§ 11
1 Die Dienstbarkeiten und Grundlasten werden in ihrem
vollständigen Wortlaut in das Servitutenprotokoll eingetragen.26
2 Das Servitutenprotokoll ist so nachzuführen, dass die beteiligten
Grundstücke und der Geltungsbereich aus dem Eintrag jederzeit ersichtlich sind.
§ 12.
§ 13.23
5. Schuldbriefregister
§ 14.19 Ins Schuldbriefregister sind alle neuen und beim Grundbuchamt eingehenden Pfandtitel einzutragen. Dieses dient zugleich als
Kontrolle für die Schuldbriefformulare.
§ 15.20
1. Arten
7. Anzeigen
an die Grundpfandgläubiger
§ 16. 1 Die von den Grundpfandgläubigern unterzeichneten Doppel
– der Anzeigen der Schuldübernahme (Art. 834 und 846 ZGB7) sowie
– der Anzeigen infolge Erbganges, Erbausscheidung, Änderung des
ehelichen Güterstandes usw.
sind, nach den Ordnungsnummern geordnet, aufzubewahren. Beim
Geschäft (im Tagebuch oder auf der Urkunde) ist auf die Ordnungsnummer der Anzeigen hinzuweisen. Über die ausstehenden Anzeigendoppel ist Kontrolle zu führen.
2 In den Anzeigen ist bei entgeltlicher Handänderung der Erwerbspreis anzugeben.
8. Nummerierung
§ 17.19 Die Anzeigen an die Grundpfandgläubiger sind zu nummerieren; mit der Nummerierung ist jedes Kalenderjahr neu zu beginnen.
C. Belege
I. Hauptakten § 18.22 Die öffentlichen Urkunden über die Begründung, Änderung
und Aufhebung dinglicher Rechte an Grundstücken bilden zusammen
mit den übrigen Belegen über den Rechtsgrundausweis und das Verfügungsrecht (wie vor allem schriftliche Verträge, Erbenbescheinigungen, Urteile, Anmeldungen) die Hauptakten (Urkundenbuch A) und
sind sicher aufzubewahren.
I a. Formlose
Anmeldung
§ 18 a.26 Wird die Grundbuchanmeldung gemäss GBV formlos
übermittelt, so sind der Name der Antrag stellenden Person, die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, der Inhalt der Grundbuchanmeldung unverzüglich zu protokollieren. Dieses Protokoll, bei
elektronischer Übermittlung der entsprechende Ausdruck, ist zu den
Anmeldungsbelegen (Hauptbeleg) zu legen.
II. Nebenakten § 19. 1 Die Nebenakten umfassen z. B. Zivilstandsakten, behördliche Genehmigungen, Vollmachten, Zustimmungs- und Verzichtserklärungen und Korrespondenzen.22
2 Die Nebenakten erhalten die gleichen Nummern wie die Hauptakten, zu denen sie gehören.
III. Empfangsscheine
§ 20. 1 Die Aushändigung von Pfandtiteln darf nur gegen Empfangsbescheinigung erfolgen.
2 Für die Rücksendung von Empfangsscheinen und der Doppel von
Anzeigen an die Grundpfandgläubiger (§ 16) ist ein frankierter Briefumschlag beizulegen.
3 Die Empfangsscheine und Anzeigendoppel sind nach den Ordnungsnummern der Verzeichnisse geordnet abzulegen.
D. Errichtung, Erhöhung und Löschung der Pfandtitel
I. Errichtung§ 21. 1 Neue Schuldbriefe sind auf vornummerierten Schuldbriefformularen auszustellen.
2 Eine zur Nachprüfung gemäss § 6 berechtigte Person kontrolliert
die Schuldbriefformulare am Ende jeden Monats und vernichtet die
unbrauchbar gewordenen Formulare nach der Kontrolle des Löschungsvermerks im Schuldbriefregister.26
2. Prüfung und
Unterzeichnung
§ 22.15 Bevor die Pfandtitel ausgehändigt werden, sind die Einträge
zu revidieren (§ 6), die Pfandtitel zu prüfen und durch den Grundbuchverwalter zu unterzeichnen. Auf den Titeln ist das Kollationszeichen
anzubringen.
3. Fristen§ 23. 1 Der Grundbuchverwalter sorgt für ungesäumte Auslieferung der Pfandtitel.
2 Begründeten Gesuchen um raschere Aushändigung eines Pfandtitels ist nach Möglichkeit zu entsprechen.15
3 . . . 13
§ 24.13
II. Erhöhung§ 25. 1 Bei Schuldbrieferhöhungen sind die §§ 22 und 23 anzuwenden.15
2 Bei der Abgabe der Grundbuchanmeldung für die Erhöhung eines
Schuldbriefs hat dieser dem Grundbuchamt vorzuliegen.16
III. Löschung§ 26.19 1 Die Entkräftung des Pfandtitels wird nach den Vorschriften der eidgenössischen Grundbuchverordnung9 vorgenommen. Im
Löschungsvermerk ist die Ordnungsnummer des Schuldbriefregisters
anzugeben.
2 Im Schuldbriefregister ist das Datum der Löschung einzutragen.
2. Aufbewahrung und
Beseitigung
§ 27. 1 Entkräftete Pfandtitel werden im Rahmen der Nachprüfung gemäss § 6 nach der Kontrolle des Löschungsvermerks im Schuldbriefregister durch die nachprüfende Person vernichtet.26
2 Von Namenschuldbriefen werden jedoch die Bogen mit Übertragungsvermerken bei den Nebenakten aufbewahrt. Verlangt der
Grundeigentümer die Aushändigung eines gelöschten Namentitels,
der Übertragungsvermerke enthält, ist vom Bogen mit den Übertragungsvermerken eine durch den Grundbuchverwalter unterschriftlich
bestätigte Kopie zu den Nebenakten zu legen.17
1. Formulare
1. Form
3. Ausnahmen § 27 a.17 1 Verlangt der Grundeigentümer die Aushändigung des
gelöschten Pfandtitels, so hat er dessen Empfang zu bescheinigen.
2 Bei der Neuausstellung eines Pfandtitels darf der gelöschte Titel
weder dem Gläubiger noch dem Grundeigentümer herausgegeben
werden.
