Art. 41 Grundlegende Bestimmungen und Allgemeine Geschäftsordnung
169
Weicht eine Bestimmung in Teil 2 des Vertrags (Allgemeine Geschäftsordnung, Nummern 201 bis 643) von einer Bestimmung in Teil 1 (Grundlegende Bestimmungen, Nummern 1 bis 94) ab, so ist Teil 1 massgebend.
Art. 42 Vollzugsordnungen
170
1. Die Bestimmungen des Vertrags werden durch die Vollzugsordnungen ergänzt, welche den Fernmeldeverkehr regeln; sie sind für alle Mitglieder verbindlich.
171
2. Die Ratifikation dieses Vertrags nach Art. 45 oder der Beitritt zu diesem Vertrag nach Art. 46 schliesst die Annahme der zum Zeitpunkt dieser Ratifikation oder dieses Beitritts in Kraft befindlichen Vollzugsordnungen ein.
172
3. Die Genehmigung jeder durch zuständige Verwaltungskonferenzen vorgenommenen Revision dieser Vollzugsordnungen muss dem Generalsekretär von den Mitgliedern notifiziert werden. Der Generalsekretär notifiziert diese Genehmigungen dann den Mitgliedern in der Reihenfolge ihres Eingangs.
173
4. Weicht eine Bestimmung einer Vollzugsordnung von einer Bestimmung des Vertrags ab, so ist der Vertrag massgebend.
Art. 43 Gültigkeit der in Kraft befindlichen Vollzugsordnungen
174
Die in der Nummer 170 genannten Vollzugsordnungen sind die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags in Kraft befindlichen. Sie gelten als Anlage zu diesem Vertrag und bleiben - unter Vorbehalt der in der Nummer 53 vorgesehenen und später angenommenen Teilrevisionen - bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vollzugsordnungen gültig, die von den zuständigen Weltweiten Verwaltungskonferenzen ausgearbeitet werden und als Anlagen zu diesem Vertrag an ihre Stelle treten sollen.
Art. 44 Durchführung des Vertrags und der Vollzugsordnungen
175
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei allen von ihnen eingerichteten Fernmeldeämtern und bei allen von ihnen betriebenen Funkstellen, die internationale Dienste wahrnehmen bzw. schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieses Vertrags und der ihm als Anlage beigefügten Vollzugsordnungen beachtet werden; ausgenommen sind solche Dienststellen, die diesen Verpflichtungen auf grund der Bestimmungen des Art. 38 nicht unterliegen.
176
2. Sie müssen darüber hinaus dafür sorgen, dass die von ihnen zum Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen ermächtigten Betriebsunternehmen, die internationale Dienste wahrnehmen oder Funkstellen betreiben, welche schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieses Vertrags und der Vollzugsordnungen beachten.
Art. 45 Ratifikation des Vertrags
177
1. Dieser Vertrag soll von jeder Unterzeichnerregierung nach den in ihrem Land in Kraft befindlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunde ist so bald wie möglich auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Union befindet, dem Generalsekretär zu übersenden, der ihre Hinterlegung den Mitgliedern notifiziert.
178
2. (1) Zwei Jahre lang, vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags an gerechnet, geniesst jede Unterzeichnerregierung die den Mitgliedern der Union in den Nummern 8 bis 11 gewährten Rechte, selbst wenn sie die Ratifikationsurkunde nach Nummer 177 nicht hinterlegt hat.
179
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags an gerechnet, ist eine Unterzeichnerregierung, welche die Ratifikationsurkunde nach Nummer 177 nicht hinterlegt hat, auf den Konferenzen der Union, bei den Sitzungsperioden des Verwaltungsrats, auf den Tagungen der ständigen Organe der Union und bei schriftlichen, nach den Bestimmungen des Vertrags durchgeführten Befragungen, nicht mehr stimmberechtigt, und zwar so lange, bis die Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist. Ausserdem Stimmrecht wird kein anderes Recht dieser Regierung beeinträchtigt.
180
3. Nach Inkrafttreten dieses Vertrags gemäss Art. 52 wird jede Ratifikationsurkunde mit dem Tag ihrer Hinterlegung beim Generalsekretär wirksam.
181
4. Falls eine oder mehrere Unterzeichnerregierungen den Vertrag nicht ratifizieren, ist dieser dennoch für diejenigen Regierungen verbindlich, die ihn ratifiziert haben.
Art. 46 Beitritt zum Vertrag
182
1. Die Regierung eines Landes, das diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat, kann ihm unter Vorbehalt des Art. 1 jederzeit beitreten.
183
2. Die Beitrittsurkunde wird dem Generalsekretär auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Union befindet, übersandt. Der Beitritt wird mit dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, sofern hierüber nichts anderes bestimmt wird. Der Generalsekretär notifiziert den Beitritt allen Mitgliedern und stellt jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu.
Art. 47 Kündigung des Vertrags
184
1. Jedes Mitglied, das diesen Vertrag ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, hat das Recht, ihn auf diplomatischem Wege und durch Vermittlung der Regierung des Landes, in dem sich der Sitz der Union befindet, durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Der Generalsekretär notifiziert die Kündigung den übrigen Mitgliedern.
185
2. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres wirksam, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.
Art. 48 Aufhebung des Internationalen Fernmeldevertrags von Malaga-Torremolinos (1973)
186
Der vorliegende Vertrag hebt den Internationalen Fernmeldevertrag von Malaga-Torremolinos (1973) in den Beziehungen zwischen den Vertragsregierungen auf und tritt an seine Stelle.
Art. 49 Beziehungen zu Nichtvertragsstaaten
187
Alle Mitglieder behalten sich für sich selbst und für die anerkannten privaten Betriebsunternehmen das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Fernmeldeverkehr mit einem Staat zulassen, der nicht Vertragspartei ist. Wenn eine von einem Nichtvertragsstaat ausgehende Nachricht von einem Mitglied angenommen wird, muss sie weitergeleitet werden; soweit dafür Fernmeldeübertragungswege eines Mitglieds in Anspruch genommen werden, gelten für diesen Verkehr die zwingenden Bestimmungen des Vertrags und der Vollzugsordnungen sowie die normalen Gebührensätze.
Art. 50 Beilegung von Streitfällen
188
1. Die Mitglieder können ihre Streitfälle über Fragen der Auslegung oder der Anwendung dieses Vertrags oder der im Art. 42 vorgesehenen Vollzugsordnungen auf diplomatischem Wege oder nach den Verfahren beilegen, die in den zwischen ihnen zur Beilegung internationaler Streitfälle geschlossenen zwei oder mehrseitigen Verträgen festgelegt sind, oder nach jedem anderen von ihnen zu vereinbarenden Verfahren.
189
2. Wird von keiner dieser Möglichkeiten zur Beilegung der Streitfälle Gebrauch gemacht, so kann jedes Mitglied, das in einem Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht je nach Lage des Falles entweder nach dem in der Allgemeinen Geschäftsordnung oder nach dem im fakultativen Zusatzprotokoll festgelegten Verfahren anrufen.
Art. 51 Begriffsbestimmungen
190
In diesem Vertrag haben, wenn sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes ergibt,
191
a) die Begriffe, die in der Anlage 2 zu diesem Vertrag definiert sind, die ihnen in dieser Anlage gegebene Bedeutung;
192
b) die anderen Begriffe, die in den im Art. 42 genannten Vollzugsordnungen definiert sind, die ihnen in diesen Vollzugsordnungen gegebene Bedeutung.
Art. 52 Inkrafttreten und Registrierung des Vertrags
193
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1984 zwischen den Mitgliedern in Kraft, deren Ratifikationsurkunden oder Beitrittsurkunden bis zu diesem Tag hinterlegt worden sind.
194
Nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert der Generalsekretär der Union diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen.
Teil II
Art. 53 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
201
1. (1) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten tritt gemäss Nummer 34 zusammen.
202
(2) Zeitpunkt und Ort einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten werden, wenn irgend möglich, von der vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt; geschieht dies nicht, so bestimmt der Verwaltungsrat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union Zeitpunkt und Ort der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.
203
2. (1) Eine Änderung von Zeitpunkt und/oder Ort der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten ist möglich
204
a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
205
b) auf Vorschlag des Verwaltungsrats.
206
(2) In beiden Fällen wird ein neuer Zeitpunkt und/oder ein neuer Ort mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union festgelegt.
Art. 54 Verwaltungskonferenzen
207
1. (1) Die Tagesordnung einer Verwaltungskonferenz wird für weltweite Verwaltungskonferenzen mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, für regionale Verwaltungskonferenzen mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Region vom Verwaltungsrat festgesetzt, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummer 229.
208
(2) Gegebenenfalls enthält diese Tagesordnung alle Fragen, deren Aufnahme von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten beschlossen worden ist.
209
(3) Eine weltweite Verwaltungskonferenz, die sich mit Fragen des Funkwesens beschäftigt, kann in ihre Tagesordnung auch Richtlinien aufnehmen, die dem Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung zu geben sind und seine Tätigkeit sowie die Prüfung dieser Tätigkeit betreffen. Eine weltweite Verwaltungskonferenz kann in ihre Beschlüsse je nach Lage des Falles Anweisungen oder Anfragen an die ständigen Organe aufnehmen.
210
2. (1) Eine weltweite Verwaltungskonferenz wird einberufen
211
a) auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, die Zeitpunkt und Ort des Zusammentreffens festlegen kann;
212
b) auf Empfehlung einer vorangegangenen Weltweiten Verwaltungskonferenz, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Verwaltungsrat;
213
c) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
214
d) auf Vorschlag des Verwaltungsrats.
215
(2) In den Fällen der Nummern 212, 213, 214 und gegebenenfalls 211 werden Zeitpunkt und Ort der Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union vom Verwaltungsrat festgelegt, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummer 229.
216
3. (1) Eine regionale Verwaltungskonferenz wird einberufen
217
a) auf Beschluss einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;
218
b) auf Empfehlung einer vorangegangenen weltweiten oder regionalen Verwaltungskonferenz, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Verwaltungsrat;
219
c) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union, die zu der betreffenden Region gehören; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
220
d) auf Vorschlag des Verwaltungsrats.
221
(2) In den Fällen der Nummern 218, 219, 220 und gegebenenfalls 217 werden Zeitpunkt und Ort der Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union vom Verwaltungsrat festgelegt, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummer 229. .
222
4. (1) Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort einer Verwaltungskonferenz können geändert werden
223
a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Union, wenn es sich um eine weltweite Verwaltungskonferenz handelt, oder von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale Verwaltungskonferenz handelt. Die Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt;
224
b) auf Vorschlag des Verwaltungsrats.
225
(2) In den Fällen der Nummern 223 und 224 werden die vorgeschlagenen Änderungen für weltweite Verwaltungskonferenzen nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, für regionale Verwaltungskonferenzen nur mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union endgültig angenommen, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummer 229.
226
5. (1) Eine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten oder der Verwaltungsrat kann es für zweckmässig halten, vor der Hauptsitzungsperiode einer Verwaltungskonferenz eine vorbereitende Tagung abzuhalten, die den Auftrag hat, einen Bericht über die technischen Grundlagen der Konferenzarbeit auszuarbeiten und vorzulegen.
227
(2) Die Einberufung dieser vorbereitenden Tagung und ihre Tagesordnung müssen für eine weltweite Verwaltungskonferenz von der Mehrheit der Mitglieder der Union, für eine regionale Verwaltungskonferenz von der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union genehmigt werden, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummer 229.
228
(3) Sofern die vorbereitende Tagung einer Verwaltungskonferenz nichts anderes beschliesst, werden die von ihr angenommenen Texte zu einem Bericht zusammengefasst, genehmigt und von ihrem Präsidenten unterzeichnet.
229
6. Wenn ein Mitglied der Union bei den in den Nummern 207, 215, 221, 225 und 227 genannten Befragungen nicht binnen der vom Verwaltungsrat festgesetzten Frist geantwortet hat, wird so verfahren, als habe es sich an diesen Befragungen nicht beteiligt; es wird infolgedessen bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Antworten nicht die Hälfte der Zahl der befragten Mitglieder der Union, so kommt es zu einer zweiten Befragung, deren Ergebnis ausschlaggebend ist, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen.
230
7. Wenn eine Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, der Verwaltungsrat oder eine vorangegangene Verwaltungskonferenz, die mit der Ausarbeitung der technischen Grundlagen für eine spätere Verwaltungskonferenz betraut war, den CCIR auffordert und wenn der Verwaltungsrat die notwendigen Budgetmittel bereitstellt, kann der CCIR eine Tagung zur Vorbereitung der Konferenz einberufen, die vor der betreffenden Verwaltungskonferenz stattfindet. Der Direktor des CCIR legt den Bericht über diese vorbereitende Tagung durch Vermittlung des Generalsekretärs als Beitrag zu den Arbeiten der Verwaltungskonferenz vor.
Art. 55 Verwaltungsrat
231
1. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus Mitgliedern der Union, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählt werden.
232
(2) Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Sitz im Verwaltungsrat frei, so fällt dieser Sitz von Rechts wegen dem Mitglied der Union zu, das bei der letzten Wahl unter denjenigen Mitgliedern der Union, die derselben Region angehören wie das ausgeschiedene Mitglied und deren Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist, die meisten Stimmen erhalten hat.
233
(3) Ein Sitz im Verwaltungsrat gilt als frei,
234
a) wenn ein Mitglied des Rats zu zwei aufeinanderfolgenden jährlichen Sitzungsperioden des Verwaltungsrats keinen Vertreter entsandt hat;
235
b) wenn ein Land, das Mitglied der Union ist, sein Amt als Mitglied des Verwaltungsrats niederlegt.
236
2. Die Person, die von einem Mitglied des Verwaltungsrats zur Wahrnehmung des Sitzes in diesem Rat ernannt wird, soll möglichst ein Beamter sein, der in der Fernmeldeverwaltung dieses Mitglieds arbeitet oder ihr gegenüber unmittelbar verantwortlich ist oder in ihrem Namen handelt; diese Person muss durch ihre Erfahrungen im Fernmeldedienst qualifiziert sein.
