St. Gallen · 146.11 · ordinance
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19 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Das Statistikgesetz und dieser Erlass gelten nicht für:
a) statistische Tätigkeiten, die ausschliesslich der internen Kontrolle von Prozessen und Geschäften dienen;
b) kleine Erhebungen, die einmalig durchgeführt und ausgewertet werden und
bei denen die gewonnenen statistischen Informationen für ein einzelnes
Projekt bestimmt sind;
c) die Evaluation von Leistungen der Kantonsverwaltung durch Befragung der
Kundinnen und Kunden;
d) Befragung der Mitarbeitenden über deren Arbeitszufriedenheit.
Art. 2
Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken
1 Die Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken richtet sich nach dem Portfolio
im jährlichen Bericht der kantonalen Statistikstelle nach Art. 7 Abs. 1 dieses Erlasses.*
1 sGS 146.1.
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 2. Juli 2012, ABl 2012, 2260 ff.; in Vollzug ab 1. Juli 2012.
nGS 47–83
146.11
II. Organisation (2.)
1. Kantonale Statistikstelle (2.1.)
Art. 3
Organisatorische Zuordnung
1 Kantonale Statistikstelle ist das Amt für Daten und Statistik im Volkswirtschaftsdepartement.*
Art. 4
Aufgaben
1 Die kantonale Statistikstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben. Sie:
a) führt statistische Tätigkeiten aus;
b) führt den Publikationenkalender;
c) betreibt Publikationskanäle für statistische Informationen;
d) führt eine Ablage der kantonalen statistischen Informationen und Daten und
stellt den Zugriff auf die abgelegten statistischen Informationen und Daten sicher;
e) unterstützt die Dienststellen der Kantonsverwaltung bei deren statistischen
Tätigkeit.
Art. 5
Informationspflicht der Dienststellen
1 Die Dienststellen der Kantonsverwaltung informieren die kantonale Statistikstelle, wenn:
a) sie eine neue statistische Tätigkeit planen oder aufnehmen;
b) sie vom Bund oder anderen Dritten zu einer neuen statistischen Tätigkeit eingeladen werden;
c) eine bestehende statistische Tätigkeit erheblich geändert oder aufgehoben
werden soll;
d) ein elektronisches Verwaltungsregister aufgebaut oder geändert wird. Ausgenommen sind Verwaltungsregister, die sich nicht für die statistische Nutzung
eignen.
2 Die kantonale Statistikstelle ist berechtigt, bei der Planung von statistischen Tätigkeiten und von elektronischen Verwaltungsregistern mitzuwirken.
2. Mehrjahresprogramm (2.2.)
Art. 6
Erstellung
1 Die kantonale Statistikstelle erarbeitet zusammen mit den Departementen und
der Staatskanzlei das Mehrjahresprogramm.
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2 Sie sorgt dafür, dass:
a) das Mehrjahresprogramm auf die Schwerpunktplanung nach Art. 16b des
Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19943 abgestimmt wird;
b) die Gemeinden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angehört werden.
Art. 7
Bericht
1 Die kantonale Statistikstelle erstellt jährlich einen Bericht über die Umsetzung
des Mehrjahresprogramms. Das Portfolio der statistischen Aktivitäten des
Kantons ist Bestandteil dieses Berichts.*
2 Das Volkswirtschaftsdepartement legt den Bericht der Regierung zur Genehmigung vor.*
Art. 8 III. Datenerhebung und Datenablage (3.)
Erhebungsstandards
1 Die kantonale Statistikstelle kann Erhebungsstandards mit Vorgaben über die
Methodik bei Datenerhebungen festlegen. Sie kann einheitliche Bezeichnungen
und Benennungen vorgeben.
Art. 9
Regelung der Einzelheiten
1 Die von der zuständigen Stelle nach Art. 12 Abs. 3 des Statistikgesetzes zu erlassende Regelung der Einzelheiten umfasst:
a) den Gegenstand der Erhebung;
b) die Erhebungsart;
c) die Periodizität der Erhebung;
d) bei Direkterhebungen den Kreis der Befragten und die Informationspflichten
gegenüber den Befragten;
e) den Datenschutz und das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortliche Organ;
f) ob die Mitwirkung an der Erhebung entschädigt wird und die Höhe einer allfälligen Entschädigung.
