§ 10e Rechtsstellung
1 Das administrative und technische Personal setzt sich aus
den Personen zusammen, die an der Universität angestellt und in der
Regel nicht in Forschung und Lehre tätig sind.27
2 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb in
den zentralen Diensten sowie in den Fakultäten sicher und unterstützt
damit Forschung und Lehre.
3 Die Anstellung ist in der Regel unbefristet. Die Anstellungsbedingungen richten sich nach der Personalverordnung der Universität8.
4 Den Angehörigen des administrativen und technischen Personals
wird im Rahmen ihrer Anstellung die Möglichkeit zur Weiterbildung
gegeben.
2. Abschnitt: Übrige Dozentinnen und Dozenten23
A. Privatdozentinnen und Privatdozenten23
Habilitation § 11.27 1 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der
Habilitation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Privatdozentinnen oder -dozenten ernannt.
2 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
3 Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen der Habilitation sowie
der Entzug der Venia Legendi richten sich nach der Rahmenverordnung
über die Habilitation an der Universität Zürich10.
Lehrtätigkeit
im Rahmen
von Studienprogrammen
§ 12.27 Die Privatdozentinnen und -dozenten werden bei der Planung und Zuteilung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studienprogrammen angemessen berücksichtigt. Sofern sie Lehrveranstaltungen durchführen, sind sie im Rahmen der Regelungen der Fakultät
befugt, Prüfungen abzunehmen.
Lehrtätigkeit
ausserhalb von
Studienprogrammen27
§ 12 a.22 1 Privatdozentinnen und -dozenten können in dem Fachgebiet, für das ihnen die Venia Legendi erteilt worden ist, Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen durchführen.
2 Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen werden nicht entschädigt.
§ 13.24
B. Titularprofessorinnen und Titularprofessoren22
Ernennung § 14.23 1 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen können auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor ernannt werden.
2 Sie erhalten damit das Recht, den Titel einer Professorin oder
eines Professors zu führen.
3 Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen der Ernennung zur
Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie Verlängerung und
Entzug der Titularprofessur richten sich nach der Rahmenverordnung
über die Titularprofessur an der Universität Zürich11.26
§§ 14 a–14 c.28
§§ 15 und 16.24
C. Weitere Dozentinnen und Dozenten23
Externe
Lehrpersonen
§ 17.27 1 Externe Lehrpersonen sind Dozentinnen und Dozenten,
denen hauptsächlich Lehraufgaben übertragen werden und deren Tätigkeit nicht im Rahmen einer anderweitigen Beschäftigung an der Universität erfolgt.
2 Sie werden in der Regel mit einem Arbeitsvertrag nach Obligationenrecht16 angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird.
3 Das Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich9 regelt die Einzelheiten.
Klinische
Dozentinnen
und Dozenten
§ 17 a. 1 Qualifizierten Dozentinnen und Dozenten der Medizinischen Fakultät kann nach mindestens fünfjähriger Lehrtätigkeit und
Überprüfung ihrer didaktischen Fähigkeiten sowie ihrer Publikationstätigkeit auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätsleitung der Titel einer klinischen Dozentin oder eines klinischen Dozenten verliehen werden. Das Recht, diesen Titel zu führen, erlischt mit dem
Rücktritt von der Lehrtätigkeit oder durch Entzug durch die Erweiterte
Universitätsleitung.27
2 Die Medizinische Fakultät regelt das weitere Verfahren und legt
den Erlass der Erweiterten Universitätsleitung zur Genehmigung vor.
Gastprofessorinnen und
-professoren
§ 18.27 Die Fakultäten können Gastprofessuren bewilligen.
§§ 19–21.24
3. Abschnitt: Studierende
Rechtsstellung
der
Studierenden
§ 22.23 Die rechtliche Stellung der Studierenden richtet sich nach
der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität
Zürich (VZS)12.
VSUZH § 23.27 1 Der Verband der Studierenden der Universität Zürich
(VSUZH) vertritt den Stand der Studierenden gegenüber den Universitätsorganen und der Öffentlichkeit und informiert sie über studentische und hochschulpolitische Angelegenheiten.
2 Der VSUZH-Rat besteht aus mindestens 70 Mitgliedern. Er wird
durch die Standesangehörigen im Proporzwahlverfahren gewählt.
3 Jede Fakultät muss nach Möglichkeit durch mindestens drei Delegierte vertreten sein.
4 Der VSUZH-Rat regelt die Wahl der studentischen Vertreterinnen und Vertreter in die gesamtuniversitären Organe und weitere Gremien, in denen sie ein Einsitzrecht haben.
5 Der VSUZH-Rat erlässt Statuten14. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Universitätsrat.
4. Abschnitt: Alumnae und Alumni26
Zugehörigkeit § 23 a.26 1 Alumnae und Alumni sind die Absolventinnen und Absolventen sowie die ehemaligen Angestellten der Universität Zürich.
2 Die Universität gewährt ihnen bestimmte Rechte, insbesondere den
Zugang zu Informationen der Universität und zu besonderen Anlässen.
Organisationen
der Alumnae
und Alumni
§ 23 b.26 1 Die Universität kann die Organisationen der Alumnae
und Alumni bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
2 Die Rechte und Pflichten dieser Organisationen werden in einer
Vereinbarung geregelt.
5.27 Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Rechtsstellung
des Universitätspersonals
§ 24. 1 Anstellung sowie Rechte und Pflichten des Universitätspersonals richten sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen sowie der Personalverordnung der Universität.
2 Die Personalverordnung kann, soweit es die universitären Verhältnisse erfordern, von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abweichen.
Gleichstellung
der
Geschlechter
§ 25. 1 Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern durch
geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter.
2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen
Funktionen und in allen Gremien an. Insbesondere in Habilitations-
und Berufungskommissionen soll in der Regel eine Professorin Einsitz
nehmen.27
3 Beim Erlass und bei der Anwendung von Regelungen, insbesondere bezüglich Habilitation, Berufungs- und Beförderungskommissionen, ist der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen.23
4 Die Universitätsleitung ernennt eine Gleichstellungsbeauftragte
oder einen Gleichstellungsbeauftragten. Sie oder er berät und unterstützt die Angehörigen und Organe der Universität sowie der Fakultäten und Institute in Gleichstellungsfragen.
Gleichstellung
der Menschen
mit Behinderungen
§ 25 a.22 1 Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern
durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen.
2 Die Universitätsleitung setzt eine Fachstelle Studium und Behinderung ein. Diese berät die Universitätsangehörigen und Organe der
Universität.35
Mitbestimmung§ 26.27 1 Die Delegierten der Stände wirken im Universitätsrat
sowie in den Organen und weiteren Gremien der Universität, der Fakultäten und der Institute nach Massgabe der entsprechenden Bestimmungen mit.
