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12 provisions
§ 1 Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Umsetzung der Bestimmungen
über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (§ 40 a Anstellungsordnung2). Es bezeichnet das für die Entbindung zuständige Gremium sowie
das Verfahren, das von den Beteiligten beachtet werden muss.
2 Es ist anwendbar für Angestellte der Kirchgemeinden, der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich sowie von kirchlichen Institutionen, für welche die Anstellungsordnung der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich anwendbar ist, sofern
sie eine kirchliche Ernennung oder eine kirchliche Beauftragung (mit
oder ohne Missio) haben. Dies sind:
– Priester und Diakone,
– Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten,
– Religionspädagoginnen und Religionspädagogen,
– weitere Seelsorgerinnen und Seelsorger.
3 Vom Reglement nicht betroffen sind Katechetinnen und Katecheten.
4 Das Beichtgeheimnis fällt nicht unter den Anwendungsbereich
dieses Reglements.
Zusammensetzung und
Ernennung des
§ 2 Gremiums
1 Das Gremium zur Entbindung vom Seelsorgegeheimnis setzt
sich zusammen aus:
– dem Generalvikar,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Synodalrates,
– der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Präsidiales des Synodalrates.
2 Die Kompetenz zur Festlegung und Änderung der Zusammensetzung des Gremiums obliegt dem Generalvikar und dem Synodalrat.
§ 3 Entscheide
1 Das Gremium kann gemäss Art. 321 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches3 nur auf Gesuch der Geheimnisträgerin oder des Geheimnisträgers entscheiden.
182.43 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
2 Vom Seelsorgegeheimnis kann nur entbunden werden, wenn das
Gremium der Entbindung einstimmig zustimmt.
3 Zirkularbeschlüsse sind möglich.
Protokoll und
§ 4 Unterschrift
Die Beschlüsse des Gremiums sind zu protokollieren und vom
Generalvikar und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Synodalrates zu unterzeichnen.
§ 5 Rechenschaftsbericht
Das Gremium erstattet in anonymisierter Form jährlich einen
Bericht an den Synodalrat betreffend die Anzahl an Gesuchen und die
Entbindungen vom Seelsorgegeheimnis.
II. Verfahren
Einleitung des
§ 6 Verfahrens
1 Erscheint es der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträger notwendig, das anvertraute Geheimnis gegenüber Dritten offenzulegen, muss sie oder er zunächst versuchen, das Einverständnis der
Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn einzuholen.
2 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Gefahr von Eigen-
oder Drittgefährdung, oder wenn die Einwilligung offenkundig verweigert würde, kann auf das vorgängige Einholen des Einverständnisses
der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn verzichtet werden.
Antrag an das
§ 7 Gremium
1 Gelingt es der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträger nicht, das Einverständnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn einzuholen, stellt sie oder er dem Gremium den Antrag auf Entbindung vom Seelsorgegeheimnis. Der Antrag muss begründet werden.
Die Umstände, die eine Entbindung rechtfertigen, müssen aufgeführt
werden.
2 Nur die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger ist berechtigt, diesen Antrag zu stellen, nicht aber eine an der Offenlegung des
Geheimnisses interessierte Drittperson.
Grundsätze für
§ 8 die Entbindung
1 Das Gremium hat das Interesse an der Offenlegung gegenüber dem Bedürfnis der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn an
der Geheimhaltung abzuwägen.
2 Es bestimmt unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips,
inwieweit und gegenüber wem geheime Tatsachen offenbart werden
dürfen.
Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis 182.43
3 Ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung besteht insbesondere, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Geheimnisherrin oder der Geheimnisherr sich selbst oder Dritte gefährdet oder eine
Straftat begeht, mit der sie oder er jemanden körperlich, seelisch oder
materiell schwer schädigt.
4 Der Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherrn ist vor der Entbindung vom Seelsorgegeheimnis in der Regel das rechtliche Gehör zu
gewähren. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden.
5 Eine Bewilligung ist immer auf den Einzelfall bezogen. Eine generelle Entbindung ist nicht möglich.
6 Rückwirkende Entscheide sind zulässig.
7 Die Entbindung begründet ein Recht auf Offenlegung, verpflichtet die Geheimnisträgerin oder den Geheimnisträger aber nicht dazu.
Sie oder er entscheidet letztlich selber, ob das Geheimnis preisgegeben
wird.
8 Hat das Gremium die Bewilligung verweigert, handelt die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger auf eigene Gefahr, wenn sie oder
er das Geheimnis trotzdem offenlegt.
§ 9 Mitteilung mittels Verfügung
1 Falls das Gremium die Bewilligung zur Offenlegung verweigert, teilt sie dies der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträger
mittels einer beschwerdefähigen Verfügung mit.
2 Falls das Gremium dem Antrag der Geheimnisträgerin oder des
Geheimnisträgers auf Entbindung vom Seelsorgegeheimnis stattgegeben und die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger das Geheimnis gegenüber Dritten offengelegt hat, wird der zustimmende Entscheid
des Gremiums mittels einer beschwerdefähigen Verfügung sowohl der
Geheimnisherrin oder dem Geheimnisherrn als auch der Geheimnisträgerin oder dem Geheimnisträger mitgeteilt.
3 Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Schweigepflicht
§ 10 des Gremiums
Die Mitglieder des Gremiums unterstehen bezüglich sämtlicher Tätigkeiten und Kenntnisnahmen der Schweigepflicht. Davon
ausgenommen ist der jährliche Bericht gemäss § 5.
182.43 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
III. Schlussbestimmungen
§ 11 Änderungen
Dieses Reglement wurde im Einvernehmen mit dem Delegierten des Apostolischen Administrators für die Bistumsregion Zürich und Glarus erlassen. Änderungen bedürfen der Schriftform und
der vorgängigen Zustimmung des Synodalrates und des Generalvikars
für die Bistumsregion Zürich und Glarus.
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Reglement wird auf den 1. März 2021 in Kraft gesetzt.
1 OS 76, 33; ABl 2020-11-20.
2 LS 182.41.
3 SR 311.0.