Zweck und Zuständigkeiten
1 Das vorliegende Reglement regelt die Ausführungsbestimmungen des Kulturförderungsgesetzes (KFG), vorbehaltlich der Ausführungsbestimmungen,
die in spezifischen Reglementen gemäss Artikel 2 vorgesehen sind.
2 Die Anwendung des KFG obliegt dem für Kultur zuständigen Departement
(nachstehend: Departement).
3 Das Departement kann seine Entscheidungsbefugnisse seinen Dienststellen übertragen und andere Dienststellen des Staates zur Mitarbeit heranziehen.
Art. 2
Koordination mit spezifischen Reglementen
1 Die Modalitäten für Musikschulen und Ausbildungsstätten im Bereich der
darstellenden Künste (Theater, Tanz und Zirkus), insbesondere die Anerkennung, die beratende Kommission, die Definition der Unterrichtseinheit,
die Definition des Begriffs junger Schüler sowie die Berechnung der Standardkosten, sind im Reglement für die Musikschulen und Ausbildungsstätten
im Bereich der darstellenden Künste geregelt (Theater, Tanz und Zirkus).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Modalitäten für die Bewahrung des beweglichen, dokumentarischen,
immateriellen und sprachlichen Kulturerbes, insbesondere die Zuständigkeitsregelung, die Kommission für Kulturerbe, die Anerkennung des kantonalen Interesses, die Vereinbarungen und das Vorkaufsrecht, sind im Reglement über die Bewahrung des beweglichen, dokumentarischen, immateriellen und sprachlichen Kulturerbes geregelt.
3 Die operativen Aspekte sind in den Richtlinien des Departements geregelt.
Art. 3
Art. 3bis Art. 3 Aufgaben des Staates (
5 KFG)
1 Der Staat übernimmt eine vorrangige Rolle bei der einmaligen, regelmässigen oder wiederkehrenden Förderung kultureller Produktionen und ist für die
Verwaltung der kantonalen kulturellen Institutionen zuständig.
2 Er kann kulturelle, überregionale Veranstaltungen fördern, wenn diese regionale, kantonale, interkantonale, nationale und internationale Ausstrahlung
haben und von Privatpersonen und/oder den betroffenen öffentlichen
Gemeinschaften unterstützt werden.
3 Er organisiert selbst oder durch Delegation an seine Institutionen oder an
Dritte Veranstaltungen von kantonaler Bedeutung.
4 Er berät und unterstützt die Gemeinden und deren Vereinigungen hinsichtlich einer kohärenten Entwicklung der kulturellen Aktivitäten und Einrichtungen im Kanton oder auf Ebene einer Kulturregion im Sinne des Gesetzes.
5 Er berät öffentliche und private Institutionen hinsichtlich der Erhaltung und
Aufwertung ihres Kulturgutsbestands gemäss aktuellen Praktiken und Standards.
Art. 4
Aufgaben der Gemeinden (Art. 6 KFG)
1 Die Gemeinden unterstützen in erster Linie kulturelle Aktivitäten von Professionellen und von Amateuren auf ihrem Hoheitsgebiet.
2 Bei regionalen kulturellen Veranstaltungen, bei der Errichtung und Führung
von kulturellen Institutionen wie Bibliotheken, Museen, Ludotheken oder
Theatersälen streben die Gemeinden eine enge interkommunale oder regionale Zusammenarbeit an.
Art. 5
Der Kulturrat (Art. 18 KFG)
1 Auf Vorschlag des Departements ernennt der Staatsrat den Präsidenten,
den Vize-Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Kulturrates für die Dauer einer Amtsperiode. Ihr Mandat kann zweimal erneuert werden.
2 Der Kulturrat vereinigt sich so oft es der Präsident als nötig erachtet, mindestens zweimal jährlich. Er muss einberufen werden, wenn fünf Mitglieder
dies verlangen.
3 Der Kulturrat entscheidet mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen teil; im Falle von Stimmengleichheit obliegt ihm die Entscheidung. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt
die Abstimmung mittels Stimmzettel.
4 Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern
kein Mitglied eine mündliche Beratung beantragt. Die auf diese Weise gefassten Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder und
werden im Protokoll der nächsten Sitzung festgehalten.
5 Der Kulturrat entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen. Er kann
ausnahmsweise einen Gesuchsteller anhören.
