Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 53d4ae34e8a8f38c71aed7be2583683c8b1684d96a2c1116565ed7dddf429c7d
18 provisions
Art. 1
Motorfahrzeugsteuern
1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreiben nach kaufmännischen Grundsätzen gemeinsam die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel in
Münchenstein.
2 Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel führt im Auftrag der beiden Kantone die vom Gesetzgeber vorgesehenen amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen durch. Sie erhebt hiefür einheitliche und kostendeckende Gebühren,
die von den Regierungen festgelegt sind.
3 Die Motorfahrzeugprüfstation ist beauftragt, bei Fahrzeugabnahmen fällig
werdende Steuerbeträge zuhanden der Kantone zu vereinnahmen.
4 Die Erteilung, Verweigerung und der Entzug von Ausweisen bleibt den kantonalen Behörden vorbehalten.
Art. 2
Rechtsnatur, Sitz
1 Die Motorfahrzeugprüfstation wird mit dem Statut einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt beider Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie steht im gemeinsamen Eigentum beider Kantone.
2 Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel hat Sitz in der Gemeinde Münchenstein.
Art. 3
Garantie
1 Der Kanton Basel-Landschaft sichert dem Kanton Basel-Stadt bis zu einer Inanspruchnahme von 3/5 der Gesamtkapazität die Abnahme sämtlicher Prüfungen durch die Motorfahrzeugprüfstation in Münchenstein zu.
Art. 4
Oberaufsicht
1 Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über die Motorfahrzeugprüfstation aus. Sie genehmigen die von der Paritätischen Betriebskommission
erlassene Betriebsordnung.
1) Beschlossen am 3./17. Dezember 1974
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.3
2 481.5
2 Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Regierungen zustande.
Art. 5
Organ
1 Organ der Motorfahrzeugprüfstation ist die Paritätische Betriebskommission.
2 Die Leitung erfolgt bis zur Wahl eines gemeinsamen Leiters durch eine
gemeinsame Zweierdelegation aus der Betriebskommission.
Art. 6
Paritätische Betriebskommission
1 Die Paritätische Betriebskommission besteht aus einem Präsidenten, einem
Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt drei Mitglieder.
2 Die Amtsdauer richtet sich nach basellandschaftlichem Beamtenrecht.
3 Die Paritätische Betriebskommission konstituiert sich selber. Die Amtsdauer
des Präsidenten fällt mit der Amtsdauer der Paritätischen Betriebskommission
zusammen. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Delegierte des
gleichen Kantons sein. Der Vorsitz wechselt nach Ablauf einer Amtsperiode
von einem Kanton auf den andern.
Art. 7
Aufgaben der Paritätischen Betriebskommission
1 Der Paritätischen Betriebskommission sind folgende Aufgaben übertragen:
a. unmittelbare Aufsicht über die Führung und die Verwaltung des Betriebes;
b. Wahl der technischen und administrativen Mitarbeiter;
c. Erlass der zur Führung und Verwaltung notwendigen Betriebsordnung
und Reglemente, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich eine
andere Instanz vorsieht;
d. Aufstellung des Jahresbudgets und Prüfung der Jahresrechnung;
e. Abfassung des Jahresberichtes;
f. Begutachtung aller wichtigen, die Führung und die Verwaltung betreffenden Geschäfte;
g. Erledigung von Rekursen gegen Verfügungen der Verwaltung;
h. Erledigung von Disziplinarfällen.
Art. 8
Arbeitsverhältnisse
1 Die Arbeitsverhältnisse und das Disziplinarrecht der Mitarbeiter richten sich
nach basellandschaftlichem Beamtenrecht.
Art. 9
Rechnungsführung
1 Die Motorfahrzeugprüfstation führt über Anlagen, Investitionen, Aufwendungen und Erlöse eine Rechnung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.3
3 481.5
2 Die jährlichen Betriebsaufwendungen werden in erster Linie durch die in
Art. 1 erwähnten Gebühren gedeckt. Der jährliche Saldo wird den beiden
Kantonen nach Massgabe der für jeden Kanton pro Jahr durchgeführten amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen verrechnet.
3 Die beiden Kantone statten die Motorfahrzeugprüfstation mit dem erforderlichen Betriebskapital aus.
Art. 10
Kontrollstelle
1 Je ein von der Regierung jedes Kantons ernannter Beamter der Finanzkontrolle bilden die Kontrollstelle.
Art. 11
Steuerbefreiung
1 Die Motorfahrzeugprüfstation beider Basel ist von jeglicher Kantons- und
Gemeindesteuer befreit.
Art. 12
Hoheitliche Befugnisse
1 Alle hoheitlichen Befugnisse auf dem Areal der Motorfahrzeugprüfstation, soweit nicht durch den Betrieb bedingt, bleiben den zuständigen Behörden des
Kantons Basel-Landschaft vorbehalten.
Art. 13
Rechtsmittelweg
1 Entscheide der Paritätischen Betriebskommission können an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft weitergezogen werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Organisationsgesetz des Kantons Basel-Landschaft.
Art. 14
Haftung der Anstalt gegenüber Dritten
1 Die Motorfahrzeugprüfstation haftet für den Schaden, den die Mitarbeiter in
Ausübung einer dienstlichen Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügen.
Gegenüber dem Verursacher steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
2 Hat die Motorfahrzeugprüfstation Ersatz geleistet, so kann sie Rückgriff auf
den Mitarbeiter nehmen, sofern dieser den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
Art. 15
Geltungsdauer
1 Die Vereinbarung ist unbefristet gültig; sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Regierungen aufgelöst werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.3
4 481.5
Art. 16
1 Durch diese Vereinbarung werden die anderslautenden Bestimmungen der
Vereinbarung betreffend die gemeinsame Prüfstation in der «Unteren Wanne»,
Münchenstein, vom 14./21. April 1964 aufgehoben.
Art. 17
Schiedsgericht
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden von einem Schiedsgericht entschieden.
2 Vorsitzender des Schiedsgerichts ist der Präsident der Staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Die Parteien ernennen je einen Schiedsrichter.
Art. 18
Inkrafttreten
1 Der Vertrag wird nach der Genehmigung durch die beiden Parlamente2) durch
einen gemeinsamen Regierungsratsbeschluss3) in Kraft gesetzt.
2) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 27. Februar 1975, vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 26.
Oktober 1978 genehmigt.
3) An der gemeinsamen Sitzung vom 9. Januar 1979 auf den 9. Januar 1979 in Kraft gesetzt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.3
5 481.5
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.1974 09.01.1979 Erlass Erstfassung GS 27.3
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.3
6 481.5
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 17.12.1974 09.01.1979 Erstfassung GS 27.3
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.3