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Verordnung über die Förderung der Ladeinfrastruktur für Elektroautos

Basel-Stadt · 780.360 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Umweltschutz 780.360
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13

13 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Organisation und die Verwaltung des Fonds über die Ausrichtung von Förderbeiträgen für Ladeinfrastrukturen für Elektroautos (nachfolgend Fonds) sowie das Verfahren zu den Fördergesuchen gemäss § 16a ff. USG BS.

§ 2

Organisation und Verwaltung des Fonds 1 Die Gesamtverantwortung für die Erhebung des Zuschlags zur Elektrifizierung der motorisierten Mobilität (ZEM) liegt beim Fonds. Der Fonds ist dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt unterstellt. 2 Der Aufwand für die Fondsverwaltung einschliesslich der Bearbeitung der Förderbeitragsgesuche geht zu Lasten des Fondsvermögens. 3 Die Jahresrechnung des Fonds ist in der Staatsrechnung auszuweisen. 4 Kontrollstelle ist die Finanzkontrolle Basel-Stadt.

§ 3

Höhe und Erhebung des ZEM 1 Der ZEM beträgt 2,5 Rp./kWh. 2 Die Forderung des Kantons gegen die Stromverbraucherinnen und -verbraucher entsteht im Zeitpunkt des Ladevorgangs. 3 Der zuständige Verteilnetzbetreiber stellt den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern den ZEM gesondert in Rechnung. 4 Er überweist die in Rechnung gestellten ZEM-Beträge innert 60 Tagen jeweils auf Monatsende an den Fonds und übernimmt das Inkasso ohne Kostenverrechnung. Das Inkassorisiko verbleibt beim Kanton. 5 Dem Fonds sind die für die Kontrolle des ordnungsgemässen Inkassos erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.

§ 4

Zuständigkeit für die Bearbeitung von Förderbeitragsgesuchen 1 Zuständige Behörde für die Entgegennahme und die Beurteilung von Förderbeitragsgesuchen ist das Amt für Umwelt und Energie (AUE). 1) SG 780.100

§ 5 Umweltschutz 780.360

Förderbeitragsberechtigte Kosten 1 Die förderbeitragsberechtigten Kosten umfassen: a) die Installationen ab dem Hausanschluss bis zu den vorgesehenen Ladepunkten, was innerhalb von Gebäuden der Grundinstallation ab dem Hausanschluss mit den Ausbaustufen C1 oder C2 gemäss dem SIA-Merkblatt 2060 betreffend die Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden entspricht, unter Einschluss folgender Kostenpositionen: 1. Projektadministration, 2. Installation einschliesslich Durchbrüche und Kernbohrungen, 3. Lastmanagement, 4. Hauptverteilung und Unterverteilung, 5. technische Installation für Internet- und Kommunikationsanbindung, 6. Brandabschottung, 7. Tiefbauarbeiten; b) die mit der neuen Ladeinfrastruktur verbundene obligatorische Montage eines separaten Stromzählers (Werkszähler Verteilnetzbetreiber) für die Erhebung des ZEM. 2 Es können nur Förderbeiträge ausbezahlt werden, wenn die geltenden Werkvorschriften (Technische Anschlussbedingungen TAB) eingehalten sind und ein Sicherheitsnachweis Elektroinstallationen (Si- Na) gemäss der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) vom 7. November 2001) erstellt wurde. 3 Auch die Erstellung von Ladeinfrastruktur aufgrund einer gesetzlichen Pflicht zur Bereitstellung von Ladestationen ist förderbeitragsberechtigt.

§ 6

Nicht förderbeitragsberechtigte Kosten 1 Keine Förderbeiträge werden ausgerichtet für: a) temporäre Ladeinfrastrukturen; b) Leistungserhöhungen; c) die Nachrüstung einer bestehenden Ladeinfrastruktur ohne Schaffung zusätzlicher Ladeplätze; d) die nachträgliche Montage eines separaten Stromzählers (Werkszähler Verteilnetzbetreiber) bei einer bestehenden Ladeinfrastruktur ohne Schaffung zusätzlicher Ladeplätze; e) für die Ladeinfrastruktur nicht notwendige Ausbauten und Erneuerungen.

§ 7

Form und Inhalt von Förderbeitragsgesuchen 1 Förderbeitragsgesuche sind dem AUE mit den notwendigen Angaben und Unterlagen schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2 Sie haben zu enthalten: a) Offerte; b) Ausführungsplan; c) Rechnung für die förderbeitragsberechtigten Kosten; d) Sicherheitsnachweis Elektroinstallationen (SiNa) gemäss der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen. 3 Das AUE kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen und Informationen bei Dritten einholen.

§ 8

Prüfung 1 Das AUE prüft die Gesuche. 2 Entscheidungsgrundlagen des AUE sind: a) die gesetzlichen Grundlagen; b) die überprüften und allenfalls berichtigten Angaben der gesuchstellenden Person; Umweltschutz 780.360 c) die allenfalls notwendigen Gutachten und Auskünfte von Sachverständigen. 3 Über Gesuche wird in der Regel aufgrund der darin enthaltenen Rechnungsergebnisse entschieden. Dem AUE steht es jedoch frei, offensichtlich falsche Annahmen und Rechnungen zu berichtigen.

§ 9

Entscheid 1 Das AUE entscheidet innert zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen über die Gewährung oder Ablehnung von Förderbeiträgen. 2 Der Entscheid wird der gesuchstellenden Person schriftlich mitgeteilt. Diese kann innert 30 Tagen nach Erhalt beim AUE den Erlass einer Verfügung verlangen. 3 Förderbeiträge werden innert 60 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung bzw. nach Rechtskraft der Verfügung ausbezahlt.

§ 10

Vorprüfung 1 Auf Antrag der gesuchstellenden Person führt das AUE eine Vorprüfung des Vorhabens durch. 2 Dem AUE sind dazu folgende Unterlagen einzureichen: a) Antrag auf Vorprüfung; b) Ausführungsplan; c) Offerte für die förderbeitragsberechtigten Kosten. 3 Das AUE kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen und Informationen bei Dritten einholen. 4 Die Vorprüfung erfolgt in sinngemässer Anwendung von § 8. 5 Das AUE teilt der gesuchstellenden Person innert zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mit, ob und in welcher Höhe Förderbeiträge zugesichert werden können.

§ 11

Befristung der Förderung 1 Förderbeiträge können nur gewährt werden, wenn die Arbeiten an der Ladeinfrastruktur bis zum 31. Dezember 2030 endgültig abgeschlossen werden. 2 Förderbeitragsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Arbeiten, spätestens aber bis 31. Dezember 2031 einzureichen. Später eingehende Gesuche werden nicht berücksichtigt.

§ 12

Rückerstattung 1 Wer Förderbeiträge erhalten hat, ist verpflichtet, bei Ladevorgängen den ZEM zu bezahlen, so lange dieser gemäss § 16d Abs. 1 USG BS erhoben wird. Ansonsten müssen die Förderbeiträge in vollem Umfang zurückerstattet werden.

§ 13

Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 Rekurs erhoben werden. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Umweltschutz 780.360 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.06.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung KB 22.06.2024 Umweltschutz 780.360 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.06.2024 01.07.2024 Erstfassung KB 22.06.2024

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