Law

Archäologieverordnung

Appenzell Innerrhoden · 445.010 · decree

Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 02f9cb18efc4834238366f838abc7400bb580eb38744dd9cfa08ff4b8e064c31

Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 445.010
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Kantonale Fachstelle 1 Als kantonale Fachstelle für Archäologie amtet das Kulturamt. 2 Die Fachstelle sorgt für den Vollzug, soweit nicht andere Organe dafür vorgesehen sind. 3 Wer archäologische Stätten oder Objekte oder Anzeichen für das Vorhandensein entdeckt, meldet dies unverzüglich der Fachstelle. 4 Archäologische Grabungen und Bauuntersuchungen sowie das Suchen nach Altertümern bedürfen der Zustimmung der Fachstelle.

Art. 2

Standeskommission 1 Die Standeskommission kann Grundstücke, auf denen archäologische Funde vermutet werden oder gefunden wurden, untersuchen lassen. 2 Zur Sicherung der Untersuchungen kann sie das Erforderliche anordnen, insbesondere Probegrabungen oder Untersuchungszeitfenster während einer bestimmten Bauphase. 3 Wird eine Anordnung getroffen, die sich auf ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auswirkt, kann sie dafür sorgen, dass die entsprechende Verfügung in die Baubewilligung integriert wird. 4 Für archäologische Stätten und deren unmittelbare Umgebung kann sie beim zuständigen Bezirksrat oder der Feuerschaukommission ein Unterschutzstellungsverfahren nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) beantragen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 445.010 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 3

Bewilligungs- und meldepflichtige Vorhaben 1 Veränderungen an geschützten archäologischen Stätten und an der geschützten Umgebung bedürfen der Bewilligung der Fachstelle. Die Bewilligung ist in eine allfällige Baubewilligung zu integrieren. 2 Die Baubewilligungsbehörden melden der Fachstelle Bauermittlungsgesuche und Baugesuche mit Grabarbeiten in einer Archäologiezone von Amtes wegen. 3 Weitere Grabarbeiten in einer Archäologiezone ab einer Tiefe von einem halben Meter sind der Fachstelle vorgängig zu melden. Davon ausgenommen sind Grabungen auf einer befestigten Verkehrsfläche, soweit sie nicht unter die Kofferung reichen. 4 Bewilligungs- und meldepflichtige Vorhaben können der Fachstelle nach Möglichkeit zur Vorprüfung unterbreitet werden.

Art. 4

Zutritt zu Grundstücken 1 Die Fachstelle und die für die Unterschutzstellung zuständigen Behörden sind gegen Schadloshaltung berechtigt, die notwendigen Abklärungen auf dem betreffenden Grundstück vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Art. 5

Rechte 1 Archäologische Funde fallen ins Eigentum des Kantons. 2 Urheberrechte, die bei der Durchführung und Auswertung von angeordneten archäologischen Untersuchungen entstehen, gehören dem Kanton. Im Falle von Beauftragten sind sie vertraglich zugunsten des Kantons zu sichern.

Art. 6

Übertretungen und Beschädigungen 1 Wer geschützte archäologische Objekte oder Stätten ohne Bewilligung verändert oder in ihrem Bestand gefährdet, wer sie in ihrem Wert oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt oder wer Melde- oder Bewilligungspflichten nach dieser Verordnung verletzt, wird mit Busse bestraft. 2 Bei Beschädigung von Schutzobjekten oder archäologischen Gegenständen oder bei Beeinträchtigung der Schutzziele dieser Verordnung ist Schadenersatz zu leisten. Stattdessen kann die zuständige Stelle die Wiederherstellung anordnen.

Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 445.010

Übergangsbestimmung 1 Bei Inkrafttreten der Verordnung oder bei Einführung einer Archäologiezone laufende Arbeiten im Sinne von Art. 3 sind der Fachstelle umgehend zu melden. Die Regelungen nach dieser Verordnung gelten sinngemäss.

Art. 8

Art. 9

Inkrafttreten 1 Die Standeskommission legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.2) 1) Bestimmung ist nach dem Vollzug auf den 1. Januar 2013 weggefallen. 2) Gemäss StKB vom 20. November 2012 am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. 445.010 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 22.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung - Kanton Appenzell Innerrhoden 445.010 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 22.10.2012 01.01.2013 Erstfassung -

← Find another law