2 Die Mitbestimmungsrechte können nur im Rahmen eines einzigen Standes ausgeübt werden.
3 Die Organisationsreglemente der Fakultäten können vorsehen, dass
die Delegierten der Stände bei der Verleihung und dem Entzug von
akademischen Titeln und Graden nur dann stimmberechtigt sind, wenn
sie den entsprechenden Titel oder Grad führen.40
4 Delegierte des Standes des administrativen und technischen Personals haben kein Einsitz- und Stimmrecht in Berufungs- und Beförderungskommissionen.
Standeszugehörigkeit
§ 26 a.26 1 Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstudium gehören dem Stand der Studierenden an, auch wenn sie an der Universität angestellt sind.
2 Für alle anderen Standesangehörigen wird der Stand bei der Anstellung bestimmt.
3 Wenn die Zugehörigkeit zu mehr als einem Stand möglich ist, gelten folgende Grundsätze:
1. Der Stand des wissenschaftlichen Nachwuchses geht dem Stand der
fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie dem Stand des
administrativen und technischen Personals vor.
2. Der Stand der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden geht
dem Stand des administrativen und technischen Personals vor.
3. Oberärztinnen und Oberärzte gehören dem Stand der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden an.
4 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
Standeswechsel § 26 b.26 1 Standesangehörige, die mehreren Ständen angehören
können, haben das Recht, einen Standeswechsel zu beantragen.
2 In begründeten Fällen können auch Standesangehörige mit eindeutiger Standeszugehörigkeit einen Standeswechsel beantragen. In diesen
Fällen ist die Zustimmung des Generalsekretariats erforderlich.
Wahl der
Delegierten
der Stände
§ 26 c.26 Die Wahl der Delegierten mit Ausnahme jener des Standes der Studierenden richtet sich nach dem Reglement für die Wahl der
Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich (Wahlreglement)4.
Standesorganisationen
§ 26 d.26 1 Die Angehörigen der Stände des wissenschaftlichen
Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie
des administrativen und technischen Personals können sich in einer
Standesorganisation als Vereinigung gemäss § 27 zusammenschliessen.
2 Die Universität kann die Standesorganisationen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben unterstützen und Leistungsvereinbarungen mit ihnen
abschliessen.
Vereinswesen § 27.27 1 Für die Gründung, Organisation und Auflösung von Vereinen im universitären Bereich gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Die Universitätsleitung kann Vereine, die im universitären Bereich
tätig sind, als «Verein an der Universität Zürich» anerkennen, wenn die
Aktivmitgliedschaft nur von Angehörigen der Universität Zürich und
gegebenenfalls einer Hochschule der Zürcher Fachhochschule sowie
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich erworben werden
kann und die Organe durch die Aktivmitglieder bestellt werden.
3 Anerkannte Vereine haben die Statuten und deren Änderungen
sowie das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder bei der Universitätsleitung zu hinterlegen.
4 Die anerkannten Vereine haben folgende Rechte:
1.23 Sie werden mit ihrer Kontaktadresse auf der Webseite der Universität aufgeführt,
2. sie können den Zusatz «Verein an der Universität Zürich» verwenden,
3. sie werden, sofern sie es ausdrücklich wünschen, von den Universitätsorganen angemessen informiert,
4. sie haben Vorrang bei der Benutzung von Räumen der Universität.
5 Die Universitätsleitung kann den Vereinigungen von Angehörigen
der Universität zur Pflege wissenschaftlicher und gemeinnütziger Bestrebungen, der Kultur und des Sports finanzielle Beiträge bewilligen
oder Räume zur Benutzung zur Verfügung stellen.
Benutzung
von wissenschaftlichen
Einrichtungen
§ 28.23 Die Einrichtungen der Universität stehen den Angehörigen der Universität nach Massgabe der Benutzungsregelungen offen.
Soziale
und kulturelle
Einrichtungen
§ 29. 1 Die Universität unterhält eine Psychologische Beratungsstelle für Studierende.
2 Die Universität erleichtert durch Einrichtungen zur Kinderbetreuung Studierenden sowie dem Universitätspersonal die Erfüllung von Betreuungspflichten.
3 Die Universität kann für ihre Angehörigen weitere soziale und
kulturelle Einrichtungen führen oder entsprechende Institutionen finanziell unterstützen.
4 Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Hochschulen geführt werden.
5 Die Universität kann Wohnangebote für Studierende fördern.34
Akademischer
Sportverband
§ 30. 1 Die Universität ist Mitglied des Akademischen Sportverbandes Zürich (ASVZ). Sie unterstützt die Aktivitäten des ASVZ.
2 Die Angehörigen der Universität sind berechtigt, das Angebot
des ASVZ gegen Entrichtung einer Gebühr zu nutzen.
3 Der Beitrag der Studierenden wird mit der Semestergebühr erhoben.
3. Teil: Forschung
Allgemeine
Mittel für die
Forschung
§ 31. 1 Die Institute erhalten mit ihren Betriebsmitteln eine Grundfinanzierung für die Forschung.
2 Deren Höhe wird periodisch überprüft.
Universitäre
Forschungsförderung
§ 32.35 1 Die Universität führt ein Finanzgefäss für die universitäre
Forschungsförderung (UFO), aus dem ausgewählte Forschungsprojekte
finanziert werden.
2 Der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist Rechnung
zu tragen.
3 Die Mittel können sowohl für die Grundlagenforschung als auch
für die anwendungsorientierte Forschung eingesetzt werden.
4 Die Verteilung der Mittel aus dem UFO erfolgt auf der Grundlage
der Qualität des bisher erzielten sowie des zu erwartenden Outputs der
Beitragsempfängerinnen und -empfänger.
5 Die Beurteilung der Gesuche erfolgt in einem Konkurrenzverfahren, allenfalls unter Beizug externer Expertisen.
Externe
Forschungsmittel
§ 33. 1 Die Universität unterstützt die Förderung von Forschungsvorhaben ihrer Angehörigen durch externe Institutionen.
2 Die Beanspruchung externer Förderungsprogramme setzt voraus,
dass deren Vergaberichtlinien mit den an der Universität Zürich geltenden Grundsätzen vereinbar sind.
3 Die Benutzung der Infrastruktur der Universität erfolgt ohne
Rechtsanspruch nach Massgabe der Möglichkeiten.
Publikation § 34. 1 Die Angehörigen der Universität haben die Erkenntnisse
und Ergebnisse ihrer Forschung in angemessener Form zu publizieren.
2 In Veröffentlichungen müssen alle Personen, die wissenschaftlich
mitgearbeitet haben, nach Massgabe des Urheberrechts aufgeführt
werden.