237
3. Der Verwaltungsrat wählt zu Beginn jeder jährlichen Sitzungsperiode unter den Vertretern seiner Mitglieder und unter Beachtung des Grundsatzes des turnusmässigen Wechsels zwischen den Regionen seinen eigenen Präsidenten und Vizepräsidenten. Diese bleiben bis zur Eröffnung der nächsten jährlichen Sitzungsperiode im Amt und können nicht wiedergewählt werden. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit.
238
4. (1) Der Verwaltungsrat tritt zu seiner jährlichen Sitzungsperiode am Sitz der Union zusammen.
239
(2) Er kann im Laufe dieser Sitzungsperiode beschliessen, ausnahmsweise eine zusätzliche Sitzungsperiode einzulegen.
240
(3) In der Zeit zwischen den ordentlichen Sitzungsperioden kann er auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder von seinem Präsidenten oder, unter den in der Nummer 267 vorgesehenen Bedingungen, auf Anregung seines Präsidenten einberufen werden, und zwar grundsätzlich am Sitz der Union.
241
5. Der Generalsekretär und der Vizegeneralsekretär, der Präsident und der Vizepräsident des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung und die Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse sind kraft ihres Amtes berechtigt, an den Beratungen des Verwaltungsrats teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Der Verwaltungsrat darf aber auch Sitzungen abhalten, die seinen Mitgliedern vorbehalten sind.
242
6. Der Generalsekretär nimmt die Aufgaben eines Sekretärs des Verwaltungsrats wahr.
243
7. Beschlüsse werden vom Verwaltungsrat nur während der Sitzungsperioden gefasst. In Ausnahmefällen kann der Rat während einer Sitzungsperiode beschliessen, dass eine besondere Frage schriftlich geregelt wird.
244
8. Der Vertreter eines jeden Mitglieds des Verwaltungsrats hat das Recht, als Beobachter an allen Tagungen der in den Nummern 31, 32 und 33 aufgeführten ständigen Organe der Union teilzunehmen.
245
9. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für den Vertreter eines Mitglieds des Verwaltungsrats in Ausübung seiner Tätigkeit bei den Sitzungsperioden des Verwaltungsrats entstehen, gehen zu Lasten der Union.
246
10. Die Aufgaben, die dem Verwaltungsrat aufgrund des Vertrags zufallen, sind insbesondere folgende:
247
a) Er sorgt in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten für die Koordination mit allen internationalen Organisationen, die in den Art. 39 und 40 erwähnt sind. Zu diesem Zweck schliesst er im Namen der Union vorläufige Abkommen mit den in Art. 40 erwähnten internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion; diese vorläufigen Abkommen müssen nach den Bestimmungen der Nummer 46 der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten unterbreitet werden;
248
b) er entscheidet über die Durchführung der Beschlüsse der Verwaltungskonferenzen oder der Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse bezüglich künftiger Konferenzen oder Tagungen, die finanzielle Auswirkungen haben. Dabei stützt sich der Verwaltungsrat auf Art. 80;
249
c) er entscheidet über die Vorschläge zu strukturellen Änderungen der ständigen Organe der Union, die ihm der Generalsekretär unterbreitet;
250
d) er prüft und genehmigt die mittelfristigen Pläne für die Arbeitsplätze und das Personal der Union;
251
e) er setzt den Personalbestand und die Rangordnung des Personals des Generalsekretariats und der Fachsekretariate der ständigen Organe der Union fest, wobei er die allgemeinen, von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen Richtlinien berücksichtigt; er genehmigt, unter Beachtung der Nummer 104, eine Liste von Stellen der Gruppe der Fachbeamten und der darüberliegenden Gruppe, die angesichts des ständigen Fortschritts im Bereich der Fernmeldetechnik und des Fernmeldebetriebs durch Inhaber zeitlich begrenzter Verträge mit Verlängerungsmöglichkeit zu besetzen sind, damit die fähigsten Sachverständigen eingestellt werden können, deren Bewerbungen durch Vermittlung der Unionsmitglieder einzureichen sind; diese Liste ist vom Generalsekretär nach Beratung mit dem Koordinationsausschuss vorzuschlagen und einer regelmässigen Überprüfung zu unterziehen;
252
f) er arbeitet alle Vorschriften aus, die er für die Tätigkeit der Union auf dem Gebiet der Verwaltung und der Finanzen für erforderlich hält, sowie die Verwaltungsvorschriften, die der Praxis Rechnung tragen sollen, welche die Organisation der Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen bei der Anwendung des gemeinsamen Systems für die Gehälter, Zulagen und Pensionen üben;
253
g) er kontrolliert die Verwaltung der Union und beschliesst geeignete Massnahmen für deren wirksame Rationalisierung;
254
h) er prüft und beschliesst das Budget der Union für das laufende Jahr und das voraussichtliche Budget für das folgende Jahr, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten für die Ausgaben gesetzten Höchstgrenzen berücksichtigt und auf grösstmögliche Sparsamkeit achtet, jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung trägt, durch Konferenzen und durch die Arbeitsprogramme der ständigen Organe so schnell wie möglich zufriedenstellende Ergebnisse zu erzielen; dabei berücksichtigt der Verwaltungsrat die ihm vom Generalsekretär mitgeteilten Ansichten des Koordinationsausschusses über die in Nummer 302 genannten Arbeitspläne sowie die Ergebnisse aller in den Nummern 301 und 304 genannten Kostenanalysen;
255
i) er trifft alle notwendigen Anordnungen für die jährliche Prüfung der vom Generalsekretär aufgestellten Rechnungen der Union und genehmigt diese Rechnungen gegebenenfalls, um sie der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorzulegen;
256
j) er berichtigt, wenn nötig,
257
1. die Grundgehaltsstufen für das Personal der Gruppe der Fachbeamten und der darüberliegenden Gruppen - mit Ausnahme der Gehälter für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden -, um sie laufend den Grundgehaltsstufen anzugleichen, die von den Vereinten Nationen für die entsprechenden Gruppen des gemeinsamen Systems festgelegt sind;
258
2. die Grundgehaltsstufen für das Personal der allgemeinen Dienste, um sie laufend den Gehältern anzugleichen, die von den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen am Sitz der Union gezahlt werden;
259
3. die örtlichen Zulagen für die Gruppe der Fachbeamten und die darüberliegenden Gruppen, einschliesslich der örtlichen Zulagen für die Stellen, die durch Wahl besetzt werden, entsprechend den für den Sitz der Union gültigen Beschlüssen der Vereinten Nationen;
260
4. die Zulagen, die das gesamte Personal der Union erhält, und zwar in Übereinstimmung mit allen für das gemeinsame System der Vereinten Nationen angenommenen Änderungen;
261
5. die Beiträge der Union und des Personals für die Gemeinsame Pensionskasse des Personals der Vereinten Nationen, nach den Beschlüssen des gemischten Ausschusses dieser Kasse;
262
6. die Teuerungszulagen, die den Empfängern von Zahlungen aus der Versicherungskasse für das Personal der Union gewährt werden, wo bei entsprechend der von den Vereinten Nationen geübten Praxis verfahren wird;
263
k) er trifft die nach den Art. 53 und 54 für die Einberufung der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der Verwaltungskonferenzen der Union erforderlichen Vorkehrungen;
264
l) er unterbreitet der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die Empfehlungen, die er für nützlich hält;
265
m) er prüft und koordiniert die Arbeitsprogramme und ihre Durchführung sowie die Arbeitsplanung der ständigen Organe der Union, einschliesslich der Tagungskalender, und trifft dann insbesondere die Massnahmen, die er zur Verringerung der Anzahl und der Dauer der Konferenzen und Tagungen sowie zur Einschränkung der Ausgaben für die Konferenzen und Tagungen für angemessen hält;
266
n) er gibt den ständigen Organen der Union Richtlinien für technische und sonstige Unterstützung bei der Vorbereitung und Organisation der Verwaltungskonferenzen; dafür ist, wenn es sich um eine weltweite Verwaltungskonferenz handelt, die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, wenn es sich um eine regionale Verwaltungskonferenz handelt, die Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union erforderlich;
267
o) er besetzt unter den in Nummer 69 oder 70 dargelegten Umständen die frei gewordene Stelle des Generalsekretärs oder die des Vizegeneralsekretärs, vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummer 103, und zwar während einer seiner ordentlichen Sitzungsperioden, wenn die Stelle in den letzten 90 Tagen vor dieser Sitzungsperiode frei geworden ist, oder während einer von seinem Präsidenten innerhalb der in Nummer 69 oder 70 genannten Zeiträume einberufenen Sitzungsperiode;
268
p) er besetzt die frei gewordene Stelle des Direktors eines Internationalen Beratenden Ausschusses während der ersten ordentlichen Sitzungsperiode, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle frei geworden ist, stattfindet. Ein so ernannter Direktor bleibt, wie in Nummer 323 vorgesehen, bis zu dem von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt im Amt; er kann auf der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in dieses Amt gewählt werden;
269
q) er besetzt nach dem in der Nummer 315 vorgesehenen Verfahren die frei gewordene Stelle eines Mitglieds des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung;
270
r) er erfüllt die übrigen im Vertrag vorgesehenen Aufgaben und, im Rahmen dieses Vertrags und der Vollzugsordnungen, alle für die einwandfreie Geschäftsführung der Union beziehungsweise ihrer einzelnen ständigen Organe notwendig erscheinenden Aufgaben;
271
s) er trifft nach Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union die notwendigen Vorkehrungen zur vorläufigen Regelung aller Fälle, die im Vertrag, in den Vollzugsordnungen und in ihren Anlagen nicht vorgesehen sind und mit deren Regelung nicht bis zur nächsten zuständigen Konferenz gewartet werden kann;
272
t) er legt einen Bericht über die Tätigkeit aller Organe der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vor;
273
u) er schickt den Mitgliedern der Union nach jeder Sitzungsperiode so bald wie möglich Kurzberichte über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die ihm nützlich erscheinen;
274
v) er fasst die notwendigen Beschlüsse, um die ausgewogene geographische Verteilung des Personals der Union zu gewährleisten, und kontrolliert die Durchführung dieser Beschlüsse.