E. Besondere Rechtsverhältnisse
I. Prekaristische
Verhältnisse
§ 28. Gestattet ein Grundeigentümer den Fortbestand eines tatsächlichen Zustandes auf Zusehen hin (z. B. Näherbaute, Leitung), so
kann dieses prekaristische Verhältnis im Grundbuch angemerkt werden, sofern ein gutgläubiger Dritter ohne diesen Hinweis auf ein dingliches Recht schliessen könnte.
II. Kanzleisperre
§ 29.22 Von Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden erlassene
prozessrechtliche Kanzleisperren sind im Grundbuch anzumerken. Im
Umfang der Anordnung ist jede Verfügung über das Grundstück ausgeschlossen, es sei denn, es liege die erforderliche Zustimmung vor.
III. Gesetzliche
Pfandrechte
des kantonalen
Rechtes
§ 30. Bei der Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten des kantonalen Rechtes sind die Bestimmungen der eidgenössischen Grundbuchverordnung9 über die Eintragung der Pfandrechte für Bodenverbesserungen sinngemäss anzuwenden.
IV. Aufnahme
neuer Gebäude
§ 31. Vor der Aufnahme eines neuen Gebäudes in das Grundbuch hat sich der Grundbuchverwalter über den Standort zu vergewissern, soweit möglich durch Beizug einer Bescheinigung des Geometers.
V. Miteintragung
§ 32. 1 Bezieht sich ein Rechtsgeschäft auf verschiedene Grundstücke, die sich in mehreren Grundbuchamtskreisen des Kantons Zürich
befinden, so kann die Anmeldung in jedem dieser Kreise abgegeben
werden.
2 Der Grundbuchverwalter veranlasst die Eintragung bei den anderen Grundbuchämtern durch Zustellung eines Auszuges mit Anmeldung.
2. Verfahren
beim ersuchten
Amt
§ 33. 1 Steht der Miteintragung nichts entgegen, so ist dies vom
ersuchten Amt mit der Bescheinigung über die Anmeldung zu bestätigen.
2 Die Eintragung im Grundbuch erhält das Datum der Anmeldung
beim ersuchenden Amt.
1. Anmeldung
3 Kann die Miteintragung nicht erfolgen, so ist hievon dem ersuchenden Amt unter Angabe der Gründe schriftlich Kenntnis zu geben.
Dieses weist die Anmeldung gegebenenfalls ab. Ergeben sich zwischen
den beiden Ämtern Meinungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit
der Eintragung, so hat das ersuchende Amt Beschwerde zu erheben.
3. Anzeigen und
Gebühren
§ 34.19 1 Jedes der beteiligten Grundbuchämter erlässt die vorgeschriebenen Anzeigen für diejenigen Grundstücke, die in seinem Kreis
liegen.
2 Das ersuchende Amt bezieht die Gebühren. Eine Überweisung
an das ersuchte Amt findet nicht statt.
4. Titelausstellung und
Mitunterzeichnung
§ 35. 1 Das ersuchende Amt stellt die Pfandtitel aus und lässt sie
von den andern Grundbuchverwaltern mitunterzeichnen.
2 . . . 13
§ 35 a.13
VII. Stockwerkeigentum.
Amtliche
Bestätigung
über die
Abgeschlossenheit der zu
Sonderrecht
ausgeschiedenen Räume
§ 35 b. Der Gemeinderat (Bauamt) am Orte der gelegenen Sache
ist die zuständige Behörde zur Ausstellung der amtlichen Bestätigung,
dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume einer im Stockwerkeigentum stehenden Baute ganz in sich abgeschlossene Wohnungen
oder geschäftlichen oder andern Zwecken dienende Raumeinheiten
mit eigenem Zugange seien (Art. 33 b Abs. 2 und 33 c Abs. 3 der eidgenössischen Grundbuchverordnung9).
Zweiter Abschnitt: Elektronischer Datenzugang und elektronischer
Datenaustausch30
A. Datenzugang25
I. Öffentlicher
Zugang
§ 35 c.20, 29 1 Die nach GBV9 ohne Interessennachweis zugänglichen
Daten des Hauptbuchs werden im Internet zusammen mit der dem
Grundbuchamt bekannten Adresse der Eigentümerschaft öffentlich
zugänglich gemacht. Davon ausgenommen ist das Geburtsdatum.
2 Für die Regelung der Zugangsmodalitäten, einschliesslich Sperrung
von Nutzenden bei missbräuchlichem Gebrauch, ist das Notariatsinspektorat zuständig. Es kann die Überwachung und Durchsetzung dieser
Regeln an eine andere Verwaltungsbehörde oder einen privaten Aufgabenträger delegieren.
3 Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer kann die Sperrung ihrer
oder seiner Eigentümerdaten im Internet verlangen.
II. Erweiterter
Zugang
§ 35 d.20, 29 1 Der erweiterte elektronische Zugang im Sinne der
GBV kann über eine kantonale Plattform oder unter Beizug eines privaten Aufgabenträgers gewährt werden.
2 Erweiterten elektronischen Zugang können beantragen:
a. Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu den
Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen,
b. Urkundspersonen und ihre Hilfspersonen,
c. Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer und ihre
Hilfspersonen,
d. Banken, Vorsorgeeinrichtungen, Versicherungen und die weiteren
Institutionen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b und bbis GBV,
e. Grundstückeigentümerinnen und Grundstückeigentümer sowie weitere Personen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. d GBV,
f. Immobilienverwalterinnen und Immobilienverwalter im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 Bst. e GBV.
3 Für die Einräumung, den definitiven Entzug und die Regelung
der Zugangsmodalitäten ist das Notariatsinspektorat zuständig. Es kann
diese Befugnisse an eine andere Verwaltungsbehörde oder einen privaten Aufgabenträger delegieren.
4 Zu den Belegen wird kein elektronischer Zugang gewährt.
B. Elektronischer Datenaustausch25
Datenaustausch § 35 e.25 1 Der Datenaustausch zwischen den Grundbuchämtern
und den Nachführungsgeometern erfolgt auf elektronischem Weg.
2 Das Notariatsinspektorat kann den elektronischen Datenaustausch
mit weiteren Ämtern anordnen.
C. Bezug von Daten der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich25
Zugriff im
Abrufverfahren
§ 35 f.25 1 Der Zugriff auf Daten der Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich durch die Grundbuchämter kann im Abrufverfahren
erfolgen.