2 Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Regelung vor Beginn der Erhebung der
kantonalen Statistikstelle mit.
Art. 10
Information der Befragten
1 Die für die Datenerhebung zuständige Stelle teilt den Befragten mit, ob diese zur
Auskunft verpflichtet sind.
3 sGS 140.1.
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2 Sie weist die Befragten darauf hin, dass diese bei Teilnahme an der Erhebung zur
Wahrheit verpflichtet sind.
3 Die Information entfällt bei Indirekterhebungen bei Dienststellen der Kantons-
und der Gemeindeverwaltung.
Art. 11
Datenerhebung ausserhalb der Kantonsverwaltung
1 Wer natürliche oder juristische Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung mit
der Datenerhebung beauftragt, schliesst mit diesen einen schriftlichen Vertrag ab.
2 Der Vertrag wird vor der Unterzeichnung der kantonalen Statistikstelle vorgelegt. Diese legt nötigenfalls Erhebungsstandards nach Art. 8 dieses Erlasses fest.
Art. 12
Datenablage
1 Statistische Daten und Informationen sowie die zu deren nachhaltigen Nutzung
notwendige Dokumentation werden der kantonalen Statistikstelle zur Ablage
übergeben.
2 Die kantonale Statistikstelle kann Ausnahmen festlegen.
Art. 13 IV. Veröffentlichung von statistischen Informationen (4.)
Publikationskanal
1 Die erstmalige Publikation von statistischen Informationen erfolgt in der Regel in
einem Publikationskanal der kantonalen Statistikstelle.
2 Die kantonale Statistikstelle kann auf Ersuchen der für die Publikation zuständigen Stelle Ausnahmen zulassen.
Art. 14
Publikationszeitpunkt
1 Die für die Publikation zuständige Stelle legt den Publikationszeitpunkt fest.
2 Sie meldet den Publikationszeitpunkt möglichst frühzeitig, spätestens jedoch
sechs Monate vor der geplanten Veröffentlichung der kantonalen Statistikstelle.
3 Die kantonale Statistikstelle veröffentlicht den Publikationszeitpunkt im Publikationenkalender.
Art. 15
Publikationsstandards
1 Die kantonale Statistikstelle legt Publikationsstandards fest.
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2 Die Publikationsstandards bezeichnen qualitative Anforderungen an die Publikation von statistischen Informationen.
Art. 16
Kontrolle der Richtigkeit
1 Wer statistische Informationen publiziert, stellt diese spätestens zwei Wochen
vor der Publikation den betroffenen Dienststellen und der kantonalen Statistikstelle zur Kontrolle der sachlichen Richtigkeit zu.
2 Die betroffene Dienststelle und die kantonale Statistikstelle können vereinbaren,
die Aktualisierung einer bestehenden Publikation von der Kontrolle auszunehmen.
Art. 17 V. Datenabgabe (5.)
Abgabe von statistischen Daten an Dritte
1 Statistische Daten an Dritte werden ausschliesslich von der kantonalen Statistikstelle abgegeben. Die kantonale Statistikstelle nimmt vorgängig Rücksprache mit
der betroffenen Dienststelle.
2 Datenabgabe sowie damit verbundene Bedingungen und Auflagen werden
schriftlich vereinbart.
Art. 18 VI. Schlussbestimmungen (6.)
4
Art. 19
Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2012 angewendet.
4 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 47–83 19.06.2012 01.07.2012
Art. 2, Abs. 1 geändert 2016-041 15.03.2016 01.06.2016
Art. 3, Abs. 1 geändert 2025-063 09.12.2025 01.01.2026
Art. 7, Abs. 1 geändert 2016-041 15.03.2016 01.06.2016
Art. 7, Abs. 2 geändert 2016-041 15.03.2016 01.06.2016
Anhang 1 aufgehoben 2016-041 15.03.2016 01.06.2016
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.06.2012 01.07.2012 Erlass Grunderlass 47–83
15.03.2016 01.06.2016 Art. 2, Abs. 1 geändert 2016-041
15.03.2016 01.06.2016 Art. 7, Abs. 1 geändert 2016-041
15.03.2016 01.06.2016 Art. 7, Abs. 2 geändert 2016-041
15.03.2016 01.06.2016 Anhang 1 aufgehoben 2016-041
09.12.2025 01.01.2026 Art. 3, Abs. 1 geändert 2025-063