6 Der Kulturrat kann nicht ständige Arbeitsgruppen einsetzen, die ihm ihre
Vorschläge unterbreiten. Das Sekretariat wird durch die für die Kultur zuständige Dienststelle geführt (nachstehend: Dienststelle).
7 Der Kulturrat kann einen oder mehrere Experten beiziehen. Die Mitglieder
des Kulturrates sowie die Experten werden nach den geltenden Vorschriften
durch die Dienststelle entschädigt.
8 Während der Dauer ihres Mandates dürfen die Mitglieder des Kulturrates
persönlich keine Unterstützung gemäss KFG beanspruchen. Bei der Abstimmung über Dossiers einer Vereinigung oder einer Institution, bei der sie Verantwortung tragen, müssen sie in den Ausstand treten. Vorbehalten bleiben
die Erstattung von Kosten und Entschädigungen, die im Zusammenhang mit
der Erfüllung des Mandats entstehen, sowie Leistungen, die aufgrund eines
Arbeitsverhältnisses geschuldet sind, das nicht im Zusammenhang mit einem Beschluss über die Gewährung einer Subvention steht.
9 Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Beratungen sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Verstössen kann ihr Mandat von der Ernennungsbehörde widerrufen werden.
Art. 6
Die Fachkommissionen (Art. 18a KFG)
1 Der Präsident und die anderen Mitglieder der Fachkommissionen (nachstehend: Kommissionen) werden auf Vorschlag der Dienststelle vom Departement für eine Amtsperiode ernannt. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert
werden. Mindestens ein Mitglied jeder Fachkommission ist zugleich Mitglied
des Kulturrats.
2 Die Kommissionen tagen mindestens einmal jährlich und so oft, wie es ihr
Präsident für erforderlich hält. Sie müssen einberufen werden, wenn dies
von drei ihrer Mitglieder beantragt wird.
3 Die Entscheide werden nach dem Mehrheitsprinzip der anwesenden Mitglieder gefällt. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen teil; im Falle von
Stimmengleichheit obliegt ihm die Entscheidung. Auf Antrag eines Mitglieds
erfolgt die Abstimmung mittels Stimmzettel.
4 Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern
kein Mitglied eine mündliche Beratung beantragt. Die auf diese Weise gefassten Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder und
werden im Protokoll der nächsten Sitzung festgehalten.
5 Die Kommissionen entscheiden aufgrund der eingereichten Unterlagen.
Sie können ausnahmsweise einen Gesuchsteller anhören.
6 Während der Dauer ihres Mandates dürfen die Kommissionsmitglieder persönlich keine Unterstützung gemäss KFG beanspruchen. Bei der Abstimmung über Dossiers einer Vereinigung oder einer Institution, bei der sie Verantwortung tragen, müssen sie in den Ausstand treten. Vorbehalten bleiben
die Erstattung von Kosten und Entschädigungen, die im Zusammenhang mit
der Erfüllung des Mandats entstehen, sowie Leistungen, die aufgrund eines
Arbeitsverhältnisses geschuldet sind, das nicht im Zusammenhang mit einem Beschluss über die Gewährung einer Subvention steht.
Art. 7
Fonds für kulturelle Anlässe mit nachhaltiger Wirkung auf den
Tourismus (Art. 7 KFG)
1 Der Spezialfonds zur Förderung kultureller Anlässe mit nachhaltiger Wirkung auf den Tourismus laut Artikel 7 Absatz 1 KFG unterstützt kulturelle
Anlässe:
a) deren Qualität und Bekanntheit wesentlich zur Förderung des Walliser
Tourismus beitragen;
b) die einen Bekanntheitsgrad erreichen könnten, der in starkem Masse
zur Förderung des Walliser Tourismus beiträgt;
c) die auf innovative und/oder bedeutende Weise zur Ausweitung des
touristischen Angebotes im Wallis beitragen.
2 Der Fonds wird gespeist durch:
a) Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen;
b) vorgesehene Beträge im Voranschlag der für die Kultur und den Tourismus zuständigen Departemente;
c) Vermögenserträge;
d) weitere Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
3 Die für Kultur zuständige Dienststelle legt im Einvernehmen mit der für
Tourismus zuständigen Dienststelle die Richtlinien über die Verwendung der
Mittel des Fonds fest.
4 Die beiden zuständigen Departemente entscheiden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt
des Kantons und deren Kontrolle (FHG) über die Verwendung des Fonds.
