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4 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement regelt die Gebühren für Entscheide und
Verrichtungen des Generalsekretariats der EDK und der
Rekurskommission im Zusammenhang mit der nachträglichen
Anerkennung schweizerischer Lehrdiplome und dem Vollzug des
Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU3, insbesondere der
Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gemäss dem
Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse4.
Art. 2
Gebührenansätze
1 Die Gebühren betragen:
1. Gebühr für die nachträgliche Anerkennung eines
inländischen Ausbildungsabschlusses Fr. 100.–
2. a. Gebühr für die Überprüfung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses5 Fr. 400.–
1 OGS 2008, 57; geändert durch die Nachträge vom 10. September 2009 und
30. September 2010 (OGS 2010, 61)
2 GDB 410.4
3 SR 0.142.112.681
4 Rechtsgrundlagen der EDK: www.edk.ch > Dokumentation > Rechtssammlung,
Ziff. 4 Diplomanerkennungen, 4.3.2.9
5 Geändert durch Nachtrag vom 30. September 2010, sofort in Kraft getreten
410.413
b. Ist die Überprüfung des ausländischen Ausbildungsabschlusses sehr aufwändig, kann die
Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch
höchstens auf Fr. 1 000.–
3. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen
für Personen mit einem schweizerischen
Ausbildungsabschluss, die im Ausland berufstätig
sein wollen
Fr. 100.–
4. a. Entscheide der Rekurskommission EDK/GDK
betreffend ausländische
Ausbildungsabschlüsse im Sinne des
Reglements über die Anerken-nung
ausländischer Ausbildungsabschlüsse und
betreffend die nachträgliche Anerkennung
eines inländischen Ausbildungsabschlusses6
Fr. 1 000.–
b. Ist das Beschwerdeverfahren gemäss Bst. a
sehr aufwändig, kann die Gebühr
angemessen erhöht werden, jedoch
höchstens auf7
Fr. 2 000.–
5. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem
Aufwand Fr. 100.– bis 300.–
2 Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2a und 3 sind im Voraus zu bezahlen.
3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in
angemessener Höhe verlangt werden.
Art. 3
Gebührenerlass
Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen,
wenn im Einzelfall die Auferlegung von Gebühren zu einer Härte führen
würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.
Art. 4
Inkrafttreten
Das Gebührenreglement tritt gleichzeitig mit der revidierten
Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von
Ausbildungsabschlüssen in Kraft.8
6 Geändert durch Nachtrag vom 10. September 2009, sofort in Kraft getreten
7 Geändert durch Nachtrag vom 10. September 2009, sofort in Kraft getreten
8 In Kraft seit 1. Januar 2008 (Beschluss Vorstand EDK vom 6. Dezember 2007)