Ziele
1 Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Erhaltung und Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Kanton zu unterstützen. Es hat ausserdem zum Ziel, die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen zu stärken sowie in
den Regionen die Wertschöpfung zu erhöhen und unter Wahrung einer nachhaltigen Entwicklung Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten.
2 Zu diesem Zweck trifft der Staat die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen und arbeitet mit den Regionen, Gemeinden und den interessierten
Kreisen zusammen.
Art. 2
Grundsätze
1 Der Staat sorgt insbesondere für:
a) gute Rahmenbedingungen;
b) die Unterstützung der Innovation und der strukturellen Anpassungen;
c) eine Steigerung der Innovationstätigkeit und eine bessere Nutzung des
vorhandenen Wissens, indem die Zusammenarbeit der Regionen mit öffentlich-rechtlichen oder privaten Körperschaften und Verbänden gefördert wird;
d) die Förderung der Zusammenarbeit der regionalen Akteure auch über
die Kantonsgrenzen hinweg;
e) den Ausbau der Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen
Kantonen.
Art. 3
Arten der Förderung und finanzielle Beiträge
1 Der Staat kann folgende Tätigkeiten fördern:
a) die Gründung, Ansiedlung und Erweiterung von Unternehmen;
b) die Bemühungen um Innovation, Diversifizierung und Strukturreformen
von Unternehmen;
c) den Erwerb und die Erschliessung von Grundstücken und Gebäuden,
die für wirtschaftliche Tätigkeiten bestimmt sind;
d) Initiativen, Programme und Projekte, die der regionalen Innovationspolitik entsprechen;
e) die Tätigkeit der regionalen Akteure;
f) die Tätigkeit von Einrichtungen, die beauftragt sind, die Unternehmen
zu unterstützen und die Innovation, den Technologietransfer und die
Valorisierung von Wissen zu fördern.
1bis Für Projekte, die in den Genuss von Beiträgen im Sinne von Absatz 1
kommen und einen bedeutenden Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der
kantonalen Wirtschaft leisten, können Sonderbeiträge gewährt werden.
2 Die Art, die Form und der Umfang der finanziellen Beiträge werden im Reglement festgelegt.
2 Allgemeine Massnahmen
Art. 4
Verbesserung der Rahmenbedingungen
1 Der Staat und seine Dienststellen sowie die Regionen und die Gemeinden
berücksichtigen bei der Erarbeitung und Änderung von Gesetzestexten und
bei ihrer Verwaltungstätigkeit die Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie sorgen
insbesondere für die Rahmenbedingungen im Erziehungswesen, in der
Berufsbildung und -beratung, bei den Steuern, beim kulturellen Angebot, im
öffentlichen Verkehr, in der Energieversorgung, bei den Erschliessungen, im
Bauwesen und in der Raumplanung.
Art. 4a
Aufgaben des Staatsrats
1 Der Staatsrat definiert die kantonale Wirtschaftsförderungspolitik.
2 Die für die Wirtschaft zuständige Direktion 1) (die Direktion) ist die
Vollzugsbehörde dieses Gesetzes.
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
Art. 5
Rolle der Wirtschaftsförderung
1 Die für die Wirtschaftsförderung zuständige Verwaltungseinheit 2) (die
Wirtschaftsförderung) hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
a) Sie nimmt die Standortpromotion des Kantons wahr.
b) Sie unterstützt die im Kanton niedergelassenen Unternehmen bei ihrer
Innovationstätigkeit, bei Investitionen und bei Firmenübergaben.
c) Sie unterstützt die Ansiedlung von Unternehmen.
d) Sie unterstützt die Gründung von Unternehmen.
e) Sie vermittelt zwischen den Akteuren, die eine Rolle im Bereich der
Wirtschaftsförderung spielen.
f) Sie setzt die regionale Wirtschaftspolitik um und wendet die einschlägige Gesetzgebung an.