Art. 7a Art. 8 Unterstützung der Kultur- und Kreativwirtschaft (
KFG)
1 Das Departement legt in Abstimmung mit dem für Wirtschaft zuständigen
Departement die Richtlinien für die Förderkriterien von Projekten im Bereich
der Kultur- und Kreativwirtschaft fest.
2 Das Departement entscheidet in Absprache mit dem für Wirtschaft zuständigen Departement und unter Einhaltung der Bestimmungen des FHG über
die Gewährung von Finanzhilfen.
2 Förderung der kulturellen Aktivitäten durch den Staat
Art. 8bis
15 KFG)
Art. 9
Subventionen
1 Auf Anhören des Kulturrates erlässt das Departement Bestimmungen
betreffend Art, Form, Inhalt und Fristen der Einreichung von Subventionsgesuchen. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, auf Verlangen dem Departement
die nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die gewünschten Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
2 Nach Absprache mit dem Kulturrat, den Fachkommissionen oder einem
anderen, durch die Richtlinien vorgesehenen Organ entscheidet das Departement über die Vergabe und die Höhe der Subvention.
3 Auf ein Subventionsgesuch für ein Vorhaben, dessen Verwirklichung zum
Zeitpunkt der Eingabe des Gesuches schon begonnen hat, kann nicht eingetreten werden.
Art. 10
Käufe und Aufträge
1 Nach Absprache mit dem Kulturrat, den Fachkommissionen oder einem
anderen, durch die Richtlinien vorgesehenen Organ kann das Departement
zur Unterstützung Kulturschaffender Käufe tätigen oder Aufträge erteilen.
Art. 11
Kantonaler Fonds für zeitgenössische Kunst
1 Der Kantonale Fonds für zeitgenössische Kunst besteht aus:
a) Kunstwerken, die gemäss Artikel 10 des vorliegenden Reglementes
durch das Departement erworben wurden;
b) Kunstwerken, die durch den Staat für die künstlerische Gestaltung von
Bauwerken erworben wurden;
c) weiteren Kunstwerken, die ihm einverleibt werden.
2 Die Sammlung des Kantonalen Fonds für zeitgenössische Kunst dient der
Verschönerung der Gebäude und öffentlichen Räume des Kantons Wallis.
3 Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz 4 dieses Artikels werden die
erworbenen Kunstwerke des kantonalen Fonds für zeitgenössische Kunst
vom Kunstmuseum Wallis getrennt von seinen übrigen Sammlungen inventarisiert und verwaltet.
4 Die Kunstwerke des Staates, die für die künstlerische Gestaltung von Gebäuden bestimmt sind, werden vom Departement, das für die Gebäude zuständig ist, in Zusammenarbeit mit den kulturellen Institutionen des Staates
inventarisiert und verwaltet. Das Kunstmuseum Wallis erhält regelmässig eine Kopie des Inventars.
2.2 Mittel
Art. 12
Allgemeine Aktivitäten
1 Die für die allgemeine Kulturförderung benötigten Mittel werden im Rahmen des jährlichen Voranschlags des Kantons beschlossen.
Art. 13
Art. 14 Art. 13 Kantonaler Kulturfonds (
KFG)
1 Der kantonale Kulturfonds bezweckt:
a) die Subventionierung ausserordentlicher, kultureller Veranstaltungen
oder Animationen;
b) die Subventionierung ausserordentlicher, vom Staat organisierter, kultureller Veranstaltungen;
c) die Finanzierung ausserordentlicher Käufe oder Aufträge.
2 Der kantonale Kulturfonds wird gespeist durch:
a) ihm zugewiesene Vermächtnisse, Schenkungen und Spenden;
b) die im Voranschlag des Departements vorgesehenen Beträge;
c) den Ertrag seines Vermögens;
d) alle weiteren Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
3 Das Departement entscheidet über die Benutzung des Fonds.
Art. 15 Art. 14 Kunst am Bau (
KFG)
1 Für sämtliche vom Staat errichteten oder in bedeutendem Umfang renovierten Gebäude, für die im Investitionsbudget entsprechende Mittel veranschlagt werden müssen, wird ein proportional zu den eigentlichen Bau- oder
Renovationskosten stehender Betrag für Kunst am Bau-Interventionen
(KAB) reserviert.
2 Als Kunst am Bau-Intervention gilt die Integration von Werken, Schöpfungen, Beschriftungen oder anderen künstlerischen Formen innerhalb oder
ausserhalb des Bauwerks, die mit dessen Architektur, seiner Funktion, seinem Publikum und der Öffentlichkeit im Allgemeinen interagieren.
