2
1. Im Hinblick auf das Prinzip der Universalität, das die Teilnahme aller Länder an der Arbeit der Union wünschenswert macht, sind Mitglieder der internationalen Fernmeldeunion
3
a) alle in der Anlage 1 aufgeführten Länder, die diesen Vertrag unterzeichnen und ratifizieren oder diesem Vertrag beitreten;
4
b) alle Länder, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind, die aber Mitglied der Vereinten Nationen werden und diesem Vertrag nach Art. 46 beitreten;
5
c) alle souveränen Länder, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt und nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, die aber diesem Vertrag nach Art. 46 beitreten, nachdem ihrem Antrag auf Aufnahme als Mitglied der Union von zwei Dritteln der Mitglieder der Union zugestimmt worden ist.
6
2. Wenn zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung des Landes, in dem die Union ihren Sitz hat, gestellt wird, befragt der Generalsekretär die Mitglieder der Union in Anwendung der Bestimmungen der Nummer 5; antwortet ein Mitglied nicht binnen vier Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem es befragt wurde, so gilt dies als Stimmenthaltung.
Art. 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7
1. Die Mitglieder der Union haben die Rechte und Pflichten, die in diesem Vertrag vorgesehen sind.
8
2. Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Union durchgeführten Konferenzen, Tagungen und Befragungen haben die Mitglieder folgende Rechte:
9
a) jedes Mitglied hat das Recht, an den Konferenzen der Union teilzunehmen, es kann in den Verwaltungsrat gewählt werden und hat das Recht, Kandidaten für das Amt der gewählten Beamten aller ständigen Organe der Union vorzuschlagen;
10
b) vorbehaltlich der Nummern 117 und 179 hat jedes Mitglied das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen der Union, bei allen Tagungen der internationalen Beratenden Ausschüsse, und, wenn es Mitglied des Verwaltungsrats ist, bei allen Sitzungsperioden dieses Rats;
11
c) vorbehaltlich der Nummern 117 und 179 hat jedes Mitglied auch bei allen schriftlichen Befragungen das Recht auf eine Stimme.
Art. 3 Sitz der Union
12
Sitz der Union ist Genf.
Art. 4 Zweck der Union
13
1. Zweck der Union ist,
14
a) die internationale Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedern der Union im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen und die technische Hilfe auf dem Gebiet des Fernmeldewesens für die Entwicklungsländer zu fördern und sie ihnen anzubieten.
15
b) die Entwicklung technischer Mittel und ihre wirksamste Ausnutzung zu fördern, um die Leistung und die Verwendungsmöglichkeiten der Fernmeldedienste zu steigern und diese Dienste soweit wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
16
c) die Bemühungen der Nationen, diese Ziele zu erreichen, miteinander in Einklang zu bringen.
17
2. Zu diesem Zweck übernimmt die Union insbesondere folgende Aufgaben:
18
a) Sie weist die Frequenzen des Funkfrequenzspektrums zu und registriert die Frequenzenzuteilungen damit schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder vermieden werden;
19
b) sie koordiniert die Bemühungen, schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder zu beseitigen und die Ausnutzung des Funkfrequenzspektrums zu verbessern;
20
c) sie fördert die internationale Zusammenarbeit, um den Entwicklungsländern technische Hilfe zu leisten und um sicherzustellen, dass die Errichtung und Entwicklung sowie die Verbesserung der Fernmeldeeinrichtungen und -netze in den Entwicklungsländern mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorangetrieben wird; dazu gehört im Bedarfsfall auch ihre Teilnahme an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen und der Einsatz ihrer eigenen Ressourcen.
21
d) sie koordiniert die Bemühungen um eine harmonische Entwicklung der Fernmeldeanlagen, besonders derjenigen, die mit den Weltraumfunktechniken in Zusammenhang stehen, damit die Möglichkeiten, die diese Anlagen bieten, bestmöglich ausgenutzt werden können;
22
e) sie fördert die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern zur Festsetzung möglichst niedriger Gebühren, soweit diese mit einem Dienst hoher Güte und einer gesunden und unabhängigen Finanzwirtschaft im Fernmeldewesen vereinbar sind;
23
f) sie veranlasst die Annahme von Massnahmen, die durch die Zusammenarbeit der Fernmeldedienste die Sicherheit des menschlichen Lebens gewährleisten;
24
g) sie befasst sich mit Studien, erlässt Vorschriften, nimmt Entschliessungen an, arbeitet Empfehlungen und Begehren aus und sammelt und veröffentlicht Informationen über das Fernmeldewesen.
Art. 5 Aufbau der Union
25
Die Union umfasst folgende Organe:
26
1. die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten als oberstes Organ der Union;
27
2. die Verwaltungskonferenzen;
28
3. den Verwaltungsrat;
29
4. die nachstehend aufgeführten ständigen Organe:
30
a) das Generalsekretariat;
31
b) den Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung (IFRB);
32
c) den Internationalen Beratenden Ausschuss für den Funkdienst (CCIR);
33
d) den Internationalen Beratenden Ausschuss für den Telegrafen- und Telefondienst (CCITT).