3 Die Angehörigen der Universität sind verpflichtet, von jedem
selbstständigen wissenschaftlichen Werk, das sie während ihrer Tätigkeit
an der Universität veröffentlichen, der Zentralbibliothek und der Universitätsbibliothek je ein Exemplar abzugeben.40
4 Die Fakultäten bestimmen die Anzahl und die Form von Pflichtexemplaren, die von Dissertationen und Habilitationsschriften abzugeben sind.
4. Teil: Lehre
1. Abschnitt: Studium27
Studiengestaltung
§ 35.27 1 Aufbau und Gestaltung des Studiums werden in den Rahmenverordnungen für das Studium und in den Studienordnungen geregelt.
2 Die Universität und die Fakultäten beraten die Studierenden in
Fragen der Studiengestaltung.35
3 Bei Einführung einer Studienzeitbeschränkung erlässt der Universitätsrat besondere Regelungen für Teilzeitstudierende.
Bachelorstudium
§ 36.27 1 Das Bachelorstudium vermittelt grundlegende fachliche
Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Denken. Es bildet die Voraussetzung für das Masterstudium.
2 Der Umfang des Bachelorstudiums beträgt 180 ECTS Credits.
3 Die Fakultät verleiht bei erfolgreicher Absolvierung des Bachelorstudiums den Bachelorgrad.
Masterstudium§ 36 a.27 1 Das Masterstudium vermittelt vertiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten sowie professionelle Kompetenz.
2 Der Umfang des Masterstudiums beträgt je nach massgebender
Rahmenverordnung für das Studium 90, 120 oder 180 ECTS Credits.
3 Die Fakultät verleiht bei erfolgreicher Absolvierung des Masterstudiums den Mastergrad.
Studium an
der Vetsuisse-
Fakultät
§ 36 b.34 Das Bachelor- und das Masterstudium an der Vetsuisse-
Fakultät richtet sich nach dem «Reglement über das Studium in den
Bachelor- und Masterstudiengängen an der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich» des Vetsuisse-Rates*.
Lehrdiplom
für Maturitätsschulen
§ 37.27 Der Studiengang Lehrdiplom für Maturitätsschulen vermittelt eine pädagogisch-didaktische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit an
Maturitätsschulen als Zusatz zu einem universitären fachwissenschaftlichen Masterabschluss oder einem äquivalenten Abschluss.
Doktoratsstudium
§ 38. 1 Das Doktoratsstudium dient der wissenschaftlichen Vertiefung und der eigenen Forschung durch die Ausarbeitung einer Dissertation.23
2 Die Dissertation ist zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich
zu machen.
Besondere
Programme
§ 39.24, 34 1 Die Universität kann besondere Programme anbieten.
Diese führen nicht zu einem universitären Abschluss.
2 Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt die entsprechenden Programmordnungen und regelt darin insbesondere, ob ECTS Credits oder
Zertifikate erlangt werden können.
* vetsuisse.ch/dokumente
§§ 40 und 41.24
2. Abschnitt: Lehrangebot27
Ziele § 42.27 1 In den Lehrveranstaltungen werden wissenschaftliche
Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt und vertieft. Die Studierenden
werden mit wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut gemacht.
2 Das Lehrangebot soll den Studierenden ermöglichen, die für den
Bachelor- und Masterabschluss erforderlichen ECTS Credits innert der
Regelstudienzeit zu erlangen.
Module § 43.27 1 Die Fakultäten gliedern das Lehrangebot in Module und
legen deren Anforderungen fest.
2 Im Rahmen eines Moduls werden eine oder mehrere Studienleistungen erbracht.
Vorlesungsverzeichnis
§ 44.27 Das Lehrangebot eines Semesters wird im Vorlesungsverzeichnis angekündigt, das vor Ende des vorangehenden Semesters von
der Universität in geeigneter Form herausgegeben wird.
Semester § 45. 1 Die Semesterdauer ist in Koordination mit den anderen
schweizerischen Hochschulen festzusetzen.
2 Blockkurse und Exkursionen können auch in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden.
3. Abschnitt: Weiterbildung und lebenslanges Lernen22
Ziele § 45 a.35 Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme
organisierten Lernens. Sie dient dazu, Kenntnisse in einem Fachbereich
zu vertiefen, eine Zusatzqualifikation in einem anderen Fachbereich zu
erwerben oder sich eine den Fachbereich übergreifende Erweiterung
des ursprünglichen Abschlusses anzueignen.
Weiterbildungsprogramme
§ 45 b.35 Die Universität bietet Weiterbildungsprogramme in Form
von Weiterbildungsstudiengängen sowie Weiter- und Fortbildungskursen an.
Didaktische
Weiterbildung
§ 45 c.35 Die Universität bietet hochschuldidaktische Weiterbildungsangebote für die in der Lehre tätigen Angehörigen der Universität an.
Weiterbildung
für Lehrpersonen
der Maturitätsschulen
§ 45 d.27, 37 Die Universität bietet Weiterbildungsmöglichkeiten
für Lehrpersonen der Maturitätsschulen an.
Weitere
Angebote des
lebenslangen
Lernens
§ 45 e.34 Die Universität kann weitere Angebote des lebenslangen
Lernens anbieten.
4. Abschnitt: Qualitätssicherung34
Qualitätsmanagement
Studium und
Lehre
§ 45 f.34 1 Die Universität sorgt für die Qualitätssicherung und -entwicklung von Lehre und Studium.
2 Sie stellt die dafür erforderliche Datengrundlage zentral zur Verfügung.
3 Die Fakultäten treffen geeignete Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung in Lehre und Studium.
5. Teil: Gliederung und Organisation der Universität
1. Abschnitt: Gliederung der Universität
Fakultäten§ 46.27 Die Universität gliedert sich in folgende Fakultäten:
1.38 Theologische und Religionswissenschaftliche Fakultät,
2. Rechtswissenschaftliche Fakultät,
3. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,
4. Medizinische Fakultät,
5. Vetsuisse-Fakultät,
6. Philosophische Fakultät,
7. Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät.
2. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der gesamtuniversitären
Organe und Gremien
A. Universitätsrat27
Vertretung
der Universität
§ 47.27 1 An den Sitzungen des Universitätsrates nehmen mit beratender Stimme teil:
1. die Mitglieder der Universitätsleitung,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Professorinnen und Professoren, die oder der durch die im Senat versammelte Professorenschaft
gewählt wird,
3. je eine Delegierte oder ein Delegierter der Stände.
2 Der Universitätsrat kann einzelne Geschäfte aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Persönlichkeitsschutzes, ohne die
Delegierten der Professorenschaft und der Stände behandeln.
3 Die Amtsdauer der oder des Delegierten der Professorenschaft beträgt vier, jene der Delegierten der Stände zwei Jahre. Wiederwahl ist
höchstens zweimal möglich.
