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4 provisions
Art. 1
1 Das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 zum geänderten Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll) (nachstehend «Zusatzabkommen») wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzabkommen zu ratifizieren.
AS 2025 486
SR 0.672.934.91
Art. 2
Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.
Art. 3
1 Der Bund beteiligt sich am finanziellen Ausgleich gemäss der Vereinbarung vom 29. Januar 1973 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den finanziellen Ausgleich bezüglich der in Genf arbeitenden Grenzgängerinnen und Grenzgänger (nachstehend «Genfer finanzieller Ausgleich»).
2 Die Beteiligung des Bundes am Genfer finanziellen Ausgleich entspricht dem Anteil der direkten Bundessteuer an den Einnahmen aus den Steuern, die auf den Löhnen der in Genf arbeitenden Einwohnerinnen und Einwohner der Departemente Ain und Haute-Savoie erhoben werden, höchstens jedoch dem Betrag des neuen Ausgleichs für Telearbeit, den der Kanton Genf und die Genfer Gemeinden schulden. Der Maximalbetrag der Bundesbeteiligung wird wie folgt festgelegt:
a. für Steuerjahre, die nach dem Jahr des Inkrafttretens des Zusatzabkommens beginnen: gemäss Absatz 1 Buchstabe c des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Ausübung unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit, das durch das Zusatzabkommen eingeführt wurde;
b. für Steuerjahre zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Zusatzabkommen in Kraft tritt: gemäss Artikel 11 Absatz 4 des Zusatzabkommens.
3 Sofern das Zusatzabkommen für beide Parteien in Kraft tritt, ist die Beteiligung des Bundes am Genfer finanziellen Ausgleich ab dem Steuerjahr 2023 geschuldet. Sie wird dem Kanton Genf vom Bund spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das der Ausgleich geschuldet ist, überwiesen.
4 Ungeachtet des zweiten Satzes von Absatz 3 ist die Beteiligung des Bundes am Genfer finanziellen Ausgleich für die Steuerjahre zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember des Jahres des Inkrafttretens des Zusatzabkommens spätestens am 30. Juni des Jahres fällig, das auf das Jahr folgt, in dem das Zusatzabkommen in Kraft tritt.
5 Der Betrag der Beteiligung des Bundes am Genfer finanziellen Ausgleich für ein bestimmtes Steuerjahr wird an die Entwicklung der Einnahmen aus den Steuern angepasst, die auf den Löhnen der in Genf arbeitenden Einwohnerinnen und Einwohner der Departemente Ain und Haute-Savoie für dieses Steuerjahr erhoben werden.
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> Internationales Steuerrecht > Staatenbezogene Steuerinformationen > Frankreich > IV. Vereinbarungen der Kantone > 1. Grenzgänger > Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française sur la compensation financière relative aux frontaliers travaillant à Genève und
https://silgeneve.ch/legis
> Accords et Concordats > Traités internationaux et accords transfrontaliers > Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française sur la compensation financière relative aux frontaliers travaillant à Genève.
AS 2025 486
Art. 4
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2026
BRB vom 13. Aug. 2025