3 Lässt der Staat ein Gebäude bauen oder lässt Renovierungsarbeiten
durchführen, deren Kosten die Summe von 500'000 Franken übersteigen,
werden 0,5 bis 1,5 Prozent der Kosten für die Kunst am Bau-Intervention
vorgesehen. Die Summe für Kunst am Bau beträgt jedoch nie mehr als
500’000 Franken. Im allgemeinen Kostenvoranschlag der Arbeiten ist ein
entsprechender Posten vorgesehen.
4 Die Dienststelle, welche die Bauherrschaft innehat und die Dienststelle legen die zur Anwendung kommenden Verfahren in Anlehnung an das FHG
fest.
5 Die Dienststelle unterhält in Zusammenarbeit mit der Dienststelle, welche
die Bauherrschaft innehat, ein Inventar der Kunst am Bau-Interventionen.
6 Die vorstehenden Bestimmungen gelangen für die Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie für die Gemeinden, die für den Bau oder die Renovation eines Gebäudes eine Unterstützung des Staates beanspruchen, zur
Anwendung.
Art. 15 Kulturelle Bildungsstätten (Art. 22 KFG)
1 Die Beteiligung an der Finanzierung oder Führung einer kulturellen Bildungsstätte kann mittels Mandat, Partnerschaft oder Anerkennung der Ausbildung erfolgen. Der Staat behält seine Unterstützung für Institutionen vor,
welche ihre Tätigkeit auf eine Region ausbreiten, im Sinne des Gesetzes
über die Regionalpolitik.
2 Bei der Festsetzung der Art und Höhe seiner Beteiligung richtet sich der
Staat nach:
a) den Bedürfnissen und Erwartungen der Ausbildung innerhalb und ausserhalb des Kantons;
b) der Komplementarität der entsprechenden Ausbildung bezüglich des
bestehenden Ausbildungsangebotes und in ihrer Übereinstimmung
zum allgemeinen Schulsystem;
c) dem Gesamtinteresse des Kantons in kultureller, erzieherischer und
sozio-ökonomischer Hinsicht;
d) der Art, der Modalitäten und des Niveaus des erteilten Unterrichts;
e) der Beteiligung der Wohngemeinden der Schüler;
f) der Beteiligung der Begünstigten der Ausbildung oder ihrer Eltern oder
gesetzlichen Vertreter.
3 Die Beteiligung des Staates wird in einer zeitlich befristeten Vereinbarung
zwischen den beteiligten Institutionen und dem Departement festgehalten.
2.3 Förderpreis und Kulturpreis des Staates Wallis
Art. 16
Ziel
1 Der Staatsrat vergibt jedes Jahr einen oder mehrere Förderpreise an Personen oder Gruppen im Bereich des Kulturschaffens, der Interpretation oder
der Forschung, mit dem Ziel, dadurch junge Talente zu fördern.
2 Der Staatsrat vergibt alljährlich einen Kulturpreis an verdiente Persönlichkeiten und Gruppen des Walliser Kulturlebens als Auszeichnung für ihr
künstlerisches Gesamtwerk. Damit werden Personen geehrt, die sich auf
kulturellem Gebiet hervorgetan haben.
3 Mit dem Ziel, die Berufe im Dienste der Kulturentwicklung anzuerkennen
und zu fördern, kann der Staatsrat einer besonders innovativen Person oder
Gruppe in den Bereichen der Kulturvermittlung oder des Kulturschaffens
einen Spezialpreis verleihen.
Art. 17
Zuständigkeit
1 Der Staatsrat bestimmt die unter Artikel 13 erwähnten Preisträger auf Vorschlag des Kulturrates. Er kann auf Antrag desselben auf die Vergabe der
Preise verzichten.
2 Die Preise werden an einen oder mehrere Preisträger vergeben, die im
Kanton heimatberechtigt oder wohnsässig sind oder regelmässige, dauerhafte und bedeutende Verbindungen zu ihm pflegen.
Art. 18
Beträge
1 Die Preise beinhalten:
a) die Übergabe eines Diploms;
b) einen vom Kulturrat vorgeschlagenen und vom Departement festgesetzten Betrag;
c) eine Publikation über den Preisträger.
2 Die für die Preise sowie für die Organisation der Übergabe benötigten Mittel werden dem im Voranschlag des Staates vorgesehenen Budgetposten
Kulturelle Aktivitäten belastet.