Art. 56 Generalsekretariat
275
1. Der Generalsekretär
276
a) koordiniert die Tätigkeiten der ständigen Organe der Union unter Berücksichtigung der Ansichten des Koordinationsausschusses (s. Nummer 96), um eine möglichst wirksame und wirtschaftliche Verwendung des Personals sowie der finanziellen und sonstigen Mittel der Union zu gewährleisten;
277
b) organisiert die Arbeit des Generalsekretariats und ernennt das Personal dieses Sekretariats, wobei er die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gegebenen Richtlinien und die vom Verwaltungsrat erarbeiteten Vorschriften beachtet;
278
c) trifft die administrativen Massnahmen zur Bildung der Fachsekretariate der ständigen Organe und ernennt das Personal dieser Sekretariate auf der Grundlage der von dem Leiter jedes ständigen Organs getroffenen Auswahl und seiner Vorschläge; die endgültige Entscheidung über Ernennung oder Entlassung liegt jedoch beim Generalsekretär;
279
d) gibt dem Verwaltungsrat jeden Beschluss der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen bekannt, der die Bedingungen des gemeinsamen Systems für den Dienst, die Zulagen und die Pensionen berührt;
280
e) sorgt für die Anwendung der vom Verwaltungsrat genehmigten Verwaltungs- und Finanzvorschriften;
281
f) berät die Organe der Union in Rechtsfragen;
282
g) beaufsichtigt, für die Zwecke der Verwaltungsführung, das Personal am Sitz der Union, um einen möglichst wirksamen Einsatz dieses Personals zu gewährleisten und um die Arbeitsbedingungen des gemeinsamen Systems auf dieses Personal anzuwenden. Das für die unmittelbare Unterstützung der Direktoren der Internationalen Beratenden Ausschüsse und des internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung ernannte Personal ist den betreffenden leitenden Beamten unmittelbar unterstellt, hat sich aber immer an die allgemeinen Verwaltungsrichtlinien des Verwaltungsrats und des Generalsekretärs zu halten;
283
h) weist im allgemeinen Interesse der Union und nach Beratung mit dem Präsidenten des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung oder dem Direktor des betreffenden Beratenden Ausschusses den Bediensteten vorübergehend andere Tätigkeiten zu, um dem unterschiedlichen Arbeitsanfall am Sitz der Union gerecht zu werden. Der Generalsekretär unterrichtet den Verwaltungsrat über die Umbesetzungen und ihre finanziellen Folgen;
284
i) übernimmt die Sekretariatsarbeiten vor und nach den Konferenzen der Union;
285
j) bereitet Empfehlungen für die in Nummer 450 genannte erste Sitzung der Delegationsleiter vor, wobei er die Ergebnisse etwaiger regionaler Befragungen berücksichtigt;
286
k) übernimmt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der einladenden Regierung, das Sekretariat für die Konferenzen der Union und stellt, in Zusammenarbeit mit dem Leiter des beteiligten ständigen Organs, die für die Tagungen eines jeden ständigen Organs der Union notwendigen Dienste zur Verfügung, wobei er, soweit er es für notwendig hält, auf das Personal der Union entsprechend Nummer 283 zurückgreift. Der Generalsekretär kann ferner auf Antrag und auf vertraglicher Grundlage das Sekretariat für alle anderen Tagungen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens übernehmen;
287
l) bringt die amtlichen Verzeichnisse, die nach den hierfür gelieferten Angaben der ständigen Organe der Union oder der Verwaltungen aufgestellt werden, laufend auf den neuesten Stand, mit Ausnahme der Frequenzhauptkartei und aller übrigen unerlässlichen Unterlagen, die mit der Tätigkeit des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung zusammenhängen können;
288
m) veröffentlicht die wichtigsten Berichte der ständigen Organe der Union sowie die Empfehlungen und die auf diesen Empfehlungen beruhenden Betriebsanweisungen, welche für die Benutzung durch die internationalen Fernmeldedienste vorgesehen sind;
289
n) veröffentlicht die internationalen und regionalen Abkommen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens, die ihm von den Vertragsparteien bekanntgegeben werden, und bringt die diesbezüglichen Unterlagen laufend auf den neuesten Stand;
290
o) veröffentlicht die technischen Normen des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung sowie alle anderen von ihm in der Ausübung seiner Tätigkeit erarbeiteten Daten, welche die Zuteilung und Benutzung der Frequenzen und die Positionen von geostationären Satelliten auf ihrer Umlaufbahn betreffen;
291
p) erarbeitet und veröffentlicht folgende Unterlagen und bringt sie laufend auf den neuesten Stand, gegebenenfalls mit Hilfe der übrigen ständigen Organe der Union:
292
1. Unterlagen über die Zusammensetzung und den Aufbau der Union;
293
2. die allgemeinen Statistiken und die amtlichen Arbeitsunterlagen der Union, die in den Vollzugsordnungen vorgeschrieben sind;
294
3. alle anderen Unterlagen, deren Ausarbeitung von den Konferenzen und vom Verwaltungsrat vorgeschrieben wird;
295
q) sammelt und veröffentlicht in geeigneter Form nationale und internationale Mitteilungen über das Fernmeldewesen in der ganzen Welt;
296
r) sammelt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den anderen ständigen Organen der Union die Nachrichten technischer oder administrativer Art, die für die Entwicklungsländer besonders nützlich sein könnten, um ihnen bei der Verbesserung ihrer Fernmeldenetze zu helfen. Diese Länder werden auch auf die Möglichkeiten hingewiesen, welche sich durch die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen stehenden internationalen Programme bieten;
297
s) sammelt und veröffentlicht alle für die Mitglieder nützlich erscheinenden Nachrichten über den Einsatz von technischen Mitteln, die zur grösstmöglichen Leistungsfähigkeit der Fernmeldedienste und insbesondere - im Hinblick auf die Verminderung von Störungen - zur bestmöglichen Nutzung der Funkfrequenzen führen sollen;
298
t) gibt regelmässig anhand von gesammelten oder ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, einschliesslich solcher, die er etwa von anderen internationalen Organisationen erhält, eine Zeitschrift mit allgemeinen Nachrichten und Veröffentlichungen über das Fernmeldewesen heraus;
299
u) entscheidet, nach Beratung mit dem Direktor des beteiligten Internationalen Beratenden Ausschusses oder, je nach Fall, mit dem Präsidenten des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung, über Form und Aufmachung aller Veröffentlichungen der Union; er berücksichtigt dabei Eigenart und Inhalt der jeweiligen Veröffentlichung und achtet darauf, dass er sie in der geeignetsten und wirtschaftlichsten Weise herausgibt;
300
v) trifft die für die rechtzeitige Verteilung der veröffentlichten Unterlagen notwendigen Massnahmen;
301
w) bereitet nach Beratung mit dem Koordinationsausschuss und unter Beachtung der Regeln grösstmöglicher Sparsamkeit den Entwurf für das Budget des laufenden sowie das voraussichtliche Budget des kommenden Jahres vor, die er dann dem Verwaltungsrat unterbreitet; diese Budgets decken die Ausgaben der Union in dem von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Rahmen und werden in zwei Fassungen erstellt. Eine Fassung basiert auf dem Nullwachstum der Beitragseinheit, die andere - eventuell nach Entnahmen aus dem Reservefonds - auf dem Wachstum des Budgets, das unter der im Zusatzprotokoll I festgelegten Höchstgrenze liegt oder ihr gleich ist. Der Budgetentwurf und die Anlage, die eine Kostenanalyse enthält, werden allen Mitgliedern der Union nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme zugeleitet;
302
x) erstellt, nach Beratung mit dem Koordinationsausschuss und unter Berücksichtigung der Ansichten dieses Ausschusses, entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrats Arbeitspläne für die Zukunft über die wichtigsten Tätigkeiten am Sitz der Union und unterbreitet diese Pläne dem Verwaltungsrat;
303
y) erstellt und unterbreitet dem Verwaltungsrat mittelfristige Pläne, welche Neueinstellungen sowie die Neubewertung und den Abbau von Arbeitsplätzen betreffen;
304
z) bereitet unter Berücksichtigung der Ansichten des Koordinationsausschusses über die wichtigsten Tätigkeiten am Sitz der Union während des Jahres vor der Sitzungsperiode Kostenanalysen vor, wobei er vor allem den erzielten Rationalisierungsergebnissen Rechnung trägt, und unterbreitet diese Kostenanalysen dem Verwaltungsrat;
305
aa) erstellt mit Unterstützung des Koordinationsausschusses jährlich einen Finanzbericht, den er dem Verwaltungsrat vorlegt, sowie, unmittelbar vor jeder Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einen zusammenfassenden Rechenschaftsbericht; diese Berichte werden nach Prüfung und Genehmigung durch den Verwaltungsrat den Mitgliedern der Union übermittelt und der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zur Prüfung und endgültigen Genehmigung vorgelegt;
306
ab) erstellt mit Unterstützung des Koordinationsausschusses jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Union, den er nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat allen Mitgliedern der Union zuleitet;
307
ac) übernimmt alle übrigen Sekretariatsgeschäfte der Union;
308
ad) übt alle sonstigen Tätigkeiten aus, die ihm der Verwaltungsrat überträgt.
309
2. Der Generalsekretär oder der Vizegeneralsekretär soll an den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und den Verwaltungskonferenzen der Union sowie den Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse in beratender Eigenschaft teilnehmen; ihre Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats wird durch die Nummern 241 und 242 geregelt; der Generalsekretär oder sein Vertreter kann an allen anderen Tagungen der Union in beratender Eigenschaft teilnehmen.
Art. 57 Internationaler Ausschuss für Frequenzregistrierung
310
1. (1) Die Mitglieder des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung müssen durch ihre Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Funkwesens in jeder Hinsicht qualifiziert sein und praktische Erfahrung in der Zuteilung und Benutzung der Frequenzen haben.
311
(2) Damit ein besseres Verständnis für die Fragen erzielt wird, die aufgrund der Nummer 79 vor den Ausschuss kommen, muss ausserdem jedes Mitglied über die geographischen, wirtschaftlichen und demographischen Verhältnisse einer bestimmten Region der Erde auf dem laufenden sein.
312
2. (1) Das Wahlverfahren wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gemäss Nummer 73 festgelegt.
313
(2) Jedes amtierende Mitglied des Ausschusses darf von dem Land, dessen Staatsangehöriger es ist, zu jeder Wahl von neuem als Kandidat vorgeschlagen werden.
314
(3) Die Mitglieder des Ausschusses nehmen ihren Dienst an dem Tag auf, der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, die sie gewählt hat, festgesetzt worden ist. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Tag im Amt, der von der Konferenz, die ihre Nachfolger wählt, bestimmt wird.
315
(4) Wenn in der Zeit zwischen zwei mit der Wahl der Mitglieder des Ausschusses beauftragten Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein gewähltes Mitglied des Ausschusses sein Amt niederlegt, es nicht ausübt oder stirbt, ersucht der Präsident des Ausschusses den Generalsekretär, die zu der betreffenden Region gehörenden Mitglieder der Union aufzufordern, Kandidaten für die Wahl eines Nachfolgers vorzuschlagen, die der Verwaltungsrat während seiner nächsten jährlichen Sitzungsperiode vornimmt. Wird jedoch die Stelle mehr als neunzig Tage vor der Sitzungsperiode des Verwaltungsrats oder nach der jährlichen Sitzungsperiode des Verwaltungsrats, die der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorangeht, frei, so ernennt das Land, dessen Staatsangehöriger dieses Mitglied war, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber binnen neunzig Tagen, einen Ersatzmann, der ebenfalls Staatsangehöriger dieses Landes ist; dieser bleibt bis zum Amtsantritt des neuen vom Verwaltungsrat gewählten Mitglieds oder bis zum Amtsantritt der neuen von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten Mitglieder des Ausschusses im Amt. In beiden Fällen gehen die Ausgaben für die Reise des Ersatzmannes zu Lasten seiner Verwaltung. Der Ersatzmann kann, je nach Lage des Falles, als Kandidat für die Wahl durch den Verwaltungsrat oder durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellt werden.
316
3. (1) Die Arbeitsverfahren des Ausschusses sind in der Vollzugsordnung für den Funkdienst festgelegt.
317
(2) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die ihr Amt ein Jahr lang ausüben. Danach folgt der Vizepräsident jedes Jahr dem Präsidenten im Amt; der Vizepräsident wird neu gewählt.
318
(3) Der Ausschuss verfügt über ein Fachsekretariat.
319
4. Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres Amtes von keiner Regierung, keinem Mitglied irgendeiner Regierung, keiner Organisation und keiner Privat- oder Amtsperson Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Ferner muss jedes Mitglied der Union den internationalen Charakter des Ausschusses und des Amtes seiner Mitglieder achten und darf auf keinen Fall versuchen, irgendeines dieser Mitglieder bei der Ausübung seines Amtes zu beeinflussen.
Art. 58 Internationale Beratende Ausschüsse
320
1. Die Tätigkeit jedes Internationalen Beratenden Ausschusses wird ausgeübt
321
a) von der Vollversammlung, die möglichst alle vier Jahre zusammentritt. Wenn eine entsprechende weltweite Verwaltungskonferenz einberufen worden ist, tritt die Vollversammlung nach Möglichkeit mindestens acht Monate vor dieser Konferenz zusammen;
322
b) von den Studienkommissionen, die von der Vollversammlung zur Behandlung der zu untersuchenden Fragen eingesetzt werden;
323
c) von einem Direktor, der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten für die Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten gewählt wird. Er kann auf der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten wiedergewählt werden. Wenn die Stelle wider Erwarten frei wird, ernennt der Verwaltungsrat während seiner nächsten jährlichen Sitzungsperiode den neuen Direktor gemäss Nummer 268;
324
d) von einem Fachsekretariat, das den Direktor unterstützt;
325
e) mit Hilfe von Laboratorien oder technischen Einrichtungen, die von der Union erstellt werden.
326
2. (1) Die Fragen, die ein Internationaler Beratender Ausschuss untersucht und über die er Empfehlungen herauszugeben hat, werden ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, von einer Verwaltungskonferenz, vom Verwaltungsrat, von dem anderen Beratenden Ausschuss oder vom Internationalen Ausschuss für Frequenzregistrierung gestellt. Diese Fragen kommen zu jenen hinzu, deren Untersuchung von der Vollversammlung des betreffenden Beratenden Ausschusses selbst beschlossen oder zwischen den Vollversammlungen von mindestens zwanzig Mitgliedern der Union schriftlich beantragt oder genehmigt worden ist.
327
(2) Auf Antrag der interessierten Länder kann jeder Internationale Beratende Ausschuss auch über Fragen des nationalen Fernmeldewesens dieser Länder Studien durchführen und zu diesen Fragen Ratschläge geben. Bei der Untersuchung dieser Fragen müssen die Bestimmungen der Nummer 326 beachtet werden; falls diese Untersuchung den Vergleich mehrerer technischer Lösungsmöglichkeiten einschliesst, können wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden.
Art. 59 Koordinationsausschuss
328
1. (1) Der Koordinationsausschuss unterstützt und berät den Generalsekretär bei allen in Nummer 97 aufgeführten Fragen; er unterstützt den Generalsekretär bei der Erfüllung der in den Nummern 276, 298, 301, 302, 305 und 306 vorgesehenen Aufgaben.
329
(2) Der Ausschuss hat für die Koordination mit allen in den Art. 39 und 40 erwähnten internationalen Organisationen hinsichtlich der Vertretung der ständigen Organe der Union bei den Konferenzen dieser Organisationen zu sorgen.
330
(3) Der Ausschuss prüft die Ergebnisse, welche die Union bei ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit erzielt, und legt dem Verwaltungsrat durch Vermittlung des Generalsekretärs Empfehlungen vor.
331
2. Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Falls der Präsident nicht von der Mehrheit des Ausschusses unterstützt wird, kann er unter aussergewöhnlichen Umständen Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen, wenn er der Ansicht ist, dass die Regelung der betreffenden Fragen dringend ist und dass damit nicht bis zur nächsten Sitzungsperiode des Verwaltungsrats gewartet werden kann. Unter diesen Umständen erstattet er den Mitgliedern des Verwaltungsrats umgehend schriftlich Bericht über diese Fragen, wobei er die Gründe angibt, die ihn veranlasst haben, diese Beschlüsse zu fassen; gleichzeitig teilt er die schriftlich dargelegten Standpunkte der anderen Mitglieder des Ausschusses mit. Wenn die unter solchen Umständen untersuchten Fragen nicht vordringlich, aber dennoch wichtig sind, müssen sie dem Verwaltungsrat während seiner nächsten Sitzungsperiode zur Prüfung vorgelegt werden.
332
3. Der Ausschuss tritt auf Einberufung seines Präsidenten mindestens einmal im Monat zusammen; im Bedarfsfall kann er auch auf Verlangen zweier seiner Mitglieder zusammentreten.
333
4. Über die Arbeit des Koordinationsausschusses wird ein Bericht erstellt, der auf Verlangen den Mitgliedern des Verwaltungsrats übermittelt wird.
Kapitel IX
Art. 60 Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, wenn eine Regierung einlädt
334
1. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den endgültigen Zeitpunkt und den genauen Ort der Konferenz fest.
335
2. (1) Ein Jahr vor diesem Zeitpunkt sendet die einladende Regierung eine Einladung an die Regierung eines jeden Mitgliedslandes der Union.
336
(2) Diese Einladungen können unmittelbar oder durch Vermittlung des Generalsekretärs oder aber durch Vermittlung einer anderen Regierung versandt werden.
337
3. Der Generalsekretär richtet nach Art. 39 eine Einladung an die Vereinten Nationen; ebenso lädt er die in Art. 32 erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen ein, wenn diese es beantragen.
338
4. Die einladende Regierung kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat oder auf dessen Vorschlag die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie die Internationale Atomenergie-Organisation ersuchen, auf der Basis der Gegenseitigkeit Beobachter in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an der Konferenz zu entsenden.
