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Briefaustausch vom 20. Oktober 1954 betreffend tierseuchenpolizeiliche Vorschriften über den Tierverkehr an der italienisch-schweizerischen Grenze und den Weidgang von langer Dauer

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Austausch von Meldungen über den Seuchenstand
  2. Art. 2 Täglicher Weidgang und landwirtschaftliche Arbeiten
  3. Art. 3 Verkehr der zum Personen- und Warentransport verwendeten Einhufer und Tiere der Rindergattung
  4. Art. 4 Durchgangsverkehr
  5. Art. 5 Weidgang von langer Dauer
  6. Art. 6 Zuchttiere

6 provisions

Art. 1 Austausch von Meldungen über den Seuchenstand

Die Tierseuchen, über welche sich die beiden Staaten gegenseitig Bericht erstatten, sind die folgenden: Rinderpest, Lungenseuche der Rinder, Maul- und Klauenseuche, Rinderabortus Bang, Milzbrand, Rotz, Beschälseuche, Schweinepest, Rotlauf der Schweine, Schafpocken, Maltafieber der Schafe und Ziegen, Schafräude, infektiöse Agalaktie der Schafe und Ziegen. Die Meldungen sind zwischen den zuständigen Behörden der anliegenden Gebiete beider Staaten auszutauschen. Die Meldungen über den Seuchenstand werden alle 14 Tage durch den Austausch der sanitarischen Bulletins übermittelt. Bei Ausbruch der Rinderpest, der Maul- und Klauenseuche, der Lungenseuche der Rinder und der Schafpocken hat jedoch von jeder Feststellung innert kürzester Frist und auf schnellstem Wege eine besondere Anzeige zu erfolgen.

Art. 2 Täglicher Weidgang und landwirtschaftliche Arbeiten

Der Verkehr von Tieren zum täglichen Weidgang oder zur Vornahme landwirtschaftlicher Arbeiten innerhalb der Grenzzone unterliegt in der Regel keinen seuchenpolizeilichen Massnahmen. Ausgeschlossen sind alle Klauentiere, die innerhalb der letzten 24 Monate an Maul-und Klauenseuche erkrankt waren. Die Verterinärbehörde des Bestimmungslandes kann verlangen, dass alle Klauentiere vor höchstens 4 Monaten und wenigstens 15 Tagen vor dem Grenzübertritt vorsorglich gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind. Die zum täglichen Weidgang bestimmten Klauentiere müssen mit einer fortlaufend numerierten Ohrmarke versehen sein. Für Tiere der Pferdegattung ist ein genaues Signalement beim zuständigen Zollamt des Bestimmungslandes zu hinterlegen. Bei Auftreten einer obligatorisch anzeigepflichtigen Seuche, mit Ausnahme der Maul- und Klauenseuche, auf dem Gebiete einer Gemeinde in einer der Grenzzonen wird den aus dieser Gemeinde stammenden Tieren der Grenzübertritt und der Eintritt in die andere Grenzzone nur gestattet, wenn sie von einer von der zuständigen Gemeindebehörde ausgestellten Bescheinigung begleitet sind. Diese muss bescheinigen, dass die Tiere von einem Ort herkommen, der frei ist von einer gemäss Artikel 1 hiervor gesetzlich anzeigepflichtigen und auf die Gattung oder die Gattungen von Tieren, für welche die Bescheinigung ausgestellt wurde, übertragbaren Seuche. Bei Auftreten von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche in der Nachbarzone wird der Verkehr von Tieren über die Grenze sowie die Durchfuhr tierischer Erzeugnisse und tierischer Teile, Heu, Stroh usw. untersagt.

Art. 3 Verkehr der zum Personen- und Warentransport verwendeten Einhufer und Tiere der Rindergattung

Tieren der Rinder- und Pferdegattung, die zum Transport von Personen und Waren verwendet werden, ist der Übertritt in das Gebiet des andern Staates nur gestattet, wenn sie von einer vom Gemeindevorsteher bzw. Viehinspektor ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, die bestätigt, dass in der Herkunftsgemeinde seit mindestens 40 Tagen keine Maul- und Klauenseuche vorgekommen und dass in der Aufzucht oder im Betrieb, von dem sie stammen, keine andere Seuche festgestellt worden ist, die auf die in der Bescheinigung erwähnte Tiergattung übertragbar ist. Diese Bescheinigung muss den Namen, Vornamen und Wohnort des Tierbesitzers sowie das genaue Signalement der einzelnen Tiere enthalten. Sie darf vor nicht mehr als 20 Tagen ausgestellt sein und ist auf jede Aufforderung der zuständigen sanitarischen Kontrollorgane hin vorzuweisen. Der Gemeindevorsteher bzw. Viehinspektor der Herkunftsgemeinde hat die Bescheinigung unverzüglich zurückzuziehen, wenn die für die Ausstellung gültigen Bedingungen nicht mehr vorhanden sind. Tiere der Pferdegattung, die nicht länger als 48 Stunden im Bestimmungsland bleiben, bedürfen keiner Gesundheitsbescheinigung.

Art. 4 Durchgangsverkehr

Tiere, die durch das Gebiet des andern Vertragsstaates geführt werden, um auf dem kürzesten Wege von einem Ort zu einem andern Ort des Herkunftsstaates zu gelangen, werden an den festgelegten Orten einer sanitarischen Untersuchung unterzogen, die von den diensttuenden Grenztierärzten des beteiligten Staates vorgenommen wird.

