Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Ableitung und die Behandlung von Abwasser sowie die Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung. 2 Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Unterägeri · 7.4.3-2 · communal act
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1 Dieses Reglement regelt die Ableitung und die Behandlung von Abwasser sowie die Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung. 2 Es gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1 Der Gemeinderat vollzieht dieses Reglement, soweit die Zuständigkeit in diesem Reglement, im kantonalen oder eidgenössischen Recht nicht anders geregelt ist oder vom Gemeinderat nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist. 2 Der Gemeinderat ist befugt, einzelne seiner Zuständigkeiten zu delegieren.
1 Die Gemeindeversammlung bewilligt Rahmenkredite. Innerhalb dieser Rahmenkredite ist der Gemeinderat ermächtigt, die Kredite für die Projektierung und die Realisierung von neuen Bauten und Anlagen, für den Ausbau, die Erneuerung und für den Unterhalt von Bauten und Anlagen des gemeindlichen Abwassernetzes zu sprechen.
1 Der Gemeinderat erlässt einen generellen Entwässerungsplan (GEP) und passt ihn dem jeweiligen Stand der Siedlungsentwicklung an. 2 Er sorgt dafür, dass die Bevölkerung beim Erlass und bei wesentlichen Änderungen in geeigneter Weise mitwirken kann.
1 Der Gemeinderat sorgt für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung des im generellen Entwässerungsplan enthaltenen gemeindlichen Abwassernetzes. 2 Der Ausbau und die Erneuerung des gemeindlichen Abwassernetzes erfolgt im Rahmen des generellen Entwässerungsplans und nach Massgabe der gemeindlichen Erschliessungsplanung.
1 Der Grundeigentümer sorgt für den Bau, Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung seiner Abwasseranlagen bis an die gemeindliche Kanalisationsanlage. 2 Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Abwasseranlagen.
1 Abwasseranlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu erstellen, zu unterhalten, zu sanieren und zu erneuern; es gelten die Normen, Richtlinien und Merkblätter der anerkannten Fachverbände. 2 Der Gemeinderat kann ergänzende Vorschriften erlassen.
1 Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation hat nach dem im generellen Entwässerungsplan vorgesehenen Kanalisationssystem (Trenn- oder Mischsystem) zu erfolgen. 2 Bei Neubauten und Umbauten ist in jedem Fall ein Anschluss im Trennsystem zu erstellen.
1 Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen Kanalisationsleitungen gegen Entschädigung zu dulden. 2 Der Grundeigentümer kann, wenn er ein erhebliches Interesse nachweist, die Verlegung auf eine andere geeignete Stelle verlangen; die Kosten werden von der Gemeinde übernommen.
1 Private Abwasseranlagen können nach der Erstellung für öffentlich erklärt werden, und zwar: a) innerhalb der Bauzone, soweit sie ausserhalb des Baugrundstücks, welchem die Anlage dient, liegt b) ausserhalb der Bauzone, soweit ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht 2 Die Öffentlicherklärung erfolgt durch den Gemeinderat. Der Gemeinderat kann die Kriterien der Öffentlicherklärung festlegen. Das Verfahren gemäss Gesetz über Strassen und Wege[1] ist sinngemäss anwendbar.
1 Die Erstellung, Änderung, Erweiterung und Sanierung von privaten Abwasseranlagen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. 2 Die Änderung der Nutzung von Bauten und Anlagen, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen Einfluss haben kann, bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates.
1 Das Bewilligungsgesuch ist der Gemeinde mindestens ein Monat vor Baubeginn schriftlich einzureichen. Dem Gesuch sind in vierfacher Ausfertigung alle Unterlagen beizulegen, die zu seiner Beurteilung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Pläne mit bestehenden und projektierten Abwasseranlagen bis zum öffentlichen Anschluss und die entwässerungstechnischen Angaben.
1 Der Gemeinderat prüft das Gesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts; er entscheidet nicht über zivilrechtliche Verhältnisse. 2 Rechtskräftige Bewilligungen sind während zwei Jahren gültig. Auf schriftliches Gesuch hin kann der Gemeinderat die Geltungsdauer des Entscheides um jeweils ein Jahr verlängern.
