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Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Kantons

Fribourg · 110.11 · ordinance

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24

24 provisions

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 In dieser Verordnung wird die Durchführung von statistischen Erhebungen und die Bearbeitung erhobener Daten zur Erstellung von Statistiken geregelt. 2 Sie gilt für die Voll-, Teil- und Stichprobenerhebungen mit und ohne Befragungen sowie für die Auswertungen von administrativen Daten im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 StatG 1).

Art. 2

Erhebungsorgane 1 Die Erhebungsorgane sind das Amt für Statistik und Daten (das Amt) als zentrale Statistikstelle des Kantons und die in dieser Verordnung oder der Spezialgesetzgebung bezeichneten Stellen für Erhebungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet.

Art. 3

Durchführung 1 Die Erhebungsorgane bereiten die Erhebungen vor und führen sie durch. Sie erarbeiten nach Anhörung der betroffenen Kreise die Erhebungsunterlagen, werten die Ergebnisse aus und veröffentlichen sie. 1) SGF 110.1

Art. 4

Statistische Grundsätze und Standards 1 Bevor die Erhebungsorgane eine Erhebung durchführen, klären sie mit dem Amt ab, ob die gesuchten Informationen nicht bestehenden statistischen oder administrativen Daten entnommen werden können. 2 Sie beachten bei ihrer statistischen Tätigkeit die national und international anerkannten Grundsätze der Statistik, namentlich jene der fachlichen Unabhängigkeit, der Objektivität, der Geheimhaltung, der Datensicherheit und des Datenschutzes.

Art. 5

Koordination 1 Das Amt koordiniert die kantonalen Erhebungen und sorgt soweit möglich dafür, dass die Ergebnisse regional, national, international und im zeitlichen Verlauf vergleichbar sind. Es fördert die Harmonisierung der Methoden und Definitionen und kann zu diesem Zweck Weisungen erlassen. 2 Die Erhebungsorgane holen die Stellungnahme des Amts ein, bevor sie Erhebungen durchführen.

Art. 6

Adressregister 1 Für die Durchführung von Erhebungen können die Erhebungsorgane auf Verwaltungsregister zugreifen oder Register gestützt auf kantonale Verwaltungsdaten erstellen. 2 Diese Register enthalten die nötigen Informationen, damit die Befragten kontaktiert und die Nachverfolgung der Erhebungen sichergestellt werden können. 3 Das Amt verwaltet die Register.

Art. 7

Auslagerung 1 Werden Dritte mit Erhebungen beauftragt, so unterstehen die Erhebungsorgane den Gesetzesbestimmungen über den Datenschutz und in Bezug auf die Auslagerung der Datenbearbeitung der Gesetzgebung über das E-Government. 2 Sie regeln die Rechte und Pflichten dieser Dritten in besonderen Verträgen. Bezüglich der Verwendung von personenbezogenen Daten verpflichten die Erhebungsorgane die Dritten insbesondere: a) die Daten, die ihnen mitgeteilt oder die von ihnen im Rahmen ihres Auftrags erhoben werden, einzig zur Ausführung des Auftrages zu verwenden; b) die für das Erhebungsorgan durchgeführte Erhebung nicht mit anderen Erhebungen für weitere Auftraggeber zu verknüpfen, ohne dafür die ausdrückliche Einwilligung des Erhebungsorgans oder des Amts erhalten zu haben. 3 Die Erhebungsorgane vergewissern sich, dass die beauftragten Dritten die nötigen organisatorischen Massnahmen getroffen haben, um diese Daten gemäss der Gesetzgebung über den Datenschutz und das E-Government und den Grundsätzen dieser Verordnung bearbeiten zu können.

Art. 8

Mitwirkung der Befragten 1 Die zur Befragung ausgewählten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie die Organe der Kantonsverwaltung und der Gemeindeverwaltungen werden zur Teilnahme eingeladen. 2 Das Erhebungsorgan oder der Auftragnehmer, falls die Erhebung ausgelagert wird, orientiert die ausgewählten Personen über a) die Gesetzesgrundlage der Erhebung; b) ihren Gegenstand; c) ihren Ablauf; d) die Verwendung der Daten und e) die vorgesehenen Datenschutzmassnahmen.

Art. 9

Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht 1 Alle mit der Durchführung der Erhebungen betrauten Personen und Organe sind verpflichtet, die erhobenen Daten vertraulich zu behandeln. 2 Sie sorgen dafür, dass die erhobenen Daten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. 3 Die Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht der externen Auftragnehmer wird vertraglich geregelt.

Art. 10

Verwendungszweck der gesammelten Einzeldaten 1 Die Einzeldaten aus den Erhebungen im Sinne dieser Verordnung dürfen nur für Statistik- und Forschungszwecke verwendet werden.