2 Die Grundbuchämter können im Rahmen ihrer Grundbuchführung durch direkten elektronischen Zugriff insbesondere folgende
Daten von der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich erheben: die
Gebäudenummer, die Gemeinde / das Quartier, die Gebäudeadresse(n),
den Gebäude-Zweck, die Spezialnutzung, das Erstellungsjahr, das Volumen, das Schätzungsdatum, den Schätzungsgrund, die Versicherungssumme, die Versicherungsart, den aktuellen GVZ-Index, den Basiswert,
die Bauzeitversicherungssumme sowie den Vertreter.
3 Sie beschränken die Zahl der Zugriffsberechtigten, schützen den
Zugriff und sorgen für dessen Protokollierung.
D. Gebühren und Inkasso25
I. Gebühren§ 35 g.20, 29 Die Gebühren für den erweiterten Zugang und die Erstellung von elektronischen Auszügen richten sich nach der Notariatsgebührenverordnung vom 9. März 20093 und den ergänzenden Weisungen der Finanzdirektion.
II. Inkasso§ 35 h.20, 29 1 Das Inkasso der Gebühren kann einer Verwaltungsbehörde oder einem privaten Aufgabenträger übertragen werden. Diese
oder dieser sorgt für die elektronische Rechnungsstellung und die Überweisung der Gebührenerträge an die zuständige kantonale Stelle.
2 Das Notariatsinspektorat regelt die Übertragung des Inkassos durch
Vertrag. Dieser bedarf der Zustimmung der Finanzdirektion.
§§ 35 i und 35 k.27
Dritter Abschnitt: Die kantonale Übergangsordnung bis zur
Einführung des eidgenössischen Grundbuches26
A. Grundprotokoll28
I. Form und
Wirkung
§ 36. 1 Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches haben
die Einträge im bisherigen Grundprotokoll Grundbuchwirkung mit Ausnahme der Wirkung zugunsten gutgläubiger Dritter (Art. 48 Schlusstitel zum ZGB7, § 274 EG zum ZGB2).
2 Das Grundprotokoll wird nach den Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes geführt, soweit sich aus § 37 keine Abweichungen ergeben.
II. Nachführung § 37. 1 Im Grundprotokoll werden die Eigentumsänderungen (ausgenommen Erbgänge) protokolliert.
2 Erbgänge, beschränkte dingliche Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen werden beim letzten Grundprotokolleintrag in gleicher
Weise wie im Grundbuch (mit kurzem Text oder Titel mit Zitat) eingeschrieben. Zur Ergänzung wird das Servitutenprotokoll geführt.
3 In den Grundprotokolleinträgen ist genügend Raum freizuhalten,
um später begründete Rechtsverhältnisse gemäss Abs. 2 nachtragen zu
können. Wird ein Eintrag durch solche Nachträge unübersichtlich, so
ist eine Neubeschreibung vorzunehmen.
B. Vorbereitung der Grundbucheinführung
I. Im
Allgemeinen
§ 38. Für Gemeinden, in denen die Grundbucheinführung nach
den Bestimmungen des Vierten26 Abschnittes noch nicht stattfinden
kann, ist die Überleitung in das eidgenössische Grundbuch vorzubereiten, insbesondere durch Teilbereinigungen und allenfalls durch Übertragung der Grundstücke in das Grundregister (§ 44).
II. Teilbereinigungen
§ 39. Der Grundbuchverwalter soll nach Möglichkeit die Rechtsverhältnisse an den Grundstücken bereinigen, indem er durch Verständigung unter den Beteiligten eine Neufassung unklarer und die
Löschung bedeutungslos gewordener Einträge herbeizuführen sucht.
2. Einvernahmen
§ 40. Er kann mit den Eigentümern auch schon die Fragen gemäss
§§ 56, 57, 60 und 62–65 dieser Verordnung behandeln, Einvernahmen
zu Protokoll durchführen (§ 58) und auf Eintragung der unter dem alten
Recht entstandenen Dienstbarkeiten hinwirken.
3. Verfahrensmittel
§ 41. Ist rasche Bereinigung im Interesse der Rechtssicherheit
geboten, so kann der Grundbuchverwalter die Verfahrensmittel gemäss
§§ 60, 61, 74, 75, 77, 78 und 87 anwenden.
4. Übertragung
von Dienstbarkeiten und
Grundlasten
§ 42. Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, die keiner neuen
Fassung bedürfen, sind nach und nach in das Servitutenprotokoll zu
übertragen.
5. Hinweise § 43.22 Beginn, Verzicht auf die Mitwirkung des Grundeigentümers
oder Abschluss einer Teilbereinigung werden im Grundregister vermerkt.
1. Aufgabe
C. Grundregister
Form und
Wirkung
§ 44. 1 An Stelle des Grundprotokolls kann der Grundbuchverwalter das Grundregister anlegen.
2 Dieses wird als kantonales, dem Grundbuch angeglichenes Realfolienregister mit Einzel- und Kollektivblättern nach den Vorschriften
des eidgenössischen Grundbuchrechtes geführt. Die Einträge haben
Grundbuchwirkung mit Ausnahme der Wirkung zugunsten gutgläubiger Dritter (§ 36).
3 Die Übertragung der Grundstücke aus dem Grundprotokoll kann
nach und nach stattfinden.
D. Gemeinsame Bestimmungen
I. Unterscheidung der
Formen
§ 45. 1 Bis zur Inkraftsetzung des Grundbuches dürfen die Übergangsregister nur als Grundprotokoll oder Grundregister bezeichnet
werden.
2 In allen Urkunden, die auf einen Bucheintrag Bezug nehmen, ist
deutlich erkennbar zu machen, dass ein Grundstück im kantonalen
Grundprotokoll beziehungsweise Grundregister enthalten ist. Der
Ausdruck «Grundbuch» darf nicht verwendet werden.
II. Vermarkung
beim Fehlen
der Grundbuchvermessung
§ 46. Fehlt die Grundbuchvermessung, so darf der Grundbuchverwalter die Teilung von Grundstücken erst vollziehen, wenn er sich
darüber vergewissert hat, dass die neugebildeten Grundstücke vermarkt
sind.
Vierter Abschnitt: Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches26
A. Allgemeine Bestimmungen über die Grundbucheinführung26
I. Anordnung§ 47. Das Obergericht ordnet auf Antrag oder nach Anhören des
Grundbuchverwalters die Einführung des eidgenössischen Grundbuches für eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil an und bestimmt
den Umfang des Bereinigungsverfahrens nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.
