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18 provisions
§ 1 I. Organisation
6 Zivilstandskreise
1 Das Zivilstandswesen ist Sache der Gemeinden. Sie werden zu diesem Zweck in
zwei Zivilstandskreise zusammengefasst.
2 Die beiden Kreise umfassen das Gebiet folgender Gemeinden:
a) Zivilstandskreis Innerschwyz:
Alpthal, Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muotathal, Oberiberg, Riemenstalden, Rothenthurm, Sattel, Schwyz, Steinen,
Steinerberg, Unteriberg,
mit Dienstleistungszentrum (Zivilstandsamt) Schwyz;
b) Zivilstandskreis Ausserschwyz
Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen,
Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Vorderthal, Wangen, Wollerau,
mit Dienstleistungszentrum (Zivilstandsamt) Freienbach.
3 Die als Dienstleistungszentren bezeichneten Gemeinden erfüllen für den Zivilstandskreis die Aufgaben des ordentlichen Zivilstandsamtes sowie des Sonderzivilstandsamtes nach eidgenössischem und kantonalem Recht.
§ 2
7 Aufsichtsbehörde
1 Kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen ist das Departement des Innern.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde ist im Zivilstandswesen zuständig, soweit ihr
das eidgenössische und kantonale Recht Aufgaben zuweisen oder für die nicht
eine andere Instanz zuständig ist.
3 Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde mit einer
Leistungsvereinbarung ganz oder teilweise der Aufsichtsbehörde eines anderen
Kantons übertragen. Darin sind mindestens zu regeln:
a) die übertragenen Aufgaben;
b) die Leistungsabgeltung;
c) der Datenschutz;
d) das Controlling und Berichtswesen;
e) die Haftung;
f) das Kündigungsrecht.
211.1112
§ 3
8 Zivilstandsbeamte
1 Das Dienstleistungszentrum stellt für das Zivilstandsamt mindestens einen Zivilstandsbeamten sowie einen Stellvertreter an und teilt dies der kantonalen Aufsichtsbehörde umgehend mit.
2 Die Anstellungsvoraussetzungen richten sich insbesondere nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
3 Die im Zivilstandswesen tätigen Personen stehen unter der Fachaufsicht der kantonalen Aufsichtsbehörde und unter der Dienstaufsicht der Anstellungsbehörde.
§ 4 II. Führung der Zivilstandsämter
Zusammenarbeitsvertrag
1 Die Gemeinderäte der Gemeinden, die in einem Zivilstandskreis zusammen gefasst
sind, schliessen zur Führung des gemeinsamen Zivilstandsamtes einen Vertrag ab.
2 Darin bestimmen sie den Amtssitz und regeln mindestens die Zusammenarbeit,
das Rechnungswesen, die Aufteilung der Kosten und das Kündigungsrecht.
3 Die Verträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, so legt der Regierungsrat die Mindestbestimmungen gemäss Abs. 2 abschliessend fest.
§ 5
9 Amtsräume
1 Das Dienstleistungszentrum stellt zweckdienliche Räumlichkeiten zur Vornahme
der zivilstandsamtlichen Verrichtungen zur Verfügung.
2 Jede Gemeinde im Zivilstandskreis kann ein Trauungslokal zur Verfügung stellen. Die Kostenfolgen sind im Zusammenarbeitsvertrag zu regeln.
3 Das Dienstleistungszentrum sorgt für die sichere Aufbewahrung der Zivilstandsregister und Belege gemäss den bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen
sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde.
§ 6
Drittkosten
1 Die Zivilstandskreise haben anteilsmässig die Kosten zu decken, welche Bund
und Kanton für die elektronische Führung des Personenstandsregisters (Infostar)
aufzuwenden haben.
2 Die Kosten werden den Dienstleistungszentren in Rechnung gestellt, die damit
nach Massgabe des Zusammenarbeitsvertrags die Gemeinden ihres Zivilstandskreises belasten.
§ 7 III. Weitere Bestimmungen
Amtssprache
Amtssprache ist deutsch.
211.111SRSZ 1.2.2026 3
§ 8
10 Findelkind
Wer ein Kind unbestimmter Abstammung findet, hat sofort die Kindesschutzbehörde des Fundortes zu benachrichtigen.
§ 9
11 Anzeige von Todesfällen
1 Todesfälle sind dem Zivilstandsamt anzuzeigen.
2 Gemeinden ohne Zivilstandsamt bezeichnen eine Amtsstelle, bei der die meldepflichtigen Privatpersonen die Todesfälle schriftlich oder persönlich anzeigen
können.
3 Die zuständige Amtsstelle hat den Todesfall unverzüglich dem Zivilstandsamt
ihres Zivilstandskreises schriftlich mitzuteilen. Die ärztliche Todesbescheinigung
und die hinterlegten Dokumente sind der Meldung beizulegen.