Art. 6 Konferenz der Regierungsbevollmächtigte
34
1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten besteht aus Delegationen, welche die Mitglieder vertreten. Sie wird normalerweise alle fünf Jahre einberufen, jedoch darf der Zeitabstand zwischen den aufeinanderfolgenden Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten auf keinen Fall sechs Jahre überschreiten.
35
2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
36
a) legt die allgemeinen Grundsätze fest, nach denen die Union die im Art. 4 dieses Vertrags aufgeführten Ziele verfolgen muss;
37
b) prüft den Bericht des Verwaltungsrats über die Tätigkeit aller Organe der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;
38
c) erstellt die Grundlagen für das Budget der Union und setzt den Höchstbetrag ihrer Ausgaben für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten fest, nachdem sie alle massgeblichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat, einschliesslich des Programms der Konferenzen und Tagungen sowie jedes anderen mittelfristigen Planes, der vom Verwaltungsrat vorgelegt wird;
39
d) erlässt alle den Personalbestand der Union betreffenden allgemeinen Richtlinien und setzt im Bedarfsfall für das gesamte Personal der Union die Grundgehälter, die Gehaltsstufen und das System für die Zulagen und Pensionen fest;
40
e) prüft die Rechnungslegung der Union und genehmigt sie gegebenenfalls endgültig;
41
f) wählt die Mitglieder der Union, die den Verwaltungsrat bilden sollen;
42
g) wählt den Generalsekretär und den Vizegeneralsekretär und setzt den Zeitpunkt ihres Amtsantritts fest;
43
h) wählt die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung und setzt den Zeitpunkt ihres Amtsantritts fest;
44
i) wählt die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse und setzt den Zeitpunkt ihres Amtsantritts fest;
45
j) revidiert den Vertrag, wenn sie es für nötig hält;
46
k) schliesst oder revidiert gegebenenfalls die Abkommen zwischen der Union und den übrigen internationalen Organisationen, prüft jedes vom Verwaltungsrat im Namen der Union mit diesen Organisationen geschlossene vorläufige Abkommen und entscheidet darüber nach ihrem Ermessen;
47
l) behandelt alle anderen für notwendig erachteten Fragen des Fernmeldewesens.
Art. 7 Verwaltungskonferenzen
48
1. Verwaltungskonferenzen der Union sind:
49
a) weltweite Verwaltungskonferenzen,
50
b) regionale Verwaltungskonferenzen.
51
2. Die Verwaltungskonferenzen werden in der Regel zur Behandlung besonderer Fragen des Fernmeldewesens einberufen. Auf diesen Konferenzen dürfen nur die Fragen besprochen werden, die auf der Tagesordnung stehen. Die Beschlüsse dieser Konferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen des Vertrags entsprechen. Wenn die Verwaltungskonferenzen Entschliessungen annehmen und Beschlüsse fassen, sollten sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und müssen bestrebt sein, möglichst keine Entschliessungen anzunehmen und keine Beschlüsse zu fassen, welche die Überschreitung der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Höchstgrenzen der Mittel zur Folge haben können.
52
3. (1) Die Tagesordnung einer Weltweiten Verwaltungskonferenz kann folgende Punkte enthalten:
53
a) Die teilweise Revision der in der Nummer 643 aufgeführten Vollzugsordnungen;
54
b) ausnahmsweise die vollständige Revision einer oder mehrerer dieser Vollzugsordnungen;
55
c) jede andere Frage von weltweitem Interesse, für welche die Konferenz zuständig ist.
56
(2) Die Tagesordnung einer regionalen Verwaltungskonferenz darf nur besondere Fragen des Fernmeldewesens von regionalem Interesse enthalten, einschliesslich der Richtlinien, die dem Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung für seine Tätigkeit in Bezug auf die betreffende Region gegeben werden sollen, vorausgesetzt, dass diese Richtlinien den Interessen anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Ausserdem müssen die Beschlüsse einer solchen Konferenz in jedem Fall den Bestimmungen der Vollzugsordnungen entsprechen.
Art. 8 Verwaltungsrat
57
1. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 41 Mitgliedern der Union; sie werden von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt, wobei der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der Sitze dieses Rats auf alle Regionen der Erde Rechnung zu tragen ist. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Sitze unter den in der Allgemeinen Geschäftsordnung aufgeführten Bedingungen frei werden, üben die in den Verwaltungsrat gewählten Mitglieder der Union ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen neuen Rat wählt. Sie können wiedergewählt werden.
58
(2) Jedes Mitglied des Rats ernennt zur Wahrnehmung des Sitzes im Rat eine Person, die von einem oder mehreren Beratern unterstützt werden darf.
59
2. Der Verwaltungsrat stellt seine eigene Geschäftsordnung auf.
60
3. In der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten handelt der Verwaltungsrat als Beauftragter der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Rahmen der von ihr übertragenen Vollmachten.
61
4. (1) Der Verwaltungsrat trifft alle Massnahmen, welche die Durchführung der Bestimmungen des Vertrags und der Vollzugsordnungen sowie die Durchführung der Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und gegebenenfalls der Beschlüsse der anderen Konferenzen und Tagungen der Union durch die Mitglieder der Union erleichtern, und erfüllt alle anderen Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zugewiesen werden.
