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Reglement über die Promotion an der Kantonalen Mittelschule Uri

Uri · 10.2418 · regulation

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Contents: 16 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6 g) die Rechtsmittelbelehrung
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9 b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11 Kanton Uri 10.2418
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15 c) die Fachlehrpersonen der promotionswirksamen Fächer
  16. Artikel 16

16 provisions

Artikel 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Leistungsbeurteilung und die Promotion an der Kantonalen Mittelschule Uri. 2 Für die 6. Klasse, die Maturitätsnoten und das Maturitätszeugnis bleiben die Bestimmungen des Reglements über die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri (RB 10.2414) vorbehalten.

Artikel 2

Begriffe 1 Der Promotionsentscheid legt fest, ob eine Schülerin oder ein Schüler promoviert, eine Klassenstufe wiederholt oder das Schulverhältnis beendet wird. 2 Promotion bezeichnet das Ergebnis eines Promotionsentscheids, wonach eine Schülerin oder ein Schüler berechtigt ist, in die nächste Klassenstufe aufzusteigen. 3 Repetition bezeichnet das Ergebnis eines Promotionsentscheids, wonach eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenstufe wiederholen kann. Die Wiederholung ist der Vollzug dieses Ergebnisses durch die Schülerin oder den Schüler. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.2418 Kanton Uri 4 Beendigung des Schulverhältnisses bezeichnet das Ergebnis eines Promotionsentscheids, der zum Austritt aus der Schule führt. 5 Die Promotionskonferenz ist das für den Promotionsentscheid zuständige Organ. Sie tritt am Ende des Schuljahres zur Beschlussfassung zusammen. 6 Die Gesamtbeurteilung ist die Beurteilung der schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers unter Einbezug der Noten in den Promotionsfächern sowie der Einschätzung der unterrichtenden Lehrpersonen hinsichtlich der weiteren schulischen Entwicklung. 2 Beurteilung

Artikel 3

Information 1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über ihren Leistungsstand mittels Zeugnis und Zwischenzeugnis. 2 Die Schule sorgt für eine angemessene Information der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler.

Artikel 4

Notengebung 1 Für die Leistungen werden folgende ganze und dazwischen liegende halbe Noten erteilt: a) 6 = sehr gut b) 5 = gut c) 4 = genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 2 In den Fächern, die nicht promotionswirksam sind, kann die Fachschaft bei der Beurteilung der Leistungen auf Noten verzichten. Der Eintrag ins Zeugnis erfolgt durch: «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht».

Artikel 5

Zeugnis 1 Das Zeugnis enthält: a) den Promotionsentscheid b) die Angaben über die Leistungen in den einzelnen Fächern Kanton Uri 10.2418 c) die Bestätigung über den Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern d) den Vermerk über unentschuldigte Absenzen im abgelaufenen Schuljahr e) den Vermerk über einen Ein- und Austritt während des Schuljahrs f) Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Promotionskonferenz und

Artikel 6 g) die Rechtsmittelbelehrung

Zeitpunkt 1 Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt am Ende des Schuljahrs mittels Zeugnis. 2 Die Erhebung des Leistungsstandes aller Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenzeugnis erfolgt am Ende des 1. Semesters jedes Schuljahrs. Das Zwischenzeugnis ist nicht promotionswirksam. 3 Promotion

Artikel 7

Promotionsfächer 1 Für die Promotion massgebliche Fächer sind: a) in der 1. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Natur und Technik, Geschichte, Geografie, Bildende Kunst, Musik b) in der 2. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Natur und Technik, Geschichte, Geografie, Bildende Kunst, Musik c) in der 3. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Biologie, Chemie, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Bildende Kunst, Musik, Schwerpunktfach, Sport d) in der 4. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Informatik, Physik, Biologie, Chemie, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Bildende Kunst oder Musik; Schwerpunktfach, Sport e) in der 5. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Informatik, Physik, Biologie, Chemie, Geografie, Wirtschaft und Recht, Philosophie, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach, Sport 10.2418 Kanton Uri

