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6 provisions
§ 1 Gestützt auf § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 22. Februar 2007 (BGS 751.31) werden folgende Zusatzangebote des öffentlichen Verkehrs in der Stadt Zug festgelegt:
a)
Standseilbahn Schönegg – Zugerberg: von Montag bis Freitag täglich 27 Seilzüge sowie samstags und sonntags täglich 25 Seilzüge zusätzlich zum Grundangebot des Kantons Zug
b)
ZVB-Buslinie 5 Zug Bahnhof – Walchwil: Ergänzung zum Halbstundentakt von Montag bis Freitag während der Hauptverkehrszeiten (6.00 bis 9.00 Uhr und 16.00 bis 19.00 Uhr)
§ 2 Die Ausgaben für die Zusatzangebote werden der Erfolgsrechnung wie folgt belastet:
a)
Standseilbahn Schönegg – Zugerberg: Konto 5700/3634.56, Leistungsauftrag Zugerbergbahn AG
b)
ZVB-Buslinie 5 Zug Bahnhof – Walchwil: Konto 5700/3634.57, Betriebsbeitrag öffentlicher Verkehr
§ 3 Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss § 8 der Gemeindeordnung der Stadt Zug sofort in Kraft und gilt für vier Jahre. Er wird im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufgenommen.
Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss § 8 der Gemeindeordnung der Stadt Zug sofort in Kraft und gilt für vier Jahre. Er wird im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufgenommen.
§ 4 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Beschluss des Grossen Gemeinderats von Zug Nr. 1721 vom 19. Januar 2021 betreffend Angebotsbeschluss gemäss § 2 des Reglements über die Bestellung von Leistungen des öffentlichen Verkehrs aufgehoben.
Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Beschluss des Grossen Gemeinderats von Zug Nr. 1721 vom 19. Januar 2021 betreffend Angebotsbeschluss gemäss § 2 des Reglements über die Bestellung von Leistungen des öffentlichen Verkehrs aufgehoben.
§ 5 Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
§ 6 Gegen diesen Beschluss kann
a)
gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes in Verbindung mit §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtpflegegesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage und der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
b)
gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit §§ 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes wegen Verletzung des Stimmrechts beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage und der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.