3 Die Preise werden anlässlich einer eigens dafür vom Departement organisierten Übergabefeier ausgehändigt. Der Departementschef steht den Feierlichkeiten vor.
2.4 Kultur- und Wirtschaftspreis Wallis
Art. 19
Ziel
1 Um eine Institution, ein Unternehmen oder eine Veranstaltung zu ehren
und zu fördern, die sich für die gemeinsame Entwicklung von Kultur und
Wirtschaft einsetzt, verleiht der Staatsrat jedes Jahr den Kultur- und
Wirtschaftspreis Wallis.
Art. 20 Zuständigkeit
Artikel 19auf
Vorschlag
des Steuerungsausschusses Kultur und Wirtschaft. Auf Antrag dieses Ausschusses kann er auf die Verleihung verzichten.
2 Der Preis wird an einen Preisträger vergeben, der im Kanton heimatberechtigt oder wohnsässig ist oder regelmässige, dauerhafte und bedeutende
Verbindungen zu ihm pflegt.
Art. 21
Beträge
1 Der Preis umfasst:
a) die Übergabe eines Diploms,
b) einen von den für Kultur und Wirtschaft zuständigen Departementen
auf Vorschlag des Steuerungsausschusses Kultur und Wirtschaft festgesetzten Betrag.
2 Der für die Verleihung des Preises und dessen Organisation erforderliche
Betrag wird aus den Budgetkrediten der für Kultur und Wirtschaft zuständigen Dienststellen entnommen.
3 Die Preisverleihung findet im Rahmen einer vom Preisträger organisierten
Veranstaltung statt, an der abwechselnd die Chefs der für Kultur respektive
Wirtschaft zuständigen Departemente teilnehmen.
3 Kulturelle Institutionen des Staates
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 22
Fonds (Art. 28 KFG)
1 Die kulturellen Institutionen des Staates, d.h. das Staatsarchiv, die Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek), die Kantonsmuseen und die Kantonsarchäologie verfügen je über einen Fonds, der ihnen ausserordentliche Anschaffungen, Konservierungs- oder Restaurierungsmassnahmen, Veröffentlichungen, Forschungen sowie die Durchführung kultureller Anlässe von grosser
Wichtigkeit erleichtern soll und die im Jahresbudget nicht vorgesehen waren.
Diese Fonds haben ebenfalls als Ziel, die Finanzierung von jährlichen oder
Mehrjahres-Projekten zu verwalten, die teilweise durch Dritte finanziert werden.
2 Sofern keine besonderen Bestimmungen vorliegen, werden diese Fonds
gespiesen durch:
a) Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen;
b) die im Voranschlag des Departements diesbezüglich vorgesehenen
Beträge;
c) die Einkünfte, die ihnen durch den Staatsrat zugeteilt werden;
d) den Ertrag des Vermögens der einzelnen Fonds;
e) alle weiteren Mittel, die ihnen zugewiesen werden können.
3 Der Fonds wird durch die nutzniessende Institution verwaltet. Sie entscheidet über die Verwendung der Mittel in Übereinstimmung mit dem FHG sowie
der für den jeweiligen Fonds geltenden spezifischen Reglemente.
Art. 23
Partnerschaft
1 Kantonale Dienststellen und Anstalten, die sich von einem Element des beweglichen oder dokumentarischen Kulturerbes entledigen wollen, das von
kultureller oder historischer Bedeutung sein könnte, benachrichtigen:
a) das Staatsarchiv, wenn es sich um Archivbestände handelt;
b) die Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek), wenn es sich um Drucksachen oder audiovisuelle Dokumente handelt;
c) die Kantonsmuseen, wenn es sich um Gegenstände handelt.
2 Die mit der Konservierung und Restaurierung oder dem Eingriff in private
unbewegliche Kulturgüter betrauten kantonalen Dienststellen, aber auch die
Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften handeln ebenso, wenn es sich um Elemente oder Teile von Elementen des beweglichen
und des dokumentarischen Kulturerbes handelt, die zur Vernichtung bestimmt sind, damit sich die entsprechende kulturelle Institution über einen
eventuellen Erwerb dieser Elemente äussern kann.
3 Die kulturellen Institutionen des Staates arbeiten mit den kantonalen
Dienststellen, den Gemeinden und Privatpersonen zusammen. Sie bemühen
sich, ihren Tätigkeitsbereich zu fördern und arbeiten auch mit nationalen Organisationen ihres Sektors zusammen.
