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Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914

Basel-Landschaft · 221.2 · decree

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Contents: 2 provisions
  1. § 1
  2. § 2 § 20 13)

2 provisions

§ 1

Wahl und Zusammensetzung 1 Das Einigungsamt besteht aus einem Präsidenten, vier Mitgliedern, vier Ersatzmännern und einem Aktuar, welche sämtliche durch den Regierungsrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso bestimmt der Regierungsrat für den Präsidenten und den Aktuar Stellvertreter. Als Mitglieder und Ersatzmänner sind je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wählen. § 11 Aufsicht 1 Das kantonale Einigungsamt ist der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt. Als Entschädigung erhalten die Mitglieder des Einigungsamtes die gleichen Taggelder wie die Bezirksrichter. 2 Die Parteien haben keinerlei Gebühren zu entrichten. § 12 Aufnahme der Tätigkeit 1 Das Einigungsamt tritt in Tätigkeit von sich aus oder aus Auftrag der Regierung oder auf Begehren einer Partei. Das Begehren soll dem Präsidenten des Einigungsamtes schriftlich eingereicht werden mit genauer Bezeichnung der Streitpunkte und der Forderungen, welche die Partei stellt, ebenso der Personen, welche zur Vertretung der Partei in der mündlichen Unterhaltung bevollmächtigt sind. 10) Änderung bedingt durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780 3 221.2 § 13 Verfahren, Verbindliche Schiedssprüche 1 In der vom Präsidenten anzuordnenden mündlichen Verhandlung soll das Einigungsamt die Ursachen und die näheren Umstände der Streitigkeiten möglichst vollständig zu erforschen und die Streitpunkte einzeln festzustellen suchen. Er soll sich daraufhin bemühen, eine billige Vermittlung herbeizuführen, wobei sämtliche in Betracht kommenden Umstände gebührend zu würdigen sind. 2 Einen Entscheid zu treffen, der für die Parteien verbindlich wäre, ist das Einigungsamt nur befugt, sofern die Parteien übereinstimmend zu Protokoll erklären, dass sie dies dem Amt übertragen (BG Art. 34) § 14 Einvernahme 1 Dem Einigungsamt steht das Recht zu, bei Vermittlungs- und Schiedsverfahren Einvernahmen durchzuführen über Punkte, die mit der Streitsache zusammenhängen. Ebenso kann es Lohnlisten, Bussenverzeichnisse oder sonstige Kontrollen einverlangen. § 15 Protokollierung der Verhandlungen 1 Der Aktuar des Einigungsamtes protokolliert den Gang der Verhandlung, die Streitpunkte, wie sie sich daraus ergeben haben, mit den Forderungen der Parteien, die Verständigungsvorschläge und die Ergebnisse der Vermittlung. § 16 Erneuerung des Vermittlungsversuches 1 Werden die Vorschläge des Einigungsamtes abgelehnt und war sonach eine Vermittlung nicht zu erreichen, so soll innerhalb längstens vierzehn Tagen eine zweite Verhandlung angeordnet und der Vermittlungsversuch fortgesetzt werden, sofern dies nicht nach dem Ergebnis der ersten Verhandlung als ganz aussichtslos erscheint. Das Einigungsamt ist befugt, seine Vorschläge, die abgelehnt wurden, im Amtsblatt zu publizieren. § 17 Freiwillige Einigungsstellen 1 Errichten Geschäftsinhaber und ihre Arbeiter und Angestellten der gleichen Industrie eine freiwillige Einigungsstelle, die an Stelle des kantonalen Einigungsamtes zu treten hat, so haben sie hievon dem Regierungsrate und dem Präsidenten des Einigungsamtes schriftliche Mitteilung zu machen (BG Art. 33). 2 Ebenso haben sie über den Ausgang der Verhandlungen an beide Instanzen Bericht zu erstatten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780 4 221.2 § 18 Ordnungsbusse 1 Wer der Einladung des Einigungsamtes nicht nachkommt, kann von diesem mit Ordnungsbussen von 10 Fr. bis 50 Fr. belegt werden (BG Art. 31). 4 Zeltkontrolle und Überzeitbewilligungen11) § 19 12)

§ 2 § 20 13)

5 Kantonale Feiertage15) § 22 16) 6 Krankenkassenstatuten17) § 23 18) 7 Straf- und Vollzugsbestimmungen19) § 24 20) § 25 21) 11) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11). 12) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11). 13) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11). 14) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11). 15) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11). 16) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11). 17) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11). 18) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11). 19) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11). 20) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11). 21) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780 5 221.2 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 19.01.1920 19.01.1920 Erlass Erstfassung GS 16.780 23.09.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert GS 37.256 23.09.2010 01.01.2011 § 8 aufgehoben GS 37.256 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780 6 221.2 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.01.1920 19.01.1920 Erstfassung GS 16.780 Erlasstitel 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.256 § 8 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.256 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780 Erlasstitel Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 SGS-Nr. 221.2 GS-Nr. 16.780 Erlassdatum 19. Januar 1920 (Landratsprotokoll nicht online) In Kraft seit 19. Januar 1920 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen 23.09.2010 37.256 01.01.2011 mit EG ZPO

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