Law

Übereinkommen über die Biologische Vielfalt

Confederation · 0.451.43 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2021-10-19, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 814534ba0e11c659256d0f65ad7757e2e94eddefbab0dfd806d4749e8eaa0322

Contents: 65 provisions
  1. Art. 1 Ziele
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Grundsatz
  4. Art. 4 Geltungsbereich
  5. Art. 5 Zusammenarbeit
  6. Art. 6 Allgemeine Massnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
  7. Art. 7 Bestimmung und Überwachung
  8. Art. 8 In‑situ‑Erhaltung
  9. Art. 9 Ex‑situ‑Erhaltung
  10. Art. 10 Nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt
  11. Art. 11 Anreizmassnahmen
  12. Art. 12 Forschung und Ausbildung
  13. Art. 13 Aufklärung und Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit
  14. Art. 14 Verträglichkeitsprüfung und möglichst weitgehende Verringerung nachteiliger Auswirkungen
  15. Art. 15 Zugang zu genetischen Ressourcen
  16. Art. 16 Zugang zur Technologie und Weitergabe von Technologie
  17. Art. 17 Informationsaustausch
  18. Art. 18 Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit
  19. Art. 19 Umgang mit Biotechnologie und Verteilung der daraus entstehenden Vorteile
  20. Art. 20 Finanzielle Mittel
  21. Art. 21 Finanzierungsmechanismus
  22. Art. 22 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
  23. Art. 23 Konferenz der Vertragsparteien
  24. Art. 24 Sekretariat
  25. Art. 25 Nebenorgan für wissenschaftliche, technische und technologische Beratung
  26. Art. 26 Berichte
  27. Art. 27 Beilegung von Streitigkeiten
  28. Art. 28 Beschlussfassung über Protokolle
  29. Art. 29 Änderung des Übereinkommens oder von Protokollen
  30. Art. 30 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen
  31. Art. 31 Stimmrecht
  32. Art. 32 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und seinen Protokollen
  33. Art. 33 Unterzeichnung
  34. Art. 34 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
  35. Art. 35 Beitritt
  36. Art. 36 Inkrafttreten
  37. Art. 37 Vorbehalte
  38. Art. 38 Rücktritt
  39. Art. 39 Vorläufige finanzielle Regelungen
  40. Art. 40 Vorläufige Regelungen für das Sekretariat
  41. Art. 41 Depositar
  42. Art. 42 Verbindliche Wortlaute
  43. Art. 1
  44. Art. 2
  45. Art. 3
  46. Art. 4
  47. Art. 5
  48. Art. 6
  49. Art. 7
  50. Art. 8
  51. Art. 9
  52. Art. 10
  53. Art. 11
  54. Art. 12
  55. Art. 13
  56. Art. 14
  57. Art. 15
  58. Art. 16
  59. Art. 17
  60. Art. 1
  61. Art. 2
  62. Art. 3
  63. Art. 4
  64. Art. 5
  65. Art. 6

65 provisions

Art. 41 Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens und seiner Protokolle.

Art. 42 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 1

Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretariat, dass die Parteien die Streitigkeit nach Artikel 27 einem Schiedsverfahren unterwerfen. In der Notifikation sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens sowie insbesondere die Artikel des Übereinkommens oder des Protokolls anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Können sich die Parteien nicht über den Streitgegenstand einigen, bevor der Präsident des Schiedsgerichts bestellt ist, so legt das Schiedsgericht den Gegenstand fest. Das Sekretariat leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls weiter.

Art. 2

(1) In Streitigkeiten zwischen zwei Parteien besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern. Jede der Streitparteien bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Präsident des Schiedsgerichts wird. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht im Dienst einer von ihnen stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben. (2) In Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter. (3) Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.

Art. 3

(1) Ist der Präsident des Schiedsgerichts innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht ernannt, so ernennt ihn der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten. (2) Hat eine der Streitparteien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter nicht bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.

Art. 4

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, den betreffenden Protokollen sowie dem Völkerrecht.

Art. 5

Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.

Art. 6

Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien unerlässliche einstweilige Schutzmassnahmen empfehlen.

Art. 7

Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln a) ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen und b) ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zuladen und ihre Aussagen einzuholen.

Art. 8

Die Parteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller ihnen während der Verhandlungen des Schiedsgerichts vertraulich erteilten Auskünfte zu wahren.

Art. 9

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

Art. 10

Jede Vertragspartei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

Art. 11

Das Gericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Art. 12

Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

Art. 13

Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht. oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äussern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.

Art. 14

Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.

Art. 15

Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.

Art. 16

Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Er unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.

Art. 17

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder Durchführung der endgültigen Entscheidung können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.

Art. 1

Auf Antrag einer der Streitparteien wird eine Vergleichskommission gebildet. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Kommission aus fünf Mitgliedern, zwei von jeder beteiligten Partei bestellten Mitgliedern und einem von diesen Mitgliedern einvemehmlich gewählten Präsidenten.

Art. 2

Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse ihre Mitglieder für die Kommission einvernehmlich. Sind zwei oder mehr Parteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie dasselbe Interesse haben, so bestellen sie ihre Mitglieder getrennt.

Art. 3

Sind innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Bildung einer Vergleichskommission nicht alle Mitglieder der Kommission von den Parteien bestellt worden, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen der Partei, die den Antrag gestellt hat, diese Bestellungen innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.

Art. 4

Ist der Präsident der Vergleichskommission innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des letzten Mitglieds der Kommission nicht ernannt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Präsidenten.

Art. 5

Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt die Kommission ihr Verfahren. Sie legt einen Lösungsvorschlag zu der Streitigkeit vor, den die Parteien nach Treu und Glauben prüfen.

Art. 6

Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission zuständig ist, entscheidet die Kommission.

← Find another law