339
5. (1) Die Antworten der Mitglieder müssen der einladenden Regierung spätestens einen Monat vor Eröffnung der Konferenz zugehen; sie müssen möglichst alle Angaben über die Zusammensetzung der Delegation enthalten.
340
(2) Diese Antworten können unmittelbar oder durch Vermittlung des Generalsekretärs oder aber durch Vermittlung einer anderen Regierung an die einladende Regierung gesandt werden.
341
6. Alle ständigen Organe der Union sind in beratender Eigenschaft bei der Konferenz vertreten.
342
7. Zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten sind zugelassen:
343
a) die Delegationen entsprechend der Begriffsbestimmung in der Anlage 2;
344
b) die Beobachter der Vereinten Nationen;
345
c) die Beobachter der regionalen Fernmeldeorganisationen nach Nummer 337;
346
d) die Beobachter der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation nach Nummer 338.
Art. 61 Einladung und Zulassung zu den Verwaltungskonferenzen, wenn eine Regierung einlädt
347
1. (1) Die Nummern 334 bis 340 gelten auch für die Verwaltungskonferenzen.
348
(2) Die Mitglieder der Union dürfen die von ihnen anerkannten privaten Betriebsunternehmen von der ihnen zugegangenen Einladung unterrichten.
349
2. (1) Die einladende Regierung kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat oder auf dessen Vorschlag eine Notifikation an diejenigen internationalen Organisationen richten, denen daran liegt, Beobachter in beratender Eigenschaft zur Teilnahme an der Konferenz zu entsenden.
350
(2) Die interessierten internationalen Organisationen richten binnen zwei Monaten, vom Tag der Notifikation an gerechnet, einen Zulassungsantrag an die einladende Regierung.
351
(3) Die einladende Regierung sammelt die Anträge; die Entscheidung über die Zulassung wird von der Konferenz selbst getroffen.
352
3. Zu den Verwaltungskonferenzen sind zugelassen:
353
a) die Delegationen entsprechend der Begriffsbestimmung in der Anlage 2;
354
b) die Beobachter der Vereinten Nationen;
355
c) die Beobachter der in Art. 32 erwähnten regionalen Fernmeldeorganisationen;
356
d) die Beobachter der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation nach Nummer 338;
357
e) die Beobachter der nach den Nummern 349 bis 351 zugelassenen internationalen Organisationen;
358
f) die Vertreter der anerkannten privaten Betriebsunternehmen, die von dem für sie zuständigen Mitgliedsland ordnungsgemäss ermächtigt sind;
359
g) die ständigen Organe der Union in beratender Eigenschaft, wenn die Konferenz Angelegenheiten behandelt, die in ihre Zuständigkeit fallen. Erforderlichenfalls kann die Konferenz ein Organ einladen, das es nicht für zweckmässig gehalten hat, sich bei ihr vertreten zu lassen;
360
h) die Beobachter der Mitglieder der Union, welche ohne Stimmrecht an der regionalen Verwaltungskonferenz einer anderen Region als derjenigen teilnehmen, der sie angehören.
Art. 62 Verfahren für die Einberufung weltweiter Verwaltungskonferenzen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Verwaltungsrats
361
1. Die Mitglieder der Union, welche die Einberufung einer Weltweiten Verwaltungskonferenz wünschen, teilen dies dem Generalsekretär mit, wobei sie Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt für die Konferenz vorschlagen.
362
2. Wenn der Generalsekretär von mindestens einem Viertel der Mitglieder gleichlautende Anträge erhalten hat, unterrichtet er alle Mitglieder mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste und bittet sie, ihm binnen sechs Wochen mitzuteilen, ob sie den Vorschlag annehmen oder nicht.
363
3. Wenn sich die nach Nummer 229 ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugunsten des gesamten Vorschlags ausspricht, d. h. wenn sie zugleich Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort der Tagung wie vorgeschlagen annimmt, teilt der Generalsekretär dies allen Mitgliedern mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste mit.
364
4. (1) Wenn der angenommene Vorschlag als Tagungsort einen anderen Ort als den Sitz der Union vorsieht, fragt der Generalsekretär die Regierung des betreffenden Landes, ob sie bereit ist, einladende Regierung zu werden.
365
(2) Bejahendenfalls trifft der Generalsekretär im Einvernehmen mit dieser Regierung die für die Einberufung der Konferenz erforderlichen Vorkehrungen.
366
(3) Verneinendenfalls ersucht der Generalsekretär die Mitglieder, welche die Einberufung der Konferenz beantragt haben, hinsichtlich des Tagungsortes neue Vorschläge zu machen.
367
5. Wenn der angenommene Vorschlag die Tagung am Sitz der Union vorsieht, gelten die Bestimmungen des Art. 64.
368
6. (1) Wird der Vorschlag nicht in seiner Gesamtheit (Tagesordnung, Ort und Zeitpunkt) von der nach Nummer 229 ermittelten Mehrheit der Mitglieder angenommen, so übermittelt der Generalsekretär die eingegangenen Antworten den Mitgliedern der Union und fordert sie auf, sich binnen sechs Wochen endgültig zu dem oder den strittigen Punkten zu äussern.
369
(2) Diese Punkte gelten als angenommen, wenn die nach Nummer 229 ermittelte Mehrheit der Mitglieder zugestimmt hat.
370
7. Das vorstehend beschriebene Verfahren wird auch angewandt, wenn der Vorschlag für die Einberufung einer Weltweiten Verwaltungskonferenz vom Verwaltungsrat ausgeht.
Art. 63 Verfahren für die Einberufung regionaler Verwaltungskonferenzen auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Verwaltungsrats
371
Bei regionalen Verwaltungskonferenzen gilt das im Art. 62 beschriebene Verfahren nur für die Mitglieder der betreffenden Region. Muss die Einberufung auf Anregung der Mitglieder der Region erfolgen, so genügt es, wenn der Generalsekretär gleichlautende Anträge von einem Viertel der Mitglieder dieser Region erhält.
Art. 64 Bestimmungen für Konferenzen, die ohne einladende Regierung zusammentreten
372
Muss eine Konferenz zusammentreten, ohne dass eine Regierung einlädt, so gelten die Bestimmungen der Art. 60 und 61. Der Generalsekretär trifft im Einvernehmen mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die für die Einberufung und Organisation der Konferenz am Sitz der Union erforderlichen Massnahmen.
Art. 65 Gemeinsame Bestimmungen für alle Konferenzen Änderung des Zeitpunkts oder des Orts einer Konferenz
373
1. Die Bestimmungen der Art. 62 und 63 gelten sinngemäss, wenn auf Antrag von Mitgliedern der Union oder auf Vorschlag des Verwaltungsrats Zeitpunkt und/oder Ort der Konferenz geändert werden sollen. Solche Änderungen dürfen jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn sich die nach Nummer 229 ermittelte Mehrheit der beteiligten Mitglieder der Union dafür ausgesprochen hat.
374
2. Jedes Mitglied der Union, das eine Änderung des Zeitpunkts oder des Orts einer Konferenz vorschlägt, ist verpflichtet, sich die Unterstützung der erforderlichen Anzahl anderer Mitglieder der Union zu verschaffen.
375
3. In der in der Nummer 362 vorgesehenen Mitteilung gibt der Generalsekretär gegebenenfalls die voraussichtlichen finanziellen Folgen bekannt, die sich aus der Änderung des Orts oder des Zeitpunkts ergeben, z. B. wenn für die Vorbereitung der Konferenz am anfänglich vorgesehenen Ort bereits Ausgaben entstanden sind.
Art. 66 Fristen und Verfahren für die Vorlage von Vorschlägen und Berichten für die Konferenzen
376
1. Unmittelbar nach dem Versand der Einladungen bittet der Generalsekretär die Mitglieder der Union, ihm binnen vier Monaten ihre Vorschläge für die Arbeiten der Konferenz zu übersenden.
377
2. Jeder Vorschlag, dessen Annahme zur Revision des Textes des Vertrags oder der Vollzugsordnungen führt, muss Hinweise auf die Nummern der Textteile enthalten, die diese Revision erfordern. Der Vorschlag muss in jedem einzelnen Fall begründet werden, und zwar in möglichst knapper Form.
378
3. Der Generalsekretär übermittelt die Vorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs allen Mitgliedern der Union.
379
4. Der Generalsekretär sammelt und koordiniert die Vorschläge oder Berichte, die von den Verwaltungen, dem Verwaltungsrat, den Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse und von den Tagungen zur Vorbereitung der Konferenzen eingegangen sind, und übersendet sie den Mitgliedern der Union mindestens vier Monate vor Eröffnung der Konferenz. Die gewählten Beamten der Union sind nicht berechtigt, Vorschläge einzureichen.
Art. 67 Vollmachten der Delegationen bei den Konferenzen
380
1. Die von einem Mitglied der Union zu einer Konferenz entsandte Delegation muss entsprechend den Bestimmungen der Nummern 381 bis 387 ordnungsgemäss beglaubigt sein.
381
2. (1) Die Delegationen bei den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten werden durch Urkunden beglaubigt, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef oder vom Aussenminister unterzeichnet sind.
382
(2) Die Delegationen bei den Verwaltungskonferenzen werden durch Urkunden beglaubigt, die vom Staatsoberhaupt, vom Regierungschef, vom Aussenminister oder von dem Minister, in dessen Zuständigkeit die auf der betreffenden Konferenz behandelten Fragen fallen, unterzeichnet sind.
383
(3) Unter Vorbehalt einer Bestätigung, die von einer der in der Nummer 381 oder 382 genannten Amtspersonen ausgehen und vor Unterzeichnung der Schlussakten vorliegen muss, kann eine Delegation vorläufig beglaubigt werden, und zwar durch den Chef der diplomatischen Mission ihres Landes bei der Regierung des Landes, in dem die Konferenz stattfindet, oder, wenn die Konferenz in dem Land abgehalten wird, in dem sich der Sitz der Union befindet, durch den Leiter der ständigen Vertretung ihres Landes beim Büro der Vereinten Nationen in Genf.
384
3. Die Vollmachten werden angenommen, wenn sie von einer der in den Nummern 381 bis 383 genannten Amtspersonen unterzeichnet sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
385
- Erteilung der uneingeschränkten Vollmachten an die Delegation;
386
- Ermächtigung der Delegation zur uneingeschränkten Vertretung ihrer Regierung;
387
- Ermächtigung der Delegation oder bestimmter Mitglieder derselben zur Unterzeichnung der Schlussakten.
388
4. (1) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum für ordnungsgemäss befunden worden sind, ist berechtigt, das Stimmrecht des betreffenden Mitgliedslandes auszuüben und die Schlussakten zu unterzeichnen.
389
(2) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum für nicht ordnungsgemäss befunden worden sind, ist nicht berechtigt, das Stimmrecht auszuüben oder die Schlussakten zu unterzeichnen, solange dieser Zustand andauert.
390
5. Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden. Ein Sonderausschuss, wie in Nummer 471 beschrieben, wird beauftragt, sie zu prüfen; er legt dem Plenum innerhalb der von diesem festgesetzten Frist einen Bericht über seine Schlussfolgerungen vor. Bis zur Entscheidung des Plenums in dieser Frage ist die Delegation eines Mitglieds der Union berechtigt, an den Konferenzarbeiten teilzunehmen und das Stimmrecht dieses Mitglieds auszuüben.
391
6. Im Allgemeinen müssen die Mitglieder der Union bestrebt sein, ihre eigenen Delegationen zu den Konferenzen der Union zu entsenden. Wenn jedoch ein Mitglied aus besonderen Gründen keine eigene Delegation entsenden kann, darf es der Delegation eines anderen Mitglieds die Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen und zu unterzeichnen. Diese Vollmachtsübertragung muss in einer Urkunde niedergelegt sein, die von einer der in der Nummer 381 oder 382 genannten Amtspersonen unterzeichnet ist.
392
7. Eine stimmberechtigte Delegation darf eine andere stimmberechtigte Delegation bevollmächtigen, ihr Stimmrecht in einer oder mehreren Sitzungen auszuüben, an denen sie nicht teilnehmen kann. In einem solchen Fall muss sie den Präsidenten der Konferenz hierüber rechtzeitig schriftlich unterrichten.
393
8. Eine Delegation darf nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben.
394
9. Telegrafisch übermittelte Vollmachten und Vollmachtsübertragungen werden nicht angenommen. Telegrafische Antworten auf Rückfragen des Präsidenten oder des Sekretariats der Konferenz bezüglich einer Vollmacht werden jedoch angenommen.
Kapitel X
Art. 68 Teilnahmebedingungen
395
1. Die in den Nummern 87 und 88 genannten Mitglieder der Internationalen Beratenden Ausschüsse dürfen an allen Arbeiten des betreffenden Beratenden Ausschusses teilnehmen.
396
2. (1) Jeder Antrag eines anerkannten privaten Betriebsunternehmens auf Teilnahme an den Arbeiten eines Beratenden Ausschusses muss von dem Mitglied der Union, von dem es anerkannt worden ist, genehmigt sein. Dieses Mitglied hat den Antrag an den Generalsekretär zu richten, der ihn allen Mitgliedern der Union und dem Direktor des betreffenden Ausschusses bekanntgibt. Der Direktor des Beratenden Ausschusses teilt diesem Betriebsunternehmen mit, wie über seinen Antrag entschieden worden ist.
397
(2) Ein anerkanntes privates Betriebsunternehmen darf nur dann im Namen des Mitglieds der Union handeln, von dem es anerkannt worden ist, wenn das Mitglied dem betreffenden Beratenden Ausschuss in jedem einzelnen Fall mitteilt, dass es von ihm hierzu ermächtigt worden ist.
398
3. (1) Die internationalen Organisationen und die in Art. 32 genannten regionalen Fernmeldeorganisationen, die ihre Arbeiten mit denen der Union koordinieren und verwandte Aufgaben haben, können zur Teilnahme an den Arbeiten der Beratenden Ausschüsse in beratender Eigenschaft zugelassen werden.