II. Voraussetzungen
§ 48. Voraussetzung ist das Vorhandensein eines eidgenössisch
anerkannten Vermessungswerkes. Vorbehalten bleibt § 266 Abs. 1
zweiter Satz EG zum ZGB2.
III. Umfang § 49. 1 Die Einführung des Grundbuches erfolgt grundsätzlich für
das gesamte Gebiet einer politischen Gemeinde, in den Städten Zürich
und Winterthur nach Quartieren.
2 Wo das Vermessungswerk nur über einen Teil des Gemeindegebietes vorliegt und der übrige Teil deutlich erkennbar abgegrenzt ist (z. B.
Berggebiet, Waldpartie, Rebberggebiet usw.), kann das Obergericht
anordnen, dass die Einführung des Grundbuches auf den vermessenen
Gemeindeteil beschränkt und für den übrigen Teil die Übergangsordnung beibehalten wird.
IV. Bereinigung § 50.19 1 Die Bereinigung und Einführung des Grundbuches kann
einer Person übertragen werden, die sich ausschliesslich oder vorwiegend dieser Aufgabe widmet.
2 Über den Stand der Bereinigung erstattet der Grundbuchverwalter dem Obergericht je auf Ende eines Kalenderjahres Bericht.
V. Anzeigen § 51. 1 Anordnung, Umfang und Abschluss der Grundbucheinführung werden vom Obergericht dem Regierungsrat, dem Bezirksgericht,
dem Bundesamt für Justiz (Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und
Bodenrecht), dem Bundesamt für Landestopografie (Eidgenössisches
Vermessungsamt) und der Baudirektion (Amt für Raumordnung) mitgeteilt.19
2 Der Grundbuchverwalter macht die gleiche Mitteilung an den
Nachführungsgeometer.
VI. Handänderungen
§ 52. Bei Handänderungen unterrichtet der Grundbuchverwalter
den Erwerber über den Stand der Bereinigung.
B. Durchführung der Bereinigung
I. Im
Allgemeinen
§ 53. Der Anlegung des Grundbuches geht eine Bereinigung der
Grundprotokolle und Grundregister voraus mit dem Zweck, die Rechtsverhältnisse an den Grundstücken vollständig und eindeutig zu ermitteln.
II. Umfang § 54. 1 Die Bereinigung hat die im privaten und öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke zum Gegenstand.
2 Sie bezieht sich auf die vor dem 1. Januar 1912 entstandenen
Rechtsverhältnisse. Wo es sich als wünschbar erweist, soll auch eine
Neuordnung der später begründeten dinglichen Rechte durch Verständigung der Parteien angestrebt werden.
§ 55.23
IV. Mitwirkung
der Grundeigentümer und
Dritter
§ 56. 1 Der Grundbuchverwalter lädt jeden Eigentümer oder dessen gesetzlichen Vertreter zur Einvernahme über die Rechtsverhältnisse an seinen Grundstücken vor, sofern dessen Grundstücke einer
Bereinigung bedürfen. Er hat bei der Festsetzung der Einvernahmen
auf die Bedürfnisse der Beteiligten gebührend Rücksicht zu nehmen.22
2 Wo es zur Klärung der Rechtsverhältnisse notwendig ist, soll die
Einvernahme mit einem Augenschein auf dem Grundstück verbunden
werden.
b. Gegenstand§ 57. Durch die Einvernahme und den Augenschein wird der
Übergang der alten Beschreibung in die neuen Katasternummern
ermittelt, die Bedeutung der eingetragenen Servituten überprüft, und
es werden die Rechtsverhältnisse an Grenzvorrichtungen, überragenden Bauten, Einfahrten, Wegen, Quellen, Leitungen usw. klargestellt;
ferner wird festgestellt, ob dingliche Rechte, die bisher ohne Eintragung
bestanden haben, eingetragen werden müssen.
c. Einvernahmeprotokoll
§ 58.22 Das Ergebnis der Einvernahme, die Erklärungen über
Fortbestand, Änderung oder Löschung von Einträgen und die Bestätigung, dass keine weiteren eintragungsbedürftigen Rechtsverhältnisse
bestehen, werden in einem vom Eigentümer zu unterzeichnenden Protokoll festgehalten.
2. Schriftliches
Verfahren
§ 58 a.21 1 Der Grundbuchverwalter kann von einer mündlichen
Einvernahme absehen und die Erklärung des Eigentümers im Sinne
von § 58 schriftlich einholen.
2 Dabei hat der Grundbuchverwalter den Grundeigentümer mit
dem vom Obergericht genehmigten Merkblatt über die rechtlichen
Wirkungen der Grundbucheinführung zu unterrichten.
3. Verzicht auf
die Mitwirkung
§ 59.22 Der Grundbuchverwalter kann von einer Mitwirkung des
Grundeigentümers und Dritter absehen, wenn die vorhandenen Einträge unverändert in das Grundbuch übernommen und das Vorliegen
von dinglichen Rechten, die bisher ohne Eintragung bestanden haben
und nun der Eintragung bedürfen, nach seiner Ansicht ausgeschlossen
werden kann.
4. Ermittlungen
bei Dritten
§ 60. 1 Soweit notwendig sind auch Dritte, wie frühere Eigentümer,
Nachbarn, Architekten, Geometer, Bauunternehmer, Installateure usw.,
um Auskunft und um die Überlassung von Plankopien usw. anzugehen, z. B. für die Ermittlung des Verlaufes von Quellfassungen, Durchleitungen usw.
1. Einvernahme
der Grundeigentümer
a. Ort und Zeit
2 Kommen auskunftspflichtige Dritte ihren Pflichten nicht nach,
ordnet der Grundbuchverwalter mittels Verfügung die Herausgabe
der betreffenden Akten an oder lädt den auskunftspflichtigen Dritten
zur Einvernahme vor.22
5. Zwangsmittel § 61. 1 Wer der Aufforderung zur Einvernahme oder Mitwirkung
an der Bereinigung unentschuldigt keine Folge leistet und sich auch
nicht gehörig vertreten lässt, kann nach Verwarnung vom Grundbuchverwalter nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 18665 mit Ordnungsbusse belegt werden.
