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14 provisions
Art. 1
Zweck
1 Kanton und Gemeinden fördern zusammen den Tourismus.
2 Insbesondere sollen die Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft des
Tourismus gestärkt sowie die Wertschöpfung nachhaltig erhöht werden.
3 Der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen ist die notwendige Beachtung beizumessen.
Art. 2
Ziele
1 Ziele der Tourismusförderung sind:
a) Die Verbesserung der Wahrnehmung des Kantons Schaffhausen als
attraktive Tourismusregion
b) Die Erhöhung der Anzahl sowie der Aufenthaltsdauer der Gäste im
Kanton Schaffhausen und die Steigerung der Wertschöpfung
c) Die Information über touristische Angebote, namentlich mittels
Betrieb von Internetplattformen und Tourist Offices, welche auch der
einheimischen Bevölkerung dienen
2 Fördermassnahmen
Art. 3
Förderbeiträge
1 Zur Erreichung der Ziele werden an eine Tourismusorganisation im Kanton
Schaffhausen jährliche Förderbeiträge ausgerichtet. Diese setzen sich zusammen aus Beiträgen des Kantons und der Gemeinden sowie aus Kurtaxen.
2 Die Kurtaxen sind insbesondere für die Information über touristische
Angebote gemäss Art. 2 lit. c zu verwenden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
935.200 Kanton Schaffhausen
Art. 4
Voraussetzungen für Förderbeiträge
1 Die Förderbeiträge werden an eine Tourismusorganisation ausgerichtet,
die:
a) ein auf mindestens vier Jahre ausgerichtetes Konzept zur Erreichung
der Ziele gemäss Art. 2 einreicht
b) die erforderlichen professionellen Strukturen und fachlichen Fähigkeiten für die effiziente Umsetzung des Konzepts aufweist
c) sich mit eigenerwirtschafteten Mitteln angemessen an der Umsetzung
des Konzepts beteiligen kann
d) einen wesentlichen Anteil der touristischen Leistungsträger vertritt
2 Durch geeignete Publikation ist Gelegenheit zur Einreichung von Gesuchen um Ausrichtung der Beiträge zu geben.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.
Art. 5
Leistungsvereinbarung
1 Der Regierungsrat schliesst mit der Tourismusorganisation eine jeweils auf
längstens vier Jahre befristete Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarung stellt die effiziente Umsetzung des Konzepts
zur Erreichung der Ziele gemäss Art. 2 durch die Tourismusorganisation sowie die zweckbestimmte Mittelverwendung sicher und regelt die Modalitäten
der Ausrichtung der Beiträge an die Tourismusorganisation sowie das Berichtswesen und das Controlling.
3 Die Leistungsvereinbarung ist in geeigneter Weise zu publizieren.
3 Beiträge
Art. 6
Beitrag des Kantons
1 Der Kanton entrichtet einen jährlichen Beitrag von Fr. 250'000.00.
Art. 7
Beiträge der Gemeinden
1 Die Gemeinden Neuhausen am Rheinfall, Schaffhausen und Stein am
Rhein entrichten jährliche Beiträge von Fr. 4.00 pro Einwohner. Die übrigen
Gemeinden entrichten jährliche Beiträge von Fr. 2.00 pro Einwohner.
Kanton Schaffhausen 935.200
2 Die Beiträge der Gemeinden bemessen sich anhand der vom Kanton
Schaffhausen jährlich publizierten Einwohnerzahlen per 31. Dezember des
Vorjahres.
Art. 8
Kurtaxe
1 Der Kanton erhebt eine Kurtaxe von Fr. 2.50 pro Übernachtung in einem
Beherbergungsbetrieb.
2 Als Beherbergungsbetrieb gilt, wer Übernachtungsmöglichkeiten gegen
Entgelt anbietet, wie insbesondere Hotels, Motels, Pensionen, Kurbetriebe,
Ferienhäuser, Ferienwohnungen, private Fremdenzimmer, Campingplätze,
Gruppenunterkünfte, Jugendherbergen, Massenlager, Bed and Breakfast-
Betriebe, über Internet-Plattformen angebotene Unterkünfte und Bauernhöfe
mit Übernachtungsangebot.
3 Von der Kurtaxe ausgenommen ist die Beherbergung von Jugendorganisationen, Behindertenorganisationen und Schulklassen sowie Kindern bis zum
vollendeten 12. Altersjahr.
4 Veränderungen der Höhe der Kurtaxe beschliesst der Kantonsrat als Dekret.
Art. 9
Einziehen der Kurtaxe
1 Die Kurtaxe wird durch die Beherbergungsbetriebe eingezogen und ist an
die vom Regierungsrat bezeichnete Stelle weiter zu leiten.
2 Verletzen Beherbergungsbetriebe vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflichten,
unterliegen sie einer Strafabgabe. Diese wird vom zuständigen Departement
festgesetzt und beträgt mindestens das Doppelte und höchstens das Vierfache der von der Pflichtverletzung betroffenen oder von einem vergleichbaren
Betrieb im gleichen Zeitraum eingezogenen Kurtaxen.
3 Als Pflichtverletzungen gelten das unterlassene oder mangelhafte Einziehen, die Auskunftsverweigerung oder das nicht vollständige Weiterleiten der
Kurtaxen innert dreier Monate trotz vorheriger schriftlicher Mahnung.
Art. 10
Schweigepflicht
1 Personen, die mit dem Einziehen und Weiterleiten der Kurtaxe betraut
sind, sind zur Verschwiegenheit über die Angaben der Abgabepflichtigen
verpflichtet.
935.200 Kanton Schaffhausen
4 Tourismusförderungsfonds
Art. 11
Tourismusförderungsfonds
1 Kommt keine Leistungsvereinbarung mit einer Tourismusorganisation zustande, ist der Regierungsrat für die Aufrechterhaltung der Verfolgung der
Ziele gemäss Art. 2 verantwortlich.
2 Der Regierungsrat errichtet dazu einen Fonds gemäss Art. 23 Finanzhaushaltsgesetz für die Kurtaxen sowie die Beiträge des Kantons und der
Gemeinden und betraut eine Dienststelle mit der zweckbestimmten Verwendung der Mittel. Der Regierungsrat kann auch Dritte mit der Erfüllung dieser
Aufgabe betrauen.
3 Näheres regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
5 Rechtspflege
Art. 12
Rechtspflege
1 Die Veranlagung der Kurtaxe durch die Beherbergungsbetriebe kann mit
Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden. Das Inrechnungstellen der Kurtaxe gilt als deren Veranlagung.
2 Rekursentscheide des zuständigen Departements können mit Beschwerde
beim Obergericht als Verwaltungsgericht angefochten werden. Rekurse an
den Regierungsrat sind ausgeschlossen.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
anwendbar.
Art. 13
Zweckentfremdung
1 Verwendet die Tourismusorganisation die Förderbeiträge nicht gemäss
Leistungsvereinbarung, fordert das zuständige Departement diese im Umfang der Zweckentfremdung zurück.
2 Die zurückerstatteten Förderbeiträge gehen nach Massgabe der geleisteten Beiträge an den Kanton und die Gemeinden.
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6 Schlussbestimmungen
Art. 14
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht der obligatorischen Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens1).
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1990).
2) Amtsblatt 2017, S. 797.
935.200 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.05.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung Abl. 2017, S. 797, S. 1990
Kanton Schaffhausen 935.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.05.2017 01.01.2018 Erstfassung Abl. 2017, S. 797, S. 1990