§ 10
12 Zivilstandsereignisse mit Auslandbezug
1 Ist eine ausländische Person von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis betroffen und ins Personenstandsregister aufzunehmen, sind die
Akten der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlegungspflicht vorsehen.
§ 11
13 Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen
1 Für die Beurkundung der im Kanton ergangenen Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge
zuständig:
1. das Zivilstandsamt am schwyzerischen Wohnsitz einer der beteiligten Personen;
2. das Zivilstandsamt am schwyzerischen Heimatort einer der beteiligten Personen;
3. das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden
hat.
2 Vorbehalten bleiben die geregelten Zuständigkeiten gemäss der eidgenössischen
Zivilstandsverordnung.
3 Die Mitteilung ist direkt dem für die Beurkundung zuständigen Zivilstandsamt
zuzustellen.
§ 12
14 Ausländische Entscheidungen oder Urkunden
Für die Eintragung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den
Zivilstand ist auf Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde zuständig:
a) das Zivilstandsamt des schwyzerischen Heimatortes, wenn es sich um Personen
mit Schweizer Bürgerrecht handelt;
b) das Zivilstandsamt gemäss Bundesrecht, wenn es sich um Personen ohne
Schweizer Bürgerrecht handelt.
211.1114
§ 13 IV. Verfahrens- und Strafbestimmungen
15 Verfahren und Rechtsschutz
1 Das Verfahren richtet sich, soweit das Bundesrecht nicht ausdrücklich etwas
anderes regelt, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.16
2 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden gegen Amtshandlungen der Zivilstandsbeamten und der kantonalen Aufsichtsbehörde.
§ 14
17 Weisungen
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann Weisungen erlassen, soweit das Bundesrecht und das kantonale Recht keine abschliessende Regelung vorsehen.
2 Diese sind für die Zivilstandsämter verbindlich.
§ 15
18 Strafverfahren
Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung19 richtet sich nach den Vorschriften über die Schweizerische Strafprozessordnung.
§ 16 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
20 Rückerfassung Infostar
Die Zivilstandsämter haben bis 31. Dezember 2010 alle lebenden Personen des
Familienregisters im Infostar zu erfassen.
§ 17
Aufhebung und Änderung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Zivilstandsverordnung vom 15. Dezember 198721 aufgehoben.
2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Verordnung über die Ausstellung von Ausweisschriften vom 2. November
1959:22
§ 1 Abs. 1
1 Der Heimatschein wird von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivilstandsbeamten ausgestellt und unterzeichnet.
b) Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 16. Januar 1990:23
§ 21 Abs. 2
2 Die Bewilligung wird von der von der Gemeinde bezeichneten Amtsstelle erteilt
und setzt eine ärztliche Todesbescheinigung voraus.
211.111SRSZ 1.2.2026 5
§ 18
Veröffentlichung und Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach ihrem Inkrafttreten
in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund24 am 1. Januar
200425 in Kraft.
1 GS 20-434 mit Änderungen vom 19. Dezember 2006 (Umsetzung Partnerschaftsgesetz, GS 21-
111a), vom 23. März 2010 (GS 22-106), vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS
22-131j), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-63f), vom
17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 20. August
2019 (GS 25-59) und vom 25. November 2025 (GS 27-82).
2 SR 210.
3 SR 210.
4 SR 211.112.2.
5 SRSZ 210.100.
6 Fassung vom 23. März 2010.
7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 20. August 2019.
8 Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 20. August 2019.
9 Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 23. März 2010.
10 Fassung vom 18. Dezember 2012.
11 Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2019.
12 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 20. August 2019.
13 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 25. November 2025.
14 Bst. a und b in der Fassung vom 23. März 2010; Einleitungssatz in der Fassung vom 20. August
2019.
15 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2019.
16 SRSZ 234.110.
17 Abs. 1 in der Fassung vom 20. August 2019.
18 Fassung vom 7. Dezember 2010.
19 SR 211.112.2.
20 Fassung vom 23. März 2010.
21 GS 17-725.
22 SRSZ 113.111.
23 SRSZ 575.111.
24 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 8. Dezember 2003 und
Änderung vom 23. März 2010 am 17. Mai 2010.
25 Abl 2003 1838; Änderungen vom 19. Dezember 2006 sind am 1. Januar 2007 (Abl 2007 51),
vom 23. März 2010 am 1. Januar 2010 (Abl 2010 1267), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar
2011 (Abl 2010 2714), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom
17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 20. August 2019 am 31. August
2019 (§ 2 Abs. 3, Abl 2019 2021) bzw. 1. Januar 2020 (§ 2 Abs. 1 und 2, § 3 Überschrift, Abs. 1
und 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 12 Einleitungssatz, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1, Abl 2019
2021) und vom 25. November 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3026) in Kraft getreten.