62
(2) Er bestimmt jedes Jahr die Politik für die technische Hilfe entsprechend dem Zweck der Union.
63
(3) Er sorgt für eine erfolgreiche Koordination der Tätigkeiten der Union und übt eine wirksame Finanzkontrolle über die ständigen Organe aus.
64
(4) Er fördert die internationale Zusammenarbeit, um mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, namentlich durch die Teilnahme der Union an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen, die technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zu gewährleisten, entsprechend dem Ziel der Union, die Entwicklung des Fernmeldewesens mit allen nur möglichen Mitteln zu fördern.
Art. 9 Generalsekretariat
65
1. (1) Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet, der von einem Vizegeneralsekretär unterstützt wird.
66
(2) Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär nehmen ihren Dienst zu dem Zeitpunkt auf, der bei ihrer Wahl bestimmt wird. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten auf ihrer nächsten Tagung festsetzt; sie können nur einmal wiedergewählt werden.
67
(3) Der Generalsekretär trifft alle für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union erforderlichen Massnahmen und ist dem Verwaltungsrat in allen Verwaltungs- und Finanzfragen verantwortlich, die mit den Tätigkeiten der Union zusammenhängen. Der Vizegeneralsekretär ist dem Generalsekretär verantwortlich.
68
2. (1) Wenn die Stelle des Generalsekretärs frei wird, tritt der Vizegeneralsekretär als Nachfolger das Amt des Generalsekretärs an, das er bis zu dem Zeitpunkt innehat, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten auf ihrer nächsten Tagung festsetzt; er kann vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummer 66 in dieses Amt gewählt werden. Wenn der Vizegeneralsekretär das Amt des Generalsekretärs unter diesen Voraussetzungen als Nachfolger antritt, gilt die Stelle des Vizegeneralsekretärs von diesem Zeitpunkt an als unbesetzt, wobei Nummer 69 zur Anwendung kommt.
69
(2) Wenn die Stelle des Vizegeneralsekretärs mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei wird, der für die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, ernennt der Verwaltungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
70
(3) Werden die Stelle des Generalsekretärs und die des Vizegeneralsekretärs gleichzeitig frei, so übernimmt der dienstälteste gewählte Beamte das Amt des Generalsekretärs für die Dauer von höchstens 90 Tagen. Der Verwaltungsrat ernennt einen Generalsekretär und, wenn beide Stellen mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei geworden sind, der für die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, auch einen Vizegeneralsekretär. Ein so ernannter Beamter bleibt bis zum Ende der Amtszeit seines Vorgängers im Amt. Er darf auf der vorgenannten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei der Wahl für das Amt des Generalsekretärs oder das des Vizegeneralsekretärs kandidieren.
71
3. Der Generalsekretär handelt als rechtmässiger Vertreter der Union.
72
4. Der Vizegeneralsekretär unterstützt den Generalsekretär bei der Ausübung seines Amtes und übernimmt die besonderen Aufgaben, die ihm der Generalsekretär überträgt. Er übt das Amt des Generalsekretärs während dessen Abwesenheit aus.
Art. 10 Internationaler Ausschuss für Frequenzregistrierung
73
1. Der Internationale Ausschuss für Frequenzregistrierung (IFRB) besteht aus fünf unabhängigen Mitgliedern, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt werden. Diese Mitglieder werden unter den von den Mitgliedsländern der Union vorgeschlagenen Kandidaten in der Weise ausgewählt, dass eine gerechte Verteilung der Sitze auf die Regionen der Erde gewährleistet ist. Jedes Mitglied der Union darf nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen, der Staatsangehöriger des betreffenden Landes sein muss.
74
2. Die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung treten ihr Amt zu den Zeitpunkten an, die bei ihrer Wahl festgesetzt worden sind, und bleiben im Amt bis zu den Zeitpunkten, die die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt.
75
3. Die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung vertreten bei der Ausübung ihres Amtes weder ihr Land noch eine Region; sie sind unparteiisch und mit einem internationalen Auftrag betraut.
76
4. Der Internationale Ausschuss für Frequenzregistrierung hat im wesentlichen folgende Aufgaben:
77
a) Er trägt die von den verschiedenen Ländern vorgenommenen Frequenzzuteilungen systematisch ein und registriert sie systematisch nach dem in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgesehenen Verfahren und gegebenenfalls nach den Beschlüssen der zuständigen Konferenzen der Union, um ihre offizielle internationale Anerkennung sicherzustellen;
78
b) er registriert unter denselben Bedingungen und zu demselben Zweck systematisch die Positionen, welche die Länder den geostationären Satelliten zuteilen;
79
c) er berät unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der um Hilfe ersuchenden Mitglieder, der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der besonderen geographischen Lage bestimmter Länder die Mitglieder der Union mit dem Ziel, in denjenigen Teilen des Funkfrequenzspektrums, in denen schädliche Störungen auftreten können, den Betrieb einer möglichst grossen Anzahl von Funkkanälen und die gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten zu gewährleisten;
80
d) er erledigt, nach den in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgesehenen Verfahren, alle zusätzlichen Aufgaben, die mit der Zuteilung und Benutzung der Frequenzen und der gerechten Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten zusammenhängen und die ihm von einer zuständigen Konferenz der Union oder, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union vom Verwaltungsrat zur Vorbereitung einer solchen Konferenz oder in Ausführung ihrer Beschlüsse vorgeschrieben werden;
81
e) er leistet Hilfe bei der Vorbereitung und Organisation der Funkkonferenzen; wobei er erforderlichenfalls die anderen ständigen Organe der Union befragt; unter Berücksichtigung aller Richtlinien des Verwaltungsrats für die Durchführung dieser Vorbereitung unterstützt der Ausschuss auch die Entwicklungsländer bei den Vorbereitungsarbeiten zu diesen Konferenzen.