2 Bleibt auch diese erfolglos, so ist gegebenenfalls von den Verfahrensmitteln gemäss den §§ 74–78 Gebrauch zu machen und die Bereinigung im Übrigen in dem Masse durchzuführen, als dies ohne Mitwirkung des Eigentümers möglich ist. Diesem bleibt die Wahrung seiner
Rechte im Aufrufs- und Einspracheverfahren anheimgestellt.
IV. Bereinigung
der Eigentumsverhältnisse und
der Grundstückbeschreibungen22
§ 62. 1 Die Bezeichnung der Eigentümer ist zu vervollständigen
(§ 7).
2 Sind Grundstücke nicht auf den Namen des derzeitigen Eigentümers eingetragen (z. B. wegen Erbganges), so veranlasst der Grundbuchverwalter die Beteiligten zur Beschaffung der notwendigen Ausweise und zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen.
2. In den
Büchern nicht
enthaltene
Grundstücke
§ 63. Findet sich für ein Grundstück weder im Grundprotokoll
noch im Grundregister ein Eintrag, so darf ein Ansprecher nur gestützt
auf einen Ausweis über den rechtmässigen Erwerb als Eigentümer eingetragen werden.
3. Bedeutungslose Einträge
§ 64. Sind im Grundprotokoll oder Grundregister Grundstücke
enthalten, deren Vorhandensein an Hand der Grundbuchvermessung
nicht festgestellt werden kann, so sind die §§ 74–76 sinngemäss anzuwenden.
4. Gemeinschaftliches
Eigentum
§ 65. Bei Miteigentum ist das Anteilsverhältnis, bei Gesamteigentum die Rechtsgrundlage (z. B. Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft) klarzustellen.
5. Öffentliches
Eigentum
§ 66.19 Der Grundbuchverwalter veranlasst die zuständige Behörde
zu einer genauen Ausscheidung der öffentlichen Strassen, Plätze, Wege
und Gewässer sowie zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse oder
Pläne.
6. Flurwege § 67. 1 Der Gemeinderat ist zu veranlassen, dem Grundbuchamt
ein Verzeichnis der Flurwege einzureichen (§§ 108 Abs. 1 lit. b und 113
Abs. 1 des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft – Landwirtschaftsgesetz – vom 2. September 19796).
1. Im
Allgemeinen
2 Die Anteilsberechtigung ist durch die Einvernahmen (§§ 56–60)
zu ermitteln und nötigenfalls in dem für streitige Dienstbarkeiten vorgesehenen Verfahren zu bereinigen (§§ 74 ff.).
3 Die Beteiligung wird bei den berechtigten Grundstücken angemerkt.
7. Genossenschaftswege
§ 67 a. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ist zu veranlassen, dem Grundbuchamt ein Verzeichnis der Genossenschaftswege einzureichen (§§ 108 Abs. 1 lit. a und 113 Abs. 2 des Gesetzes
über die Förderung der Landwirtschaft – Landwirtschaftsgesetz – vom
2. September 19796).
8. Korporationsteilrechte
§ 68. Das Verzeichnis der Korporationsteilrechte ist nach Massgabe der Verordnung des Obergerichtes über die Grundbuchführung
betreffend die Korporationsteilrechte vom 19. April 19164 zu bereinigen.
9. Wasserrechte§ 69. Die ehehaften und die bereits verliehenen selbstständigen
und dauernden Wasserrechte, die bisher nicht im Grundprotokoll bzw.
Grundregister aufgenommen waren, werden von Amtes wegen als
Grundstücke aufgenommen. Bestehen für ehehafte Wasserrechte noch
keine Urkunden, so ist deren Ausstellung bei der Abteilung für Wasser- und Energiewirtschaft oder der Abteilung für Grundwasser der
kantonalen Baudirektion in die Wege zu leiten.
V. Neuordnung
der Dienstbarkeiten, Grundlasten und
Anmerkungen22
§ 70. Anzustreben ist die Überführung der bisherigen Einträge in
eine den tatsächlichen Verhältnissen und dem geltenden Sachenrecht
entsprechende Form sowie die Streichung überflüssiger und bedeutungslos gewordener Einträge.
2. Übertragung,
Neufassung und
Datierung
§ 71. 1 Dienstbarkeiten und Grundlasten, die keiner Änderung
bedürfen, und solche, die ohne materielle Änderung neu gefasst werden, sind mit ihrem Entstehungsdatum zu übertragen.
2 Bei den aufgrund des früheren Rechtes ohne Eintragung bestehenden Dienstbarkeiten wird das ungefähre Entstehungsjahr angegeben
oder, wenn dies nicht möglich ist, auf die Entstehung «vor 1912» hingewiesen.
3. Formulierung§ 72. 1 Der Formulierung der Dienstbarkeiten und Grundlasten
ist grösste Sorgfalt zu widmen. Der Wortlaut ist daraufhin zu überprüfen, ob er den Willen der Parteien eindeutig wiedergibt.
2 Ortsangaben (vorn, hinten, oben, unten usw.) sind auf die ihnen
auf dem Lokal zukommende Bedeutung, nötigenfalls durch Augenschein, zu überprüfen.
1. Im
Allgemeinen
3 Im Dienstbarkeitsvertrag ist auch das im Grundbuch einzutragende Stichwort aufzuführen.
4. Pläne § 73. 1 Lässt sich der Geltungsbereich einer Dienstbarkeit oder
Grundlast mit Worten nicht eindeutig oder nicht anschaulich umschreiben, so sind ergänzende Pläne oder Skizzen zu erstellen und von den
Parteien unterzeichnen zu lassen.
2 Die Beschaffung solcher Pläne ist für alle unterirdischen Anlagen
(Quellfassungen, Quelleinzugsgebiet, Durchleitungen aller Art usw.)
anzustreben. Hiefür sind die bei den Beteiligten oder bei Dritten
(Geometern, Bauunternehmern usw.) erhältlichen Unterlagen beizuziehen (§ 60).
5. Bedeutungslose Einträge
§ 74. Wird ein altrechtlicher Protokolleintrag von einem Beteiligten als hinfällig bezeichnet oder vom Grundbuchverwalter selber als
bedeutungslos erkannt und weigert sich der aus dem Protokoll ersichtliche Berechtigte, seine Zustimmung zur Löschung zu erteilen, so ist
das Verfahren gemäss § 271 EG zum ZGB2 einzuleiten.
b. Verfahren § 75.22 1 Der Grundbuchverwalter führt eine Sühnverhandlung
durch, bei der die Art. 201, 202, 203, 204 und 205 Abs. 1 ZPO10 sinngemäss anzuwenden sind. Bleibt sie erfolglos, so leitet er die Streitigkeit mit einem Bericht von Amtes wegen an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren beim Bezirksgericht der gelegenen Sache weiter.