399
(2) Der erste Antrag einer internationalen Organisation oder einer der in Art. 32 genannten regionalen Fernmeldeorganisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Beratenden Ausschusses ist an den Generalsekretär zu richten, der ihn allen Mitgliedern der Union mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste bekanntgibt und sie auffordert, sich zu der Annahme dieses Antrags zu äussern; der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrzahl der binnen eines Monats eingegangenen Antworten der Mitglieder der Union positiv ist. Der Generalsekretär gibt das Ergebnis dieser Befragung allen Mitgliedern der Union und den Mitgliedern des Koordinationsausschusses bekannt.
400
4. (1) Die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen, die sich mit der Untersuchung von Fernmeldefragen oder mit der Entwicklung oder Herstellung von Fernmeldematerial befassen, können, unter Vorbehalt der Zustimmung der Verwaltungen der beteiligten Länder, zu den Tagungen der Studienkommissionen der Beratenden Ausschüsse in beratender Eigenschaft zugelassen werden.
401
(2) Jeder Antrag einer wissenschaftlichen Institution oder eines industriellen Unternehmens auf Zulassung zu den Tagungen der Studienkommissionen eines Beratenden Ausschusses muss von der Verwaltung des betreffenden Landes genehmigt sein. Diese Verwaltung hat den Antrag an den Generalsekretär zu richten, der alle Mitglieder der Union und den Direktor des betreffenden Ausschusses darüber unterrichtet. Der Direktor des Beratenden Ausschusses teilt der wissenschaftlichen Institution oder dem industriellen Unternehmen mit, wie über den Antrag entschieden worden ist.
402
5. Alle anerkannten privaten Betriebsunternehmen, alle internationalen Organisationen oder regionalen Fernmeldeorganisationen, alle wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen, die zur Teilnahme an den Arbeiten eines Beratenden Ausschusses zugelassen worden sind, haben das Recht, diese Teilnahme durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.
Art. 69 Aufgaben der Vollversammlung
403
Die Vollversammlung
404
a) prüft die Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe;
405
b) prüft die in Untersuchung befindlichen Fragen daraufhin, ob eine Weiterführung der Studien zu diesen Fragen angebracht ist, und erstellt das Verzeichnis der neuen Fragen, die entsprechend den Bestimmungen der Nummer 326 zu untersuchen sind. Bei der Formulierung von neuen Fragen ist zu berücksichtigen, dass die Studien zu diesen Fragen grundsätzlich binnen einer Frist abgeschlossen werden sollten, die doppelt so lang ist wie der Zeitraum zwischen zwei Vollversammlungen;
406
c) genehmigt das aufgrund der Nummer 405 erstellte Arbeitsprogramm und bestimmt die Reihenfolge der zu untersuchenden Fragen nach Wichtigkeit, Vorrang und Dringlichkeit, wobei sie darauf achten muss, dass Forderungen an die Ressourcen der Union auf ein Mindestmass begrenzt werden;
407
d) entscheidet aufgrund des in der Nummer 406 erwähnten genehmigten Arbeitsprogramms, ob die vorhandenen Studienkommissionen weiterbestehen oder aufgelöst werden sollen oder ob neue Studienkommissionen gebildet werden sollen;
408
e) weist den Studienkommissionen die zu untersuchenden Fragen zu;
409
f) prüft und genehmigt den Bericht des Direktors über die Arbeiten, die der Ausschuss seit der letzten Tagung der Vollversammlung durchgeführt hat;
410
g) genehmigt gegebenenfalls die vom Direktor nach Nummer 439 vorgelegte Schätzung der finanziellen Bedürfnisse des Ausschusses bis zur nächsten Vollversammlung und leitet sie dem Verwaltungsrat zu;
411
h) berücksichtigt, wenn Entschliessungen angenommen oder Beschlüsse gefasst werden, die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen; sie ist bestrebt, solche Entschliessungen und Beschlüsse zu vermeiden, welche die Überschreitung der Höchstgrenzen für die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Mittel zur Folge haben können;
412
i) prüft die Berichte der Weltplankommission und alle anderen Fragen, deren Behandlung im Rahmen des Art. 11 und dieses Kapitels für not wendig erachtet wird.
Art. 70 Tagungen der Vollversammlung
413
1. Die Vollversammlung tritt in der Regel zu dem Zeitpunkt und an dem Ort zusammen, die von der vorhergehenden Vollversammlung festgelegt worden sind.
414
2. Zeitpunkt und/oder Ort einer Tagung der Vollversammlung dürfen mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Mitglieder der Union geändert werden, die auf ein Ersuchen des Generalsekretärs um Meinungsäusserung geantwortet haben.
415
3. Bei jeder dieser Tagungen wird die Vollversammlung eines Beratenden Ausschusses vom Chef der Delegation des Landes geleitet, in dem die Tagung stattfindet oder, wenn die Tagung am Sitz der Union abgehalten wird, von einer Person, die von der Vollversammlung selbst gewählt wird; der Präsident wird von Vizepräsidenten unterstützt, die von der Vollversammlung gewählt werden.
416
4. Der Generalsekretär hat, im Einvernehmen mit dem Direktor des betreffenden Beratenden Ausschusses, alle für die Tagungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen erforderlichen administrativen und finanziellen Vorkehrungen zu treffen.
Art. 71 Sprachen und Stimmrecht in den Vollversammlungen
417
1. (1) Die Sprachen, die in den Vollversammlungen benutzt werden, sind die in den Artikeln 16 und 78 vorgesehenen.
418
(2) Die vorbereitenden Dokumente der Studienkommissionen, die Dokumente und Sitzungsprotokolle der Vollversammlungen und die Dokumente, die im Anschluss an diese Versammlungen von den Internationalen Beratenden Ausschüssen veröffentlicht werden, werden in den drei Arbeitssprachen der Union abgefasst.
419
2. In den Sitzungen der Vollversammlungen der Beratenden Ausschüsse sind die in Nummer 10 genannten Mitglieder der Union stimmberechtigt. Wird jedoch ein Mitglied der Union nicht durch eine Verwaltung vertreten, so haben, unter Vorbehalt der Nummer 397, die Vertreter der anerkannten privaten Betriebsunternehmen des betreffenden Landes ungeachtet ihrer Zahl insgesamt Anspruch auf nur eine Stimme.
420
3. Bestimmungen der Nummern 391 bis 394 über die Vollmachtsübertragungen gelten auch für die Vollversammlungen.
Art. 72 Studienkommissionen
421
1. Die Vollversammlung bildet die Studienkommissionen, die für die Behandlung der von ihr zur Untersuchung gestellten Fragen erforderlich sind, und erhält sie je nach Bedarf aufrecht. Die Verwaltungen, die anerkannten privaten Betriebsunternehmen und die nach den Bestimmungen der Nummern 398 und 399 zugelassenen internationalen Organisationen und regionalen Fernmeldeorganisationen, die an den Arbeiten von Studienkommissionen teilzunehmen wünschen, geben dies entweder während der Vollversammlung oder, zu einem späteren Zeitpunkt, dem Direktor des betreffenden Beratenden Ausschusses bekannt.
422
2. Ferner können, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummern 400 und 401 die Sachverständigen der wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen zur Teilnahme an jeder Tagung irgendeiner Studienkommission in beratender Eigenschaft zugelassen werden.
423
3. Die Vollversammlung ernennt in der Regel für jede Studienkommission einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wenn es der Umfang der Arbeiten einer Studienkommission erfordert, ernennt die Vollversammlung für diese Kommission so viele zusätzliche stellvertretende Vorsitzende, wie sie für nötig hält. Bei der Ernennung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sind ganz besonders die Sachkenntnis, eine ausgewogene geographische Verteilung sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die wirksamere Beteiligung der Entwicklungsländer zu fördern. Wenn ein Vorsitzender zwischen zwei Tagungen der Vollversammlung verhindert ist, seine Tätigkeit auszuüben, und wenn seine Studienkommission nur einen stellvertretenden Vorsitzenden hat, tritt dieser an seine Stelle. Handelt es sich um eine Studienkommission, für welche die Vollversammlung mehrere stellvertretende Vorsitzende ernannt hatte, so wählt diese Kommission auf ihrer nächsten Tagung aus den stellvertretenden Vorsitzenden ihren neuen Vorsitzenden und, wenn nötig, einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihren Mitgliedern. Eine solche Studienkommission wählt auch dann einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden, wenn einer ihrer stellvertretenden Vorsitzenden verhindert ist, seine Tätigkeit zwischen zwei Tagungen der Vollversammlung auszuüben.
Art. 73 Arbeitsweise der Studienkommissionen
424
1. Die den Studienkommissionen zugewiesenen Fragen werden soweit wie möglich auf schriftlichem Wege bearbeitet.
425
2. (1) Die Vollversammlung kann jedoch Richtlinien für die Einberufung von Tagungen der Studienkommissionen geben, die zur Behandlung grosser Fragenkomplexe erforderlich erscheinen.
426
(2) In der Regel hält eine Studienkommission zwischen zwei Vollversammlungen nicht mehr als zwei Tagungen ab, einschliesslich ihrer Schlusstagung vor der Vollversammlung.
427
(3) Wenn darüber hinaus ein Vorsitzender es nach der Vollversammlung für nötig hält, dass, auch wenn die Vollversammlung dies nicht vorgesehen hat, eine oder mehrere Tagungen seiner Studienkommission abgehalten werden, auf denen Fragen, die nicht auf schriftlichem Wege behandelt werden konnten, mündlich behandelt werden, kann er mit Ermächtigung seiner Verwaltung und nach Befragung des betreffenden Direktors und der Mitglieder seiner Kommission eine Tagung an einem geeigneten Ort vorschlagen, wobei er der Notwendigkeit, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, Rechnung trägt.
428
3. Die Vollversammlung kann bei Bedarf für die Untersuchung von Fragen, welche die Beteiligung von Sachverständigen mehrerer Studienkommissionen erfordert, gemischte Arbeitsgruppen bilden.
429
4. Nach Befragung des Generalsekretärs stellt der Direktor eines Beratenden Ausschusses im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der verschiedenen beteiligten Studienkommissionen den allgemeinen Plan für die Tagungen der Gruppe der Studienkommissionen auf, die zur gleichen Zeit und am gleichen Ort tagen müssen.
430
5. Der Direktor schickt die Schlussberichte der Studienkommissionen an die teilnehmenden Verwaltungen, an die anerkannten privaten Betriebsunternehmen im Beratenden Ausschuss und gegebenenfalls an die internationalen Organisationen und die regionalen Fernmeldeorganisationen, die teilgenommen haben. Diese Berichte werden so bald wie möglich, auf jeden Fall aber so rechtzeitig versandt, dass sie den Empfängern mindestens einen Monat vor der nächsten Vollversammlung zugehen. Von dieser Bestimmung kann nur abgewichen werden, wenn Tagungen von Studienkommissionen unmittelbar vor der Tagung der Vollversammlung stattfinden. Die Fragen, die nicht in einem unter den obigen Voraussetzungen eingegangenen Bericht behandelt sind, dürfen nicht auf die Tagesordnung der Vollversammlung gesetzt werden.
Art. 74 Aufgaben des Direktors; Fachsekretariat
431
1. (1) Der Direktor eines Beratenden Ausschusses koordiniert die Arbeiten der Vollversammlung und der Studienkommissionen; er ist für die Organisation der Arbeiten des Ausschusses verantwortlich.
432
(2) Der Direktor ist für die Dokumente des Ausschusses verantwortlich; er sorgt im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für die Veröffentlichung der Dokumente in den Arbeitssprachen der Union.
433
(3) Der Direktor wird von einem aus Fachpersonal gebildeten Sekretariat unterstützt, das sich unter seiner unmittelbaren Leitung mit der Organisation der Arbeiten des Ausschusses befasst.
434
(4) Das Personal der Fachsekretariate, Laboratorien und technischen Einrichtungen der Beratenden Ausschüsse untersteht nach Nummer 282 verwaltungsmässig dem Generalsekretär.
435
2. Der Direktor wählt das technische Personal und das Verwaltungspersonal seines Fachsekretariats im Rahmen des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten oder vom Verwaltungsrat genehmigten Budgets aus. Der Generalsekretär ernennt dieses Personal im Einvernehmen mit dem Direktor. Die endgültige Entscheidung über die Ernennung oder Entlassung liegt beim Generalsekretär.
436
3. Der Direktor ist kraft seines Amtes berechtigt, in beratender Eigenschaft an den Beratungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen teilzunehmen. Er trifft alle Massnahmen für die Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Nummer 416.
437
4. Der Direktor gibt in einem der Vollversammlung vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Beratenden Ausschusses seit der letzten Tagung der Vollversammlung. Dieser Bericht wird nach Genehmigung dem Generalsekretär zur Weitergabe an den Verwaltungsrat übersandt.
438
5. Der Direktor legt dem Verwaltungsrat - zu dessen Unterrichtung, sowie zur Unterrichtung der Mitglieder der Union - im Lauf seiner jährlichen Sitzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeit des Ausschusses während des Vorjahres vor.
439
6. Der Direktor legt nach Befragung des Generalsekretärs der Vollversammlung eine Schätzung der finanziellen Bedürfnisse des Beratenden Ausschusses für die Zeit bis zur nächsten Vollversammlung zur Genehmigung vor. Diese Schätzung wird nach Genehmigung dem Generalsekretär zur Vorlage beim Verwaltungsrat übersandt.
440
7. Der Direktor stellt auf der Grundlage der von der Vollversammlung genehmigten Schätzung der finanziellen Bedürfnisse des Ausschusses eine Zusammenstellung der Ausgaben des Ausschusses für das Folgejahr auf, und zwar zum Zweck der Übernahme durch den Generalsekretär in das jährliche Budget der Union.
441
8. Der Direktor beteiligt sich im erforderlichen Masse im Rahmen der Bestimmungen des Vertrags an den Aufgaben der Union auf dem Gebiet der technischen Zusammenarbeit und der technischen Hilfe.