1 Im Bau befindliche Abwasseranlagen sind der zuständigen Stelle zur Kontrolle, zur Einmessung und Abnahme anzumelden. 2 Unterirdische Anlageteile dürfen erst eingedeckt werden, nachdem die Kontrolle und Einmessung stattgefunden haben.
1 Abwasseranlagen dürfen erst definitiv in Betrieb genommen werden, nachdem die Abschlusskontrolle ergeben hat, dass sie fachgerecht ausgeführt sind und ordnungsgemäss funktionieren.
1 Der Gemeinde sind bei der Abnahme der Abwasseranlage Pläne des ausgeführten Bauwerks zu übergeben.
1 Die Gemeinde führt einen Kanal- und Anlagekataster, welcher sämtliche öffentlichen und die daran angeschlossenen, ausserhalb der Gebäude liegenden privaten Abwasseranlagen enthält. 2 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die für die Erstellung und die Nachführung des Katasters notwendigen Angaben zu machen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
1 Die Einwohnergemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der öffentlichen Siedlungsentwässerung verursachergerechte Anschluss- und Betriebsgebühren, welche so festzusetzen sind, dass die Entsorgung des Abwassers über einen mehrjährigen Zeitraum kostendeckend erfolgen kann. 2 Zur Ermittlung sämtlicher Aufwendungen für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung des gemeindlichen Abwassernetzes sowie der von der Einwohnergemeinde zu tragenden Kosten des GVRZ[2] erfasst der Gemeinderat in einer separaten Rechnung die Vollkosten. Diese Rechnung ist öffentlich.
1 Der Eigentümer hat für den direkten oder indirekten Anschluss seines Grundstückes an die öffentlichen Abwasseranlagen oder an private Gewässer 1. Klasse[3] eine einmalige Anschlussgebühr für Abwasser und Regenwasser zu entrichten. 2 Die Anschlussgebühr berechnet sich bei Wohn- und Bürobauten nach dem Volumen des umbauten Raums (gemäss SIA-Norm 116) und bei Gewerbe- und Industriebauten nach der Nutzfläche: Gebäudeart Anschlussgebühr Wohn- und Bürobauten CHF 5.00/m³ Gebäudevolumen Gewerbe- und Industriebauten CHF 10.00/m² Nutzfläche 2.1 Für Regenwasser von Dachflächen, Vorplätzen, Strassen und dergleichen, das direkt oder indirekt in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in private Gewässer 1. Klasse eingeleitet wird, ist zusätzlich folgende Anschlussgebühr zu bezahlen: Entwässerte Fläche Anschlussgebühr befestigte Flächen (horizontal gemessen) CHF 30.00/m² befestigte Umgebungsflächen mit genügend Retentionsmassnahmen CHF 15.00/m² begrünte Dachflächen CHF 15.00/m² Pflästerungen ohne Fugenverguss CHF 7.50/m² Rasen etc. gebührenfrei 2.2 Davon ausgenommen sind National-, Kantonsstrassen und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer 1. Klasse[4] einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfahren gemäss § 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind. 3 Bei einer Erhöhung des Volumens oder bei einer Vergrösserung der entwässerten Fläche ist eine entsprechende Nachgebühr zu bezahlen. 4 Wird nach einem Brandfall oder Gebäudeabbruch innert 10 Jahren mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren anzurechnen. 5 Der Gemeinderat kann die Anschlussgebühren der Teuerung anpassen.