2 Sie ist der Direktion unterstellt und kann externe Organe beauftragen, sie
bei der Ausführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Art. 6
…
3 Finanzierungsmassnahmen
3.1 Gründung, Ansiedlung und Erweiterung von Unternehmen
Art. 7
Beitragsgewährung – Grundsatz
1 Der Staat kann finanzielle Beiträge gewähren, um Vorhaben zu unterstützen, welche die Schaffung neuer oder die Erhaltung bestehender Arbeitsplätze fördern, sofern sie auf Innovation ausgerichtet sind oder einen grossen
Einfluss auf die kantonale Wirtschaft haben.
2 Innovativ sind insbesondere Vorhaben zur:
a) Modernisierung bestehender Produktions- und Führungsprozesse;
b) Verbesserung und Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen;
c) Industrialisierung neuer Produkte und Dienstleistungen;
d) Erschliessung neuer Märkte.
3 Die finanzielle Unterstützung kann sowohl für Vorhaben bestehender Unternehmen als auch im Rahmen von Unternehmensgründungen und -ansiedlungen gewährt werden.
2) Heute: Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg.
Art. 8
Beitragsgewährung – Bedingungen für die Beitragsgewährung
1 Die finanziellen Beiträge werden für die Finanzierung von Vorhaben von
Unternehmen gewährt, deren Tätigkeit den Zielen der kantonalen und regionalen Wirtschaftsförderungspolitik entspricht.
2 Der Staat stellt sicher, dass diese Beiträge nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
3 Die Höhe der befristeten finanziellen Beiträge bemisst sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Wirtschaft des Kantons.
Art. 9
Überkantonale Bürgschaft
1 Der Staat kann sich an regionalen Bürgschaftsorganisationen im Sinne des
Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen beteiligen, um Betriebs- oder Investitionskredite für kleine und
mittlere Unternehmen zu verbürgen.
a) …
b) …
2 …
Art. 9a
Kantonale Bürgschaft
1 Der Staat kann subsidiär Kredite zur Finanzierung von Projekten in Verbindung mit strategischen Investitionen oder Firmenübergaben verbürgen, wenn
eine Bank, die der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen untersteht, das Vorhaben nach geschäftsüblichen Grundsätzen geprüft und die
erforderlichen Kredite zu Marktbedingungen zugesichert hat. Die Bürgschaft
deckt höchstens die Hälfte des Bankkredits. Der Staatsrat kann für ausserordentliche Projekte davon abweichen.
2 Der Staat kann eine Organisation mit der Analyse und Betreuung der
Projekte beauftragen.
3 Er kann für einzelne Bürgschaften von anderen Bürgschaftsorganisationen
eine Rückbürgschaft eingehen.
4 Im Reglement werden die Modalitäten, insbesondere die Höhe der Risikoprämien, die maximale Laufzeit und der Deckungsgrad der Bürgschaften in
der Staatsbilanz, festgelegt.
Art. 10
…
Art. 10a
Seed-Darlehen und Risikokapital
1 Seed-Darlehen können über eine verwaltungsexterne Organisation gewährt
werden.
2 Die Unterstützung mit Risikokapital erfolgt über die Beteiligung des Staates
an einer Risikokapitalgesellschaft.
3.2 Innovationsförderung
Art. 11
…
Art. 12
…
Art. 13
…
3.3 Grundstücke und Gebäude für wirtschaftliche Tätigkeiten
Art. 14
Grundsätze
1 Der Staat sorgt für ein attraktives Angebot an Grundstücken und Gebäuden
für wirtschaftliche Tätigkeiten.
2 Zu diesem Zweck beantragen die Direktion und die für die Raumplanung
zuständige Direktion 3) in Achtung der geltenden Gesetzgebung dem Staatsrat
konkrete Massnahmen.
Art. 15
Aufgaben des Staats
1 Auf Antrag der in Artikel 14 erwähnten Direktionen bezeichnet der Staatsrat die Grundstücke und Gebäude, die für die Wirtschaftsentwicklung des
Kantons von strategischer Bedeutung sind.