Organisation § 48. Der Universitätsrat erlässt ein Organisationsreglement3.
B. Senat27
Zusammensetzung
§ 49.27 1 Der Senat setzt sich aus der Professorenschaft und den Mitgliedern der Universitätsleitung zusammen.
2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 3%
der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht. Die Delegierten verteilen sich angemessen auf die Fakultäten.
3 Die emeritierten Professorinnen und Professoren sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen mit beratender Stimme
an den Sitzungen des Senats teil.
4 Die Geschäftsleitung des Senats kann weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen.44
Geschäftsleitung
§ 49 a.43 1 Der Senat verfügt über eine Geschäftsleitung. Dieser obliegt insbesondere die Planung der Sitzungen und die Vorbereitung der
Geschäfte.
2 Die Rektorin oder der Rektor steht der Geschäftsleitung vor. Das
Organisationsreglement bezeichnet die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Senats, die dieser angehören.
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gehört der Geschäftsleitung mit beratender Stimme an.
Aufgaben und
Informationsrechte
§ 50.44 1 Der Senat kann zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeutung Stellung nehmen.
2 Er kann die Universitätsleitung oder die Erweiterte Universitätsleitung beauftragen, in ihrem Zuständigkeitsbereich bestimmte Massnahmen zu prüfen und ihm über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu
erstatten.
3 Ihm steht ein Antragsrecht im Zusammenhang mit der Wahl der
Universitätsleitung gemäss § 54 Abs. 5 zu.
4 Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitätsleitung
geben dem Senat über bestimmte Aspekte ihrer Tätigkeit Auskunft,
wenn eine Anzahl stimmberechtigter Mitglieder, die mindestens 5% der
Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, dies verlangt.
Einberufung§ 51.44 1 Die ordentlichen Sitzungen des Senats finden in der Regel
einmal pro Semester statt.
2 Im Übrigen versammelt sich der Senat auf Anordnung der Geschäftsleitung oder in ausserordentlichen Fällen auf Anordnung der
Universitätsleitung.
3 Die Teilnahme an den Senatssitzungen ist Amtspflicht.
Traktandierung
von Geschäften
§ 51 a.43 1 Die Geschäftsleitung traktandiert die Geschäfte entsprechend ihrer Planung.
2 Sie traktandiert Geschäfte ausserdem:
a. auf Begehren einer Anzahl stimmberechtigter Mitglieder, die mindestens 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht,
b. im Fall von Wahlgeschäften auf Anordnung des Universitätsrates
oder der Universitätsleitung.
3 In ausserordentlichen Fällen kann die Universitätsleitung ein Geschäft direkt traktandieren.
Verhandlung
und Beschlussfassung
§ 52. 1 Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Senatsmitgliedern
behandelt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
3 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Senatssitzung. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.
4 Der Senat kann bestimmte Geschäfte der Schweigepflicht unterstellen.
5 Über die Verhandlungen des Senats führt das Generalsekretariat
Protokoll.23
Form der
Sitzungen
§ 52 a.44 Das Organisationsreglement kann die Durchführung von
Sitzungen des Senats in elektronischer oder teilweise elektronischer
Form vorsehen.
Organisationsreglement
§ 52 b.43 Der Senat erlässt ein Organisationsreglement.
C. Universitätsleitung27
Zusammensetzung
§ 53.27 1 Die Universitätsleitung setzt sich zusammen aus:
1. der Rektorin oder dem Rektor,
2. den Prorektorinnen und Prorektoren,
3. der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin,
4. den Verwaltungsdirektorinnen und -direktoren.
1bis Die Universitätsleitung wählt aus dem Kreis der Prorektorinnen
und Prorektoren eine Vize-Rektorin oder einen Vize-Rektor.
1ter Die Zusammensetzung der Universitätsleitung trägt den unterschiedlichen Wissenschaftskulturen angemessen Rechnung.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Aktuariat und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Universitätsleitung teil.
3 Gewählte Nachfolgerinnen und Nachfolger von Mitgliedern der
Universitätsleitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen
teil.
Wahl der
Rektorin oder
des Rektors,
der Prorektorinnen und Prorektoren sowie der
Direktorin oder
des Direktors
Universitäre
Medizin
§ 54.27 1 Der Universitätsrat leitet das Verfahren zur Wahl der
Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen und Prorektoren sowie
der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin. Er setzt die
Findungskommission ein.
2 Der Universitätsrat legt die Anzahl der Mitglieder der Findungskommission fest und wählt höchstens die Hälfte ihrer Mitglieder.
2bis Der Findungskommission gehören mindestens ein Mitglied des
Universitätsrates und mindestens eine externe Persönlichkeit an. Sie
werden vom Universitätsrat gewählt.
2ter Die übrigen Mitglieder der Findungskommission werden von
der Erweiterten Universitätsleitung gewählt. In die Findungskommission für die Direktorin oder den Direktor Universitäre Medizin ist eine
Vertretung der Vertragsspitäler des Netzwerks Universitäre Medizin
Zürich (UMZH) zu wählen.
2quater Die Findungskommission wird von einem Mitglied des Universitätsrates präsidiert.
3 Der Universitätsrat kann auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten, wenn sich die bisherige Amtsinhaberin oder der
bisherige Amtsinhaber für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. Er
holt dazu die Stellungnahme der Erweiterten Universitätsleitung ein.
Bei der Wiederwahl der Direktorin oder des Direktors Universitäre
Medizin ist zusätzlich eine Stellungnahme der Vertragsspitäler UMZH
einzuholen.
4 Die Findungskommission erarbeitet eine Liste mit einer oder mehreren Kandidaturen. Bei mehreren Kandidierenden kann die Findungskommission eine Rangierung vornehmen.
4bis Die Nominationsliste unterliegt der Genehmigung durch den Universitätsrat. Der Universitätsrat kann einzelne Kandidatinnen oder Kandidaten streichen, die Rangierung der Kandidaturen ändern oder die
Findungskommission auffordern, weitere Kandidaturen zu prüfen.
5 Der Senat stellt auf der Grundlage der Nominationsliste und der
persönlichen Vorstellung der Kandidierenden bei Fakultäten und Ständen zuhanden des Universitätsrates Antrag auf Wahl. Er kann den Universitätsrat auffordern, weitere Kandidaturen zu prüfen.
6 Die Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen
und Prorektoren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre
Medizin beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
7 Im Fall des Rücktritts oder der Entlassung vor Ablauf der Amtszeit und im Fall der dauernden Verhinderung eines Mitglieds der Universitätsleitung an der Amtsführung erfolgt für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl.
