Law

Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss von Gebieten des Bezirks Oberegg an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage Altstätten

St. Gallen · 752.524 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 53a3c7c5e8ef505687c61881d62baa6db55fe50f9fde26ef37515777888f6ef9

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 als Vereinbarung:3
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 als Vereinbarung:3

1 Die politische Gemeinde Altstätten und der Bezirk Oberegg werden zum Abschluss eines Anschlussvertrages über die gemeinsame Benützung der Kanalisation und der Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde Altstätten ermächtigt.

Art. 2

1 Der Anschlussvertrag regelt: a) die gemeinsame Benützung der Anlageteile; b) die Eigentumsverhältnisse; c) die Kostenteilung; d) die Rechte und die Pflichten der Vertragsparteien. 2 Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden4 der Vereinbarungskantone. 1 sGS 752.1. 2 sGS 151.2. 3 In Vollzug ab 5. Januar 1982. 4 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und dbis GeschR, sGS 141.3. nGS 17–12 752.524

Art. 3

1 Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massgebend. 2 Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz5 und die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

Art. 4

1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Departemente6 der Vereinbarungskantone durchzuführen.

Art. 5

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

Art. 6

1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. 2 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.7 3 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.8

Art. 7

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.9 5 Gewässerschutzgesetz, SR 814.2. 6 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. b und dbis GeschR, sGS 141.3. 7 nGS 22–56 (sGS 961.2). 8 sGS 961.71. 9 nGS 22–56 (sGS 961.2); VRP, sGS 951.1. 752.524

Art. 8

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen den Vertragsparteien lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.10

Art. 9

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen. 2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs11 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 10

1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung12 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 11

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 12

1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist. 10 nGS 22–56 (sGS 961.2); VRP, sGS 951.1. 11 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1. 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 2. Mai 1874, SR 101. 752.524 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 17–12 05.01.1982 05.01.1982 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 05.01.1982 05.01.1982 Erlass Grunderlass 17–12

← Find another law