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Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

Intercantonal · 5.3-7 · intercantonal agreement

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 vom 21. Januar 1976 (Stand 1. Juni 1977)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Interkantonale Vereinbarung Polizeiliche Zusammenarbeit 552.1
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1 vom 21. Januar 1976 (Stand 1. Juni 1977)

Zweck 1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der gegenseiti - gen Hilfeleistung der beteiligten Kantone: a. bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art; b. bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Geiselnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen.

Art. 2

Hilfeleistung 1 Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatzkantons oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons. 2 Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht eigene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat. 3 Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der Vereinbarung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist vorgängig die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons einzuholen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos.

Art. 3

Gemeinsame Kontrollen 1 Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteiligten Kantone statt.

Art. 4

Leitung 1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandanten den Leiter. 1) Vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1977, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1977, verbindlich für die Kantone GL, SH, AR, AI, SG, GR und TG. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 552.1 Interkantonale Vereinbarung Polizeiliche Zusammenarbeit

Art. 5

Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte 1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden. 2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.

Art. 6

Haftung 1 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Verschulden der Einsatzkanton. Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. 2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beamten Rückgriff nehmen. 3 Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung. 4 Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung finden entsprechende Anwendung.

Art. 7

Unfälle 1 Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Polizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erleiden, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. 2 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton verunfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.

Art. 8

Finanzielles 1 Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller im Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet. 2 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstandenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die Ansätze werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung Polizeiliche Zusammenarbeit 552.1

Aufsicht 1 Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusammenarbeit und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die sich aus der Ausführung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizeidirektoren der beteiligten Kantone.

Art. 10

Dauer der Vereinbarung, Kündigung 1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung der Vereinbarung. 552.1 Interkantonale Vereinbarung Polizeiliche Zusammenarbeit Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 21.01.1976 01.06.1977 Erstfassung 32/1977

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