Art. 11

Verknüpfung von Daten 1 Die Erhebungsorgane können für die Vervollständigung, Kontrolle und Aufbereitung erhobener Einzeldaten die erforderlichen personenidentifizierenden Merkmale verwenden. 2 Sie können bei den Einzeldaten die gesammelten Informationen mit Informationen aus anderen Quellen verbinden (Datenverknüpfung), sofern das Gesetz ihnen den Zugang zu diesen Datenquellen erlaubt. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verknüpfung mit Daten des Bundes oder mit Daten, die gestützt auf Bundesrecht bezogen werden. Die Fälle systematischer Datenverknüpfung sind im Anhang 1 aufgeführt. 3 Die Einzeldaten werden nach ihrer Verknüpfung unverzüglich anonymisiert oder, falls es für Längsschnittvergleiche erforderlich ist, pseudonymisiert, sobald es ihr Bearbeitungs- und Nutzungszweck zulässt.

Art. 12

Weitergabe von Einzeldaten 1 Die Erhebungsorgane dürfen die Einzeldaten aus den Erhebungen privaten oder öffentlichen Stellen für Statistik- und Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt und vertraglich vereinbart worden sind: a) Die übermittelten Daten enthalten keine personenidentifizierenden Merkmale mehr. b) Der Empfänger verpflichtet sich, die erhaltenen Daten nicht an Dritte weiterzuleiten und sie nach Beendigung der Arbeiten zu vernichten. c) Es werden die nötigen Sicherheitsmassnahmen ergriffen. 2 Die Erhebungsorgane dürfen den Statistikstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Einzeldaten, die diese für statistische Arbeiten benötigen, weitergeben, sofern der Datenschutz gewährleistet ist und die notwendigen vertraglichen Abmachungen getroffen wurden.

Art. 13

Vernichtung der personenidentifizierenden Merkmale und der Erhebungsdokumente 1 Die Erhebungsorgane vernichten die personenidentifizierenden Merkmale und die Erhebungsdokumente, sobald sie für die Erfassung, Vervollständigung, Kontrolle und Aufbereitung der Daten oder zur Erstellung von langen Zeitreihen nicht mehr benötigt werden.

Art. 14

Veröffentlichung der Ergebnisse 1 Die Ergebnisse der Erhebungen werden in einer Form veröffentlicht oder zugänglich gemacht, die jede Identifizierung der befragten Personen, Haushalte, Unternehmen und/oder Betriebe ausschliesst.

Art. 15

Kostenteilung 1 Die befragten Personen tragen die Kosten für die Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten. 2 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen tragen die Erhebungsorgane die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen sowie für die Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse.

Art. 16

Gebühren 1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen werden die Gebühren im Sinne von Artikel 22 StatG 2) vom Amt erhoben. 2 Statistische Erhebung über den Immobilienmarkt

Art. 17

Erstellung von Statistiken und Erhebungsorgane 1 Es wird eine Erhebung durchgeführt, um Statistiken über den Stand und die Entwicklung des Immobilienmarkts im Kanton zu erstellen. Die Liste der Daten, die erhoben werden, befindet sich im Anhang 1. 2 Die Hochschule für Wirtschaft Freiburg (HSW-FR) ist das dafür zuständige Erhebungsorgan. In Abweichung von Artikel 7 ist es ihr nicht erlaubt, Dritte mit der Durchführung der Erhebung zu beauftragen. 3 Das Amt ist jedoch Empfänger der Daten, die von der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV) gemäss Artikel 18a Abs. 2 Bst. c StatG 3) geliefert werden. Davon ausgenommen sind die Daten über den Eigenmietwert.

Art. 18

Datenverknüpfung und Weitergabe 1 Die im Rahmen der Erhebung gesammelten Daten dürfen gemäss Artikel A1-2 Abs. 1 verknüpft werden. 2 Das Amt gibt der HSW-FR das Resultat der Verknüpfungen weiter, die es gestützt auf Artikel A1-2 Abs. 1 durchführt.

Art. 19

Sicherheit und Datenschutz 1 Die Datenträger müssen sich in der Schweiz befinden und Schweizer Recht unterliegen. 2 Die gesammelten Personendaten werden 15 Jahre lang in nicht anonymisierter Form aufbewahrt, damit eine Längsschnittanalyse des Immobilienmarkts über drei Legislaturperioden gemacht werden kann. Diese Daten dürfen ausschliesslich für statistische Zwecke verwendet werden und müssen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet werden. 2) SGF 110.1 3) SGF 110.1

Art. 20

Statistische Indikatoren 1 Die statistischen Indikatoren, auf welche die Erhebung abzielt, werden von der HSW-FR auf Antrag des Vereins des Wohnungs- und Immobilienmonitors Freiburg (der Verein) festgelegt. 2 Die HSW-FR teilt dem Verein und dem Amt die gewählten Indikatoren mit.

Art. 21

Methode und Periodizität der Erhebung 1 Die Erhebung erfolgt auf elektronischem Weg. 2 Sie findet vierteljährlich statt.

Art. 22

Kreis der Befragten und Auskunftspflicht 1 Alle Personen sowie alle privaten und öffentlichen Organisationen, die im Kanton Immobilien verwalten, können befragt werden. 2 Die befragten Personen und Organisationen sind auskunftspflichtig.

