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13 provisions
Art. 1
Verantwortung
1 Der Staatsrat ist für die Anwendung und Beaufsichtigung der im FHG festgelegten Grundsätze verantwortlich.
2 Die Departemente und Dienststellen haben die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend diesen Grundsätzen auszuführen und zu kontrollieren.
3 Die Institutionen, die Anstalten sowie die direkt dem Staatsrat und den Departementsvorstehern unterstellten Delegierten- und Stabsstellen sind den
Dienststellen im Sinne der vorliegenden Verordnung gleichgestellt.
Art. 2
Organisation
1 Das mit den Finanzen betraute Departement leitet die Verwaltung der
Kantonsfinanzen.
2 Die kantonale Finanzverwaltung ist die zuständige Dienststelle, die mit den
administrativen und technischen Aufgaben der Haushaltsführung betraut ist.
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Allgemeine Aufgaben der kantonalen Finanzverwaltung
1 Der kantonalen Finanzverwaltung obliegt unter Vorbehalt von Artikel 46
FHG die technische Organisation des gesamten Rechnungs- und Kassawesens. Unter Vorbehalt der spezifischen Entscheide des Staatsrates in diesem Bereich wird grundsätzlich den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren Rechnung getragen.
2 Die kantonale Finanzverwaltung ist mit deren Anwendung betraut, sofern
keine ausdrückliche Delegation dieser Aufgabe von Seiten des mit den Finanzen betrauten Departements oder aufgrund der Spezialgesetzgebung
vorliegt.
Art. 4
Spezifische Aufgaben der kantonalen Finanzverwaltung
1 Insbesondere ist die kantonale Finanzverwaltung mit der Organisation und
Durchführung der in den Artikeln 24, 26, 28 und 34 FHG genannten Aufgaben betraut.
2 In Ausübung dieser Aufgaben kann die kantonale Finanzverwaltung direkt
mit den einzelnen Dienststellen und Institutionen in Kontakt treten und erlässt die notwendigen Weisungen.
2 Verpflichtungs- und Zusatzkredite
Art. 5
Gesuchsdossier
1 Neue und zusätzliche Verpflichtungen, welche Ausgaben nach sich ziehen,
dürfen nur aufgrund eines Gesuchsdossiers eingegangen werden.
2 Dieses Dossier muss mindestens folgende Punkte umfassen:
a) einen Projektbeschrieb;
b) eine Darlegung seiner Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit;
c) die gesetzliche Grundlage, auf der es basiert;
d) seine finanziellen Auswirkungen inklusive der Folgekosten des Vorhabens sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch aufgrund spezifischer
Punkte;
e) Angaben über allfällige Subventionszusicherungen;
f) Realisierungstermine und finanzielle Fälligkeiten;
g) allfällige für die Beschlussfassung dienliche Dokumente.
3 Für Investitionsvorhaben des Staates sowie Investitionsbeteiligungen zugunsten Dritter können detaillierte Pläne, Arbeitsausschreibungen sowie
andere technische Dokumente je nach Sachverhalt von der zuständigen Instanz von Fall zu Fall angefordert werden.
Art. 6
Vormeinung der kantonalen Finanzverwaltung
1 Gemäss Artikel 34 FHG prüft die kantonale Finanzverwaltung zuhanden
des Staatsrates alle Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen haben, auf ihre
Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit und ihre finanzielle Belastung.
Art. 7
Verpflichtungskredit
1 Ein Verpflichtungskredit ist eine Ermächtigung, bis zu einer bestimmten
Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
Er ist für sämtliche Ausgaben obligatorisch, die sich über mehrere Rechnungsjahre erstrecken und den Gesamtbetrag von 200'000 Franken übersteigen sowie für die übrigen Ausgaben, die in der Zuständigkeit des Staatsrates oder des Grossen Rates liegen.
2 Unter Vorbehalt der Kompetenzen des Grossen Rates, liegt die Gewährung der Verpflichtungskredite in der alleinigen Zuständigkeit des Staatsrates. *
3 In diesem Bereich findet keine Kompetenzdelegation an die Departementsvorsteher oder Dienstchefs statt.
4 Die Dienststellen und Departemente übermitteln dem Präsidium, der kantonalen Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat eine Kopie des Verpflichtungsentscheids für Ausgaben, die sich über mehrere Rechnungsjahre
erstrecken und für die kein Verpflichtungskredit vorgeschrieben ist.
5 Die vom Grossen Rat erlassenen Spezialbestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 8
Zusatzkredite
1 Erfordernisse für Zusatzkredite zu einem Verpflichtungskredit, die sich vor
der Ausführung ergeben oder während der Realisierungsphase offenkundig
werden, sind dem finanzkompetenten Organ, der kantonalen Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2 Die Dienststellen und Institutionen, welche das Verpflichtungskreditbegehren erarbeitet haben, prüfen ebenfalls die Zusatzkrediterfordernisse und unterbreiten dem finanzkompetenten Organ einen entsprechenden Antrag.