2 Unter Beachtung der Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik kann der Staat
finanzielle Beiträge leisten für:
a) den Erwerb und die Erschliessung von Grundstücken und für Baurechtszinsen im Falle eines Baurechts;
b) den Erwerb, den Bau und die Bereitstellung von Gebäuden.
3 …
3.4 …
Art. 16
…
3) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
3.4a Regionale Wirtschaftsförderung
Art. 16a
1 Der Staat kann sich mit Darlehen an der Vorfinanzierung von regionalen
Planungsstudien, die in Verbindung mit wirtschaftlichen und raumplanerischen Strategien stehen, beteiligen.
2 Im Reglement werden die Bedingungen und Modalitäten der Darlehen, insbesondere der Zinssatz, die verlangten Garantien und die maximale Laufzeit,
festgelegt.
4 Regionale Innovationspolitik
Art. 17
Geltungsbereich
1 Die Grundsätze der regionalen Innovationspolitik gelten für das gesamte
Kantonsgebiet.
Art. 18
Grundsatz
1 Die regionale Innovationspolitik wird so umgesetzt, dass sie gestützt auf die
Ziele, Grundsätze und Massnahmen der Bundesgesetzgebung die Innovationskraft und die Wertschöpfung der Regionen erhöht.
Art. 19
Mehrjähriges Umsetzungsprogramm
1 Der Staatsrat definiert die Strategie der regionalen Innovationspolitik in einem mehrjährigen Umsetzungsprogramm im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2 Das Programm trägt dem kantonalen Richtplan, den regionalen Richtplänen
und den Zielen der betreffenden Sektoralpolitiken und der regionalen Akteure Rechnung.
Art. 19a
Projektträger
1 Die Initiativen, Programme und Projekte können von regionalen Akteuren
vorgelegt werden, das heisst von:
a) öffentlich-rechtlichen oder privaten Körperschaften und Verbänden;
b) konstituierten Gruppen von Gemeinden.
Art. 19b
Finanzielle Beiträge für Initiativen, Programme und Projekte
1 Finanzielle Beiträge werden gestützt auf die Bundesgesetzgebung gewährt.
Sie decken namentlich die Kosten der Projektleitung.
2 Der Staat kann finanzielle Beiträge gewähren, die den Betrag der Bundesbeiträge übersteigen.
3 Die finanziellen Beiträge für Infrastrukturvorhaben können in Form von
verzinslichen oder unverzinslichen Darlehen, A-Fonds-Perdu-Beiträgen oder
Zinskostenbeiträgen gewährt werden.
4 Für wichtige Projekte können die finanziellen Beiträge ausnahmsweise mit
anderen kantonalen Finanzhilfen verknüpft werden.
5 Der Staat macht seine Beiträge von einer angemessenen finanziellen Beteiligung der Projektträger abhängig.
Art. 19c
Zusammenarbeit mit den regionalen Akteuren
1 Zur Ausführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der regionalen Innovationspolitik arbeitet der Staat mit den regionalen Akteuren zusammen. Er
kann Leistungsaufträge abschliessen.
5 Verfahren und Zuständigkeit
Art. 20
Gesuche
1 Die Gesuche um Beiträge nach diesem Gesetz sind an die Wirtschaftsförderung zu richten.
2 Die Wirtschaftsförderung prüft die Gesuche und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Entscheidungsorgan weiter.
Art. 21
Entscheidungsorgane – Staatsrat
1 Sind die nach diesem Gesetz beantragten Beiträge einschliesslich Bürgschaften höher als 300'000 Franken, entscheidet der Staatsrat über das Gesuch.
2 Wenn es die Umstände erfordern, können ihm auch Gesuche um kleinere
Beiträge vorgelegt werden.
Art. 22
Entscheidungsorgane – Kommission für Wirtschaftsförderungsmassnahmen
1 Liegen die nach diesem Gesetz beantragten Beiträge zwischen 30'000 und
300'000 Franken, so entscheidet die Kommission für Wirtschaftsförderungsmassnahmen (die Kommission) über das Gesuch.
