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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen

Schaffhausen · 741.013 · intercantonal agreement

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Kanton Schaffhausen 741.013
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1

Verantwortlichkeit der Polizei Schaffhausen 1 Auf dem zürcherischen Teilstück der N4 zwischen der Kantonsgrenze beim Rhein und der Hirnisgrabenbrücke (bis und exklusive Rastplatz Buchhalde) werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Kantons- und Stadtpolizei Schaffhausen, nachfolgend Polizei Schaffhausen genannt, ausgeübt. 2 Zuständigkeit

Art. 2

Grundsatz 1 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Schaffhausen als Stammkanton, der Kanton Zürich als Gebietskanton bezeichnet. 1) SR 741.01. 2) SR 741.03. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 741.013 Kanton Schaffhausen 2 Auf dem in Art. 1 genannten Teilstück hat die Polizei Schaffhausen die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Gebietskantons.

Art. 3

Örtliche Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit der Polizei Schaffhausen beschränkt sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Strassenböschung, Kunstbauten sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1964. 2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden Bestandteil dieser Vereinbarung. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Nacheile (Art. 356 StGB3)).

Art. 4

Sachliche Zuständigkeit: Verkehrspolizei 1 Die Polizei Schaffhausen besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben: a) Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge b) Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen c) Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrichtungen der Nationalstrasse d) Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons e) Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde des Gebietskantons f) Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen g) Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften des Stammkantons 3) SR 311.0. Kanton Schaffhausen 741.013 2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sind Sache des Gebietskantons.

Art. 5

Sachliche Zuständigkeit: Kriminalpolizei 1 Der Polizei Schaffhausen obliegen die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Art die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem in Art. 1 genannten Teilstück vorzunehmen sind. 2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Polizei Schaffhausen den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen. 3 Der Polizei Schaffhausen obliegen ferner die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen. 4 Die Polizei Schaffhausen benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.

Art. 6

Verfahren 1 Die Polizei Schaffhausen hat die Verfahrensvorschriften des Gebietskantons anzuwenden. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Stammkantons für die Erhebung von Ordnungsbussen. 3 Die Polizeikommandos des Stamm- und des Gebietskantons regeln das Rapport- und Meldewesen.

Art. 7

Rettungswesen 1 Die Polizeikommandos des Stamm- und des Gebietskantons regeln den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes. 741.013 Kanton Schaffhausen 3 Stellung der Angehörigen der Polizei Schaffhausen

Art. 8

Dienstverhältnis 1 Das Dienstverhältnis der Angehörigen der Polizei Schaffhausen untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Sie tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

Art. 9

Befehlsgewalt 1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei Schaffhausen im Gebietskanton sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Rücksprache mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen. 2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.

Art. 10

Disziplinargewalt 1 Die Angehörigen der Polizei Schaffhausen unterstehen der Disziplinargewalt des Stammkantons. Disziplinarfehler, die im Gebietskanton begangen wurden, sind den Vorgesetzten der Fehlbaren zu melden.

Art. 11

Verantwortlichkeit 1 Für den Schaden, den Angehörige der Polizei Schaffhausen beim Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht. 2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit diese nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig sind; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatzpflichtigen günstiger ist. 3 Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige der Polizei Schaffhausen im Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch für die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht. 4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.

Art. 12 Kanton Schaffhausen 741.013

Beistand 1 Haben sich Angehörige der Polizei Schaffhausen wegen ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Stammkanton erhalten, und nicht weniger, als den Angehörigen der Kantonspolizei des Gebietskantons. 4 Kostenregelung

Art. 13

Betriebskosten 1 Der Stammkanton erstellt jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres die Betriebsabrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des der Verkehrsleitzentrale Schaffhausen zugeteilten Abschnittes. 2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, ausgenommen die Bau- und Amortisationskosten für Gebäude. Eventuelle Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilsmässig abzuziehen. 3 Der Gebietskanton leistet an die Nettokosten (Aufwendungen gemäss Abs. 2 abzüglich allfällige Bundesbeiträge) der Autobahnpolizei und der Verkehrsleitzentrale Schaffhausen für seine Autobahnstrecke jährlich je Kilometer denselben Betriebsbeitrag, den der Stammkanton für den kantonseigenen Teil aufwenden muss. Dieser Betrag wird innert 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung zur Zahlung an die Staatskasse des Stammkantons fällig. 4 Die beiden Vetragskantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des Gebietskantons sich als wesentlich höher oder niedriger erweisen sollte als auf dem übrigen Teilabschnitt. 5 Schlussbestimmungen

Art. 14

Vollzug 1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizeidirektion des Kantons Zürich und dem Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen. * 741.013 Kanton Schaffhausen

Art. 15

Anstände 1 Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

Art. 16

Unterhaltsdienst 1 Die Koordination des betrieblichen und baulichen Unterhaltsdienstes wird in einer separaten Vereinbarung der zuständigen Behörden der Vertragskantone geregelt.

Art. 17

Inkrafttreten und Vertragsdauer 1 Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe der N4, Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen, in Kraft4). 2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.

Art. 18

Genehmigung durch den Bundesrat 1 Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung5) vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet6). 4) Inkrafttreten vorgesehen auf den 15. August 1996. 5) BS 1 3 6) Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 28. Juli 1995 (Amtsblatt 1995, S. 1487). Kanton Schaffhausen 741.013 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.02.1995 15.08.1996 Erlass Erstfassung Abl. 1995, S. 1487 03.01.2001 01.01.2001 Art. 14 Abs. 1 geändert Abl. 2001, S. 68 741.013 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.02.1995 15.08.1996 Erstfassung Abl. 1995, S. 1487 Art. 14 Abs. 1 03.01.2001 01.01.2001 geändert Abl. 2001, S. 68

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