8 Erfolgt der Rücktritt oder die Entlassung der Rektorin oder des
Rektors im Verlaufe des letzten Jahres der Amtsdauer, kann der Universitätsrat die bereits gewählte Nachfolgerin oder den bereits gewählten Nachfolger oder eine Prorektorin oder einen Prorektor mit der
interimistischen Geschäftsführung betrauen.
Ernennung der
Verwaltungsdirektorinnen
und -direktoren27
§ 54 a. 1 Der Universitätsrat leitet das Verfahren zur Ernennung
der Verwaltungsdirektorinnen und -direktoren. Er setzt die Findungskommission gemäss § 54 Abs. 2–2quater ein.27
2 Die Findungskommission erarbeitet eine Nominationsliste mit
einer oder mehreren Kandidaturen.
3 Es findet eine Anhörung der Kandidatinnen und Kandidaten durch
die Erweiterte Universitätsleitung statt.
4 Die Universitätsleitung ernennt auf der Grundlage der Nominationsliste und der Anhörung die Verwaltungsdirektorinnen und -direktoren.27
5 Die Ernennung unterliegt der Genehmigung durch den Universitätsrat.
Freistellung § 55.27 Während ihrer Amtsdauer werden die Prorektorinnen und
Prorektoren sowie die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin in angemessenem Rahmen von den Verpflichtungen in Forschung,
Lehre und Dienstleistung freigestellt.
Aufgaben § 56.27 1 Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und Antragstellung an den Universitätsrat insbesondere in folgenden Bereichen:
1. Festsetzung des Budgets der Universität, konsolidiert aus den Budgets der Fakultäten, der Universitätsleitung und der Universitätsverwaltung,
2. Erlass der Rahmeninstitutsordnung,
3. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten und weiteren Organisationseinheiten der Fakultäten,
4. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
5. Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und
Professoren,
6. Festlegung der Studiengebühren im Einvernehmen mit der Erweiterten Universitätsleitung.
2 Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und Antragstellung betreffend Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.
3 Der Universitätsleitung obliegen in abschliessender Kompetenz
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen,
2. Beschlussfassung über die Organisation, soweit die Universitätsgesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht,
3. Aufsicht über die Fakultäten,
4. Aufsicht über die Universitätsverwaltung,
4bis. Zuweisung von Finanzen, Räumen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen an die Fakultäten und weiteren Organisationseinheiten,
5. Zuweisung von Ressourcen aus gesamtuniversitären Pools,
6. Durchführung der Berufungsverhandlungen gemeinsam mit der
Dekanin oder dem Dekan der zuständigen Fakultät,
6bis. Ernennung und Entlassung von Assistenzprofessorinnen und -professoren ohne Tenure Track sowie Verlängerung dieser Assistenzprofessuren,
7. Genehmigung der Umbenennung von Instituten,
7bis. Erlass der Institutsordnungen,
8. Verabschiedung des Vorlesungsverzeichnisses,
9. Durchführung von Verhandlungen im Namen der Gesamtuniversität,
10. Genehmigung von Verträgen von Angehörigen und unterstellten
Organen der Universität mit Dritten,
11. Berichterstattung an den Universitätsrat.
4 Die Universitätsleitung ist für alle universitären Angelegenheiten
zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Organisation§ 57. 1 Die Universitätsleitung erlässt ein Organisationsreglement3.
Dieses regelt insbesondere die Führungs- und Bereichsverantwortung
ihrer Mitglieder sowie die Aufgaben und die Organisation der Stäbe und
Abteilungen auf gesamtuniversitärer Ebene.27
2 Sie kann Kommissionen einsetzen.
D. Erweiterte Universitätsleitung27
Zusammensetzung
§ 58.27 1 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen
aus der Universitätsleitung, aus den Dekaninnen und Dekanen der
Fakultäten sowie aus je zwei Delegierten der Stände.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Gleichstellungskommission
sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen an den
Sitzungen der Erweiterten Universitätsleitung mit beratender Stimme
teil.
3 Die Erweiterte Universitätsleitung kann weitere Personen als ständige Gäste mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.
Aufgaben§ 59.27 1 Der Erweiterten Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und Antragstellung an den Universitätsrat insbesondere in folgenden Bereichen:
1. Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans, mit Ausnahme
des Jahresbudgets,
1bis. Genehmigung des Leitbilds der Universität,
2. Erlass der Universitätsordnung,
3. Erlass der Rahmenverordnungen über die Habilitation10 und über
die Titularprofessur11, der Rahmeninstitutsverordnung, der Rahmenverordnung über die Weiterbildung sowie weiterer Verordnungen im gesamtuniversitären Bereich,
4. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promotionsverordnungen der Fakultäten.
2 Der Erweiterten Universitätsleitung obliegen in abschliessender
Kompetenz insbesondere die folgenden Aufgaben:35
1. . . .28
2. Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände des
wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Personals in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich,
3. Genehmigung der Organisationsreglemente der Fakultäten,
4. Genehmigung der Studienordnungen und der Habilitationsordnungen sowie der Verordnungen über die Titularprofessur11 und über
die Weiterbildungsstudiengänge der Fakultäten,
5.23 Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur und weiterer vom Universitätsrat bezeichneter akademischer Titel,
6. Bewilligung zur Weiterführung sowie Entzug des Professorentitels bei vorzeitigem Rücktritt.
7.41
Organisation § 60. Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt ein Organisationsreglement.
Sitzungen § 61. 1 Die Erweiterte Universitätsleitung wird von der Rektorin
oder vom Rektor nach Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern
einberufen.
2 Sie ist ausser in dringenden Fällen nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.23
3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Rektorin oder der Rektor den Stichentscheid.
4 Die Erweiterte Universitätsleitung kann bestimmte Geschäfte
der Schweigepflicht unterstellen.
Durchführungsvorbehalt
§ 61 a.31 Für die Durchführung der Sitzungen der Erweiterten Universitätsleitung auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form gilt
§ 82 b.
E. Universitätsanwältin oder Universitätsanwalt27
Aufgaben § 62.27 Die Aufgaben der Universitätsanwältin oder des Universitätsanwalts richten sich nach der Disziplinarverordnung13.
F. Kommissionen23
Ständige
Kommissionen40
§ 62 a.27 1 Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitätsleitung verfügen je über ständige Kommissionen. Die Kommissionen
sind gegenüber dem jeweiligen Gremium rechenschaftspflichtig. Das
Generalsekretariat publiziert die ständigen Kommissionen der Universitätsleitung und der Erweiterten Universitätsleitung.
2 In den Kommissionen sind im Grundsatz alle Fakultäten und
Stände vertreten.
3 Vertreterinnen und Vertreter der Stände sind gegenüber ihrem
Stand rechenschaftspflichtig. Vertreterinnen und Vertreter der Fakultäten sind gegenüber ihrer Dekanin oder ihrem Dekan berichterstattungspflichtig.