Art. 75 Vorschläge für die Verwaltungskonferenzen
442
1. Die Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse sind berechtigt, den Verwaltungskonferenzen Vorschläge zu unterbreiten, die unmittelbar auf ihren Empfehlungen oder auf Ergebnissen ihrer laufenden Studien beruhen.
443
2. Die Vollversammlungen der Beratenden Ausschüsse dürfen auch Änderungsvorschläge zu den Vollzugsordnungen machen.
444
3. Die Vorschläge sind dem Generalsekretär so rechtzeitig zu übermitteln, dass er sie gemäss Nummer 371 sammeln, koordinieren und bekanntgeben kann.
Art. 76 Beziehungen der Beratenden Ausschüsse untereinander und zu internationalen Organisationen
445
1. (1) Die Vollversammlungen der Beratenden Ausschüsse können gemischte Kommissionen bilden, welche zu Fragen von gemeinsamem Interesse Studien durchführen und Empfehlungen herausgeben.
446
(2) Die Direktoren der Beratenden Ausschüsse können in Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden gemeinsame Tagungen von Studienkommissionen der beiden Beratenden Ausschüsse veranstalten, bei denen zu Fragen von gemeinsamem Interesse Studien durchgeführt und Entwürfe zu Empfehlungen vorbereitet werden sollen. Diese Entwürfe werden der nächsten Tagung der Vollversammlung eines jeden Beratenden Ausschusses unterbreitet.
447
2. Wenn einer der Beratenden Ausschüsse aufgefordert wird, einen Vertreter zu einer Tagung des anderen Beratenden Ausschusses oder einer internationalen Organisation zu entsenden, ist seine Vollversammlung oder sein Direktor berechtigt, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Nummer 329 die Teilnahme dieses Vertreters in beratender Eigenschaft sicherzustellen.
448
3. An den Tagungen eines Beratenden Ausschusses können der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, der Präsident des Internationalen Ausschusses für Frequenzregistrierung und der Direktor des anderen Beratenden Ausschusses oder ihre Vertreter in beratender Eigenschaft teilnehmen. Bei Bedarf kann ein Ausschuss zur Teilnahme an seinen Tagungen in beratender Eigenschaft Vertreter jedes anderen ständigen Organs der Union einladen, das es nicht für erforderlich gehalten hat, einen Vertreter zu entsenden.
Kapitel XI
Art. 77 Geschäftsordnung der Konferenzen und anderen Tagungen
1. Sitzordnung
449
In den Sitzungen der Konferenz richtet sich die Sitzordnung der Delegationen nach der alphabetischen Reihenfolge der französischen Namen der vertretenen Länder.
2. Eröffnung der Konferenz
450
1. (1) Der Eröffnungssitzung der Konferenz geht eine Sitzung der Delegationschefs voraus, in der die Tagesordnung für die erste Plenarsitzung vorbereitet wird und Vorschläge für die Organisation sowie für die Ernennung der Präsidenten und der Vizepräsidenten der Konferenz und ihrer Ausschüsse eingereicht werden; dabei werden die Grundsätze der turnusmässigen Besetzung und der geographischen Verteilung sowie die erforderliche Qualifikation und die Bestimmungen der Nummer 454 berücksichtigt.
451
(2) Der Präsident der Sitzung der Delegationschefs wird nach den Bestimmungen der Nummern 452 und 453 benannt.
452
2. (1) Die Konferenz wird durch eine von der einladenden Regierung benannte Persönlichkeit eröffnet.
453
(2) Gibt es keine einladende Regierung, so wird die Konferenz vom ältesten Delegationschef eröffnet.
454
3. (1) In der ersten Plenarsitzung wird der Präsident gewählt, der im Allgemeinen eine von der einladenden Regierung benannte Persönlichkeit ist.
455
(2) Gibt es keine einladende Regierung, so erfolgt die Wahl des Präsidenten unter Berücksichtigung des Vorschlags, den die Delegationschefs in der in der Nummer 450 erwähnten Sitzung gemacht haben.
456
4. Die erste Plenarsitzung hat ausserdem folgende Aufgaben:
457
a) Wahl der Vizepräsidenten der Konferenz;
458
b) Bildung der Kommissionen der Konferenz und Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten dieser Kommissionen;
459
c) Bildung des Sekretariats der Konferenz, das sich aus Mitarbeitern des Generalsekretariats der Union und gegebenenfalls aus Personen zusammensetzt, die von der Verwaltung der einladenden Regierung zur Verfügung gestellt werden.
3. Aufgaben des Präsidenten der Konferenz
460
1. Ausser der Erfüllung aller anderen Aufgaben, die ihm durch diese Geschäftsordnung übertragen werden, eröffnet und schliesst der Präsident jede Plenarsitzung, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Anwendung der Geschäftsordnung, erteilt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und verkündet die angenommenen Beschlüsse.
461
2. Ihm obliegt die allgemeine Leitung der Konferenzarbeit, und er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Plenarsitzungen. Er entscheidet über Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung und ist insbesondere berechtigt, die Vertagung oder die Schliessung der Verhandlung und die Aufhebung oder Unterbrechung einer Sitzung vorzuschlagen. Wenn er es für nötig hält, kann er auch entscheiden, dass die Einberufung einer Plenarsitzung verschoben wird.
462
3. Er schützt das Recht aller Delegationen, ihre Meinung über den Verhandlungsgegenstand frei und vollständig darzulegen.
463
4. Er sorgt dafür, dass die Verhandlungen auf den Gegenstand der Diskussion beschränkt bleiben, und er darf jeden Redner, der von der behandelten Frage abweicht, unterbrechen, um ihn aufzufordern, seine Ausführungen auf die zur Diskussion stehende Frage zu beschränken.
4. Einsetzung von Ausschüssen
464
1. Das Plenum kann zur Prüfung der Fragen, die der Konferenz zur Beratung vorgelegt werden, Ausschüsse einsetzen. Diese Ausschüsse können Unterausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können Arbeitsgruppen bilden.
465
2. Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden nur eingesetzt, wenn es unbedingt nötig ist.
466
3. Vorbehaltlich der Nummern 464 und 465 werden folgende Ausschüsse eingesetzt:
467
4.1 Lenkungsausschuss
468
a) Dieser Ausschuss setzt sich in der Regel zusammen aus dem die Konferenz oder die Tagung leitenden Präsidenten sowie deren Vizepräsidenten und aus den Präsidenten und Vizepräsidenten der Ausschüsse;
469
b) Der Lenkungsausschuss koordiniert alle Tätigkeiten, die dem reibungslosen Arbeitsablauf dienen; er legt die Reihenfolge und die Anzahl der Sitzungen fest, wobei er angesichts der geringen Anzahl der Mitglieder einiger Delegationen jegliche Überschneidung möglichst vermeidet.
470
4.2 Vollmachtenprüfungsausschuss
471
Dieser Ausschuss prüft die Vollmachten der Delegationen bei den Konferenzen und teilt seine Schlussfolgerungen dem Plenum innerhalb der von diesem festgelegten Fristen mit.
472
4.3 Redaktionsausschuss
473
a) Die Texte, welche die verschiedenen Ausschüsse soweit wie möglich in ihrer endgültigen Form unter Berücksichtigung der geäusserten Meinungen erstellen, werden dem Redaktionsausschuss vorgelegt, der beauftragt ist, die Formulierung ohne materielle Änderungen vorzunehmen und die Texte gegebenenfalls mit den unverändert gebliebenen Textteilen richtig zu verbinden.
474
b) Der Redaktionsausschuss legt diese Texte dem Plenum vor, das sie genehmigt oder zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss verweist.
475
4.4 Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets
476
a) Bei der Eröffnung jeder Konferenz oder Tagung setzt das Plenum einen Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets ein, welcher die Aufgabe hat, die Organisation und die den Delegierten zur Verfügung stehenden technischen und organisatorischen Hilfsmittel zu begutachten sowie die Rechnungen für die während der Konferenz oder Tagung anfallenden Ausgaben zu prüfen und zu genehmigen. Zu diesem Ausschuss gehören ausser den Mitgliedern der Delegationen, die an seiner Arbeit teilnehmen wollen, ein Vertreter des Generalsekretärs und, falls eine Regierung eingeladen hat, ein Vertreter dieser Regierung.
477
b) Bevor die vom Verwaltungsrat für die Konferenz oder Tagung bewilligten Mittel erschöpft sind, legt der Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der Konferenz oder Tagung dem Plenum eine vorläufige Aufstellung der Ausgaben vor. Aufgrund dieser Aufstellung entscheidet das Plenum, ob die bisherigen Fortschritte eine Verlängerung der Konferenz oder Tagung über den Zeitpunkt hinaus rechtfertigen, zu dem die bewilligten Mittel erschöpft sein werden.
478
c) Am Ende jeder Konferenz oder Tagung legt der Ausschuss zur Kontrolle des Konferenzbudgets dem Plenum einen Bericht vor, der eine möglichst genaue Schätzung der Ausgaben für die Konferenz oder Tagung sowie derjenigen Ausgaben enthält, die als Folge der Durchführung der von dieser Konferenz oder Tagung gefassten Beschlüsse entstehen könnten.
479
d) Das Plenum prüft und genehmigt diesen Bericht und übermittelt ihn dann mit seinen Anmerkungen dem Generalsekretär zur Vorlage beim Verwaltungsrat während dessen nächster jährlicher Sitzungsperiode.
5. Zusammensetzung der Ausschüsse
480
5.1 Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
481
Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitgliedsländer und den in den Nummern 344, 345 und 346 genannten Beobachtern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt worden sind.
482
5.2 Verwaltungskonferenzen
483
Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus Delegierten der Mitgliedsländer und den in den Nummern 354 bis 358 genannten Beobachtern und Vertretern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder vom Plenum benannt worden sind.
6. Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterausschüsse
485
Vorschläge für die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Unterausschüsse werden jeweils vom Präsidenten desjenigen Ausschusses gemacht, welcher den Unterausschuss einsetzt.
7. Einberufung zu den Sitzungen
486
Die Plenarsitzungen und die Sitzungen der Ausschüsse, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen werden rechtzeitig am Tagungsort der Konferenz angekündigt.
8. Vorschläge, die vor Eröffnung der Konferenz eingereicht werden
487
Die vor Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge werden vom Plenum auf die zuständigen Ausschüsse verteilt, die nach Abschnitt 4 dieser Geschäftsordnung eingesetzt sind. Das Plenum kann aber auch jeden beliebigen Vorschlag unmittelbar behandeln.
9. Vorschläge oder Änderungsvorschläge, die während der Konferenz eingereicht werden
488
1. Die nach Eröffnung der Konferenz eingereichten Vorschläge oder Änderungsvorschläge werden je nach Lage des Falles dem Präsidenten der Konferenz oder dem Präsidenten des zuständigen Ausschusses übergeben; sie können auch dem Sekretariat der Konferenz zur Veröffentlichung und Verteilung als Konferenzdokument übergeben werden.
489
2. Ein schriftlicher Vorschlag oder Änderungsvorschlag darf nur eingereicht werden, wenn er vom Chef der betreffenden Delegation oder von seinem Vertreter unterzeichnet ist.
490
3. Der Präsident der Konferenz, eines Ausschusses, eines Unterausschusses oder einer Arbeitsgruppe kann jederzeit Vorschläge vorlegen, die geeignet sind, den Lauf der Verhandlungen zu beschleunigen.
491
4. Bei jedem Vorschlag oder Änderungsvorschlag muss der zu prüfende Text klar und genau formuliert sein.
492
5. (1) Der Präsident der Konferenz oder der Präsident des zuständigen Ausschusses oder Unterausschusses oder der zuständigen Arbeitsgruppe entscheidet in jedem einzelnen Fall, ob ein während der Sitzung vorgelegter Vorschlag oder Änderungsvorschlag mündlich bekanntgegeben werden kann oder ob er - zwecks Veröffentlichung und Verteilung nach Nummer 488 - schriftlich eingereicht werden muss.
493
(2) Im Allgemeinen ist der Text jedes wichtigen Vorschlags, über den abgestimmt werden muss, in den Arbeitssprachen der Konferenz so rechtzeitig zu verteilen, dass er noch vor der Diskussion geprüft werden kann.
494
(3) Ausserdem leitet der Präsident der Konferenz die in Nummer 488 bezeichneten Vorschläge oder Änderungsvorschläge, die er erhält, je nach Lage des Falles den zuständigen Ausschüssen oder dem Plenum zu.
495
6. Jede berechtigte Person darf jeden von ihr im Laufe der Konferenz eingereichten Vorschlag oder Änderungsvorschlag in der Plenarsitzung vorlesen und verlangen, dass er vorgelesen wird, und darf ihn begründen.
10. Voraussetzungen für die Prüfung eines Vorschlags oder Änderungsvorschlags und für die Abstimmung hierüber
496
1. Ein Vorschlag oder Änderungsvorschlag, der vor Eröffnung der Konferenz oder von einer Delegation während der Konferenz eingereicht wird, darf nur dann zur Diskussion gestellt werden, wenn er bei seiner Prüfung von mindestens einer anderen Delegation unterstützt wird.
497
2. Über jeden ordnungsgemäss unterstützten Vorschlag oder Änderungsvorschlag muss nach der Diskussion abgestimmt werden.
11. Nichtbehandelte oder zurückgestellte Vorschläge oder Änderungsvorschläge
498
Wenn ein Vorschlag oder Änderungsvorschlag nicht behandelt oder seine Prüfung zurückgestellt worden ist, ist es Sache der Delegation, die den Vorschlag oder Änderungsvorschlag vorgelegt hat, dafür zu sorgen, dass dieser Vorschlag oder Änderungsvorschlag später nicht in Vergessenheit gerät.
12. Führung der Verhandlungen in der Plenarsitzung
499
12.1 Beschlussfähigkeit
500
Damit in einer Plenarsitzung eine gültige Abstimmung stattfinden kann, muss mehr als die Hälfte der bei der Konferenz beglaubigten stimmberechtigten Delegationen in der Sitzung anwesend oder vertreten sein.