4 Sie bemühen sich um eine enge Zusammenarbeit hinsichtlich ihrer Sammelaufträge.
5 Sie können wissenschaftlichen, kulturellen und/oder sich mit Kulturgut befassenden Vereinigungen Gastrecht gewähren, sofern diese ähnlichen Ziele
verfolgen.
Art. 24
Abgabe von Veröffentlichungen
1 Ein oder mehrere Belegexemplare von Arbeiten und Veröffentlichungen,
die vollständig oder teilweise auf Sammlungen oder Fonds einer kulturellen
Institution des Staates beruhen, müssen der betreffenden Institution sowie
der Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek) kostenlos abgegeben werden.
3.2 Das Staatsarchiv (Art. 29 bis 31 KFG)
Art. 25
Organisation, Entwicklung, Bearbeitung und Erhaltung von Archivbeständen
1 Das Staatsarchiv hütet:
a) die Archivbestände des Mittelalters und der Frühen Neuzeit sowie die
historischen Archive der Republik der sieben Zenden und aus den
Epochen der Helvetischen Republik, der Mediation, des Département
du Simplon und der Übergangszeit;
b) die Archivbestände des Staates von 1815 an;
c) Archivbestände und Dokumente von Personen öffentlichen und privaten Rechts, die von kantonalem oder regionalem Interesse sind.
2 Unter Einhaltung des in Artikel 30 KFG definierten Sammelauftrags ist der
Direktor des Staatsarchivs für die Erfassung der dem Publikum zugänglichen Archivbestände verantwortlich. Er führt diese Aufgabe gemäss den geltenden beruflichen Praktiken und Normen sowie dem Berufskodex aus.
3 Die Bestände des Staatsarchivs werden gemäss den geltenden beruflichen
Praktiken und Normen erhalten und bearbeitet.
4 Die Erfassung, Bearbeitung und Einsichtnahme in Archivbestände, die von
Gemeindebehörden sowie natürlichen oder juristischen Personen vermacht,
geschenkt oder hinterlegt wurden, unterliegen den Bestimmungen eines zwischen dem Vermächtnisgeber, Schenker oder Hinterleger und dem Staatsarchiv geschlossenen Vertrags.
Art. 26
Einsichtnahme
1 Das Archivgut steht der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Einsichtnahme zur
Verfügung. Sie erfolgt gemäss Benutzungsbestimmungen und Weisungen
des Departements.
2 Entsprechend einem durch das Departement bestimmten Tarif kann das
Staatsarchiv für besondere Dienstleistungen wie Familienforschung, Transkriptionen, Übersetzungen und besonders arbeitsintensive wissenschaftliche Forschungen Gebühren erheben.
3 Das Staatsarchiv kann für die Benutzung von Originaldokumenten besondere Auflagen erlassen, wenn der Schutz der Archivalien oder dienstinterne
organisatorische Gründe dies erfordern.
Art. 27
Deposita
1 Die Bearbeitung und die Einsichtnahme in Legate, Schenkungen und Deposita von natürlichen oder juristischen Personen richten sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge.
2 Fehlen solche Bestimmungen, so gelten diejenigen für das Archivgut des
Staates.
Art. 28
Vallesia
1 Das Staatsarchiv ist für die Herausgabe des Jahresbuches "Vallesia" verantwortlich. Es dient dazu, Dokumente und Schätze, die in öffentlichen und
privaten Sammlungen des Kantons aufbewahrt werden, zur Geltung zu bringen und Grundlagen für die Erarbeitung der Walliser Geschichte zu vereinigen.
3.3 Die Mediathek Wallis (Kantonsbibliothek) (Art. 32 bis 34 KFG)
Art. 29
Organisation
1 Die öffentliche Bezeichnung der Kantonsbibliothek ist Mediathek Wallis.
Sie hat ihren Sitz in Sitten und verfügt über dezentrale Standorte in Brig,
Martinach und Saint-Maurice.
2 Die mediathekeigenen oder bei ihr hinterlegten Sammlungen im Sinne von
Artikel 33 Buchstabe a KFG werden, wenn es sich um audiovisuelle Dokumente handelt, in der Mediathek von Martinach aufbewahrt, erschlossen und
ausgewertet; die handschriftlichen und gedruckten Dokumente werden am
Hauptsitz in Sitten aufbewahrt.