2 Die Kommission wird vom Direktionsvorsteher präsidiert; sie besteht aus
höchstens zehn weiteren vom Staatsrat ernannten Mitgliedern, welche die
wirtschaftlichen und sozialen Kreise, die Körperschaften und die Regionen
ausgewogen vertreten.
3 Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen.
Art. 22a
Entscheidungsorgane – Direktion
1 Liegen die nach diesem Gesetz beantragten Beiträge unter 30'000 Franken,
so entscheidet die Direktion über das Gesuch.
Art. 22b
Entscheidungsorgane – Organisation für die Gewährung von
Seed-Darlehen
1 Seed-Darlehen werden bei Bedarf von der Organisation nach Artikel 10a
Abs. 1 innerhalb der vom Reglement vorgesehenen Grenzen gewährt.
Art. 22c
Entscheidungsorgane – Organisation für den Einsatz von Risikokapital
1 Risikokapital wird bei Bedarf von der Organisation nach Artikel 10a Abs. 2
eingesetzt.
2 Im Reglement werden die Modalitäten für die Beteiligung des Staates am
Kapital dieser Organisation festgelegt.
Art. 23
…
Art. 23a
Kontrolle der Projekte der regionalen Innovationspolitik
1 Die Realisierung der geförderten Initiativen, Programme und Projekte wird
kontrolliert und regelmässig evaluiert.
2 Die Einrichtungen, denen der Staat finanzielle Beiträge im Sinne dieses Gesetzes gewährt, legen jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
Art. 24
Beschwerde
1 Die Verfügungen des Staatsrats und der Direktion sind mit den ordentlichen
Rechtsmitteln anfechtbar.
2 Gegen einen Entscheid der Kommission kann innert dreissig Tagen ab
Empfang eine vorgängige Beschwerde an den Staatsrat erhoben werden.
6 Finanzierung
Art. 25
Finanzierung der Beiträge an Unternehmen
1 Die finanziellen Beiträge mit Ausnahme der Beiträge gemäss Artikel 10a
Abs. 2 werden in den Voranschlag der Wirtschaftsförderung aufgenommen.
2 Der Gesamtwert der finanziellen Beiträge wird für einen Zeitraum von
höchstens 5 Jahren in einem Dekret festgelegt. Der Staatsrat legt jährlich
einen Bericht über die ausbezahlten und versprochenen finanziellen Beiträge
vor.
Art. 25a
Kantonaler Fonds für die Regionalpolitik
1 Für die Finanzierung von Initiativen, Programmen und Projekten im Sinne
der Gesetzgebung des Bundes sowie für die Finanzierung der Beiträge gemäss Artikel 15 wird ein kantonaler Fonds für die Regionalpolitik (der
Fonds) geschaffen.
2 Der Fonds wird durch finanzielle Mittel gespeist, die in den Voranschlag
der Wirtschaftsförderung aufgenommen werden.
3 Der Gesamtwert dieser finanziellen Mittel wird auf der Grundlage des
mehrjährigen Umsetzungsprogramms nach Artikel 19 für einen Zeitraum von
höchstens fünf Jahren in einem Dekret festgelegt. Der Staatsrat legt jährlich
einen Bericht über die ausbezahlten und zugesicherten finanziellen Beiträge
vor.
4 Die Verwaltung des Fonds wird im Reglement festgelegt.
Art. 25b
…
Art. 25c
Finanzierung der Unterstützung für die Gründung und Entwicklung neuer Unternehmen
1 Über die finanziellen Mittel, mit denen die Organisationen nach Artikel 10a
dotiert werden, entscheidet die zuständige Behörde.
2 Im Reglement werden die Modalitäten für die Dotierung festgelegt.
Art. 25d
Finanzierung der Bürgschaften – Überkantonale Bürgschaftsorganisation
1 Die in Artikel 9 vorgesehene Beteiligung des Staates an der Finanzierung
von Bürgschaftsorganisationen wird in die Staatsbilanz aufgenommen.
2 Im Reglement werden die Entscheidungskompetenzen für diese Beteiligung
festgelegt.