Artikel 8

Promotionsbedingungen 1 Schülerinnen und Schüler erfüllen die Promotionsbedingungen, wenn: a) in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

Artikel 9 b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden

Repetition 1 Schülerinnen und Schüler der 1. bis 5. Klasse, die am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, wiederholen das Schuljahr, sofern sie ihr Repetitionsrecht für diese Klasse noch nicht ausgeschöpft haben. 2 In der 1. und 2. Klasse besteht ein Repetitionsrecht von einem Schuljahr. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der bereits die 1. Klasse wiederholt hat, kann die 2. Klasse nicht nochmals wiederholen. 3 Schülerinnen und Schüler der 3. bis 5. Klasse haben das Recht, einmal zu repetieren, unabhängig davon, ob sie bereits die 1. oder 2. Klasse wiederholt haben. 4 Bei einer Repetition besteht kein Anspruch auf die erneute Führung sämtlicher bisher besuchter Fächer.

Artikel 10

Freiwillige Repetition 1 Schülerinnen und Schüler können bei der Schulleitung einen Antrag auf freiwillige Repetition des Schuljahres stellen, auch wenn sie die Promotionsbedingungen erfüllt haben. 2 Eine freiwillige Repetition ist nur im Rahmen der in Artikel 9 festgelegten Höchstzahl von Wiederholungen zulässig. 3 Die Schulleitung entscheidet über den Antrag unter Berücksichtigung der Gesamtbeurteilung und der weiteren schulischen Entwicklung. 4 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die erneute Führung sämtlicher bisher besuchter Fächer.

Artikel 11 Kanton Uri 10.2418

Beendigung des Schulverhältnisses 1 Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler nach Ausschöpfung der Repetitionsrechte gemäss Art. 9 die Promotionsbedingungen nicht, wird das Schulverhältnis beendet. Dies gilt auch, wenn die Wiederholung freiwillig erfolgt ist. 4 Promotionskonferenz

Artikel 12

Zusammensetzung 1 Die Promotionskonferenz bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die promotionswirksame Zeugnisnoten erteilen, die Klassenlehrperson sowie ein Mitglied der Schulleitung. 2 Den Vorsitz führt die Klassenlehrperson, bei deren Abwesenheit ein Mitglied der Schulleitung.

Artikel 13

Aufgaben 1 Die Promotionskonferenz entscheidet abschliessend über: a) die Promotion b) die Repetition oder c) die Beendigung des Schulverhältnisses 2 Die Promotionskonferenz entscheidet auf der Grundlage der von den einzelnen Lehrpersonen erteilten Noten. Sie kann ausnahmsweise von dem sich aus den Noten ergebenden Promotionsentscheid abweichen, wenn ein offensichtlich unbilliges Ergebnis entstünde; der Entscheid ist zu protokollieren. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskonferenz zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Bestimmungen der Artikel 8 und 9 abweichen. Dabei trägt sie namentlich ausserordentlichen Belastungssituationen im persönlichen Umfeld und der Prognose der weiteren schulischen Entwicklung Rechnung; der Entscheid ist zu protokollieren.

Artikel 14

Stimmrecht 1 Stimmberechtigte Mitglieder der Promotionskonferenz sind: a) das Mitglied der Schulleitung b) die Klassenlehrperson und 10.2418 Kanton Uri

Artikel 15 c) die Fachlehrpersonen der promotionswirksamen Fächer

Beschlüsse 1 Beschlüsse der Promotionskonferenz werden mit einfachem Mehr der teilnehmenden Stimmberechtigten gefällt. 2 Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid beim Vorsitz.

Artikel 16

Übergangsbestimmung 1 Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2026/2027 begonnen haben, gilt das bisherige Recht. Kanton Uri 10.2418 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 01.07.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026-15 10.2418 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 01.07.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026-15

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