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Verordnung über die Geschäftsführung der Energie- und Umweltkommission

Oberägeri · 1.6-8 · communal act

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 Rechtsstellung
  2. Art. 2 Aufgaben
  3. Art. 3 Tätigwerden
  4. Art. 4 Zusammensetzung
  5. Art. 5 Präsidium
  6. Art. 6 Übrige Mitglieder
  7. Art. 7 Sekretariat
  8. Art. 8 Sitzungsturnus
  9. Art. 9 Sitzungsteilnahme
  10. Art. 10 Sitzungsadministration
  11. Art. 11 Vorsitz
  12. Art. 12 Sekretariat
  13. Art. 13 Protokollführung
  14. Art. 14 Beschlussfassung
  15. Art. 15 Ausstand
  16. Art. 16 Amtsgeheimnis
  17. Art. 17 Geschäftskontrolle
  18. Art. 18 Aufsicht
  19. Art. 19 Entschädigung

19 provisions

Art. 1 Rechtsstellung

1 Die Energie- und Umweltkommission (Kommission) ist eine ständige Fachkommission mit beratender Funktion in Umwelt- und Energiefragen.

Art. 2 Aufgaben

1 Die Kommission berät den Gemeinderat und andere gemeindliche Behörden. Sie gibt zuhanden des Gemeinderats Empfehlungen ab. 2 Der Kommission kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Erarbeitung von Mehrjahresprogrammen betreffend Klimaschutz, Energienutzung, Energiegewinnung, Energieverteilung, Ressourcenschonung etc.; b) Erarbeitung von Massnahmenplänen anhand der Mehrjahresprogramme; c) Beurteilung von geplanten Massnahmen auf Nachhaltigkeit; d) Erarbeitung von Konzepten, die für die übergeordnete Zielerreichung notwendig sind, wie Energieleitbild, Umweltleitbild etc.; e) Erarbeitung von Förderprogrammen; f) aktive Mitwirkung bei der Budgetierung der geplanten Massnahmen; g) Durchführung von Aktionen und Massnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit; h) Engagement für einen aktiven Energiestadtprozess und den Erhalt des Labels; i) Überprüfung der gesetzlichen Zielvorgaben, Steuerung dieser und periodisches Monitoring; j) regelmässige Einholung von Ideen und Anliegen des Think Tank und der Bevölkerung; k) Vertretung der Haltung der Kommission an Gemeindeversammlungen und ähnlichen Anlässen.

Art. 3 Tätigwerden

1 Die Kommission wird auf Begehren des Gemeinderats oder des Bereichs Umwelt hin tätig. 2 Das Begehren gibt Aufschluss darüber, ob die Kommission allein oder in Zusammenarbeit mit dem Bereich Umwelt arbeitet. 3 Die Kommission kann im Rahmen des Budgets und des Begehrens selbständig handeln.

Art. 4 Zusammensetzung

1 Die Kommission besteht aus: a) fünf bis neun stimmberechtigten Mitgliedern und b) einem Sekretariat ohne Stimmrecht.

Art. 5 Präsidium

1 Der Gemeinderat Ressort Umwelt oder dessen / deren Stellvertretung ist eines der stimmberechtigten Mitglieder. 2 Er / Sie übernimmt das Präsidium.

Art. 6 Übrige Mitglieder

1 Der Gemeinderat Ressort Umwelt oder dessen / deren Stellvertretung schlägt die übrigen Mitglieder vor. 2 Der Gesamtgemeinderat wählt die Mitglieder unter Berücksichtigung des Fachkompetenzprofils. 3 Die Wahl findet zu Beginn jeder Gemeinderatslegislatur statt. 4 Bei einer Demission findet eine Ersatzwahl statt.

Art. 7 Sekretariat

1 Der Gemeinderat bestimmt das Sekretariat. 2 Er wählt dafür in der Regel eine angestellte Person der Gemeindeverwaltung.

Art. 8 Sitzungsturnus

1 Es gibt keinen festen Sitzungsturnus. 2 Sitzungen werden durch das Präsidium in Eigeninitiative oder auf Antrag von zwei Mitgliedern einberufen.

Art. 9 Sitzungsteilnahme

1 Es gilt die Teilnahmepflicht für jedes Mitglied. 2 Die Nichtteilnahme ist nur aus wichtigem Grund gestattet. Sie wird inklusive Grundes im Protokoll vermerkt.