82
f) er bringt die für seine Tätigkeit unbedingt erforderlichen Unterlagen laufend auf den neuesten Stand.
Art. 11 Internationale Beratende Ausschüsse
83
1. (1) Der Internationale Beratende Ausschuss für den Funkdienst (CCIR) ist beauftragt, über die technischen und betrieblichen Fragen, die speziell den Funkdienst betreffen, Studien durchzuführen und Empfehlungen herauszugeben ohne Beschränkung hinsichtlich der Frequenzbereiche; in der Regel werden bei diesen Studien wirtschaftliche Fragen nicht berücksichtigt; jedoch kann in den Fällen, in denen die Studien Vergleiche zwischen mehreren technischen Lösungen voraussetzen, den wirtschaftlichen Faktoren ebenfalls Rechnung getragen werden.
84
(2) Der Internationale Beratende Ausschuss für den Telegrafen- und Telefondienst (CCITT) ist beauftragt, über technische, betriebliche und tarifliche Fragen der Fernmeldedienste Studien durchzuführen und Empfehlungen herauszugeben mit Ausnahme der technischen und betrieblichen Fragen, die speziell den Funkdienst betreffen, für den nach Nummer 83 der CCIR zuständig ist.
85
(3) Jeder Internationale Beratende Ausschuss muss bei seiner Arbeit sowohl im regionalen als auch im internationalen Bereich der Untersuchung der Fragen und der Ausarbeitung der Empfehlungen, die mit dem Aufbau, der Entwicklung und der Vervollkommnung des Fernmeldewesens in den Entwicklungsländern unmittelbar zusammenhängen, gebührende Aufmerksamkeit schenken.
86
2. Mitglieder der Internationalen Beratenden Ausschüsse sind:
87
a) Von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitglieder der Union;
88
b) jedes anerkannte private Betriebsunternehmen, das mit Zustimmung des Mitglieds der Union, von dem es anerkannt wurde, die Teilnahme an den Arbeiten dieser Ausschüsse beantragt.
89
3. Die Tätigkeit jedes Internationalen Beratenden Ausschusses wird ausgeübt:
90
a) Von der Vollversammlung;
91
b) von den Studienkommissionen, die sie einsetzt;
92
c) von einem Direktor, der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt und nach Nummer 373 ernannt wird.
93
4. Auf gemeinsamen Beschluss der Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse werden eine Weltplankommission und regionale Plankommissionen eingesetzt. Diese Kommissionen stellen einen allgemeinen Plan für das Internationale Fernmeldenetz auf, um die Koordination der Entwicklung der internationalen Fernmeldedienste zu erleichtern. Sie legen den Internationalen Beratenden Ausschüssen Fragen vor, deren Untersuchung für die Entwicklungsländer von besonderem Interesse ist und die zum Aufgabenbereich dieser Ausschüsse gehören.
94
5. Die regionalen Plankommissionen können bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng mit den regionalen Organisationen zusammenarbeiten, die dies wünschen.
95
6. Die Arbeitsweise der Internationalen Beratenden Ausschüsse ist in der Allgemeinen Geschäftsordnung festgelegt.
Art. 12 Koordinationsausschuss
96
1. Der Koordinationsausschuss besteht aus dem Generalsekretär, dem Vizegeneralsekretär, den Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse und dem Präsidenten sowie dem Vizepräsidenten des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung. Er wird vom Generalsekretär und in dessen Abwesenheit vom Vizegeneralsekretär geleitet.
97
2. Der Koordinationsausschuss berät den Generalsekretär und leistet ihm praktische Hilfe in allen Fragen der Verwaltung, der Finanzen und der technischen Zusammenarbeit, die mehr als ein ständiges Organ betreffen, sowie auf dem Gebiet der Beziehungen nach aussen und der Information der Öffentlichkeit. Bei der Untersuchung dieser Fragen berücksichtigt der Ausschuss in jeder Hinsicht die Bestimmungen des Vertrags sowie die Beschlüsse des Verwaltungsrats und die Interessen der gesamten Union.
98
3. Der Koordinationsausschuss prüft auch die anderen Fragen, die ihm aufgrund des Vertrags vorgelegt werden, sowie alle Fragen, die ihm der Verwaltungsrat unterbreitet. Nach Untersuchung dieser Fragen legt der Ausschuss dem Verwaltungsrat durch den Generalsekretär einen Bericht vor.
Art. 13 Die gewählten Beamten und das Personal der Union
99
1. (1) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen bei der Ausübung ihres Amtes Weisungen irgendeiner Regierung oder irgendeiner unionsfremden Stelle weder erbitten noch entgegennehmen. Sie müssen von jeder Handlung Abstand nehmen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist.