501
12.2 Diskussionsordnung
502
(1) Jeder, der das Wort ergreifen will, darf erst dann sprechen, wenn der Präsident ihm die Erlaubnis erteilt hat. Im Allgemeinen gibt er zunächst an, in welcher Eigenschaft er spricht.
503
(2) Jeder, der das Wort hat, muss langsam und deutlich sprechen, die Wörter gut voneinander trennen und die nötigen Pausen einlegen, damit alle Anwesenden seine Ausführungen richtig erfassen können.
504
12.3 Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung
505
(1) Während der Verhandlungen darf eine Delegation, sobald sie es für angebracht hält, einen Antrag oder eine Frage zur Geschäftsordnung stellen, über die der Präsident sogleich entsprechend dieser Geschäftsordnung entscheiden muss. Jede Delegation darf die Entscheidung des Präsidenten anfechten; diese bleibt jedoch in vollem Umfang gültig, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Delegationen dagegen ist.
506
(2) Die Delegation, die einen Antrag zur Geschäftsordnung stellt, darf dabei die zur Diskussion stehende Angelegenheit sachlich nicht behandeln.
507
12.4 Rangordnung der Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung
508
Für die Anträge und Fragen zur Geschäftsordnung, von denen in den Nummern 505 und 506 die Rede ist, gilt folgende Rangordnung:
509
a) alle Fragen zur Geschäftsordnung, die sich auf die Anwendung dieser Geschäftsordnung einschliesslich der Abstimmungsverfahren beziehen;
510
b) Unterbrechung der Sitzung;
511
c) Aufhebung der Sitzung;
512
d) Vertagung der Verhandlung über die zur Diskussion stehende Angelegenheit;
513
e) Schliessung der Verhandlung über die zur Diskussion stehende Angelegenheit;
514
f) alle anderen Anträge oder Fragen zur Geschäftsordnung, die gestellt werden könnten; ihre Rangordnung wird vom Präsidenten festgesetzt.
515
12.5 Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
516
Während der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation unter Angabe der Gründe den Antrag stellen, die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben. Wenn ein solcher Antrag unterstützt wird, erhalten zwei Redner, die sich gegen den Antrag aussprechen, allein zu dieser Frage das Wort; danach wird über den Antrag abgestimmt.
517
12.6 Antrag auf Vertagung der Verhandlung
518
Während der Diskussion einer Angelegenheit darf eine Delegation den Antrag stellen, die Verhandlung um eine bestimmte Zeit zu vertagen. Falls ein solcher Antrag Gegenstand einer Diskussion ist, dürfen sich an dieser ausser dem Antragsteller nur drei Redner beteiligen, und zwar einer von ihnen zugunsten und zwei zuungunsten des Antrags; danach wird über den Antrag abgestimmt.
519
12.7 Antrag auf Schliessung der Verhandlungen
520
Eine Delegation kann jederzeit den Antrag stellen, die Verhandlung über die zur Diskussion stehende Frage zu schliessen. In diesem Fall wird das Wort nur zwei Rednern erteilt, die gegen die Schliessung der Verhandlung sind; danach wird über diesen Antrag abgestimmt. Falls der Antrag angenommen wird, verlangt der Präsident sofort, dass über die zur Diskussion stehende Frage abgestimmt wird.
521
12.8 Beschränkung der Ausführungen
522
(1) Das Plenum kann unter Umständen die Redezeit und die Zahl der Wortmeldungen zu einem bestimmten Gegenstand je Delegation beschränken.
523
(2) In Verfahrensfragen jedoch beschränkt der Präsident die Dauer der Ausführungen jedes Redners auf höchstens 5 Minuten.
524
(3) Überschreitet ein Redner die ihm gewährte Redezeit, so setzt der Präsident die Versammlung hiervon in Kenntnis und bittet den Redner, seine Ausführungen in Kürze zu beenden.
525
12.9 Schliessung der Rednerliste
526
(1) Während einer Verhandlung kann der Präsident die Rednerliste verlesen lassen; er fügt ihr die Namen der Delegationen hinzu, die den Wunsch äussern, das Wort zu ergreifen, und kann hierauf mit Zustimmung der Versammlung die Liste für geschlossen erklären. Der Präsident darf jedoch, wenn er es für angebracht hält, ausnahmsweise zulassen, dass auf jede vorangegangene Ausführung auch noch nach Schliessung der Liste geantwortet wird.
527
(2) Wenn die Rednerliste erschöpft ist, erklärt der Präsident die Verhandlung für geschlossen.
528
12.10 Zuständigkeitsfrage
529
Möglicherweise auftretende Zuständigkeitsfragen müssen geregelt werden, bevor über die sachliche Seite der zur Diskussion stehenden Angelegenheit abgestimmt wird.
530
12.11 Zurückziehung und Wiederaufnahme eines Antrags
531
Ein Antragsteller darf seinen Antrag zurückziehen, solange noch nicht über ihn abgestimmt worden ist. Jeder Antrag, der, geändert oder nicht, zurückgezogen worden ist, darf von jeder Delegation, die einen Änderungsantrag gestellt hat, oder von jeder anderen Delegation von neuem vorgelegt oder wiederaufgenommen werden.
13. Stimmrecht
532
1. Die Delegation eines Mitglieds der Union, die von diesem für die Teilnahme an der Konferenz ordnungsgemäss beglaubigt ist, hat nach Art. 2 in allen Sitzungen der Konferenz das Recht auf eine Stimme.
533
2. Die Delegation eines Mitglieds der Union übt ihr Stimmrecht unter den in Art. 67 festgelegten Bedingungen aus.
14. Abstimmung
534
14.1 Bestimmung des Begriffs "Mehrheit"
535
(1) Die Mehrheit wird gebildet aus mehr als der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Delegationen.
536
(2) Die Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der für die Mehrheit erforderlichen Stimmen nicht berücksichtigt.
537
(3) Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag oder Änderungsvorschlag als abgelehnt.
538
(4) Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung gilt als "anwesende und abstimmende Delegation" jede Delegation, die sich für oder gegen einen Vorschlag ausspricht.
539
14.2 Nichtteilnahme an der Abstimmung
540
Die anwesenden Delegationen, die sich an einer bestimmten Abstimmung nicht beteiligen oder ausdrücklich erklären, dass sie nicht daran teilnehmen wollen, gelten hinsichtlich der Feststellung der Beschlussfähigkeit im Sinne der Nummer 500 nicht als abwesend und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Nummer 544 nicht als Delegationen, die sich der Stimme enthalten haben.
541
14.3 Qualifizierte Mehrheit
542
Die für die Aufnahme eines Landes als Mitglied der Union erforderliche Mehrheit ist in Art. 1 festgesetzt.
543
14.4 Stimmenthaltungen von mehr als fünfzig vom Hundert
544
Wenn die Zahl der Stimmenthaltungen die Hälfte der abgegebenen Stimmen (für, gegen, Enthaltungen) übersteigt, wird die Prüfung der zur Diskussion stehenden Angelegenheit auf eine spätere Sitzung verschoben, in der die Stimmenthaltungen nicht mehr berücksichtigt werden.
545
14.5 Abstimmungsverfahren
546
(1) Es wird wie folgt abgestimmt:
547
a) im Allgemeinen durch Handzeichen, es sei denn, dass eine Abstimmung durch Namensaufruf nach Bst. b oder eine geheime Abstimmung nach Bst. c verlangt worden ist;
548
b) durch Aufruf der anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedsländer in alphabetischer Reihenfolge, wobei die französische Bezeichnung der Namen zugrunde gelegt wird,
549
1. wenn mindestens zwei der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung verlangen und wenn eine geheime Abstimmung nach Bst. c nicht verlangt worden ist, oder
550
2. wenn sich bei einer Abstimmung nach Bst. a keine eindeutige Mehrheit ergibt;
551
c) durch geheime Abstimmung, wenn mindestens fünf der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen dies vor Beginn der Abstimmung verlangen.
552
(2) Vor Beginn der Abstimmung prüft der Präsident jeden Antrag bezüglich des Abstimmungsmodus; dann gibt er offiziell das anzuwendende Abstimmungsverfahren und die zur Abstimmung gestellte Frage bekannt. Anschliessend erklärt er die Abstimmung für eröffnet und teilt nach ihrer Beendigung die Abstimmungsergebnisse mit.
553
(3) Bei geheimer Abstimmung trifft das Sekretariat sogleich die geeigneten Vorkehrungen zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses.
554
(4) Die Abstimmung kann mit Hilfe eines elektronischen Systems durchgeführt werden, wenn ein geeignetes System verfügbar ist und die Konferenz dies beschliesst.
555
14.6 Verbot der Unterbrechung einer bereits begonnenen Abstimmung
556
Eine bereits begonnene Abstimmung darf von keiner Delegation unterbrochen werden, es sei denn, dass es sich um einen Antrag zur Geschäftsordnung handelt, der sich auf die Abwicklung der Abstimmung bezieht. Dieser Antrag zur Geschäftsordnung darf keinen Vorschlag enthalten, der eine Änderung der laufenden Abstimmung oder eine Änderung des Inhalts der zur Abstimmung gestellten Frage zur Folge hat. Die Abstimmung beginnt damit, dass der Präsident den Beginn der Abstimmung bekanntgibt, und endet damit, dass er deren Ergebnisse mitteilt.
557
14.7 Erklärungen zur Abstimmung
558
Der Präsident erteilt den Delegationen das Wort, die nach der Abstimmung eine Erklärung zu ihrer Stimmabgabe abzugeben wünschen.
559
14.8 Abstimmung über die einzelnen Teile eines Vorschlags
560
(1) Ein Vorschlag wird unterteilt, und über seine einzelnen Teile wird getrennt abgestimmt, wenn sein Verfasser es beantragt oder wenn die Versammlung es für zweckmässig hält oder wenn der Präsident es mit Billigung des Verfassers vorschlägt. Die angenommenen Teile des Vorschlags werden dann als ein Ganzes zur Abstimmung gebracht.
561
(2) Wenn alle Teile eines Vorschlags abgelehnt werden, gilt der Vorschlag selbst als abgelehnt.
562
14.9 Abstimmungsordnung bei Vorschlägen, die ein und dieselbe Frage betreffen
563
(1) Behandeln mehrere Vorschläge ein und dieselbe Frage, so wird über die einzelnen Vorschläge in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie eingereicht worden sind, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst.
564
(2) Nach jeder Abstimmung entscheidet die Versammlung darüber, ob über den nächsten Vorschlag abgestimmt werden soll oder nicht.
565
14.10 Änderungsvorschläge
566
(1) Als Änderungsvorschlag gilt jeder Vorschlag, der nur eine Streichung, eine Hinzufügung zu einem Teil des ursprünglichen Vorschlags oder die Revision eines Teils dieses Vorschlags vorsieht.
567
(2) Nimmt eine Delegation einen Änderungsvorschlag zu einem von ihr eingereichten Vorschlag an, so wird die Änderung sogleich in den ursprünglichen Wortlaut des Vorschlags eingearbeitet.
568
(3) Ein Vorschlag, der eine Änderung vorsieht, gilt nicht als Änderungsvorschlag, wenn die Versammlung der Ansicht ist, dass er mit dem ursprünglichen Vorschlag unvereinbar ist.
569
14.11 Abstimmung über Änderungsvorschläge
570
(1) Wird zu einem Vorschlag ein Änderungsvorschlag eingereicht, so wird zunächst über diesen Änderungsvorschlag abgestimmt.
571
(2) Wird zu einem Vorschlag mehr als ein Änderungsvorschlag eingereicht, so wird zunächst über denjenigen Änderungsvorschlag abgestimmt, der am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht. Wenn dieser Änderungsvorschlag keine Stimmenmehrheit erhält, wird hiernach unter den verbleibenden Änderungsvorschlägen über denjenigen abgestimmt, der dann noch am meisten vom ursprünglichen Wortlaut abweicht, und so fort, bis einer der Änderungsvorschläge die Stimmenmehrheit erhält; wenn alle Änderungsvorschläge geprüft worden sind, ohne dass für einen eine Mehrheit zustande gekommen ist, wird über den nicht geänderten ursprünglichen Vorschlag abgestimmt.
572
(3) Wenn ein oder mehrere Änderungsvorschläge angenommen werden, wird über den geänderten Vorschlag selbst abgestimmt.
573
14.12 Wiederholung einer Abstimmung
574
(1) In den Ausschüssen, Unterausschüssen und Arbeitsgruppen einer Konferenz oder einer Tagung darf über einen Vorschlag, einen Teil eines Vorschlags oder einen Änderungsvorschlag, über den bereits durch Abstimmung in einem der Ausschüsse oder Unterausschüsse oder in einer der Arbeitsgruppen entschieden worden ist, in demselben Ausschuss oder Unterausschuss oder in derselben Arbeitsgruppe nicht erneut abgestimmt werden. Diese Bestimmung gilt unabhängig vom gewählten Abstimmungsverfahren.
575
(2) In den Plenarsitzungen darf über einen Vorschlag, einen Teil eines Vorschlags oder einen Änderungsvorschlag nicht erneut abgestimmt werden, es sei denn, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
576
a) die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Union stellt einen entsprechenden Antrag,
577
b) der Antrag auf Wiederholung der Abstimmung wird mindestens einen vollen Tag nach der Abstimmung gestellt.
15. Ausschüsse und Unterausschüsse
Führung der Verhandlungen und Abstimmungsverfahren
578
1. Die Aufgaben der Präsidenten der Ausschüsse und Unterausschüsse entsprechen denen, die nach Abschnitt 3 dieser Geschäftsordnung dem Präsidenten der Konferenz zufallen.
579
2. Die für die Führung der Verhandlungen in einer Plenarsitzung geltenden Bestimmungen, die in Abschnitt 12 dieser Geschäftsordnung festgelegt sind, sind auch auf die Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse anwendbar ausser in Bezug auf die Beschlussfähigkeit.
580
3. Die Bestimmungen des Abschnitts 14 dieser Geschäftsordnung gelten auch für die Abstimmungen in den Ausschüssen und Unterausschüssen.
16. Vorbehalte
581
1. Im Allgemeinen müssen die Delegationen, deren Auffassung von den übrigen Delegationen nicht geteilt wird, möglichst bemüht sein, sich der Ansicht der Mehrheit anzuschliessen.
