Law

Gebührenreglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

Obwalden · 410.413 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of ObwaldenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7244c906dc54cfd469637ce8986471c64698ab74930b618beec73a105e4feb6f

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt die Gebühren für Entscheide und Verrichtungen des Generalsekretariats der EDK und der Rekurskommission im Zusammenhang mit der nachträglichen Anerkennung schweizerischer Lehrdiplome und dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU3, insbesondere der Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse gemäss dem Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse4.

Art. 2

Gebührenansätze 1 Die Gebühren betragen: 1. Gebühr für die nachträgliche Anerkennung eines inländischen Ausbildungsabschlusses Fr. 100.– 2. a. Gebühr für die Überprüfung eines ausländischen Ausbildungsabschlusses5 Fr. 400.– 1 OGS 2008, 57; geändert durch die Nachträge vom 10. September 2009 und 30. September 2010 (OGS 2010, 61) 2 GDB 410.4 3 SR 0.142.112.681 4 Rechtsgrundlagen der EDK: www.edk.ch > Dokumentation > Rechtssammlung, Ziff. 4 Diplomanerkennungen, 4.3.2.9 5 Geändert durch Nachtrag vom 30. September 2010, sofort in Kraft getreten 410.413 b. Ist die Überprüfung des ausländischen Ausbildungsabschlusses sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 1 000.– 3. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen für Personen mit einem schweizerischen Ausbildungsabschluss, die im Ausland berufstätig sein wollen Fr. 100.– 4. a. Entscheide der Rekurskommission EDK/GDK betreffend ausländische Ausbildungsabschlüsse im Sinne des Reglements über die Anerken-nung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und betreffend die nachträgliche Anerkennung eines inländischen Ausbildungsabschlusses6 Fr. 1 000.– b. Ist das Beschwerdeverfahren gemäss Bst. a sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf7 Fr. 2 000.– 5. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand Fr. 100.– bis 300.– 2 Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2a und 3 sind im Voraus zu bezahlen. 3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.

Art. 3

Gebührenerlass Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung von Gebühren zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.

Art. 4

Inkrafttreten Das Gebührenreglement tritt gleichzeitig mit der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen in Kraft.8 6 Geändert durch Nachtrag vom 10. September 2009, sofort in Kraft getreten 7 Geändert durch Nachtrag vom 10. September 2009, sofort in Kraft getreten 8 In Kraft seit 1. Januar 2008 (Beschluss Vorstand EDK vom 6. Dezember 2007)

← Find another law