Art. 10 Sitzungsadministration

1 Die Einladung zur Sitzung mit den Traktanden ist mindestens fünf Tage im Voraus durch das Sekretariat im Sitzungsdienst aufzuschalten. Über die Behandlung verspätet aufgeschalteter Traktanden entscheidet die Kommission an der Sitzung. 2 Die Akten sind in der Regel zeitgleich aufzuschalten. Über Ausnahmen entscheidet das Präsidium nach Rücksprache mit dem Sekretariat. 3 Vor der Sitzung können Anträge und andere Wortmeldungen durch die Mitglieder im Sitzungsdienst angemeldet werden.

Art. 11 Vorsitz

1 Das Präsidium hat den Vorsitz und führt durch die Sitzung.

Art. 12 Sekretariat

1 Das Sekretariat hat beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. 2 Es stellt die Geschäfte vor und macht auf gesetzliche Bestimmungen aufmerksam. 3 Das Sekretariat nimmt die Post entgegen und informiert die Kommissionsmitglieder.

Art. 13 Protokollführung

1 Das Sekretariat führt das Sitzungsprotokoll. 2 Es hält die Corporate-Identity-Vorschriften der Gemeindeverwaltung ein. Überdies entscheidet es selbst über die Art der Führung. 3 Das Sekretariat weist persönliche Voten und Anträge nur auf Verlangen des betreffenden Mitglieds aus. 4 Das Protokoll ist innert Wochenfrist abzuschliessen und den Mitgliedern zuzustellen. 5 Es wird an der folgenden Sitzung genehmigt, abgelehnt oder ergänzt. 6 Das Sekretariat traktandiert das Protokoll in den Kenntnisnahmen an der nächstmöglichen Gemeinderatssitzung.

Art. 14 Beschlussfassung

1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Enthaltungen sind unmöglich. 3 Die Kommission beschliesst grundsätzlich im einfachen Mehr. 4 Um auf einen gefassten Beschluss zurückzukommen, bedarf es dem Mehr der Anwesenden plus einer Stimme. 5 Bei Stimmgleichheit sticht die Stimme des Präsidiums, bei dessen Abwesenheit die der Stellvertretung.

Art. 15 Ausstand

1 Die Ausstandspflicht richtet sich nach § 10 Gemeindegesetz. 2 Das vom Ausstand betroffene Mitglied hat den Sitzungsraum vor Behandlung des Geschäfts zu verlassen. Im Protokoll ist ein entsprechender Vermerk samt Ausstandsgrund festzuhalten.

Art. 16 Amtsgeheimnis

1 Das Amtsgeheimnis richtet sich nach § 13 Gemeindegesetz. 2 Die Kommissionsprotokolle sind nicht öffentlich und dürfen nur von den Kommissionsmitgliedern und dem Gemeinderat eingesehen oder bei Beschwerdefällen zur Dokumentation an die Beschwerdeinstanzen weitergegeben werden. 3 Es besteht keine Geheimhaltungspflicht gegenüber der Abteilung Bau und Sicherheit. 4 Es gilt das Kollegialitätsprinzip. 5 Betroffene dürfen mit Einverständnis des Präsidiums an Sitzungen eingeladen werden. 6 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, nach Demission sämtliche archivwürdigen Akten dem Sekretariat zu retournieren und die restlichen der physischen Aktenvernichtung zuzuführen resp. die elektronischen Akten unwiderruflich auf privaten Datenträgern zu löschen.

Art. 17 Geschäftskontrolle

1 Die Kommissionsmitglieder haben das Recht, sich jederzeit bei der Abteilung Bau und Sicherheit über den Stand der Geschäfte/Projekte zu informieren.

Art. 18 Aufsicht

1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Kommission und deren Mitglieder aus. 2 Er wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. 3 Dem Gemeinderat stehen insbesondere folgende Disziplinarmassnahmen zur Verfügung: Verwarnung, Verweis, vorsorgliche bis sofortige, endgültige Suspendierung.

Art. 19 Entschädigung

1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Entschädigungsreglement (SRS 1.6-1) und der Verordnung zum Entschädigungsreglement (SRS 1.6-1.1). 2 Unter besondere Aufträge im Sinne von Art. 2 Verordnung zum Entschädigungsreglement fallen insbesondere Sitzungen mit Unterkommissionen oder externen Fachpersonen. 3 Jedes Kommissionsmitglied führt über die aufgewendeten Stunden und den Zweck Buch (Stundenbeleg). 4 Das Präsidium und das Sekretariat visieren den Stundenbeleg und übermitteln ihn bis zum 30. November dem Personaldienst.

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