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Schulordnung der Gemeinde Glarus

Glarus · 4.2-1 · communal act

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Contents: 34 provisions
  1. Art. 1 Zweck der Schulordnung
  2. Art. 2 Aufgaben
  3. Art. 3 Zusammenarbeit mit Dritten
  4. Art. 3.1 <strong>*</strong> Kinderbetreuung <strong>*</strong>
  5. Art. 4 Schulanlagen
  6. Art. 5 Schuleinheiten
  7. Art. 6 Gesamtschulleitung <strong>*</strong>
  8. Art. 7–8 <strong>*</strong> &hellip;
  9. Art. 9 Unterricht
  10. Art. 10 <strong>*</strong> &hellip;
  11. Art. 11 Stundenplan
  12. Art. 12 Schülertransport
  13. Art. 13 Besondere Veranstaltungen
  14. Art. 13.1 <strong>*</strong> Kostenbeiträge
  15. Art. 14 <strong>*</strong> &hellip;
  16. Art. 15 Hausordnung
  17. Art. 16 <strong>*</strong> &hellip;
  18. Art. 17 Absenzen
  19. Art. 18 Urlaub
  20. Art. 19 <strong>*</strong> &hellip;
  21. Art. 20 Pflichten
  22. Art. 21 Rechte
  23. Art. 22 <strong>*</strong> &hellip;
  24. Art. 23 Weitere Aufgaben
  25. Art. 24 <strong>*</strong> &hellip;
  26. Art. 25 Urlaub und Stellvertretung
  27. Art. 26 Gemeinderat
  28. Art. 27 Bildungskommission <strong>*</strong>
  29. Art. 28 Delegation von Aufgaben
  30. Art. 29 Rechtspflege
  31. Art. 30 Kommissionen
  32. Art. 31 Aufgaben
  33. Art. 32 Straf- und Zwangsbefugnisse
  34. Art. 33 <strong>*</strong> Inkrafttreten Bildungsgesetz

34 provisions

Art. 1 Zweck der Schulordnung

1 Die Schulordnung regelt die Organisation des Schulbetriebs der Gemeinde soweit sie nicht durch das kantonale Recht zwingend festgelegt ist.

Art. 2 Aufgaben

1 Die Gemeinde führt die folgenden Schultypen der Volksschule und schulischen Einrichtungen: a. den Kindergarten, b. die Primarschule, c. die Oberstufenschule. 2 Die Gemeinde organisiert den Unterricht in Blockzeiten und sorgt für bedarfsgerechte Tagesstrukturen.

Art. 3 Zusammenarbeit mit Dritten

1 Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer schulischen Aufgaben mit anderen Korporationen oder Gemeinden zusammenarbeiten und die dazu geeignete Rechtsform wählen. 2 Sie kann Aufgaben gemeinsam mit privatrechtlichen Institutionen erfüllen oder sie ihnen übertragen. 3 Das Departement Bildung und Familie schliesst entsprechende Vereinbarungen ab; diese bedürfen der Genehmigung durch den Gemeinderat. *

Art. 3.1 <strong>*</strong> Kinderbetreuung <strong>*</strong>

1 Die Gemeinde kann neben der Mitfinanzierung des Grundangebots gemäss kantonalem Recht Anbieter der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung zusätzlich unterstützen. Hierfür wie auch für die Unterstützung von Spielgruppen schliesst der Gemeinderat Leistungsvereinbarungen ab. * 2 Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der übergeordneten Vorgaben Ausführungsbestimmungen über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung. *

Art. 4 Schulanlagen

1 Die schulischen Anlagen und Einrichtungen stehen, soweit es der Schulbetrieb gestattet, auch der Bevölkerung zur Verfügung. 2 Der Gemeinderat erlässt ein Reglement und trifft Vorkehrungen zur sachgerechten Benützung der Schulanlagen. *

Art. 5 Schuleinheiten

1 Die Schule wird in geleiteten Schuleinheiten geführt.

Art. 6 Gesamtschulleitung <strong>*</strong>

1 Die Gesamtschulleitung setzt sich aus den Schulleitungen der Schulen und der Departementsleitung Bildung und Familie der Gemeinde Glarus zusammen. * 2–3 &hellip; *

Art. 7–8 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 9 Unterricht

1 Das Departement Bildung und Familie legt in Ergänzung der kantonalen Regelungen die wöchentlichen Unterrichtszeiten, die Block- und die Pausenzeiten fest. *

Art. 10 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 11 Stundenplan

1 Das Departement Bildung und Familie erlässt Richtlinien zur Stundenplanung. Der Stundenplan wird von der Schulleitung geplant und von der Departementsleitung erlassen. *

Art. 12 Schülertransport

1 Der Gemeinderat erlässt auf der Grundlage des kantonalen Bildungsgesetzes ein Reglement. * 2 Die Departementsleitung Bildung und Familie sorgt für die effiziente Organisation des Schultransportes. *

Art. 13 Besondere Veranstaltungen

1 Der Gemeinderat erlässt ein Reglement zur Ausgestaltung besonderer Unterrichtsveranstaltungen und regelt die Teilnahmeverpflichtungen. *

Art. 13.1 <strong>*</strong> Kostenbeiträge

1 Für besondere Schulveranstaltungen wie Exkursionen, Klassenlager und Projekte kann die Schule Kostenbeiträge von den Erziehungsberechtigten erheben. 2 Die Schulleitung sorgt in ihrer Schuleinheit für die Umsetzung der entsprechenden Regelungen.