4 . . .41
§ 63.41
b. Einsetzung§ 65.40 1 Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitätsleitung setzen die ständigen Kommissionen ein. Sie können diesen Aufgaben delegieren.
2 Sie erlassen für die einzelnen Kommissionen jeweils eine Geschäftsordnung.
3 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt eine Gleichstellungskommission ein. Diese unterstützt die Universitäts-, Fakultäts- und Institutsorgane in ihren Bestrebungen zur Verwirklichung der Gleichstellung.
§§ 65 a–69.41
Personalkommission
§ 70.27 Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Personalkommission werden in der Personalverordnung der Universität Zürich8 geregelt.
Disziplinarkommission
§ 71.24, 39 Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Disziplinarkommission werden in der Disziplinarverordnung13 geregelt.
G. Universitätsverwaltung27
§ 72.24
Allgemeines40§ 73. 1 Die Universitätsverwaltung erbringt im Auftrag der Universitätsleitung zentrale Dienstleistungen für die Gesamtuniversität
sowie für die Fakultäten und Institute.
a. Allgemeines
2 Sie stellt den Führungsinstanzen der Universität die Informationen, Instrumente und Dienstleistungen, die für die Führung und Entwicklung der Universität erforderlich sind, stufengerecht zur Verfügung.
3 Sie stellt das Instrumentarium für die Bewirtschaftung der Ressourcen zur Verfügung. Zu den wichtigsten Bereichen gehören das Rechnungswesen, das Personalwesen, die Informatik, die Entwicklungs- und
Finanzplanung sowie die Planung, Erstellung und Bewirtschaftung der
räumlichen Infrastruktur.27
Universitätsbibliothek
§ 73 a.39 1 Die Universitätsbibliothek gewährleistet gemeinsam mit
der Zentralbibliothek Zürich die bibliothekarische Versorgung der Universität.
2 Sie kann sich Bibliotheksverbünden anschliessen und in diesem
Rahmen Daten, die sich auf ihre Benutzerinnen und Benutzer beziehen,
anderen Bibliotheken bekannt geben oder gemeinsam mit anderen
Bibliotheken in einer zentralen Benutzerdatenbank des Bibliotheksverbunds bearbeiten.
3 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einem Benutzungsreglement.
H. Evaluationsstelle39
Evaluationsstelle
§ 73 b.27, 42 1 Die Evaluationsstelle unterstützt die Universitätsorgane
bei der Sicherung der Qualität der Aufgabenerfüllung durch regelmässige Evaluationen von Forschung, Lehre und Dienstleistungen, der Nachwuchsförderung sowie der Leitungs- und Verwaltungstätigkeit. Die
Evaluationsresultate sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
2 Die Leitung der Evaluationsstelle obliegt einer oder mehreren wissenschaftlich qualifizierten Personen.
3 Zusammensetzung und Aufgaben der Evaluationsstelle richten sich
nach dem Evaluationsreglement der Universität Zürich6.
3. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der Fakultäten und Institute
A. Fakultäten
Fakultätsversammlung
§ 74.27 1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus der Professorenschaft zusammen.
2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%
der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, mindestens aber je zwei Delegierte.
3 Bei Abstimmungen in der Fakultätsversammlung über Prüfungsleistungen steht den Privatdozentinnen und -dozenten sowie den Titularprofessorinnen und -professoren das Stimmrecht zu.
Dekanin
oder Dekan
§ 75.27 1 Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig.
2 Der Dekanin oder dem Dekan obliegen die Leitung der Fakultät
und die Aufsicht über die Institute. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.
3 Ihr oder ihm obliegen insbesondere:
1. Vertretung der Interessen der Fakultät in der Erweiterten Universitätsleitung sowie gegenüber der Universitätsleitung,
2. Mitwirkung bei Berufungsverhandlungen,
3. Verantwortung für das Budget der Fakultät,
4. Zuteilung der fakultären Räume und der sonstigen fakultären Infrastruktur,
5. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professoren
im Rahmen der universitären Vorgaben,
6. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie.
7. Leitung der Fakultätsversammlung sowie des allfälligen Fakultätsausschusses und des Fakultätsvorstands.
4 Für die Medizinische Fakultät übernimmt die Direktorin oder der
Direktor Universitäre Medizin die Aufgaben gemäss Abs. 2 und 3. Vorbehalten bleiben die Sonderregelungen gemäss §§ 80 b–80 f.
5 Die Universitätsleitung regelt die Führungsverantwortung der Dekaninnen und Dekane gegenüber den Professorinnen und Professoren.
Sie bestimmt namentlich deren Zuständigkeit und Aufgaben auf Stufe
Professur im Rahmen der fakultären Strategie- und Qualitätsentwicklung. Diese Regelung unterliegt der Genehmigung durch den Universitätsrat.
Vorbereitung
der Wahl der
Dekanin oder
des Dekans
§ 75 a.26 1 Für die Vorbereitung der Wahl setzt die Fakultät eine
Findungskommission ein. Diese besteht aus mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Professorenschaft, die von der Fakultätsversammlung gewählt werden, mindestens einer Vertretung der Stände
sowie einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das
Mitglied der Universitätsleitung.
2 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der
Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.
Weitere
Fakultätsorgane
§ 76. 1 Die Fakultäten können einen Fakultätsvorstand und einen
Fakultätsausschuss einrichten und ihnen einzelne Befugnisse übertragen.
1bis Mindestens ein Mitglied des Fakultätsvorstands ist zuständig für
die Belange von Lehre und Studium. Die Fakultäten können Programmdirektionen einrichten.34
2 Im Fakultätsausschuss ist die Vertretung der Stände zu gewährleisten.
3 Die Organisationsreglemente der Fakultäten regeln die Einzelheiten.27
Freistellung
und weitere
Rahmenbedingungen
§ 77.27 1 Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der
Dekan und allenfalls Angehörige von weiteren Fakultätsorganen in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und
Dienstleistung freigestellt.
2 Die Universitätsleitung regelt in Absprache mit der Dekanin oder
dem Dekan die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung
ihres bzw. seines Forschungs- und Lehrbetriebs an der Universität.
Organisationsreglement
§ 79. 1 Die Fakultäten erlassen ein Organisationsreglement, das
der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung unterliegt.
2 Das Organisationsreglement3 bestimmt, welche Aufgaben den Organen und weiteren Gremien der Fakultät obliegen.27
3 Im Organisationsreglement sind die Geschäfte zu bezeichnen,
welche der Schweigepflicht unterstehen.
Aufgaben § 80.27 1 Die Fakultäten sind für Forschung, Lehre und Dienstleistungen zuständig. Sie sorgen insbesondere für die erforderliche Koordination.