2 Die Zuweisung der Parteirollen und die Umschreibung des Streitbegehrens hat der Grundbuchverwalter so vorzunehmen, dass auch
bei einem Abstand von der Prozessführung ein für das Grundbuch eindeutiges Ergebnis eintritt (Art. 223, 234 ZPO10).
c. Bei
unauffindbarem
Berechtigten
§ 76. 1 Kann der Berechtigte an Hand des Grundprotokolls nicht
ausfindig gemacht werden und meldet er sich auch nicht innerhalb der
Auflagefrist (§§ 90–91), so wird der als bedeutungslos erkannte Eintrag nicht in das Grundbuch übertragen.
2 Von dieser Verfügung des Grundbuchverwalters wird im Grundprotokoll (Grundregister) schon im Zeitpunkt der Bereinigung Vormerk genommen. Diese Verfügungen sind fortlaufend zu nummerieren,
in einem Ordner aufzubewahren und bilden das Verzeichnis gemäss
§ 91. Sie sind auch in den auszustellenden Urkunden zu erwähnen.
6. Unklare
Einträge
§ 77. Hält der Grundbuchverwalter die Klarstellung und Neufassung eines Eintrages für notwendig und gelingt es nicht, von allen
Beteiligten die Zustimmung zu einem neuen Wortlaut zu erhalten, so
veranlasst er die gerichtliche Feststellung des Inhaltes des streitigen
Rechtes im Verfahren gemäss § 271 EG zum ZGB2 und § 75 dieser
Verordnung.
a. Streitfälle
7. Streitige,
neu angemeldete
Dienstbarkeiten
§ 78. Wird ein bisher nicht eintragungsbedürftiges dingliches Recht
zur Eintragung angemeldet und können sich die Beteiligten über
diese Eintragung nicht einigen, so verfährt der Grundbuchverwalter
gemäss § 271 EG zum ZGB2 und § 75 dieser Verordnung, wobei er den
Ansprecher als Kläger bezeichnet.
8. Vollzug von
Änderungen
§ 79. Aufgrund der von allen Beteiligten unterzeichneten Erklärungen oder der richterlichen Entscheide sind die einzelnen Eintragungen, Änderungen oder Löschungen im Tagebuch einzutragen und
zu vollziehen.
9. Hinweise auf
streitige Rechte
§ 80. 1 Streitfälle über eingetragene oder neu angemeldete Rechte
sind bei den beteiligten Grundstücken durch Bemerkungen zu erwähnen.
2 Bei Handänderungen sind sie dem neuen Eigentümer zur Kenntnis zu bringen mit dem Hinweis, dass er am Prozess als Intervenient
teilnehmen könne (Art. 73–77 ZPO10).22
10. Verzeichnis
der Streitfälle
§ 81. Der Grundbuchverwalter führt über die Streitfälle ein Verzeichnis, das enthalten soll: die Ordnungsnummer, die Namen der
Streitparteien, die Nummern der beteiligten Grundstücke, den Streitgegenstand und die Daten über den Fortgang und Abschluss des Prozesses.
11. Unter altem
Recht verbleibende Rechtsverhältnisse
§ 82. In den Grundprotokollen eingetragene dingliche Rechte
des kantonalen Rechtes, die nicht bedeutungslos, aber nach dem geltenden Grundbuchrecht nicht eintragungsfähig sind und nicht auf dem
Wege der Verständigung in eine eintragungsfähige Form überführt
werden können, sind im Grundbuch anzumerken (Art. 45 Schlusstitel
zum ZGB7).
VI. Bereinigung
der Pfandrechte22
§ 83. Sind verpfändete Grundstücke mit Bezug auf Eigentum,
Dienstbarkeiten und Grundlasten bereinigt, so sind laufend auch die
Pfandrechte den neuen Verhältnissen anzupassen. Nötigenfalls ist deren
Vereinfachung anzustreben.
2. Ablösung§ 84. 1 Die Bereinigung der Pfandbelastungen durch zwangsweise
Ablösung der älteren Pfandrechte im Sinne von § 267 EG zum ZGB2
ist vom Grundbuchverwalter nur anzuordnen, wenn die Pfandrechtsverhältnisse der grundbuchlichen Neuordnung entgegenstehen (z.B. bei
gesonderter Belastung verschiedener Teile des gleichen Grundstückes)
und eine Verständigung unter den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
2 Der Grundbuchverwalter kann im Einvernehmen mit dem Pfandschuldner und nötigenfalls ohne ihn für die Neuplatzierung der Hypotheken sorgen. Ist diese gesichert, so erlässt er die Kündigungen im
Sinne von § 267 EG zum ZGB2.
1. Im
Allgemeinen
3. Ausstellung
neuer Pfandtitel
§ 85. 1 Es ist die Neuerrichtung der alten Pfandrechte mit neuem
Datum unter Inanspruchnahme der alten Pfandstelle anzustreben und
hiefür die Zustimmung der am Rangverhältnis Beteiligten einzuholen.
2 Andernfalls sind unübersichtliche oder schadhafte Pfandtitel mit
altem Datum nach den Vorschriften der eidgenössischen Grundbuchverordnung9 neu auszustellen.
4. Ergänzung
der übrigen
Pfandtitel
§ 86. In den übrigen Pfandtiteln sind die sich aus der Bereinigung
ergebenden Änderungen nachzutragen. Unwesentliche Ergänzungen
(Angabe der Katasternummer, kleine Massdifferenzen) können bei
späterer Gelegenheit in den Titeln nachgetragen werden.
5. Rangverhältnisse
§ 87. Bestreitet ein Grundpfandgläubiger den allfällig beanspruchten Vorrang von neu einzutragenden oder abzuändernden Lasten, so
veranlasst der Grundbuchverwalter die gerichtliche Feststellung im Verfahren gemäss § 271 EG zum ZGB2 und § 75 dieser Verordnung.