100
(2) Alle Mitglieder der Union müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit der gewählten Beamten und des Personals der Union achten und dürfen nicht versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beeinflussen.
101
(3) Die gewählten Beamten sowie das Personal der Union dürfen sich neben ihrem Amt in keiner Weise an irgendeinem Unternehmen des Fernmeldewesens beteiligen oder irgendwelche finanziellen Interessen in einem solchen Unternehmen wahrnehmen. Der Ausdruck "finanzielle Interessen" darf jedoch nicht so ausgelegt werden, als stehe er der Fortsetzung von Zahlungen für die Pension, auf die jemand aufgrund eines früheren Amtes oder früherer Dienste Anspruch hat, entgegen.
102
(4) Um eine effiziente Arbeitsweise der Union zu gewährleisten, muss jedes Mitgliedsland, aus dem ein Staatsangehöriger zum Generalsekretär, zum Vizegeneralsekretär, zum Mitglied des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung oder zum Direktor eines Internationalen Beratenden Ausschusses gewählt worden ist, nach Möglichkeit bestrebt sein, diesen Staatsangehörigen in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten nicht abzuberufen.
103
2. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren derInternationalen Beratenden Ausschüsse sowie die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung müssen Staatsangehörige verschiedener Mitgliedsländer der Union sein. Bei der Wahl dieser Beamten sollen die in Nummer 104 dargelegten Grundsätze und eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Erde gebührend berücksichtigt werden.
104
3. Die Auswahl des Personals und die Festsetzung der Bedingungen für seine Einstellung müssen von dem Gedanken geleitet sein, dass es notwendig ist, der Union die Dienste von Personen mit grösster Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und Rechtschaffenheit zu sichern. Die Wichtigkeit einer Personalauswahl auf möglichst breiter geographischer Grundlage muss gebührend berücksichtigt werden.
Art. 14 Organisation der Arbeiten und Führung der Verhandlungen auf den Konferenzen und anderen Tagungen
105
1. Die Konferenzen sowie die Vollversammlungen und Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse wenden bei der Organisation ihrer Arbeiten und der Führung ihrer Verhandlungen die Geschäftsordnung an, die in der Allgemeinen Geschäftsordnung enthalten ist.
106
2. Die Konferenzen, der Verwaltungsrat, die Vollversammlungen und die Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse dürfen die Vorschriften annehmen, die sie als Ergänzung der Vorschriften der Geschäftsordnung für unentbehrlich halten. Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit den Bestimmungen des Vertrags vereinbar sein; werden die ergänzenden Vorschriften von den Vollversammlungen und den Studienkommissionen angenommen, so werden sie in Form von Entschliessungen in den Dokumenten der Vollversammlungen veröffentlicht.
Art. 15 Finanzen der Union
107
1. Die Ausgaben der Union umfassen die Kosten:
108
a) des Verwaltungsrats und der ständigen Organe der Union;
109
b) der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der Weltweiten Verwaltungskonferenzen;
110
c) der technischen Zusammenarbeit und Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer.
111
2. Die Ausgaben der Union werden durch die Beiträge ihrer Mitglieder gedeckt, die nach der Anzahl der Einheiten entsprechend der von jedem Mitglied nach der folgenden Übersicht gewählten Beitragsklasse bestimmt werden:
Klasse von 40 Einheiten
Klasse von 4 Einheiten
Klasse von 35 Einheiten
Klasse von 3 Einheiten
Klasse von 30 Einheiten
Klasse von 2 Einheiten
Klasse von 25 Einheiten
Klasse von 1 1/2 Einheiten
Klasse von 20 Einheiten
Klasse von 1 Einheit
Klasse von18 Einheiten
Klasse von 1/2 Einheit
Klasse von 15 Einheiten
Klasse von 1/4 Einheit
Klasse von 13 Einheiten
Klasse von 10 Einheiten
Klasse von 8 Einheiten
Klasse von 5 Einheiten
Klasse von 1/8 Einheit für diejenigen Länder, welche von den Vereinten Nationen als die am wenigsten entwickelten Länder eingestuft werden und für andere, vom Verwaltungsrat bestimmte Länder
112
3. Anstelle der in Nummer 111 aufgeführten Beitragsklassen kann jedes Mitglied eine Anzahl von Beitragseinheiten wählen, die 40 Einheiten übersteigt.
113
4. Die Mitglieder wählen nach ihrem Ermessen die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen.
114
5. Während der Geltungsdauer dieses Vertrags kann eine Einstufung in eine niedrigere als die nach dem Vertrag gewählte Beitragsklasse nicht wirksam werden. Unter aussergewöhnlichen Umständen wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann der Verwaltungsrat jedoch eine Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass es seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann.
115
6. Die Ausgaben für die in der Nummer 50 genannten regionalen Verwaltungskonferenzen werden von allen Mitgliedern aus der betreffenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse getragen und, gegebenenfalls, auf der gleichen Grundlage von denjenigen Mitgliedern aus anderen Regionen, die an solchen Konferenzen teilgenommen haben.
116
7. Die Mitglieder zahlen ihren jährlichen Beitrag, der nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Budget berechnet wird, im voraus.