582
2. Wenn jedoch eine Delegation glaubt, dass irgendein Beschluss ihre Regierung daran hindern könnte, den Vertrag zu ratifizieren oder die Revision einer Vollzugsordnung zu genehmigen, darf sie vorläufige oder endgültige Vorbehalte gegen diesen Beschluss machen.
17. Protokolle der Plenarsitzungen
583
1. Die Protokolle der Plenarsitzungen werden vom Sekretariat der Konferenz angefertigt, welches sie so früh wie möglich, auf alle Fälle aber spätestens fünf Werktage nach jeder Sitzung, an die Delegationen verteilt.
584
2. Wenn die Protokolle verteilt sind, dürfen die Delegationen beim Sekretariat der Konferenz schriftlich die Berichtigungen einreichen, die sie für gerechtfertigt halten; dies muss so bald wie möglich geschehen; das hindert die Delegationen jedoch nicht, in der Sitzung, in der die Protokolle genehmigt werden, Änderungen mündlich vorzutragen.
585
3. (1) In der Regel enthalten die Protokolle nur die Vorschläge und Beschlüsse mit den wichtigsten der sie stützenden Argumente in möglichst kurzgefasster Form.
586
(2) Dennoch darf jede Delegation verlangen, dass jegliche von ihr während der Verhandlungen abgegebene Erklärung zusammengefasst oder im vollen Wortlaut in das Protokoll aufgenommen wird. Sie muss dies dann in der Regel zu Beginn ihrer Ausführungen ankündigen, um die Arbeit der Berichterstatter zu erleichtern. Sie muss ferner dem Sekretariat der Konferenz den entsprechenden Wortlaut binnen zwei Stunden nach Schluss der Sitzung liefern.
587
4. Von der in der Nummer 586 eingeräumten Möglichkeit, die Erklärungen in die Protokolle aufnehmen zu lassen, soll indessen nur sparsam Gebrauch gemacht werden.
18. Berichte der Ausschüsse und Unterausschüsse
588
1. (1) Die Verhandlungsergebnisse der Ausschüsse und Unterausschüsse werden sitzungsweise in Berichten zusammengefasst, die vom Sekretariat der Konferenz angefertigt und spätestens fünf Werktage nach jeder Sitzung an die Delegationen verteilt werden. In den Berichten werden die wesentlichen Punkte der Diskussionen sowie die verschiedenen Auffassungen, die festzuhalten angebracht ist, und die Vorschläge und Beschlüsse, die sich aus der gesamten Verhandlung ergeben, klar herausgestellt.
589
(2) Dennoch hat jede Delegation auch das Recht, von der in der Nummer 586 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen.
590
(3) Von der Möglichkeit, auf die sich der vorstehende Absatz bezieht, darf nur sparsam Gebrauch gemacht werden.
591
2. Die Ausschüsse und Unterausschüsse können, wenn sie es für erforderlich halten, Zwischenberichte fertigen und unter Umständen am Ende ihrer Arbeiten einen Schlussbericht vorlegen, in dem sie die Vorschläge und Beschlüsse, die sich aus den ihnen übertragenen Untersuchungen ergeben haben, kurz zusammenfassen.
19. Genehmigung der Sitzungsprotokolle und -berichte
592
1. (1) Im Allgemeinen fragt der Präsident zu Beginn jeder Plenarsitzung oder jeder Sitzung eines Ausschusses oder Unterausschusses, ob die Delegationen zu dem Protokoll oder dem Bericht über die vorhergegangene Sitzung Bemerkungen zu machen haben. Die Sitzungsprotokolle oder Berichte gelten als genehmigt, wenn dem Sekretariat keine Berichtigung mitgeteilt worden ist und wenn sich kein mündlicher Widerspruch erhebt. Andernfalls wird das Sitzungsprotokoll oder der Bericht in der erforderlichen Weise berichtigt.
593
(2) Jeder Zwischen- oder Schlussbericht muss von dem betreffenden Ausschuss oder Unterausschuss genehmigt werden.
594
2. (1) Die Protokolle der letzten Plenarsitzungen werden vom Präsidenten geprüft und genehmigt.
595
(2) Die Berichte über die letzten Sitzungen eines Ausschusses oder Unterausschusses werden vom Präsidenten dieses Ausschusses oder Unterausschusses geprüft und genehmigt.
20. Numerierung
596
1. Die Nummern der Kapitel, Artikel und Absätze derjenigen Textteile, die einer Revision unterliegen, werden bis zur ersten Lesung in der Plenarsitzung beibehalten. Die hinzugefügten Textteile erhalten vorläufig die Nummer des letzten vorangehenden Absatzes des ursprünglichen Textes, der die Buchstaben "A", "B" usw. hinzugefügt werden.
597
2. Die endgültige Numerierung der in erster Lesung angenommenen Kapitel, Artikel und Absätze ist in der Regel Aufgabe des Redaktionsausschusses, kann jedoch auf Beschluss des Plenums dem Generalsekretär übertragen werden.
21. Endgültige Genehmigung
598
Die Texte der Schlussakten gelten als endgültig, wenn sie in zweiter Lesung vom Plenum genehmigt worden sind.
22. Unterschrift
599
Die von der Konferenz genehmigten endgültigen Texte werden den Delegierten, die mit den im Art. 67 beschriebenen Vollmachten ausgestattet sind, zur Unterschrift vorgelegt, und zwar in der alphabetischen Reihenfolge der französischen Namen der vertretenen Länder.
23. Pressekommuniques
600
Amtliche Kommuniqués über die Arbeiten der Konferenz dürfen nur mit Genehmigung des Präsidenten der Konferenz an die Presse gegeben werden.
24. Gebührenfreiheit
601
Für die Dauer der Konferenz geniessen die Mitglieder der Delegationen, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die an der Konferenz teilnehmenden hohen Beamten der ständigen Organe der Union und das zur Konferenz abgeordnete Personal des Sekretariats der Union Gebührenfreiheit im Post-, Telegramm-, Telefon- und Telexverkehr in dem Umfang, über den sich die Regierung des Landes, in dem die Konferenz stattfindet, in dieser Hinsicht mit den übrigen Regierungen und den betreffenden anerkannten privaten Betriebsunternehmen einigen konnte.
Kapitel XII
Art. 78 Sprachen
602
1. (1) Auf den Konferenzen der Union und den Tagungen des Verwaltungsrats und der Internationalen Beratenden Ausschüsse dürfen andere als die in den Nummern 120 und 127 angegebenen Sprachen verwendet werden,
603
a) wenn an den Generalsekretär oder den Leiter des betreffenden ständigen Organs der Antrag gestellt wird, für die mündliche oder schriftliche Verwendung einer oder mehrerer zusätzlicher Sprachen zu sorgen, vorausgesetzt, dass die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von den Mitgliedern der Union getragen werden, die diesen Antrag gestellt oder unterstützt haben;
604
b) wenn eine Delegation auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus ihrer eigenen Sprache in irgendeine der in der Nummer 127 angegebenen Sprachen sorgt.
605
(2) In dem in der Nummer 603 vorgesehenen Fall entspricht der Generalsekretär oder der Leiter des betreffenden ständigen Organs nach Möglichkeit diesem Antrag, nachdem er von den betreffenden Mitgliedern der Union die Zusicherung erhalten hat, dass sie der Union die entstehenden Kosten ordnungsgemäss erstatten.
606
(3) In dem in der Nummer 604 vorgesehenen Fall kann die betreffende Delegation ausserdem, wenn sie es wünscht, auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus einer der in der Nummer 127 angegebenen Sprachen in ihre eigene Sprache sorgen.
607
2. Alle in den Nummern 122-126 erwähnten Dokumente dürfen in einer anderen als den dort vorgesehenen Sprachen unter der Bedingung veröffentlicht werden, dass die Mitglieder der Union, die dies beantragen, sich verpflichten, die gesamten für die Übersetzung und Veröffentlichung entstehenden Kosten zu tragen.
Art. 79 Finanzen
608
1. (1) Jedes Mitglied der Union teilt dem Generalsekretär mindestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten des Vertrags die Beitragsklasse mit, die es gewählt hat.
609
(2) Der Generalsekretär gibt den Mitgliedern der Union diese Entscheidung bekannt.
610
(3) Die Mitglieder der Union, die ihre Entscheidung nicht in der in der Nummer 608 vorgesehenen Frist mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie vorher gewählt hatten.
611
(4) Die Mitglieder der Union können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen.
612
2. (1) Jedes neue Mitglied der Union entrichtet für das Jahr seines Beitritts einen vom ersten Tag des Monats seines Beitritts an berechneten Beitrag.
613
(2) Kündigt ein Mitglied der Union den Vertrag, so muss es den Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, entrichten.
614
3. Die geschuldeten Summen werden vom Beginn eines jeden Rechnungsjahres der Union an verzinst. Der Zinsfuss wird für die ersten sechs Monate auf 3 % (drei vom Hundert) jährlich und vom siebenten Monat an auf 6 % (sechs vom Hundert) jährlich festgesetzt.
615
4. Die folgenden Bestimmungen betreffen die Beiträge der anerkannten privaten Betriebsunternehmen, der wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und der internationalen Organisationen:
616
a) die anerkannten privaten Betriebsunternehmen und die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen beteiligen sich an den Ausgaben der Internationalen Beratenden Ausschüsse, zu deren Arbeiten sie ihre Teilnahme zugesagt haben. Ebenso beteiligen sich die anerkannten privaten Betriebsunternehmen an den Ausgaben der Verwaltungskonferenzen, zu denen sie nach Nummer 358 ihre Teilnahme zugesagt oder an denen sie teilgenommen haben;
617
b) die internationalen Organisationen beteiligen sich ebenfalls an den Ausgaben der Konferenzen oder Tagungen, zu denen sie zugelassen worden sind, es sei denn, dass sie hiervon unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Verwaltungsrat befreit worden sind.
618
c) die anerkannten privaten Betriebsunternehmen, die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und die internationalen Organisationen, die sich entsprechend den Nummern 616 und 617 an den Ausgaben der Konferenzen oder Tagungen beteiligen, wählen nach ihrem Ermessen nach der Übersicht in Nummer 111 des Vertrags die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben beteiligen wollen, mit Ausnahme der den Mitgliedern der Union vorbehaltenen Klassen von 1/4- und 1/8-Einheit, und teilen dem Generalsekretär die gewählte Beitragsklasse mit;
619
d) die anerkannten privaten Betriebsunternehmen, die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und die internationalen Organisationen, die sich an den Ausgaben der Konferenzen oder Tagungen beteiligen, können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen;
620
e) während der Geltungsdauer des Vertrags kann eine Verminderung der Zahl der Beitragseinheiten nicht wirksam werden;
621
f) wird die Teilnahme an den Arbeiten eines Internationalen Beratenden Ausschusses gekündigt, so muss der Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, entrichtet werden;
622
g) der Betrag der Beitragseinheit, mit dem sich die anerkannten privaten Betriebsunternehmen, die wissenschaftlichen Institutionen oder industriellen Unternehmen und die internationalen Organisationen an den Ausgaben der Internationalen Beratenden Ausschüsse beteiligen, zu deren Arbeit sie ihre Teilnahme zugesagt haben, wird auf einen Fünftel der Beitragseinheit der Mitglieder der Union festgesetzt. Diese Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden gemäss Nummer 614 verzinst;
623
h) der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben einer Verwaltungskonferenz, den die nach Nummer 358 teilnehmenden anerkannten privaten Betriebsunternehmen und die teilnehmenden internationalen Organisationen entrichten, wird festgesetzt, indem der Gesamtbetrag des Budgets der betreffenden Konferenz dividiert wird durch die Gesamtzahl der Einheiten, welche die Mitglieder der Union als ihren Beitrag zu den Ausgaben der Union leisten. Die Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden vom sechzigsten Tag nach Absendung der Rechnungen an zu den in der Nummer 614 festgelegten Sätzen verzinst.
624
5. Die Kosten, die für die Laboratorien und technischen Einrichtungen der Union durch Messungen, Versuche oder besondere Forschungsarbeiten für bestimmte Mitglieder der Union, Gruppen von Mitgliedern, regionale Organisationen usw. entstanden sind, werden von diesen Mitgliedern, Gruppen, Organisationen usw. getragen.
625
6. Der Verkaufspreis für Veröffentlichungen, die an die Verwaltungen, an die anerkannten privaten Betriebsunternehmen oder an Privatpersonen abgegeben werden, wird vom Generalsekretär in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat festgesetzt, wobei er dafür sorgt, dass im Allgemeinen die Kosten für die Reproduktion und die Verteilung gedeckt werden.
626
7. Die Union unterhält einen Reservefonds als Betriebskapital, der es ermöglicht, die unerlässlichen Ausgaben zu decken und ausreichende Bargeldreserven zu halten, damit die Aufnahme von Darlehen möglichst vermieden wird. Der Verwaltungsrat setzt jährlich den Betrag des Reservefonds entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf fest. Am Ende eines jeden Rechnungsjahres werden alle Budgetmittel, die nicht ausgegeben oder investiert worden sind, im Reservefonds angelegt. Weitere Einzelheiten über diesen Reservefonds sind in den Finanzvorschriften enthalten.
Art. 80 Verantwortlichkeit der Verwaltungskonferenzen und der Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse im finanziellen Bereich
627
1. Bevor die Verwaltungskonferenzen und die Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse Vorschläge mit finanziellen Auswirkungen annehmen, berücksichtigen sie alle Budgetansätze der Union, um sicherzustellen, dass diese Vorschläge keine Ausgaben nach sich ziehen, welche die Mittel übersteigen, über die der Verwaltungsrat verfügen kann.
628
2. Beschlüsse einer Verwaltungskonferenz oder einer Vollversammlung eines Internationalen Beratenden Ausschusses werden dann nicht wirksam, wenn sie unmittelbar oder mittelbar dazu führen, dass die Ausgaben höher sind als die Mittel, über die der Verwaltungsrat verfügen kann.