1 Der Eigentümer eines Grundstückes, das an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist oder Abwasser in ein privates Gewässer 1. Klasse einleitet, hat eine periodisch geschuldete Betriebsgebühr zu bezahlen, bestehend aus der Grundgebühr und aus der Verbrauchsgebühr. Davon ausgenommen sind National-, Kantonsstrassen und Strassen anderer Gemeinwesen, welche Meteorwasser direkt in private Gewässer 1. Klasse einleiten, soweit sie in einem Perimeterverfaren gemäss § 75 Gesetz über die Gewässer eingeschlossen sind. 2 Die Grundgebühr soll ein Drittel und die Verbrauchsgebühr zwei Drittel des gesamten Ertrags aus den Betriebsgebühren ausmachen. 3 Von den Kosten, welche durch die Grundgebühr finanziert werden, übernehmen die Gemeinwesen folgende Anteile: a) % Gemeindestrassenanteil = ((Gemeindestrassenfläche × 3) × 100) / ((Bauzonenfäche × 1) + (Gemeindestrassenfläche × 3) + (Kantonsstrassenfläche × 3)) b) % Kantonsstrassenanteil = ((Kantonsstrassenfläche × 3) x 100) / ((Bauzonenfläche × 1) + (Gemeindestrassenfläche × 3) + (Kantonsstrassenfläche × 3)) 4 Die Grundgebühr wird pro Grundstücksfläche berechnet. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken legt der Gemeinderat die anrechenbare Fläche fest. 5 Die Verbrauchsgebühr wird pro m³ des bezogenen Wassers bemessen, unabhängig der Bezugsquelle. Kann die Menge des bezogenen Wassers nicht festgestellt werden, wird eine Pauschale erhoben. 6 Benutzer werden mit höheren Gebühren belastet, wenn sie Schmutzwasser ableiten, das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration oder Schmutzstofffracht oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist. 7 Wird das bezogene Wasser vom Wasserbezüger rechtmässig und nachgewiesenermassen zu einem wesentlichen Teil nicht abgeleitet (z.B. Landwirtschaft, Gärtnerei usw.), kann eine Reduktion der Verbrauchsgebühr gewährt werden. 8 Der Gemeinderat legt die Höhe der Betriebsgebühren fest.
1 Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an das öffentliche Abwassernetz.
1 Die Gebühren sind mit der Rechnungstellung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage seit Rechnungstellung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins geschuldet. Der Gemeinderat legt den Zinssatz fest.
1 Sämtliche Kosten der privaten Abwasseranlagen sind von den Grundeigentümern zu tragen. Darunter fallen insbesondere die Bau-, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten sowie die Kosten der Anpassung von Grundstücksanschlüssen, wenn eine öffentliche Leitung aufgehoben oder verlegt wird oder wenn das Entwässerungssystem geändert wird.
1 Für private Abwasseranlagen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes noch nicht an das öffentliche Abwassernetz angeschlossen sind, ist die Anschlussgebühr nach diesem Reglement zu entrichten. 2 Bestehende Abwasseranlagen, die diesem Reglement nicht entsprechen, sind auf Zusehen hin zulässig, solange sie in einem guten Zustand sind, ordnungsgemäss unterhalten werden und zu keinen Beanstandungen Anlass geben.
1 Öffentliche Oberflächengewässer sind vorläufig: a) Zugersee b) Ägerisee c) Wilersee d) Reuss e) Sihl f) Lorze (alt und neu) g) Biber h) Hüribach (ab Einmündung des Furenbachs) i) Dorfbach Oberägeri j) Dorfbach Steinhausen (ab A4a) 2 Private Gewässer 1. Klasse sind vorläufig (Massgebend für die Gewässerabschnitte, in denen sie als Gewässer 1. Klasse bezeichnet werden, ist vorläufig der Plan 1:25'000 vom 14. Juni 1999: a) Unterägeri: 1. Dorfbach 2. Lutisbach 3. Nübächli 4. Helgenhüslibach 5. Bödlibach
1 Kontrollschächte: a) Schachttiefe bis 150 cm: Schachtdurchmesser 80 cm mit Konus 80/60 cm b) Schachttiefe über 150 cm: Schachtdurchmesser 100 cm mit Konus 100/60 cm c) Bei Schachttiefen von mehr als 1.5 m sind Steigleitern oder Steigeisen zu versetzen. Die Schachtabdeckungen haben eine lichte Weite von 60 cm, sind aus Guss oder Gussdeckel mit Betonfüllung, mit Pickelloch. Im Strassenbereich werden Deckel mit Betonuntersatz versetzt 2 Rohrmaterial: Es werden nur Kunststoffrohre aus Polyethylen (PE) und Polypropylen (PP) für Kanalisationshauptleitungen zugelassen. Die Verwendung von PVC-Rohren für Kanalisationshauptleitungen wird nicht toleriert. 3 Retention: Bei zu überbauenden Grundstücken ist die Grundstückentwässerung, namentlich das Ableiten von Meteor- und Oberflächenwasser mit geeigneten Retentionsmassnahmen, möglichst naturnah und gewässerschonend zu erstellen. Versickerung ist gemäss GEP auf Grund von geologischen Grundlagen im Gemeindegebiet von Unterägeri praktisch nicht möglich.