117
8. Wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungen an die Union im Verzug ist, verliert es so lange sein in den Nummern 10 und 11 festgelegtes Stimmrecht, als der Betrag seiner Rückstände dem Betrag der von diesem Mitglied für die beiden vorausgehenden Jahre zu zahlenden Beiträge gleichkommt oder ihn übersteigt.
118
9. Die Bestimmungen über die finanziellen Beiträge der anerkannten privaten Betriebsunternehmen, der wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und der internationalen Organisationen sind in der Allgemeinen Geschäftsordnung enthalten.
Art. 16 Sprachen
119
1. (1) Die Amtssprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.
120
(2) Die Arbeitssprachen der Union sind Englisch, Französisch und Spanisch.
121
(3) Im Streitfall ist der französische Wortlaut massgebend.
122
2. (1) Die endgültigen Dokumente der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der Verwaltungskonferenzen, ihre Schlussakten, Protokolle, Entschliessungen, Empfehlungen und Begehren werden in den Amtssprachen der Union abgefasst, und zwar so, dass sie nach Form und Inhalt übereinstimmen.
123
(2) Alle anderen Dokumente dieser Konferenzen werden in den Arbeitssprachen der Union abgefasst.
124
3. (1) Die in den Vollzugsordnungen vorgeschriebenen amtlichen Arbeitsunterlagen der Union werden in den sechs Amtssprachen veröffentlicht.
125
(2) Die in einer der Amtssprachen abgefassten Vorschläge und Beiträge, die den Konferenzen und Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse zur Prüfung vorgelegt werden, werden den Mitgliedern in den Arbeitssprachen der Union übermittelt.
126
(3) Alle anderen Dokumente, deren allgemeine Verteilung zu den Aufgaben des Generalsekretärs gehört, werden in den drei Arbeitssprachen abgefasst.
127
4. (1) Auf den Konferenzen der Union und den Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse sowie auf den Tagungen der Studienkommissionen, die in dem von einer Vollversammlung genehmigten Arbeitsprogramm verzeichnet sind, und auf den Tagungen des Verwaltungsrats muss ein zweckmässiges Verfahren für das wechselseitige Dolmetschen in den sechs Amtssprachen angewandt werden.
128
(2) Auf den anderen Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse werden die Verhandlungen in den Arbeitssprachen geführt, vorausgesetzt, dass die Mitglieder, die das Dolmetschen in eine bestimmte Arbeitssprache wünschen, mindestens 90 Tage zuvor ihre Absicht bekunden, an der Tagung teilzunehmen.
129
(3) Wenn alle Teilnehmer einer Konferenz oder einer Tagung dies vereinbaren, können die Verhandlungen in weniger als den obengenannten Sprachen geführt werden.
Art. 17 Rechtsfähigkeit der Union
130
Im Hoheitsgebiet eines jeden ihrer Mitglieder ist die Union in dem Masse rechtsfähig, als es für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist.
Art. 18 Recht der Öffentlichkeit auf Benutzung des internationalen Fernmeldedienstes
131
Die Mitglieder gestehen jedermann das Recht zu, über die internationalen öffentlichen Fernmeldedienste Nachrichten auszutauschen. Die Dienstleistungen, die Gebühren und die Gewährleistung sind in den einzelnen Verkehrsarten für alle Benutzer gleich, ohne irgendwelchen Vorrang oder Vorzug.
Art. 19 Anhalten von Fernmeldenachrichten
132
1. Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, jedes Privattelegramm anzuhalten, das als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen könnte; sie sind dabei verpflichtet, die Telegrammannahmestelle unverzüglich zu benachrichtigen, dass das Telegramm oder ein Teil davon angehalten worden ist, es sei denn, diese Benachrichtigung erschiene als für die Sicherheit des Staates gefährlich.
133
2. Die Mitglieder behalten sich ferner das Recht vor, jede andere private Fernmeldeverbindung zu unterbrechen, die als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder als seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen kann.
Art. 20 Einstellung des Dienstes
134
Jedes Mitglied behält sich das Recht vor, den internationalen Fernmeldedienst auf unbestimmte Zeit einzustellen, sei es vollständig oder nur für bestimmte Verkehrsbeziehungen und/oder für bestimmte Arten von abgehenden, ankommenden oder durchgehenden Nachrichten, mit der Verpflichtung, jedes andere Mitglied über den Generalsekretär sofort davon in Kenntnis zu setzen.
Art. 21 Haftung
135
Die Mitglieder übernehmen keinerlei Haftung gegenüber den Benutzern der internationalen Fernmeldedienste, insbesondere nicht hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche.
Art. 22 Fernmeldegeheimnis
136
1. Die Mitglieder verpflichten sich, alle nur möglichen Massnahmen zu treffen, die mit dem verwendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten im internationalen Verkehr zu gewährleisten.
137
2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor, den zuständigen Behörden von diesem Nachrichtenverkehr Kenntnis zu geben, um die Anwendung ihrer Inlandsgesetzgebung oder die Ausführung internationaler Übereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, zu sichern.
