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Verordnung über die Zulassung ausländischer Studienanwärterinnen und Studienanwärter zum Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2026/27

Fribourg · 431.1.19 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Artikel 2des

3 provisions

Art. 1

Geltungsbereich und Zweck 1 Diese Verordnung gilt für das Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2026/27. 2 In ihr wird die Zugangsbeschränkung zum Studium der Humanmedizin für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter geregelt.

Art. 2

Zulassung zum Medizinstudium 1 Beim Zugang zum Medizinstudium werden wie Schweizerinnen und Schweizer behandelt: a) Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein; b) in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer; c) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island und Norwegen, mit einer Schweizer Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA mit dem Vermerk «Erwerbstätigkeit», die eine berufliche Tätigkeit in engem Zusammenhang mit dem Medizinstudium nachweisen können (gemäss Freizügigkeitsabkommen [FZA] vom 21. Juni 1999

Artikel 2des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) 2); d) Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Norwegen und des Fürstentums Liechtenstein, mit einer Schweizer Aufenthaltsbewilligung als Familienmitglied einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/ EFTA in der Schweiz mit dem Vermerk «Familiennachzug» (gemäss FZA 3) Anhang I, Art. 3 Ziff. 6); e) Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, gemäss Artikel 23–26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 4): 1. die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfügen; 1) SR 0.142.11.681 2) SR 811.11 3) SR 0.142.11.681 4) SR 210 Universität, Zulassung der Ausländer zum Medizinstudium – V 431.1.19 2. die über einen schweizerischen oder kantonalen, gesamtschweizerisch anerkannten Maturitätsausweis (nach der Verordnung vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen 5) und dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen) verfügen; 3. die über eines der folgenden Zeugnisse verfügen: Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis, vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis, gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis; die genannten Zeugnisse müssen mit dem Ausweis über die bestandene Ergänzungsprüfung (nach der Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen 6)) ergänzt werden; 4. die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind; 5. deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder deren eingetragene Partnerinnen bzw. Partner in der Schweiz niedergelassen sind; 6. deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder deren eingetragene Partnerinnen bzw. Partner seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfügen; f) Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz seit mindestens zwei Jahren gemäss Artikel 23–26 ZGB 7): 1. deren Eltern in der Schweiz niedergelassen sind; 2. deren Eltern seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfügen; g) Kinder, deren Eltern in der Schweiz über einen Diplomatenstatus verfügen (Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Typ «B», «C» und «D blau»); h) von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge. 5) SR 413.11 6) SR 413.14 7) SR 210 Universität, Zulassung der Ausländer zum Medizinstudium – V 431.1.19 2 Es gelten folgende Voraussetzungen: a) Als Stichdatum gilt jeweils der letzte Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium. b) Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1 Bst. a–h müssen die Dokumente zum Nachweis der Zugangsberechtigung spätestens am Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium einreichen; der Vorbildungsausweis gemäss Absatz 1 Bst. e Ziff. 2–3 kann nachgereicht werden. 3 Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg und eine allfällige Beschränkung aufgrund eines Eignungstests bleiben vorbehalten. Universität, Zulassung der Ausländer zum Medizinstudium – V 431.1.19 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 13.05.2025 Erlass Grunderlass 01.06.2025 2025_028 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.05.2025 01.06.2025 2025_028

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