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25 provisions
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organisation des Weiterbildungsstudiengangs DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Die Direktion erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
und verliehener
§ 2 Abschluss
Die Trägerschaft obliegt der Philosophischen Fakultät der
Universität Zürich. Den erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen wird der Abschluss «Diploma of Advanced Studies UZH in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision» verliehen.
§ 3 Zielsetzung
1 Der Studiengang stellt eine berufsbegleitende universitäre
Weiterbildung dar, die wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen für die selbstständige Durchführung kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision vermittelt.
2 Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung
mit der Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie
soziale Kompetenzen.
Zulassung zum
§ 4 Studiengang
1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss
auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin, seit mindestens drei Jahren einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie oder
einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie bzw. in Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie mindestens drei
Jahre praktisch-therapeutische Berufserfahrung. Ausländische Weiterbildungsabschlüsse in Psychotherapie bzw. Facharztqualifikationen
werden «sur dossier» geprüft. Die Direktion kann die Zulassung von
einem erfolgreichen Aufnahmegespräch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile davon können weiteren Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt
nicht zu einem Abschluss.
415.634 DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision
3 Pro Modul werden in der Regel maximal 15 Personen zugelassen.
Diese werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
registriert.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
II. Organisation
Philosophische
§ 5 Fakultät
1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Studiengang aus. Der Studiengang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Philosophische Fakultät wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Direktion aus ihren Reihen und auf deren oder dessen
Vorschlag die übrigen Mitglieder.
3 Die Philosophische Fakultät verleiht den Abschluss «Diploma of
Advanced Studies UZH in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision».
§ 6 Direktion
1 Die Direktion besteht aus mindestens zwei Mitgliedern
sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzungen
mit beratender Stimme teil.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind wissenschaftlich an der
Universität Zürich tätig, davon mindestens eines als ordentliche oder
ausserordentliche Professorin oder als ordentlicher oder ausserordentlicher Professor der Philosophischen Fakultät. Die Übrigen sind anerkannte Fachpersonen aus den Bereichen Psychologie und/oder Medizin mit kognitiv-verhaltenstherapeutischem Forschungs- und/oder
Arbeitsschwerpunkt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Philosophischen
Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät
und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sie oder er beruft
die Sitzungen der Direktion ein und leitet diese.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
5 Die Direktion hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,
b. Erstellung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits,
c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Institutionen,
d. Ernennung der Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters auf
Antrag der Präsidentin bzw. des Präsidenten,
DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision 415.634
e. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,
f. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge,
g. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der
Studiengangleiterin oder des Studiengangleiters,
h. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,
i. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalenten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hochschulen,
j. Genehmigung des Budgets, der Studien- und Kursgebühren, der
Dozierendenhonorare und der Rechnung pro Durchgang sowie
Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
k. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vorbehältlich des Finanzreglements der Universität Zürich3,
l. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Stipendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber,
m. Genehmigung des Rechenschaftsberichts,
n. Antrag an die Philosophische Fakultät auf Verleihung des Abschlusses «Diploma of Advanced Studies UZH in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision»,
o. Nomination des Beirats.
6 Die Direktion ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in
die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
7 Die Direktion kann zur inhaltlichen Unterstützung einen Beirat
aus Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis wählen.
§ 7 Beirat
1 Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten
aus Wissenschaft und Praxis. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder
beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat konstituiert sich
selbst.
2 Der Beirat hat beratende Funktion und unterstützt die Direktion
sowie die Studiengangleiterin oder den Studiengangleiter.
§ 8 Studiengangleitung
1 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für
die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwortlich. Zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Direktion vertritt sie oder er den Studiengang nach aussen.
415.634 DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision
2 Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist insbesondere verantwortlich für:
a. Organisation und Durchführung der Studiengänge,
b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstudiengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,
c. Antrag an die Direktion über die zuzulassenden Studierenden,
d. Abwicklung der Studierendenadministration,
e. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkonzepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssicherung,
f. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems
(ECTS),
g. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozierenden und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozierenden,
h. Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studiengangs,
i. Erstellung des Budgets und der Rechnung pro Durchgang sowie
des Rechenschaftsberichts,
j. Überwachung des Budgets und der Rechnung,
k. Anstellung und Führung der Mitarbeitenden des Studiengangs,
l. Vorbereitung der Sitzungen der Direktion,
m. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen der Weiterbildung.
§ 9 Lehrkörper
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität
Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer
Hochschulen und weiteren Fachpersonen mit kognitiv-verhaltenstherapeutischem Forschungs- und/oder Arbeitsschwerpunkt. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche
Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein
Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungsstudiengang.
DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision 415.634
III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise
§ 10 Module
Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente
Module, die in Deutsch und Englisch angeboten werden. Die Ziele
und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs definiert. Die Direktion kann Teile des Weiterbildungsstudiengangs an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchführen lassen.