Art. 5 Weidgang von langer Dauer

Der Eintritt von Tieren der Rinder‑, Pferde‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung in jeden der beiden Vertragsstaaten zum Zwecke lang dauernden Weidgangs ist unter den folgenden Bedingungen gestattet: 1. Die Tiere des einen Vertragsstaates, die zum Weidgang in einem Gebiete des andern Vertragsstaates bestimmt sind, müssen wenigstens 15 Tage vor der Abreise der Bestimmungsgemeinde schriftlich angemeldet werden. Die Anmeldung muss enthalten:a. Name, Vorname und Wohnort des Tierbesitzers; b. Gattung der Tiere und Anzahl jeder Gattung; c. Standort der Tiere zur Zeit der Anmeldung; d. die Gemeinde und Weide, wohin die Tiere getrieben werden sollen; e. den von den Tieren zurückzulegenden Weg zum Weidplatz und die Art und Weise, wie dieser bezogen werden soll (Auftrieb zu Fuss oder Beförderung mit Lastwagen, Eisenbahn usw.); f. Eingangszollamt des Bestimmungsstaates. Das Begehren ist vom Gemeindevorsteher bzw. Viehinspektor zu unterzeichnen und unverzüglich der zuständigen übergeordneten Provinz- oder Kantonsbehörde zuzustellen. 2. Nach Empfang der Mitteilung entsenden diese Behörden den Staatstierarzt oder einen eigens zu diesem Zwecke beauftragten Tierarzt an den Standort der zum Weidgang bestimmten Tiere. 3. Der Staatstierarzt oder der beauftragte Tierarzt untersuchen jedes Tier und vergewissern sich, dass die ganze Herde seuchenfrei und vorher keiner Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist. 4. Im Anschluss an die im vorstehenden Absatz erwähnte Untersuchung stellen der Gemeindevorsteher oder der Viehinspektor eine Herkunfts- und Gesundheitsbescheinigung aus, die auch vom untersuchenden Tierarzt zu unterzeichnen ist. Die Bescheinigung muss bestätigen, dassa. die Tiere seuchenfrei sind; b. das Gebiet der Herkunftsgemeinde und ein Streifen von 10 km Breite im Umkreis seit wenigstens 40 Tagen frei von jeder seuchenartigen, ansteckenden Krankheit sind, die auf die Gattung oder die Gattungen der Tiere, für welche die Bescheinigung ausgestellt wurde, übertragbar ist; c. die Wiederkäuer und Schweine vor wenigstens 15 Tagen und höchstens 2 Monaten gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, unter Angabe der Art der Impfung sowie des Typs des angewandten Impfstoffs. Die Bescheinigung muss in der gemäss Anhang vorgeschriebenen Form abgefasst sein und darf nicht früher als 3 Tage vor der Abreise der Tiere ausgestellt werden; sie ist 10 Tage gültig und kann um weitere 10 Tage verlängert werden, wenn eine neue Untersuchung durch den Staatstierarzt oder den vom Staates zu diesem Zwecke beauftragten Tierarzt erfolgt. Bei der für den Übertritt der Tiere in das Gebiet des Bestimmungsstaates festgesetzten Grenzübergangsstelle werden die Tiere vom Staatstierarzt oder einem zu diesem Zwecke vom Staates beauftragten Tierarzt untersucht. Die zum langdauernden Weidgang bestimmten Klauentiere sind mit einer fortlaufend numerierten Ohrmarke zu versehen. Für die Tiere der Pferdegattung ist ein genaues Signalement beim zuständigen Zollamt des Bestimmungslandes zu hinterlegen. Ausgeschlossen sind alle Klauentiere, die innerhalb der letzten 24 Monate an Maul- und Klauenseuche erkrankt waren. Die Veterinärbehörde des Bestimmungslandes kann verlangen, dass in den Grenzzonen, in welchen die Bekämpfung der Rindertuberkulose oder des Rinderabortus Bang durchgeführt wird, nur solche Tiere zum Weidgang zugelassen werden, die nachgewiesenermassen frei von Tuberkulose oder Rinderabortus Bang sind und von Beständen stammen, die keine Tuberkulose oder Rinderabortus Bang aufweisen. 5. Jeder Staat verpflichtet sich, die grenztierärztliche Untersuchung an den Grenzübergangsstellen, die für den Eintritt von Tieren festgelegt werden, zu organisieren und die Tage und Stunden für die Untersuchung so zu bestimmen, dass der Viehverkehr möglichst erleichtert wird. Die Vertragsstaaten melden sich gegenseitig die Tage und Stunden der Untersuchung. 6. Das mit der Kontrolle der Gesundheit der Tiere beauftragte Personal kann diese Kontrolle auch an Tieren vornehmen, die schon vorübergehend zu Weidezwecken über die Grenze gebracht worden sind. 7. Wird bei der tierärztlichen Untersuchung an der Grenze eine Seuche festgestellt, so werden die kranken und angesteckten Tiere in das Herkunftsland zurückgewiesen.

Art. 6 Zuchttiere

Das mit der Beaufsichtigung der Zuchtstiere und Zuchthengste beauftragte Personal muss auf Verlangen jederzeit die vorgeschriebenen Anerkennungsscheine und Sprungregister vorweisen.

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