3 Am Sitz in Sitten und in den dezentralen Standorten in Brig und St-Maurice
bietet die Mediathek Wallis die Dienstleistungen einer Bibliothek und Mediathek für Information und Allgemeinbildung. Es handelt sich namentlich um
die in Artikel 33 Buchstabe b KFG vorgesehenen Dienstleistungen.
4 Die Standorte in Brig und Saint-Maurice stellen die Koordination und die
Unterstützung an die Lese- und Schulbibliotheken sicher, erstere im
deutschsprachigen, letztere im französischsprachigen Kantonsteil.
5 Der Sitz in Sitten stellt die Koordination und die Pflege des Netzwerks der
wissenschaftlichen Bibliotheken im Bereich der tertiären Bildung sicher.
6 Das Departement kann mit den Standortgemeinden sowie den Institutionen
eine Vereinbarung treffen, um die Modalitäten der Zusammenarbeit hinsichtlich Sonderleistungen der Mediathek festzulegen.
Art. 30
Weiterentwicklung der Sammlungen
1 Gemäss Sammelauftrag laut Artikel 33 KFG ist der Direktor der Mediathek
Wallis für die Auswahl und die Anschaffung der Dokumente und Informationsquellen verantwortlich, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Er erfüllt diese Aufgabe gemäss den geltenden beruflichen Praktiken
und Normen sowie dem Berufskodex.
Art. 31
Dienstleistungen
1 Die Mediathek Wallis erbringt ihre Dienstleistungen gemäss den vom Departement genehmigten Benutzungsvorschriften.
2 Benutzung und Ausleihe der Dokumente der Mediathek Wallis sind unentgeltlich, vorbehalten die Sonderfälle, die in den folgenden Ziffern aufgeführt
werden.
3 Die Mediathek Wallis kann zur Sicherung gewisser Dokumente deren Ausleihe einschränken oder verbieten, oder besondere Bedingungen für den Zugriff zu gewissen Informationstypen erlassen.
4 Die Mediathek Wallis kann für die Zurverfügungstellung von Dokumenten,
die nicht in ihrem Besitz sind oder von ihr eine besondere Dienstleistung erfordert, wie etwa Zurverfügungstellung von Apparaturen und Personal, oder
für Auskünfte, die eine längere Nachforschung voraussetzen, Gebühren erheben. Diese richten sich nach einer vom Departement genehmigten Gebührenordnung.
Art. 32
Bearbeitung und Aufbewahrung der Sammlungen
1 Die Sammlungen der Mediathek Wallis werden gemäss den geltenden
beruflichen Praktiken und Normen bearbeitet und aufbewahrt.
2 Die Bearbeitung und die Einsichtnahme in Legate, Schenkungen oder Deposita von natürlichen oder juristischen Personen richten sich nach den Vereinbarungen zwischen dem Vermächtnisgeber, Schenker oder Hinterleger
und der Mediathek Wallis.
3 Fehlen solche Bestimmungen, so gelten diejenigen für die Mediathek Wallis.
Art. 33
Koordination der Bibliotheken, Dokumentationszentren und
Ludotheken
1 Das Departement beschliesst:
a) die Organisations- und Verwaltungsgrundsätze für die Bibliotheken,
Dokumentationszentren, Ludotheken und Ikonographiebestände, die
Eigentum des Kantons sind oder von ihm subventioniert werden;
b) den Leitplan für die Bibliotheken, Dokumentationszentren und Ikonographiebestände, die Eigentum des Kantons sind oder von ihm subventioniert werden;
c) c) den Anwendungsbereich für die Koordination und Betreuung des
Netzwerks wissenschaftlicher Bibliotheken.
2 Die Mediathek Wallis sorgt für die Einhaltung der Departementsbeschlüsse
und die Durchführung des Leitplanes.
3.4 Kantonsmuseen (Art. 35 bis 36 KFG)
Art. 34
Benennung
1 Die Walliser Kantonsmuseen sind:
a) das Geschichtsmuseum Wallis, Sitten, und seine Zweigstelle, das gallorömische Museum von Octodurus in Martigny;
b) das Kunstmuseum Wallis in Sitten;
c) das Naturmuseum Wallis in Sitten.
Art. 35
Organisation
1 Die drei kantonalen Museen sind unter einer gemeinsamen Verwaltung zusammengeschlossen und stehen unter der Leitung eines Direktors. Sie verfügen über eine gemeinsame administrative, technische und dokumentarische Infrastruktur.