6. Verfügung
gegen säumige
Pfandgläubiger
§ 88.22 Gegen Pfandgläubiger, die sich weigern, ihren Pfandtitel
zur Neuerrichtung oder Änderung einzusenden, ordnet der Grundbuchverwalter mittels Verfügung die Herausgabe des Pfandtitels an.
7. Bedeutungslose und streitige
Pfandrechtseinträge
§ 89. 1 Altrechtliche Protokolleinträge über pfandrechtsähnliche
Verhältnisse, wie z. B. Verschreibungsanhänge, Grundzinsen, Zehnten
usw., werden von Amtes wegen gestrichen.
2 Die gemäss § 259 Abs. 2 EG zum ZGB2 der Grundpfandverschreibung gleichgestellten altrechtlichen Grundpfandrechte sind, wenn der
Pfandeigentümer den Untergang des Rechtsverhältnisses glaubhaft
macht, wie bedeutungslose Servituten zu behandeln (§§ 74–76).
3 Für die als vermisst bezeichneten Titel mit Wertpapiercharakter
(§ 259 Abs. 1 EG zum ZGB2) ist ein Amortisationsverfahren gemäss
Art. 870 beziehungsweise Art. 871 ZGB7 durch Erlass eines Sammelaufrufes anzustreben.
C. Bekanntmachung und Fristansetzung
I. Zeitpunkt
und Form
§ 90. Sobald die Bereinigung abgeschlossen ist, für alle Grundstücke die neue Beschreibung in einer der Übergangseinrichtungen
vorliegt und auch die Hilfsbücher und Verzeichnisse geordnet sind,
erlässt der Grundbuchverwalter im kantonalen Amtsblatt und in den
amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde zweimal die in § 91 vorgeschriebene Bekanntmachung.
II. Inhalt§ 91. 1 Die öffentliche Bekanntmachung der Auflage und des Aufrufes hat wie folgt zu lauten:
«Grundbucheinführung für die Gemeinde (Stadtquartier) . . . . . . . . . .
Aufruf und Fristansetzung
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Beschluss vom . . . . . . . .
für die politische Gemeinde (das Stadtquartier) . . . . . . . . . . die Einführung des eidgenössischen Grundbuches angeordnet.
Die zu diesem Zwecke bereinigten kantonalen Grundprotokolle
(Grundregister), die Hilfsbücher, Verzeichnisse und Belege liegen
den Beteiligten während eines Monates (d. h. bis zum . . . . . . .) zur
Einsicht auf.
Einwendungen wegen Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit sind innerhalb der Auflagefrist beim Grundbuchamt schriftlich zu erheben.
Wer an privaten oder öffentlichen Grundstücken dingliche Rechte
beansprucht, die vor dem 1. Januar 1912 ohne Eintragung entstanden sind, wird aufgefordert, diese Rechte während der Auflagefrist
beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden, sofern dies nicht schon
im Bereinigungsverfahren geschehen ist. Dies gilt vor allem für
Dienstbarkeiten, die sich in körperlichen Anstalten darstellen, wie
überragende Bauten, ausgelegte Wege, Quellfassungen, Leitungen
usw.»
2 Sind Dienstbarkeiten oder altrechtliche Pfandrechte weggewiesen
worden (gemäss den §§ 76 und 89), so ist diese Bekanntmachung wie
folgt zu ergänzen:
«Vor dem 1. Januar 1912 errichtete Grundpfandrechte ohne Wertpapiercharakter (Kredit-, Bürgschafts-, Frauengutsversicherungsbriefe, Kaufschuldbriefe) werden, wenn der Pfandeigentümer den
Untergang des Rechtsverhältnisses glaubhaft gemacht hat und der
Berechtigte an Hand des Protokolls nicht festgestellt werden kann,
nicht in das Grundbuch aufgenommen, sofern sie innerhalb der Auflagefrist nicht angemeldet werden. Das gleiche gilt für Servituten,
deren Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden können. Das Verzeichnis der Wegweisungsverfügungen liegt zur Einsicht auf.»
III. Erledigung
der Anmeldungen und Einwendungen
§ 92. Erfolgen aufgrund des Aufrufes noch Anmeldungen oder
Einwendungen, so behandelt sie der Grundbuchverwalter wie die anlässlich der Einvernahme geltend gemachten Rechte und Bestreitungen.
D. Anlegung des Grundbuches
I. Aufnahme
der Grundstücke
§ 93. 1 Die Aufnahme der Grundstücke im Grundbuch erfolgt
nach den Vorschriften des eidgenössischen Rechtes.
2 Auch für die zum Verwaltungsvermögen und zu den öffentlichen
Sachen im Gemeingebrauch gehörenden Grundstücke (Art. 944 ZGB7)
und für die Flurwege sind Grundbuchblätter anzulegen.
3 Auf dem Hauptbuchblatt von Eisenbahngrundstücken ist in der
Abteilung «Grundpfandrechte» auf das Eidgenössische Eisenbahnpfandbuch zu verweisen. Im informatisierten Grundbuch erfolgt der
Hinweis in den Bemerkungen zum Eigentum.26
II. Anlegung
der Grundbuchblätter
§ 94. 1 Das Grundbuch wird auf losen Blättern angelegt.
2 Vorhandene lose Grundregisterblätter können mit Bewilligung
des Obergerichtes, sofern sie keine Einträge aus dem früheren kantonalen Recht enthalten, unter entsprechender Änderung der Bezeichnung als Grundbuchblatt verwendet werden.
1 a. Ausnahmen § 94 a.16 Enthalten die Hauptbuchblätter im gebundenen Grundregister keine Einträge aus dem früheren kantonalen Recht, so können die im gebundenen Hauptbuch enthaltenen Hauptbuchblätter
mit Bewilligung des Obergerichts unter entsprechender Änderung der
Bezeichnung als Grundbuch verwendet werden.
2. Form und
Inhalt
§ 95. 1 Für die Einschreibungen in den Grundbuchblättern sind
die Vorschriften des eidgenössischen Grundbuchrechtes und die ergänzenden Bestimmungen dieser Verordnung massgebend.
2 Beim Entscheid darüber, ob Einzel- oder Kollektivblätter zu verwenden seien, hat der Grundbuchverwalter die örtlichen Verhältnisse
und Bedürfnisse zu berücksichtigen.
3. Streitige
dingliche Rechte
§ 96. Die noch streitigen dinglichen Rechte werden von Amtes
wegen durch vorläufige Eintragungen (Art. 961 ZGB7) gesichert.
