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11 provisions
Art. 1
Ausübung eines öffentlichen Amts
1 Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit üben die Mitglieder der Einsatzgruppe
ein öffentliches Amt aus.
2 Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des
öffentlichen Dienstes sind, unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
3 Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes sind, unterstehen der Gesetzgebung über die öffentlichen Nebenämter.
Tierseuchenfall, Status der Mitglieder der Einsatzgruppe – V 914.10.112
Art. 2
Auftrag und Aufgaben
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt legt gemäss Artikel 31 Abs.
4 TiersV in einer Weisung den Rahmen des Auftrags und der Aufgaben der
Einsatzgruppe fest.
Art. 3
Behandlung von Personalfragen
1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (das Amt) ist für
sämtliche Personalfragen im Zusammenhang mit der Einsatzgruppe zuständig.
Art. 4
Ernennung
a) Wahl und Einsatzpflicht
1 Die Mitglieder der Einsatzgruppe werden vor allem aufgrund ihrer Fachkenntnisse und ihrer Verfügbarkeit gewählt.
2 Mit der Annahme ihrer Ernennung verpflichten sie sich, auf Anordnung der
Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sofort einsatzbereit zu sein und
sich zu ihrer oder seiner Verfügung zu halten.
3 Das Amt macht sie ausdrücklich auf diese Pflicht aufmerksam, bevor sie
ihre Ernennung annehmen.
Art. 5
b) Verhältnis zum Arbeitgeber
1 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates geht die Annahme der
Ernennung mit der Leistung besonderer Dienstzeiten nach Artikel 59 Abs. 2
StPG einher.
2 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Staates bei einer anderen Verwaltungseinheit als dem Amt erwerbstätig, so muss die Vorsteherin oder der
Vorsteher ihrer oder seiner Einheit dem Amt schriftlich das Einverständnis
zur Annahme der Pflicht nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 geben.
3 Übt die gewählte Person eine Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber als dem Staat aus, so müssen sie und ihr Arbeitgeber dem Amt schriftlich
ihr Einverständnis zur Annahme der Pflicht nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 geben.
Art. 6
Entlöhnung und Entschädigung der Mitglieder der Einsatzgruppe
die beim Staat erwerbstätig sind
1 Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die beim Staat angestellt sind, erhalten
neben ihrem üblichen Funktionsgehalt keine besondere Entlöhnung.
Tierseuchenfall, Status der Mitglieder der Einsatzgruppe – V 914.10.112
Art. 7
Entlöhnung und Entschädigung der Mitglieder der Einsatzgruppe
die bei einem anderen Arbeitgeber als dem Staat erwerbstätig
oder selbständigerwerbend sind
1 Die Entlöhnung der Mitglieder, die bei einem anderen Arbeitgeber als dem
Staat erwerbstätig oder die selbständigerwerbend sind, beträgt 50 Franken
brutto pro Stunde für die Tätigkeit im Seuchenfall und für Übungen. In dieser
Entlöhnung inbegriffen sind die Ferienentschädigung, der 13. Monatslohn
und die Feiertagsentschädigung. Als maximale Entlöhnung wird eine
Pauschale von 500 Franken pro Einsatztag festgelegt.
2 Die Teilnahme an Vorträgen und Ausbildungskursen, die von den Verwaltungseinheiten des Staates oder des Bundes organisiert werden, gibt Anspruch auf eine Entschädigung von pauschal 120 Franken pro Halbtag oder
Abend und 190 Franken pro ganzen Tag.
3 Zudem haben die Mitglieder Anspruch auf Entschädigung für Dienstreisen
nach den Artikeln 119–129 StPR.
Art. 8
Ende der Mitgliedschaft bei der Einsatzgruppe – Rücktritt eines
Mitglieds
1 Die Mitglieder der Einsatzgruppe, die der Einsatzgruppe nicht mehr angehören möchten, reichen ihren Rücktritt beim Amt ein; dieses benachrichtigt
die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion).
2 Der Rücktritt muss sechs Monate im Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich eingereicht werden; in begründeten Fällen, z. B. bei Krankheit oder Wohnsitzwechsel, kann die Direktion Ausnahmen bewilligen.
Art. 9
Ende der Mitgliedschaft bei der Einsatzgruppe – Bei wiederholten Fehlern oder Unterlassungen eines Mitglieds
1 Wenn Mitglieder der Einsatzgruppe wiederholt Fehler machen, sich wiederholt Unterlassungen zuschulden kommen lassen oder aus einem anderen
Grund nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, kann die Direktion sie auf Antrag des Amts ihrer Funktion als Mitglied der Einsatzgruppe entheben.
2 Diesem Beschluss muss, ausser in schwerwiegenden Fällen, eine Verwarnung vorausgehen.
Art. 10
Übergangsrecht
1 Für die Mitglieder, die bei einem anderen Arbeitgeber als dem Staat erwerbstätig sind und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bereits zur Einsatzgruppe gehören, gilt Artikel 5 Abs. 3 nicht.
Tierseuchenfall, Status der Mitglieder der Einsatzgruppe – V 914.10.112
Art. 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
Tierseuchenfall, Status der Mitglieder der Einsatzgruppe – V 914.10.112
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.01.2015 Erlass Grunderlass 01.03.2015 2015_002
26.09.2023 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.10.2023 2023_077
26.09.2023 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.10.2023 2023_077
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.01.2015 01.03.2015 2015_002
Art. 7 Abs. 1 geändert 26.09.2023 01.10.2023 2023_077
Art. 7 Abs. 2 geändert 26.09.2023 01.10.2023 2023_077