Art. 37 Berichterstattung und Überwachung des Ausbaus
1 Die Infrastrukturbetreiberin oder die Erstellergesellschaft erstattet dem BAV periodisch Bericht über die Ausbauten. Sie gibt darin Auskunft zu den Leistungen, Kosten, Finanzen, Terminen und Risiken. Das UVEK regelt die Einzelheiten der Berichterstattung.
2 Das BAV überwacht die korrekte Leistungserbringung im Rahmen der Umsetzungsvereinbarungen.
3 Es erstellt jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus.
Art. 37a
Der Vertrag über Systemaufgaben nach Artikel 37 EBG ist unbefristet. Er kann mit einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 37b Veränderte Nutzungsdauer
1 Der Sparte Infrastruktur dürfen Abschreibungen nur bis zum Buchwert Null belastet werden.
2 Wird die Nutzungsdauer einer Anlage neu beurteilt, so ist der Restbuchwert über die neu festgelegte verbleibende Nutzungsdauer abzuschreiben.
3 Erträge und Aufwendungen, einschliesslich Restbuchwerte, aus Anlagenabgängen (Veräusserungserfolge) sind in der Sparte zu verbuchen, die die Kosten der Anlage getragen hat.
4 Im direkten Zusammenhang mit einer geplanten Erneuerung oder Erweiterung oder einem geplanten Ersatz vorhersehbare Veräusserungserträge der Sparte Infrastruktur sind im Investitionsplan separat aufzuführen.
Art. 37c Gliederung der Erlöse und Kosten
1 Das BAV gibt die Gliederung der Erlöse und Kosten für die Betriebskosten- und Leistungsrechnung sowie für die Offerte vor.
2 In der Sparte Infrastruktur sind die Abgeltungen und allfällige der Infrastruktur gutgeschriebene Gewinne aus Nebengeschäften mindestens wie folgt separat auszuweisen:
a. Abgeltungen nach Artikel 51b EBG;
b. der Infrastruktur gutgeschriebene Gewinne aus Nebengeschäften.
Art. 37d Reine Infrastrukturbetreiberinnen
Für reine Infrastrukturbetreiberinnen gelten die Bestimmungen zur Rechnungslegung nach den Artikeln 2, 32 Absätze 1 und 5, 35, 59, 60 Absätze 3, 5 und 6, 61–63, 64 Absätze 2–3 und 66 ARPV.
SR 745.16
Art. 38
1 Für Investitionen in Seilbahnen, die von Bund und Kantonen Abgeltungen nach den Artikeln 28–31c PBG erhalten, können Finanzierungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Diese sind bis zum Abschluss des Projekts gültig.
2 Als Investitionen in die Infrastruktur der Seilbahnunternehmen im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006 gelten 50 Prozent der Gesamtinvestition. Die Investitionsbeiträge werden à fonds perdu gewährt.
SR 745.1
SR 743.01
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der V vom 16. Okt. 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 609).
Art. 39 Voraussetzungen
Finanzhilfen nach Artikel 59 EBG können ausgerichtet werden, wenn die Schadensbehebung die finanziellen Möglichkeiten der Infrastrukturbetreiberinnen übersteigt, insbesondere wenn sie in der Jahresrechnung zu ungedeckten Kosten von mehr als 20 Prozent der jährlichen Betriebsabgeltung oder mehr als 1 Million Franken führen würde.
Art. 40 Anrechnung anderer Leistungen
Die Beiträge, die der Bund aufgrund anderer Erlasse leistet, und die Leistungen öffentlicher und privater Versicherungen werden bei der Bemessung der Finanzhilfe berücksichtigt.
Art. 41 Verfahren
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen reichen dem BAV innert Jahresfrist nach Eintritt der Schäden ein Gesuch mit den nötigen Nachweisen ein.
2 Das BAV bestimmt die Höhe der Finanzhilfe aufgrund der eingereichten Unterlagen und den Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund der verfügbaren Kredite.
3 Es wacht über die bestimmungsgemässe Verwendung des Bundesbeitrags und prüft und genehmigt die Abrechnungen. Es kann in dringenden Fällen Vorschüsse gewähren.
Art. 42
1 Über Gesuche um Finanzierung von Forschung entscheidet das BAV. Es berücksichtigt dabei den Nutzen für den Werterhalt und den effizienten und sicheren Betrieb der Bahninfrastruktur sowie die Abgrenzung zu anderen Förderinstrumenten.
2 Die Planungs- und Projektierungsarbeiten nach den Artikeln 48a–48e EBG gelten nicht als Forschung.
3 Die allgemeinen Fördergrundsätze nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation sind anwendbar.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4159).
SR 420.1
Art. 43 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 4. November 2009 über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur wird aufgehoben.
[AS 2009 5981, 2013 1649]
Art. 44 Übergangsbestimmungen
1 Bestehende Finanzierungsvereinbarungen, aufgrund deren Mittel aus dem Fonds für Eisenbahngrossprojekte gewährt werden, bleiben in Kraft und werden ab dem 1. Januar 2016 aus dem Bahninfrastrukturfonds finanziert.
2 Die Leistungsvereinbarungen 2013–16 nach EBG bleiben in Kraft. Dabei wird der für 2016 vorgesehene Beitrag des Bundes und der beteiligten Kantone aus dem Bahninfrastrukturfonds gewährt.
3 Ausbauprojekte aus den Leistungsvereinbarungen 2013–16, die am 31. Dezember 2016 nicht fertiggestellt sind, werden im vorgesehenen Ausmass bis zu ihrem Abschluss weiterhin über Leistungsvereinbarungen finanziert.
4 Bei Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen von Infrastrukturbetreiberinnen bleiben die Folgekosten von Fremdfinanzierungen, die vor dem 1. Januar 2016 vereinbart wurden, nach bisherigem Recht abgeltungsberechtigt.
Art. 45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.