E. Inkraftsetzung des Grundbuches
I. Zeitpunkt § 97. 1 Ist das Grundbuch angelegt, so erstattet der Grundbuchverwalter Bericht an das Obergericht.
2 Dieses setzt den Tag des Inkrafttretens fest und beauftragt den
Grundbuchverwalter mit der Veröffentlichung in den in § 90 genannten
Publikationsorganen.
1. Verfahren
II. Veröffentlichung
§ 98. Mit der Bekanntmachung ist die Anzeige zu verbinden, dass
alle eintragungsbedürftigen, aber nicht eingetragenen dinglichen Rechte
vom Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches an gegenüber gutgläubigen Dritten nicht mehr geltend gemacht werden können und
dass sie, sofern sie nicht binnen zwei Jahren von dem genannten Zeitpunkt an zur Eintragung gelangen, ihre Wirkung auch unter den Parteien verlieren (§ 270 EG zum ZGB2).
Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen26
A. Übergangsbestimmungen26
I. Fortführung
anhängiger
Grundbucheinführungsverfahren
§ 99. Soweit die Grundeigentümer über Bestand und Umfang der
eingetragenen und noch einzutragenden Rechtsverhältnisse befragt
worden sind und das Ergebnis der Einvernahmen in den bisher geführten Grundstückverzeichnissen festgehalten ist, gelten diese als Einvernahmeprotokolle (§ 58). Im Übrigen werden die anhängigen Grundbucheinführungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung
zu Ende geführt.
II. Ergänzung
bestehender
Grundbücher
§ 100. Wo das Grundbuch schon eingeführt ist, sind die öffentlichen Grundstücke und die Flurwege (§ 93) nach und nach in das
Grundbuch aufzunehmen.
III. Übertragung
auf lose
Hauptbuchblätter
§ 100 a. 1 In Buchform angelegte Grundbücher und Grundregister können auf losen Blättern weitergeführt werden.
2 In der Regel beschränkt sich diese Systemänderung auf die aus
sachlichen Gründen (Grundstücksteilung, Unübersichtlichkeit) neu
anzulegenden Blätter. Die Übertragung aller bestehenden Blätter bedarf der Bewilligung des Obergerichtes.
IV. Einsatz
der EDV
§ 100 b.22 Die Verwaltungskommission des Obergerichts ist ermächtigt, bis zur Einführung des informatisierten Grundbuches über
die Ausgestaltung und Führung von Registern und Kontrollen mittels
Informatik von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen zu
erlassen.
§ 100 c.23
B. Schlussbestimmungen
I. Ausserkraftsetzung früherer
Erlasse
§ 101. Mit dem Inkrafttreten12 dieser Verordnung treten die folgenden Erlasse des Obergerichtes ausser Kraft: . . .11
II. Inkraftsetzung
§ 102. Nach Genehmigung durch den Bundesrat (Art. 949 Abs. 2,
Art. 953, Art. 962 Abs. 2 ZGB7 und Art. 108 GBV9) setzt die Verwaltungskommission des Obergerichtes den Tag des Inkrafttretens12 dieser
Verordnung fest.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. März 2016
(OS 71, 178)
Datenübernahme
§ 1. 1 Die Daten des Papiergrundbuches und seiner Hilfsregister
werden schrittweise in das informatisierte Grundbuch übergeführt und
revidiert.
2 Die systematische elektronische Erfassung der Bestandteile des
Grundbuchs kann durch technische Hilfsmittel erfolgen.
3 Sind sämtliche Daten eines Hauptbuchblattes elektronisch erfasst,
wird dieses gemäss GBV unter Angabe von Grund und Datum geschlossen.
Ablösung
des Papiergrundbuches
§ 2. Die Ablösung des Papiergrundbuchs erfolgt laufend grundstücksweise mit der Revision eines vollständig im informatisierten
Grundbuch erfassten Grundstücks.
Anwendung
auf das Grundregister
§ 3. §§ 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Überführung der
Daten des Grundregisters.
1 OS 40, 306 und GS II, 414. In Kraft seit 1. Juli 1958.
2 LS 230.
3 LS 243.
4 LS 252.1.
5 LS 312.
6 LS 910.1.
7 SR 210.
8 SR 211.432.
9 SR 211.432.1.
10 SR 272.
11 Text siehe ZG 6, 742.
12 Vom Bundesrat genehmigt am 28. April 1958. In Kraft gesetzt auf den 1. Juli
1958.
13 Aufgehoben durch V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640).
14 Eingefügt durch V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640).
15 Fassung gemäss V vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 640).
16 Eingefügt durch V vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 331). In Kraft seit 1. Januar
1996.
17 Fassung gemäss V vom 6. Dezember 1995 (OS 53, 331). In Kraft seit 1. Januar
1996.
18 Eingefügt durch B vom 15. Dezember 2004 (OS 60, 127). In Kraft seit 1. Januar 2005.
19 Fassung gemäss B vom 15. Dezember 2004 (OS 60, 127). In Kraft seit 1. Januar
2005.
20 Aufgehoben durch B vom 15. Dezember 2004 (OS 60, 127). In Kraft seit
1. Januar 2005.
21 Eingefügt durch B vom 3. November 2010 (OS 65, 860; ABl 2010, 2525). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
22 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 860; ABl 2010, 2525). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
23 Aufgehoben durch B vom 3. November 2010 (OS 65, 860; ABl 2010, 2525). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
24 Eingefügt durch B vom 7. Dezember 2011 (OS 67, 87; ABl 2012, 24). In Kraft
seit 1. April 2012.
25 Eingefügt durch B vom 2. März 2016 (OS 71, 178; ABl 2016-03-18). In Kraft
seit 1. Juli 2016.
26 Fassung gemäss B vom 2. März 2016 (OS 71, 178; ABl 2016-03-18). In Kraft
seit 1. Juli 2016.
27 Aufgehoben durch B vom 2. März 2016 (OS 71, 178; ABl 2016-03-18). In Kraft
seit 1. Juli 2016.
28 Redaktionell berichtigt.
29 Eingefügt durch B vom 18. September 2024 (OS 79, 401; ABl 2024-09-27). In
Kraft seit 1. Dezember 2024.
30 Fassung gemäss B vom 18. September 2024 (OS 79, 401; ABl 2024-09-27). In
Kraft seit 1. Dezember 2024.