Art. 23

Ergebnisse der Erhebung 1 Die Ergebnisse der Erhebung werden von der HSW-FR und/oder vom Amt veröffentlicht.

Art. 24

Erhebungskosten und ihre Aufteilung 1 Die Erhebungskosten werden vom Staat und den anderen Vereinsmitgliedern getragen. 2 Der Anteil des Staats wird im Voranschlag festgelegt. A1 ANHANG 1 – Statistische Erhebung zum Stand und zur Entwicklung des Immobilienmarkts im Kanton Freiburg (Art. 11 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1) Art. A1-1 Bearbeitete Daten 1 Mit dem Ziel, Statistiken über den Stand und die Entwicklung des Immobilienmarkts im Kanton zu erstellen, können die folgenden Daten bearbeitet werden: a) Bei den Befragten erhobene Daten: 1. Interner Gebäudeidentifikator 2. Eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID) 3. Gebäudeadresse: Strasse 4. Hausnummer 5. PLZ 6. Ort 7. Interner Eingangsidentifikator 8. Interner Wohnungsidentifikator 9. Eidgenössischer Wohnungsidentifikator (EWID) 10. Wohnungsnummer oder Lage auf dem Stockwerk 11. Stockwerk 12. Art des Immobiliengeschäfts 13. Objektart 14. Wohnungsstatus 15. Bemerkung zum Wohnungsstatus 16. Anzahl Zimmer 17. Wohnfläche in m² 18. Interne Mieteridentifikation 19. Monatliche Nettomiete 20. Monatliche Nebenkostenpauschale 21. Monatliche Akontozahlungen für Nebenkosten 22. Weitere Kosten 23. Abzug/Subvention 24. Monatliche Bruttomiete 25. Beginn des laufenden Mietvertrags 26. Akzeptierter Kündigungstermin 27. Gewünschter Kündigungstermin 28. Interne Eigentümeridentifikation 29. Art des Eigentümers b) Daten der Stufe A aus dem Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR) 4); c) Daten über die im Immobilienbereich tätigen Unternehmen im Kanton aus dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) gemäss den Listen in Artikel 3 und 3a der Verordnung des Bundes vom 30. Juni 1993 über das Betriebs- und Unternehmensregister (BURV) 5); 4) SR 431.841 5) SR 431.903 d) Daten aus dem Einwohnerregister (FriPers) gemäss Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (EKG) 6): 1. Pseudonymisierter Identifikator 2. Geburtsjahr 3. Todestag 4. Geschlecht 5. Muttersprache 6. Gemeinde 7. Meldeverhältnis 8. Gebäudeidentifikator (EGID) 9. Wohnungsidentifikator (EWID) 10. Haushaltsnummer 11. Haushaltsart 12. Umzugsdatum 13. Adresse, 1. Zeile 14. Adresse, 2. Zeile 15. Strasse 16. Hausnummer 17. PLZ Schweiz 18. PLZ zusätzliche Zeile 19. Ort 20. Staatsangehörigkeit 21. BFS-Nummer Staatsangehörigkeit 22. Zuzugsdatum 23. Herkunftsort 24. Herkunftskanton 25. Herkunftsland 26. Wegzugsdatum 27. Zielort 28. Zielkanton 29. Zielland 6) SGF 114.21.1 30. AHVN13 e) Daten aus dem Grundbuch: 1. Grundstücksfläche f) Daten aus der Anwendung für die Verwaltung der Baubewilligungsverfahren (FRIAC-Dossier); g) Bei der KSTV erhobene Daten: 1. Anzahl der Eigenmietwerte pro Adresse der im Kanton gelegenen Immobilien 2. Einkommen nach Artikel A1-5 des Ausführungsreglements zum Sozialhilfegesetz (ARSHG) 7) Art. A1-2 Datenverknüpfung 1 Datenverknüpfung (Art. 18 Abs. 1): Verknüpfte Datensätze Verknüpfungsschlüssel Ziel Erhebungsorgan Mietspiegel / GWR EGID Indikatoren für Teilgebiete von Gemeinden (Quartiere) HSW-FR Mietspiegel / GWR / Steuerdaten (Anzahl Eigenmietwerte pro Adresse) EGID Bestimmung des Mietgebäudebestands (Deckungsgrad = beobachtete Mietwohnungen / gesamter Mietwohnungsbestand) HSW-FR Mietspiegel / FriPers / GWR EGID / EWID Sozioökonomische Indikatoren + Überwachung des Leerstands von Wohnungen HSW-FR FriPers / GWR / Steuerdaten EGID / EWID / AHVN13 Indikatoren zu den Einkommen pro Wohnung Amt 7) SGF 831.0.11 Verknüpfte Datensätze Verknüpfungsschlüssel Ziel Erhebungsorgan Mietspiegel / Einkommensdaten pro Wohnung / FriPers EGID / EWID Finanzielle und sozioökonomische Indikatoren pro Wohnung oder Wohnungskategorie HSW-FR Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 27.01.2026 Erlass Grunderlass 01.02.2026 2026_008 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 27.01.2026 01.02.2026 2026_008

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