2 Sie sind zuständig für die Lehrstuhlplanung, für die Berufungs-
und Habilitationsverfahren sowie für die Nachwuchsförderung.
3 Sie verleihen den Doktortitel aufgrund eines entsprechenden Leistungsnachweises oder ehrenhalber sowie den Bachelor- und den Mastergrad. Sie können nach Massgabe der entsprechenden Bestimmungen weitere Titel verleihen, besondere Prüfungsausweise ausstellen und
die von ihnen verliehenen Titel und Grade entziehen bzw. aberkennen.
4 Den Fakultäten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung insbesondere in folgenden Bereichen:
1. Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und
weiterer Organisationseinheiten,
2. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,
3. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
4. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten und weiteren Organisationseinheiten,
4bis. Erlass der Institutsordnungen,
5.20 Einsetzung der Berufungs- und Beförderungskommissionen.
5 Den Fakultäten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung insbesondere in folgenden
Bereichen:
1. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promotionsverordnungen,
2. Genehmigung der Studienordnungen und Habilitationsordnung
sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über Weiterbildungsstudiengänge,
3. Erteilung, Änderung und Entzug der Venia Legendi,
4. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und
zur klinischen Dozentin oder zum klinischen Dozenten sowie Verlängerung und Entzug der Titularprofessur,
5. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.
6 Den Fakultäten obliegt unter Vorbehalt der Genehmigung durch
die Universitätsleitung die Umbenennung von Instituten.
7 Den Fakultäten obliegen in abschliessender Kompetenz
1. die Bewilligung von Gastprofessuren,
2. die Anstellung von externen Lehrpersonen,
3. die Verteilung der Ressourcen auf die Institute und weitere Organisationseinheiten.
8 Den Fakultäten obliegen überdies
1. die Auswahl und die Führung des Personals für ihren Bereich,
2. die Zuweisung von Ressourcen aus den Fakultäts-Pools an die
Institute und weiteren Organisationseinheiten,
2bis. die kontinuierliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung ihrer Studienprogramme unter Mitwirkung der jeweiligen Programmdirektion,
3. die Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für ihren Bereich,
4. die Information nach innen und aussen über die Arbeit und Entwicklung in der Fakultät.
Berufungs- und
Beförderungskommissionen
§ 80 a.19 Die Berufungs- und Beförderungskommissionen der
Fakultäten stellen zuhanden der Universitätsleitung Antrag auf Berufung und Beförderung von Professorinnen und Professoren.
B. Sonderregelungen für die Medizinische Fakultät25
Grundsatz § 80 b.25 Für die Medizinische Fakultät gelten die §§ 74–80 a, vorbehältlich abweichender Regelungen in der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 20037 sowie in den nachfolgenden Bestimmungen.
Direktorium § 80 c.33 1 Die Leitung der Medizinischen Fakultät obliegt dem
Direktorium. Dieses verfügt über ein Weisungsrecht.
2 Das Direktorium setzt sich zusammen aus der Direktorin oder
dem Direktor Universitäre Medizin, der Dekanin oder dem Dekan
und der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan
der Medizinischen Fakultät.
3 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin steht dem
Direktorium vor. Das Direktorium entscheidet im Konsens. Kann keine
Einigkeit erzielt werden, entscheidet die Direktorin oder der Direktor
Universitäre Medizin.
4 Das Direktorium ist insbesondere zuständig für die
1. Umsetzung der Dachstrategie Universitäre Medizin,
2. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,
3. Vorbereitung der Entwicklungs- und Finanzplanung zuhanden des
Fakultätsvorstands,
4. Festsetzung des Budgets der Fakultät sowie Zuweisung der Ressourcen an die Institute und weiteren Organisationseinheiten der
Fakultät.
Direktorin
oder Direktor
Universitäre
Medizin
§ 80 d.25 1 Der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin obliegt die Koordination und operative Leitung des Netzwerks
Universitäre Medizin Zürich nach Massgabe der Verordnung über die
Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich7.
2 Sie oder er ist ferner insbesondere zuständig für die33
1. Vertretung der Medizinischen Fakultät sowie der die Medizinische
Fakultät betreffenden Geschäfte der Universitätsleitung nach aussen,
2. Koordination der Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der
Gesundheitsversorgung mit den Partnerinstitutionen,
3. Verwaltung der finanziellen Mittel und Sicherstellung der Einhaltung des Budgets,
4. Weiterleitung der Anträge zur Zusammensetzung der Berufungskommissionen sowie auf Ernennung, Beförderung und Entlassung
von Professorinnen und Professoren an die Universitätsleitung.
Fakultätsvorstand
§ 80 e.33 1 Der Fakultätsvorstand setzt sich unter der Leitung der
Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin zusammen aus:
1. der Dekanin oder dem Dekan,
2. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,
3. mehreren Vizedekaninnen und Vizedekanen.
2 Der Fakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die
1. Anträge zur Entwicklungs- und Finanzplanung,
2. Anträge betreffend Zusammensetzung der Berufungskommissionen,
3. Anträge betreffend Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von
Lehrstühlen,
4. Zuweisung der Aufgabenbereiche an die Vizedekaninnen und Vizedekane.
3 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands sind insbesondere zuständig für die
1. Leitung der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses und
fakultärer Kommissionen,
2. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professoren,
3. Mitwirkung an Berufungsverhandlungen gemeinsam mit dem zuständigen Mitglied der Universitätsleitung,
4. Planung des Raumbedarfs und Verwaltung der fakultären Infrastruktur,
5. Aufsicht über die Institute,
6. Anträge auf Erlass der Institutsordnungen,
7. Förderung von Lehre und Forschung,
8. Forschungsplanung,
9. Förderung des akademischen Nachwuchses und der Chancengleichheit,
10. akademische Berichterstattung,
11. Qualitätssicherung und Evaluation.
Organisationsreglement
§ 80 f.33 Das Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät
der Universität Zürich15 regelt die Einzelheiten betreffend Zuständigkeiten und Aufgaben der fakultären Organe und Gremien sowie ihrer
Mitglieder.
C. Institute und weitere Organisationseinheiten27
Institutsorgane § 81. 1 Der Institutsvorsteherin oder dem Institutsvorsteher obliegt die Institutsleitung. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes
Weisungsrecht.
2 Der Mitbestimmung der Stände ist in der Institutsversammlung
angemessen Rechnung zu tragen. Die Institutsordnung regelt die Einzelheiten.27
Aufgaben § 82. 1 Den Instituten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zuhanden der Fakultät insbesondere in folgenden Bereichen:
1. Institutsbudget,
2. Entwicklungs- und Finanzplanung des Instituts,
3. Umbenennung des Instituts,
4. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
5. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten,
6. Bewilligung von Gastprofessuren.
7. . . .24
2 Den Instituten obliegt die Mitwirkung bei der Lehrstuhlplanung
und bei der Vorbereitung von Berufungsverhandlungen.