European
Credit Transfer
§ 11 System
1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits werden für bestandene Module vergeben.
3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.
4 Eine Anrechnung von ECTS Credits aus anderen Programmen ist
nicht möglich.
§ 12 Leistungsnachweise
1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige
Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere bestehen aus:
a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls,
b. Referaten im Rahmen eines Moduls,
c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
d. Falldokumentationen.
2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit den zuständigen Dozierenden festgelegt.
3 Schriftliche Arbeiten sind zusätzlich in elektronischer Form einzureichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen überprüft werden.
4 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozierenden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
5 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andernfalls gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.
415.634 DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision
§ 13 Abmeldung
1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein,
ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich
ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder
dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch
bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem
ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter einzureichen.
3 Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt
werden.
4 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen
bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs
des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der
Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
6 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leistungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
§ 14 Benotung
Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht
bestanden» bewertet.
§ 15 Betrugshandlungen
1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchführung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen
Angaben zugelassen wurde, erklärt die Direktion den Leistungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnachweises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss gemäss § 2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultätsbeschlusses
aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.
4 Die Direktion beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren beantragt
werden soll.
DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision 415.634
§ 16 Rechtsmittel
Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester
eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die
Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen
innert einer Frist von 30 Tagen Einsprache bei der Direktion erhoben
werden. Gegen den Entscheid der Direktion ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
IV. Abschluss
Diploma of
Advanced
Studies UZH
in Kognitivverhaltenstherapeutischer
Supervision
§ 17 (DAS UZH)
1 Der DAS-Studiengang umfasst 15 bis 30 Präsenztage und
dauert in der Regel 2 Jahre.
2 Der DAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 30 ECTS
Credits erworben worden sind, die Berichte der Selbsterfahrung und
der Intervision und die Bestätigung über die eigene Supervisionstätigkeit vorliegen, die Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden wurde und
die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen das Diplom nicht verliehen wird, erhalten
einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.
§ 18 Selbsterfahrung
1 Die Direktion setzt die Anzahl der zu absolvierenden Selbsterfahrungsstunden fest. Die Selbsterfahrung ergibt insgesamt 1 ECTS
Credit.
2 Die Direktion setzt Richtlinien für die Selbsterfahrung fest.
§ 19 Intervision
1 Die Direktion setzt die Anzahl der zu absolvierenden Intervisionsstunden fest. Die Intervisionstermine werden durch ein Ergebnisprotokoll dokumentiert. Die Intervision ergibt insgesamt 3 ECTS
Credits.
2 Die Direktion setzt Richtlinien für die Intervision fest.
Eigene
§ 20 Supervisorentätigkeit
1 Die Direktion setzt die Anzahl der zu absolvierenden Supervisionsstunden fest. Die Supervisorentätigkeit ergibt insgesamt 6 ECTS
Credits.
2 Die Direktion setzt Richtlinien für die Supervisorentätigkeit fest.
§ 21 Schlussprüfung
1 Die Schlussprüfung besteht aus einer einstündigen mündlichen Prüfung anhand einer Videosequenz der eigenen Supervisorentätigkeit. Sie ergibt 3 ECTS Credits.
2 Zur Schlussprüfung zugelassen wird, wer mindestens 27 ECTS
Credits erworben hat und die Ergebnisprotokolle über die Intervision
sowie die Bestätigungen über die Selbsterfahrung und die eigene Supervisorentätigkeit vorlegen kann.
415.634 DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision
3 Eine ungenügende Schlussprüfung kann einmal am nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht
bestanden.
Diploma
§ 22 Supplement
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplomzusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
V. Finanzen
§ 23 Studiengebühren
1 Der Studiengang ist kostendeckend durchzuführen. Die
Direktion setzt zur Erreichung der Kostendeckung die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren getragen.
3 Die Studiengebühren für den DAS-Studiengang betragen zwischen
Fr. 8000 und Fr. 10 000.
4 Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen
davon werden von der Direktion festgelegt.
5 Die Studiengebühren können auf Antrag an die Direktion ganz
oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.
6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während
des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sämtliche Gebühren eingeschlossen.
7 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement
der Universität Zürich3.
§ 24 Rücktritt
1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von
zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei
einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet. In Härtefällen entscheidet die Direktion.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt der Anspruch auf Rückerstattung.
DAS in Kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision 415.634
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 25 Übergangsbestimmungen
1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die
den Studiengang ab dem 1. Januar 2019 aufnehmen.
2 Die Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang DAS in kognitiv-verhaltenstherapeutischer Supervision an der Philosophischen
Fakultät der Universität Zürich vom 7. März 2011 gilt weiterhin für
alle Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben.
1 OS 73, 573; Begründung siehe ABl 2018-10-26.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019.
3 LS 415.112.