3 Für Zusatzkredite bezüglich einer neuen Ausgabe und nicht teuerungsbedingten Zusatzkredite liegt die Zuständigkeit: *
a) sofern der Verpflichtungskredit vom Grossen Rat beschlossen wurde:
1. * beim Staatsrat, sofern der(die) Zusatzkredit(e) zehn Prozent des
Verpflichtungskredits und vier Millionen Franken nicht
übersteigt(übersteigen),
2. * beim Grossen Rat, sofern der(die) Zusatzkredit(e) zehn Prozent
des Verpflichtungskredits oder vier Millionen Franken
übersteigt(übersteigen);
b) sofern der Verpflichtungskredit vom Staatsrat beschlossen wurde:
1. beim Vorsteher des betroffenen Departements bis insgesamt
200'000 Franken, wenn der(die) Zusatzkredit(e) 20 Prozent des
Verpflichtungskredits nicht übersteigt(übersteigen),
2. * beim Staatsrat, wenn der Verpflichtungskredit zusammen mit
dem(den) Zusatzkredit(en) vier Millionen Franken nicht übersteigt,
3. beim Grossen Rat, wenn der(die) Zusatzkredit(e) die unter Buchstabe b aufgeführten Kompetenzlimiten übersteigt(übersteigen).
4 Für die Zusatzkredite bezüglich einer gebundenen oder teuerungsbedingten Ausgabe, liegt die Zuständigkeit beim Staatsrat unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Departementsvorsteher betreffend der Zusatzkredite bis insgesamt 200'000 Franken und die 20 Prozent des ursprünglichen Verpflichtungskredites nicht übersteigen. *
3 Voranschlagskredite, Nachtragskredite und
Art. 9 Kreditüberschreitungen
Budgetanträge
1 Die einzelnen Departemente und Dienststellen haben ihre Anträge zum
Voranschlag wahrheitsgetreu und sorgfältig und in Beachtung der in Artikel
2, 3, 4 und 5 FHG festgelegten Grundsätze zu stellen.
2 Ebenso sind diese Organe für die Verwendung und Kontrolle der gewährten Voranschlagskredite entsprechend den Grundsätzen des FHG verantwortlich. Sie machen die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend.
Art. 10
Nachtragskredite - Kreditüberschreitungen - Kreditkontrolle
1 Die Dienststellen sind für eine möglichst frühzeitige Meldung von allfälligen
Nachtragskrediten oder Kreditüberschreitungen verantwortlich. Sie führen zu
diesem Zweck eine laufende Kontrolle der Voranschlagskredite.
2 Die zuständigen Dienststellen haben ihren Departementsvorsteher und die
kantonale Finanzverwaltung unverzüglich und schriftlich über die zusätzlichen Krediterfordernisse sowie über die Ausgleiche im Sinne von Artikel 22a
FHG zu informieren.
Art. 11
Gesuchsdossier und Zuständigkeit
1 Das Gesuchsdossier betreffend ein Nachtragskreditbegehren oder eine
Kreditüberschreitung muss eine Botschaft an den Grossen Rat oder einen
Bericht zuhanden des Staatsrates enthalten, woraus folgende Punkte hervorgehen:
a) der Bedürfnisnachweis;
b) die Gesetzesgrundlage;
c) die Dringlichkeit der Ausgabe;
d) die Unvorhersehbarkeit der Ausgabe;
e) der Stand der Voranschlagsrubrik zum Zeitpunkt des Begehrens sowie
die übrigen bereits eingegangenen oder im laufenden Rechnungsjahr
noch einzugehenden Verpflichtungen in der gleichen Rubrik;
f) die vorgeschlagenen Ausgleiche.
2 Die Beschlussfassung über die Nachtragskreditbegehren liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Staatsrates gemäss Artikel 21 FHG.
4 Schlussbestimmungen
Art. 12
Anweisung
1 Alle neuen oder zusätzlichen Verpflichtungsentscheide mit finanziellen
Auswirkungen sind der kantonalen Finanzverwaltung direkt zuzustellen.
Art. 13
Inkrafttreten
1 Die vorliegende Verordnung ersetzt das Reglement vom 20. Mai 1981 sowie sämtliche zuwiderlaufenden Bestimmungen gleichen oder tieferen Ranges.
2 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
1. August 2005 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
29.06.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 30/2005
19.12.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 2 geändert BO/Abl. 5/2013
19.12.2012 01.01.2013 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 5/2013
19.12.2012 01.01.2013 Art. 8 Abs. 3, a), 1. geändert BO/Abl. 5/2013
19.12.2012 01.01.2013 Art. 8 Abs. 3, a), 2. geändert BO/Abl. 5/2013
19.12.2012 01.01.2013 Art. 8 Abs. 3, b), 2. geändert BO/Abl. 5/2013
19.12.2012 01.01.2013 Art. 8 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 5/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 29.06.2005 01.08.2005 Erstfassung BO/Abl. 30/2005
Art. 7 Abs. 2 19.12.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 5/2013
Art. 8 Abs. 3 19.12.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 5/2013
Art. 8 Abs. 3, a), 1. 19.12.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 5/2013
Art. 8 Abs. 3, a), 2. 19.12.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 5/2013
Art. 8 Abs. 3, b), 2. 19.12.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 5/2013
Art. 8 Abs. 4 19.12.2012 01.01.2013 eingefügt BO/Abl. 5/2013