Artikel 36
KFG festgelegten Sammelauftrag ist der
Direktor der Kantonsmuseen für die Sammlung der der Öffentlichkeit präsentierten beweglichen Kulturgüter verantwortlich. Er erfüllt diese Aufgabe
unter Einhaltung der geltenden beruflichen Praktiken und Normen sowie des
Berufskodex. Er bestimmt zudem die Leitlinien, die Programme und Ziele
sowie das Budget, koordiniert die Aktivitäten und ist für die Personalführung
verantwortlich. Er vertritt die Institution.
3 Jedes Museum verfügt je nach Bedeutung über einen oder mehrere Konservatoren. Der verantwortliche Konservator ist dem Direktor gegenüber für
den Konservierungszustand der Sammlungen und die wissenschaftliche
Auswertung verantwortlich. Er beteiligt sich an der Ausarbeitung der Führungsinstrumente, verwaltet das Budget, das Personal und die dem Museum
zugeteilte Ausstattung. Er vertritt das Museum.
Art. 36 Verwaltung der Sammlungen
1 Die Sammlungen der Kantonsmuseen werden gemäss beruflicher Praxis
und Grundsätzen der Museumsgemeinschaft weiterentwickelt, inventarisiert,
aufbewahrt, studiert und zur Geltung gebracht. Deposita und Leihgaben werden mit der gleichen Sorgfalt behandelt, wie die staatseigenen Sammlungen. Sie unterliegen spezifischen Verträgen.
2 Die Erfassung, Inventarisierung, Erhaltung, Erforschung und Präsentation
von beweglichen Objekten, die von Gemeindebehörden sowie natürlichen
oder juristischen Personen vermacht, geschenkt oder hinterlegt wurden, unterliegen den Bestimmungen eines Vertrags zwischen dem Vermächtnisgeber, dem Schenker oder dem Hinterleger und den Kantonsmuseen.
3 Die staatseigenen Sammlungen der Kantonsmuseen sind in der Regel unveräusserlich. Sind gewisse Objekte im Doppel vorhanden, können sie als
Tauschobjekte im Handel mit anderen vergleichbaren Institutionen dienen.
4 Die Kantonsmuseen können keine Deposita oder Schenkungen annehmen, an die andere als die üblichen Bedingungen geknüpft wären (Aufbewahrung und Sicherheit, wissenschaftliche Auswertung).
5 Auf begründete Anfrage hin und zu wissenschaftlichen Zwecken kann die
Direktion der Kantonsmuseen die Einsichtnahme in eingelagerte Sammlungen, in Inventare und Spezialfonds sowie in die wissenschaftliche und
administrative Dokumentation gewähren.
6 Die Sammlungen werden grundsätzlich am Sitz der Museen und zu den offiziellen Öffnungszeiten der Öffentlichkeit vorgestellt oder zugänglich gemacht. Über Ausleihen an Institutionen mit vergleichbaren Zielen wird von
Fall zu Fall entschieden. Ausleihen unterliegen ad hoc-Verträgen. Sie erfolgen nach Prüfung der Aufbewahrungsbedingungen in den fraglichen Ausstellungsräumen. Ein Rechtsanspruch auf Ausleihen besteht für keine Institution.
7 Die staatseigenen oder dem Staat anvertrauten Sammlungen gemäss Artikel 36 Buchstabe c KFG, die den Kantonsmuseen anvertraut sind, werden
gesondert inventarisiert und verwaltet.
Art. 37
Befestigte Burg Valeria und Schloss Tourbillon
1 Die befestigte Burg Valeria und das Schloss Tourbillon sind gemäss Übereinkommen mit den Besitzern der Aufsicht der Kantonsmuseen, gegebenenfalls einer Stiftung, anvertraut.
Art. 38
Weisungen betreffend Sonderleistungen
1 Das Departement erlässt Weisungen betreffend:
a) die Benutzung von Museumsräumlichkeiten durch Drittpersonen;
b) die Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen, die einen Sondereinsatz der Institutionen erfordern wie etwa Materialausleihe, Beratung, Nachforschungen, wissenschaftliche Expertisen, Teilnahme an
Prüfungsausschüssen;
c) die Benutzung von Reproduktionen von Objekten aus Museumsammlungen zu Werbezwecken; diese Benutzung bleibt kulturellen Vereinigungen mit öffentlichem Charakter vorbehalten.
3.5 Kantonsarchäologie (Art. 36.1 und 36.2 KFG)