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Vertrag über die Opferberatungsstellen beider Basel

Basel-Landschaft · 252.111 · intercantonal agreement

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Contents: 12 provisions
  1. § 1 vom 17. Mai 19841) und
  2. § 2
  3. Artikel 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 7
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 13

12 provisions

§ 1 vom 17. Mai 19841) und

Absatz 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 16. Februar 19932), beide gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 20073), vereinbaren:4) * 1 Gemeinsame Beratungsstellen § 1 * Grundsatz 1 Die beiden Kantone sorgen gemeinsam für Opferberatungsstellen im Sinne von Artikel 9 OHG.

§ 2

Auftrag an private Organisationen 1 Die Kantone beauftragen eine oder mehrere private Organisationen mit den Aufgaben der Opferberatungsstellen. Sie schliessen mit ihnen Verträge, in denen die gegenseitigen Rechte und Pflichten festgelegt werden. *

Artikel 3

Absatz 1 OHG). Die beauftragten Organisationen sind den Kantonen gegenüber verantwortlich für die fachgerechte, umfassende und effiziente Erfüllung der übertragenen Aufgabe. § 3 Effizienz 1 Die Verwaltungstätigkeit der Beratungsstellen muss wirtschaftlich organisiert und ihr Finanzwesen durchschaubar sein. 1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 31.186, SGS 252.11 3) SR 312.5 4) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 20. Mai 1999 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0683 2 252.111 2 Gemeinsame Kommission

§ 4

Auftrag, Konstituierung 1 Die Kantone setzen eine gemeinsame Kommission ein, welche die Umsetzung und Anwendung des Opferhilfegesetzes begleitet und überwacht. * 2 In die gemeinsame Kommission bestellt jeder Kanton 3 Vertreterinnen und Vertreter spezifischer Organisationen sowie Fachleute im Bereich der Opferhilfe im besonderen und auf psychosozialem und juristischem Gebiet im allgemeinen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder sollen weiblichen Geschlechts sein. 3 Den Vorsitz der Kommission hat alle zwei Jahre abwechselnd ein Vertreter oder eine Vertreterin eines der beiden Kantone. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. § 5 * Aufgaben 1 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Ausarbeiten von Richtlinien für die Beratungstätigkeit und für finanzielle Belange; b. Erteilen von Kostengutsprachen und Erlass von Verfügungen für längerfristige Hilfe gemäss Artikel 13 Absatz 2 OHG in Verbindung mit Artikel 14 OHG im Auftrag der Kantone; c. Aufsicht über die Beratungsstellen im Bereich der finanziellen Leistungen. 3 Rechtsmittel § 6 Verwaltungsgericht

§ 5

Buchstabe b dieses Vertrags kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet wie folgt Beschwerde erheben: * a. bei Wohnsitz in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons; b. bei Wohnsitz ausserhalb, aber Tatort in einem der beiden Kantone beim Verwaltungsgericht dieses Kantons; c. in allen übrigen Fällen beim Verwaltungsgericht am Sitz der ersuchenden Beratungsstelle. 2 Auf begründetes Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung erstreckt werden. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit des befassten Kantons. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0683 3 252.111 4 Geschäftsverkehr, Aktuariat

§ 7

Vorsitzender Kanton 1 Den Geschäftsverkehr zwischen Kantonen, Kommission und den Beratungs- und Fachstellen besorgt der den Vorsitz innehabende Kanton.

§ 8

Geschäftsführende Stelle 1 Die beiden Kantone stellen der Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stellenpensen von je 30% zur Verfügung. 5 Finanzierung

§ 9

Kostenverteilung 1 Die Kantone tragen die aus dem Vollzug des OHG anfallenden Kosten unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung je zur Hälfte. 2 Die Kosten der längerfristigen Hilfe gemäss Artikel 13 Absatz 2 OHG trägt unter Vorbehalt von Absatz 3 dieser Bestimmung der nach Artikel 18 Absatz 1 OHG zuständige Kanton. * 3 Wurde die Tat in keinem der beiden Kantone verübt, gilt Artikel 18 Absatz 2 OHG. * 6 Dauer

§ 10

Geltungsdauer, Abänderung und Kündigung 1 Dieser Vertrag gilt unbeschränkt. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr auf die Mitte oder auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Schriftliche Abänderungen im gegenseitigen Einvernehmen sind jederzeit möglich. 7 Streiterledigung

§ 11

Schiedsgericht 1 Streitigkeiten zwischen den Kantonen aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0683 4 252.111 2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet abschliessend als Schiedsgericht das Verwaltungsgericht desjenigen Kantons, der zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts den Vorsitz der gemeinsamen Kommission nicht inne hat. 8 Übergangsbestimmung

§ 12

Vertragsgenehmigung 1 Der Abschluss des vorliegenden Vertrages durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat5).

§ 13

Inkrafttreten 1 Dieser Vertrag wird per 1. Januar 1999 wirksam und ersetzt den bestehenden Vertrag vom 13. Februar / 23. Januar 19966). 5) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 20. Mai 1999 6) GS 32.439, SGS 252.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0683 5 252.111 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 13.04.1999 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0683 18.11.2008 01.01.2009 Ingress geändert GS 36.1167 18.11.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert GS 36.1167 18.11.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert GS 36.1167 18.11.2008 01.01.2009 § 4 Abs. 1 geändert GS 36.1167 18.11.2008 01.01.2009 § 5 totalrevidiert GS 36.1167 18.11.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 1 geändert GS 36.1167 18.11.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 2 geändert GS 36.1167 18.11.2008 01.01.2009 § 9 Abs. 3 geändert GS 36.1167 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0683 6 252.111 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.04.1999 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0683 Ingress 18.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.1167 § 1 18.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.1167 § 2 Abs. 1 18.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.1167 § 4 Abs. 1 18.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.1167 § 5 18.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.1167 § 6 Abs. 1 18.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.1167 § 9 Abs. 2 18.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.1167 § 9 Abs. 3 18.11.2008 01.01.2009 geändert GS 36.1167 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0683

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