Art. 23 Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeübertragungswege und Fernmeldeeinrichtungen
138
1. Die Mitglieder treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Übertragungswege und Einrichtungen, die zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen Nachrichtenaustausches im internationalen Fernmeldeverkehr notwendig sind, in der technisch besten Weise zu erstellen.
139
2. Soweit als möglich müssen diese Übertragungswege und Einrichtungen nach den Methoden und Verfahren betrieben werden, die sich nach den praktischen Betriebserfahrungen als die besten erwiesen haben, sowie in gutem Betriebszustand und auf dem Stand des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gehalten werden.
140
3. Die Mitglieder sorgen innerhalb ihrer Zuständigkeit für den Schutz dieser Übertragungswege und Einrichtungen.
141
4. Alle Mitglieder sorgen für die Instandhaltung der ihrer Kontrollbefugnis unterliegenden Teilstrecken von internationalen Fernmeldeverbindungen, wenn nicht durch besondere Vereinbarungen andere Regelungen getroffen worden sind.
Art. 24 Notifikation von Vertragsverletzungen
142
Um die Anwendung des Art. 44 zu erleichtern, verpflichten sich die Mitglieder, sich gegenseitig über Verletzungen der Bestimmungen dieses Vertrags und der ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen zu unterrichten.
Art. 25 Vorrang des Fernmeldeverkehrs, der die Sicherheit des menschlichen Lebens betrifft
143
Die internationalen Fernmeldedienste müssen allen Nachrichten, welche die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im ausseratmosphärischen Raum betreffen, sowie den ausserordentlich dringenden Seuchennachrichten der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen.
Art. 26 Vorrang der Staatstelegramme und der Staatsgespräche
144
Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 25 und 36 geniessen Staatstelegramme Vorrang vor den anderen Telegrammen, wenn der Absender es verlangt. Ebenso können Staatsgespräche auf ausdrückliches Verlangen und im Rahmen des Möglichen Vorrang vor den anderen Gesprächen geniessen.
Art. 27 Geheime Sprache
145
1. Staats- und Diensttelegramme dürfen in allen Verkehrsbeziehungen in geheimer Sprache abgefasst werden.
146
2. Privattelegramme in geheimer Sprache dürfen im Verkehr zwischen allen Ländern zugelassen werden, mit Ausnahme der Länder, die über den Generalsekretär im voraus bekanntgegeben haben, dass sie für diese Telegrammart die geheime Sprache nicht zulassen.
147
3. Die Mitglieder, die abgehende oder ankommende Privattelegramme in geheimer Sprache für ihr eigenes Hoheitsgebiet nicht zulassen, müssen solche Telegramme im Durchgang zulassen, es sei denn, der Dienst wäre nach Art. 20 eingestellt worden.
Art. 28 Gebühren und Gebührenfreiheit
148
Die Bestimmungen über die Fernmeldegebühren und die verschiedenen Fälle, in denen Gebührenfreiheit gewährt wird, sind in den diesem Vertrag als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen niedergelegt.
Art. 29 Aufstellung der Rechnungen und Abrechnungen
149
Der Ausgleich internationaler Rechnungen gilt als laufende Transaktion und wird in Übereinstimmung mit den laufenden internationalen Verpflichtungen der beteiligten Länder erledigt, wenn deren Regierungen diesbezügliche Abmachungen getroffen haben. Wenn Abmachungen dieser Art oder nach Art. 31 getroffene besondere Vereinbarungen nicht bestehen, wird dieser Ausgleich nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen durchgeführt.
Art. 30 Münzeinheit
150
Wenn keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern bestehen, wird bei der Festsetzung der Abrechnungsgebühren für die internationalen Fernmeldedienste und bei der Aufstellung der internationalen Rechnungen als Münzeinheit
- entweder die Münzeinheit des Internationalen Währungsfonds
- oder der Goldfranken
verwendet, wie sie in den Vollzugsordnungen näher bestimmt sind. Die Durchführungsbestimmungen sind in Anhang 1 zu den Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst und den Telefondienst enthalten.
Art. 31 Besondere Vereinbarungen
151
Die Mitglieder behalten sich für sich selbst, für die von ihnen anerkannten privaten Betriebsunternehmen und für andere hierzu ordnungsgemäss ermächtigte Betriebsunternehmen das Recht vor, besondere Vereinbarungen über Fragen des Fernmeldewesens zu treffen, welche für die Mitglieder in ihrer Allgemeinheit nicht von Interesse sind. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch hinsichtlich der schädlichen Störungen, die durch ihre Anwendung bei den Funkdiensten der anderen Länder verursacht werden könnten, nicht den Bestimmungen dieses Vertrags oder der ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen zuwiderlaufen.
152
Die Mitglieder behalten sich das Recht vor, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale Vereinbarungen zu schliessen und regionale Organisationen zu bilden, um Fragen des Fernmeldewesens zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler Ebene geeignet sind. Die regionalen Vereinbarungen dürfen nicht in Widerspruch zu diesem Vertrag stehen.
Art. 33 Rationelle Nutzung des Funkfrequenzspektrums und der Umlaufbahn der geostationären Satelliten
153
1. Die Mitglieder bemühen sich, die Zahl der benutzten Frequenzen und den Umfang des benutzten Funkfrequenzspektrums so weit zu beschränken, als es für die zufriedenstellende Wahrnehmung der erforderlichen Dienste unerlässlich ist. Zu diesem Zweck bemühen sie sich, die neuesten technischen Errungenschaften unverzüglich anzuwenden.