3 Den Instituten obliegt überdies
1. die Auswahl und die Führung des Personals für ihren Bereich,
2. die Verteilung der zugewiesenen Ressourcen innerhalb des Instituts,
3. die Berichterstattung für ihren Bereich.
Weitere
Organisationseinheiten
§ 82 a.29 1 Die Fakultäten können weitere Organisationseinheiten
bilden und ihnen Kompetenzen übertragen.
2 Es können auch fakultätsübergreifende Organisationseinheiten
gebildet werden.
3 Für die weiteren Organisationseinheiten können analoge Organe
wie für die Fakultäten geschaffen werden.
4. Abschnitt: Durchführung von Versammlungen und Sitzungen31
Auf schriftlichem Weg
oder in elektronischer Form
§ 82 b.31 1 Bei Versammlungen und Sitzungen von Organen und
Gremien der Universität, der Fakultäten und der Institute kann die
Leitung in begründeten Fällen anordnen, dass die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer ihre Rechte auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form ausüben.
2 Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gelten unter den Bedingungen von Abs. 1 sinngemäss.
3 Die Leitung muss die Durchführung der Versammlung oder Sitzung auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form spätestens beim
Versand der Traktanden schriftlich mitteilen oder elektronisch veröffentlichen.
6. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen18
Inkrafttreten§ 83. 1 Die Universitätsordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Universitätsordnung vom 11. März 1920 aufgehoben.
§ 84.24
Bisherige Privatdozentinnen und
-dozenten
sowie bisherige
Titularprofessorinnen und
-professoren
§ 84 a.27 1 Privatdozierende, denen die Venia Legendi vor Inkrafttreten von § 12 a erteilt worden ist, haben bis höchstens drei Jahre nach
Inkrafttreten dieser Bestimmung das Recht auf den Erhalt der PD-
Entschädigung, sofern sie in diesem Zeitraum für die Universität Lehrleistungen erbringen und sofern die Entschädigung nicht im Rahmen
einer anderen Anstellung an der Universität geregelt ist. Es besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studienprogrammen.
2 § 11 Abs. 3 gilt auch für Privatdozierende, denen die Venia Legendi
vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt worden ist.
3 Titularprofessorinnen und -professoren, die vor dem 1. August 2017
ernannt worden sind, haben das Recht, den Titel bis 31. Juli 2023 weiterzuführen. Vorbehalten bleibt der Entzug des Titels aus wichtigen
Gründen. Lehrleistungen und Entschädigung richten sich nach Abs. 1.
§ 85.32
1 OS 55, 12.
2 Vom Universitätsrat erlassen.
3 LS 415.111.1.
4 LS 415.111.2.
5 LS 415.111.7.
6 LS 415.115.
7 LS 415.16.
8 LS 415.21.
9 LS 415.211.
10 LS 415.23.
11 LS 415.24.
12 LS 415.31.
13 LS 415.33.
14 LS 415.34.
15 LS 415.431.
16 SR 220.
17 SR 818.101.24.
18 Fassung gemäss URB vom 7. Juli 2003 (OS 58, 187). In Kraft seit 1. September
2003.
19 Eingefügt durch URB vom 27. Juni 2005 (OS 60, 448). In Kraft seit 1. Januar
2006.
20 Fassung gemäss URB vom 27. Juni 2005 (OS 60, 448). In Kraft seit 1. Januar
2006.
21 Fassung gemäss URB vom 29. Juni 2015 (OS 70, 307; ABl 2015-07-24). In
Kraft seit 1. Oktober 2015.
22 Eingefügt durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In
Kraft seit 1. August 2017.
23 Fassung gemäss URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In
Kraft seit 1. August 2017.
24 Aufgehoben durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03).
In Kraft seit 1. August 2017.
25 Eingefügt durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In
Kraft seit 1. August 2018.
26 Eingefügt durch URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; ABl 2020-01-31).
In Kraft seit 1. April 2020.
27 Fassung gemäss URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; ABl 2020-01-31).
In Kraft seit 1. April 2020.
28 Aufgehoben durch URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; ABl 2020-01-
31). In Kraft seit 1. April 2020.
29 Nummerierung gemäss URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; ABl 2020-
01-31). In Kraft seit 1. April 2020.
30 Eingefügt durch URB vom 16. April 2020 (OS 75, 247; ABl 2020-04-24). In Kraft
seit 4. Mai 2020.
31 Eingefügt durch URB vom 7. Dezember 2020 (OS 76, 40; ABl 2020-12-18). In
Kraft seit 1. März 2021.
32 Aufgehoben durch URB vom 7. Dezember 2020 (OS 76, 40; ABl 2020-12-18).
In Kraft seit 1. März 2021.
33 Fassung gemäss URB vom 31. Mai 2021 (OS 76, 237; ABl 2021-06-04). In Kraft
seit 1. August 2021.
34 Eingefügt durch URB vom 15. Juli 2021 (OS 76, 307; ABl 2021-07-23). In Kraft
seit 1. Oktober 2021.
35 Fassung gemäss URB vom 15. Juli 2021 (OS 76, 307; ABl 2021-07-23). In Kraft
seit 1. Oktober 2021.
36 Aufgehoben durch URB vom 15. Juli 2021 (OS 76, 307; ABl 2021-07-23). In
Kraft seit 1. Oktober 2021.
37 Nummerierung gemäss URB vom 15. Juli 2021 (OS 76, 307; ABl 2021-07-23).
In Kraft seit 1. Oktober 2021.
38 Fassung gemäss URB vom 8. Mai 2023 (OS 78, 264; ABl 2023-05-19). In Kraft
seit 1. Januar 2024.
39 Eingefügt durch URB vom 25. März 2024 (OS 79, 201; ABl 2023-04-05). In
Kraft seit 1. August 2024.
40 Fassung gemäss URB vom 25. März 2024 (OS 79, 201; ABl 2023-04-05). In
Kraft seit 1. August 2024.
41 Aufgehoben durch URB vom 25. März 2024 (OS 79, 201; ABl 2023-04-05). In
Kraft seit 1. August 2024.
42 Nummerierung gemäss URB vom 25. März 2024 (OS 79, 201; ABl 2023-04-05).
In Kraft seit 1. August 2024.
43 Eingefügt durch URB vom 25. März 2024 (OS 79, 255; ABl 2024-04-05). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
44 Fassung gemäss URB vom 25. März 2024 (OS 79, 255; ABl 2024-04-05). In
Kraft seit 1. Januar 2025.