Forderung des Auftraggebers auf die Parteientschädigung. 2 Beansprucht er das Pfandrecht, werden die Zahlungen zu seinen Gunsten an die verfahrensleitende Behörde geleistet.

Art. 34 V. Aufsicht (5.)

…

Art. 35

…

Art. 36

Entzug des Anwaltspatents 1 Die Anwaltskammer entzieht das Anwaltspatent, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder dahingefallen sind. 2 Sie kann das Anwaltspatent auf Gesuch wiedererteilen, wenn der Entzugsgrund weggefallen ist.

Art. 37

Massnahmen gegen Dritte 1 Die Anwaltskammer verfügt gegen Personen oder Unternehmen, die ohne Berechtigung den Beruf des Rechtsanwalts ausüben oder ausüben lassen oder sonstwie Bestimmungen dieses Gesetzes verletzen, als Massnahmen: a) Verwarnung; b) Verweis; c) Busse bis Fr. 20 000.–; d) Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches12 und Strafanzeige.

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