Art. 14 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 15 Hausordnung

1 Die Schulleitung erlässt pro Schulanlage eine Hausordnung, welche für alle Benützenden gilt. 2 Die Hausordnung kann gegenüber den Lernenden Sanktionen vorsehen.

Art. 16 <strong>*</strong> &hellip;

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Art. 17 Absenzen

1 Die Erziehungsberechtigten haben der Lehrperson Absenzen so rasch als möglich zu melden. Bei mehrtägiger sowie regelmässiger Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfalls haben die Erziehungsberechtigten auf Verlangen ein Arztzeugnis vorzuweisen. * 2 Wenn Lernende unentschuldigt und ohne triftigen Grund der Schule fernbleiben, sind die Erziehungsberechtigten zu benachrichtigen. Bei wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben trifft die Schulleitung geeignete Massnahmen und kann gegenüber den Erziehungsberechtigten Sanktionen in die Wege leiten. * 3 Das Departement Bildung und Familie erlässt ein Absenzenreglement. *

Art. 18 Urlaub

1 Die Departementsleitung Bildung und Familie regelt die Urlaubsgewährung in einem Reglement. *

Art. 19 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 20 Pflichten

1 Schule und Erziehungsberechtigte arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Die Erziehungsberechtigten haben das Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zum Einhalten der Hausordnung anzuhalten. * 2 Die Schulleitung kann die Teilnahme einzelner Elternveranstaltungen für obligatorisch erklären. * 3 Führen Pflichtverletzungen der Erziehungsberechtigten gegenüber der Schule, wie das Fernbleiben von obligatorischen Veranstaltungen, zu zusätzlichen Verwaltungsaufwendungen, kann dieser mit einer Gebühr verrechnet werden. *

Art. 21 Rechte

1 Die Schulleitung stellt sicher, dass die Erziehungsberechtigten frühzeitig in geeigneter Weise über besondere Schulveranstaltungen und Fragen, welche für sie von Bedeutung sind, informiert werden. * 2 &hellip; *

Art. 22 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 23 Weitere Aufgaben

1 Die Gesamtschulleitung kann Aufgaben, die sich aus dem Schulbetrieb ergeben oder gemäss kantonalen Bestimmungen vorgeschrieben sind, einzelnen Lehrpersonen übertragen. *

Art. 24 <strong>*</strong> &hellip;

&hellip;

Art. 25 Urlaub und Stellvertretung

1 Die Departementsleitung Bildung und Familie erlässt Richtlinien zur Urlaubsgewährung und für Stellvertretungseinsätze. *

Art. 26 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat ist das oberste leitende, gestaltende und vollziehende Organ der Gemeinde. 2 &hellip; *

Art. 27 Bildungskommission <strong>*</strong>

1 Die Bildungskommission ist zuständig für die strategische Führung und Aufsicht über die Schule in der Gemeinde. Sie erfüllt die ihr durch das kantonale Bildungsgesetz und seine kantonalen und kommunalen Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben. *

Art. 28 Delegation von Aufgaben

1 Die Bildungskommission kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Aufgaben und Befugnisse an einzelne Mitglieder, an Kommissionen, Gesamtschulleitung, Departementsleitung Bildung und Familie, Schulleitung oder Schulverwaltung übertragen. *

Art. 29 Rechtspflege

1 Der Rechtsschutz in Sachen Schule richtet sich nach dem kantonalen Bildungsgesetz[1]. *

Art. 30 Kommissionen

1 Das Departement Bildung und Familie kann für den Schulbetrieb Kommissionen und/oder Fachausschüsse bilden und legt deren Aufgaben und Zuständigkeiten in einem Pflichtenheft fest. * 2 Kommissionen werden in der Regel von einem Mitglied der Gesamtschulleitung präsidiert. Die Vertretung der Schulleitung und der Lehrpersonen ist angemessen zu berücksichtigen. *

Art. 31 Aufgaben

1 Die Schulverwaltung der Gemeinde erfüllt und koordiniert administrative Aufgaben in der Schulorganisation.

Art. 32 Straf- und Zwangsbefugnisse

1 Der Gemeinderat kann bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Schulordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen Geldbussen von Fr. 20 bis Fr. 2'000 ausfällen. * 2 Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Departementsleitung Bildung und Familie Schülerinnen oder Schüler auf der Grundlage des Bildungsgesetzes von der Schule ausschliessen. * 3 Gegen Verfügungen des Gemeinderats gemäss Absatz 1 kann beim kantonalen Departement Bildung und Kultur Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem kantonalen Bildungsgesetz [2]. *

Art. 33 <strong>*</strong> Inkrafttreten Bildungsgesetz

1 Mit dem Inkrafttreten des Bildungsgesetzes (GS IV B/1/3) werden alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben.

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