154
2. Bei der Benutzung von Frequenzbereichen für den Weltraumfunkverkehr berücksichtigen die Mitglieder, dass die Frquenzen und die Umlaufbahn der geostationären Satelliten begrenzte natürliche Ressourcen sind; diese müssen gemäss den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst auf wirksame und wirtschaftliche Weise genutzt werden, damit der Zugang zu dieser Umlaufbahn und zu diesen Frequenzen den einzelnen Ländern oder Ländergruppen in gerechter Weise möglich ist; dabei werden die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und die geographische Lage bestimmter Länder berücksichtigt.
Art. 34 Gegenseitiger Verkehr
155
1. Die Funkstellen des beweglichen Funkdienstes sind verpflichtet, im Rahmen ihrer normalen Aufgaben ohne Rücksicht auf das von ihnen benutzte Funksystem Funknachrichten gegenseitig auszutauschen.
156
2. Die Bestimmungen der Nummer 155 sollen jedoch den Fortschritt der Wissenschaft nicht hemmen; sie stehen daher der Verwendung eines Funksystems nicht entgegen, das den Verkehr mit anderen Systemen nicht aufnehmen kann, vorausgesetzt, dass dieses Unvermögen auf der Eigenart dieses Systems beruht und nicht etwa auf der Verwendung von Vorrichtungen, deren einziger Zweck eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs ist.
157
3. Ungeachtet der Bestimmungen der Nummer 155 kann eine Funkstelle einem eingeschränkten internationalen Fernmeldedienst zugeordnet werden, wenn der Zweck dieses Dienstes oder andere von dem benutzten System unabhängige Umstände es verlangen.
Art. 35 Schädliche Störungen
158
1. Alle Funkstellen müssen, unabhängig von ihrem Verwendungszweck, so eingerichtet und betrieben werden, dass sie keine schädlichen Störungen verursachen bei den Funkverbindungen oder Funkdiensten der übrigen Mitglieder, der anerkannten privaten Betriebsunternehmen und der anderen Betriebsunternehmen, die ordnungsgemäss ermächtigt sind, einen Funkdienst wahrzunehmen, und die ihren Dienst nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausüben.
159
2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten privaten Betriebsunternehmen und den anderen hierzu ordnungsgemäss ermächtigen Betriebsunternehmen die Beachtung der Bestimmungen der Nummer 158 zu verlangen.
160
3. Darüber hinaus halten es die Mitglieder für wünschenswert, dass alle nur möglichen Massnahmen getroffen werden, damit schädliche Störungen bei den in der Nummer 158 bezeichneten Funkverbindungen oder Funkdiensten durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art verhindert werden.
Art. 36 Notrufe und Notmeldungen
161
Die Funkstellen sind verpflichtet, Notrufe und Notmeldungen, woher sie auch kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang aufzunehmen, diese Meldungen ebenso zu beantworten und das Erforderliche sofort zu veranlassen.
Art. 37 Falsche oder irreführende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen
162
Die Mitglieder verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder irreführenden Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen zu verhindern; sie verpflichten sich ferner, bei der Ortung und Identifizierung der Funkstellen ihres eigenen Landes, die solche Zeichen aussenden, mitzuarbeiten.
Art. 38 Funkanlagen für die nationale Verteidigung
163
1. Die Mitglieder behalten ihre volle Freiheit in Bezug auf die militärischen Funkanlagen ihrer Land-, See- und Luftstreitkräfte.
164
2. Indessen müssen beim Betreiben dieser Anlagen soweit wie möglich die Bestimmungen, welche die Hilfeleistung in Notfällen und die Massnahmen zur Verhütung schädlicher Störungen betreffen, sowie die Bestimmungen der Vollzugsordnung über die Sendearten und Frequenzen, die je nach Art des betreffenden Funkdienstes zu benutzen sind, beachtet werden.
165
3. Nehmen diese Anlagen den Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch oder andere Dienste in Anspruch, die durch die diesem Vertrag als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen geregelt werden, so müssen sie im Allgemeinen nach den für diese Dienste geltenden Bestimmungen betrieben werden.
Art. 39 Beziehungen zu den Vereinten Nationen
166
1. Die Beziehungen zwischen den Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion sind in dem zwischen diesen beiden Organisationen geschlossenen Abkommen geregelt, dessen Wortlaut in der Anlage 3 zu diesem Vertrag vorliegt.
167
2. Nach Art. XVI des genannten Abkommens haben die Vereinten Nationen für die Wahrnehmung ihrer Fernmeldedienste die in diesem Vertrag und in den ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Danach haben sie das Recht, in beratender Eigenschaft an allen Konferenzen der Union, einschliesslich der Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse, teilzunehmen.
Art. 40 Beziehungen zu den internationalen Organisationen
168
Um auf internationaler Ebene zu einer vollständigen Koordination auf dem Gebiet des Fernmeldewesens beizutragen, arbeitet die Union mit den internationalen Organisationen zusammen, die gleichartige Interessen und Tätigkeitsbereiche haben.