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Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Confederation · 0.748.411 · treaty

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1 Anwendungsbereich
  2. Art. 2 Staatlich ausgeführte Beförderung und Beförderung von Postsendungen
  3. Art. 3 Reisende und Reisegepäck
  4. Art. 4 Güter
  5. Art. 5 Inhalt des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung über Güter
  6. Art. 6 Angaben zur Art der Güter
  7. Art. 7 Luftfrachtbrief
  8. Art. 8 Mehrere Frachtstücke
  9. Art. 9 Nichtbeachtung der Bestimmungen über Beförderungsurkunden
  10. Art. 10 Haftung für die Angaben in den Urkunden
  11. Art. 11 Beweiskraft der Urkunden
  12. Art. 12 Verfügungsrecht über die Güter
  13. Art. 13 Ablieferung der Güter
  14. Art. 14 Geltendmachung der Rechte des Absenders und des Empfängers
  15. Art. 15 Rechtsverhältnisse zwischen Absender und Empfänger oder Dritten
  16. Art. 16 Vorschriften der Zoll-, der Polizei- und anderer Behörden
  17. Art. 17 Tod und Körperverletzung von Reisenden – Beschädigung von Reisegepäck
  18. Art. 18 Beschädigung von Gütern
  19. Art. 19 Verspätung
  20. Art. 20 Haftungsbefreiung
  21. Art. 21 Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden
  22. Art. 22 Haftungshöchstbeträge bei Verspätung sowie für Reisegepäck und Güter
  23. Art. 23 Umrechnung von Rechnungseinheiten
  24. Art. 24 Überprüfung der Haftungshöchstbeträge
  25. Art. 25 Vereinbarungen über Haftungshöchstbeträge
  26. Art. 26 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
  27. Art. 27 Vertragsfreiheit
  28. Art. 28 Vorauszahlungen
  29. Art. 29 Grundsätze für Ansprüche
  30. Art. 30 Leute des Luftfrachtführers – Mehrheit von Ansprüchen
  31. Art. 31 Fristgerechte Schadensanzeige
  32. Art. 32 Tod des Schadenersatzpflichtigen
  33. Art. 33 Gerichtsstand
  34. Art. 34 Schiedsverfahren
  35. Art. 35 Ausschlussfrist
  36. Art. 36 Aufeinanderfolgende Beförderung
  37. Art. 37 Rückgriffsrecht gegenüber Dritten
  38. Art. 38 Gemischte Beförderung
  39. Art. 39 Vertraglicher Luftfrachtführer – Ausführender Luftfrachtführer
  40. Art. 40 Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
  41. Art. 41 Wechselseitige Zurechnung
  42. Art. 42 Beanstandungen und Weisungen
  43. Art. 43 Leute der Luftfrachtführer
  44. Art. 44 Betrag des gesamten Schadenersatzes
  45. Art. 45 Beklagter
  46. Art. 46 Weiterer Gerichtsstand
  47. Art. 47 Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen
  48. Art. 48 Innenverhältnis von vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer
  49. Art. 49 Zwingendes Recht
  50. Art. 50 Versicherung
  51. Art. 51 Beförderung unter aussergewöhnlichen Umständen
  52. Art. 52 Bestimmung des Begriffs «Tage»
  53. Art. 53 Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten
  54. Art. 54 Kündigung
  55. Art. 55 Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften
  56. Art. 56 Staaten mit mehreren Rechtsordnungen
  57. Art. 57 Vorbehalte

57 provisions

Art. 41 Wechselseitige Zurechnung

1 Die Handlungen und Unterlassungen des ausführenden Luftfrachtführers und seiner Leute, soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln, gelten bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung auch als solche des vertraglichen Luftfrachtführers. 2 Die Handlungen und Unterlassungen des vertraglichen Luftfrachtführers und seiner Leute, soweit diese in Ausführung ihrer Verrichtungen handeln, gelten bezüglich der von dem ausführenden Luftfrachtführer ausgeführten Beförderung auch als solche des ausführenden Luftfrachtführers. Der ausführende Luftfrachtführer kann jedoch durch solche Handlungen oder Unterlassungen nicht einer Haftung unterworfen werden, welche die in den Artikeln 21, 22, 23 und 24 genannten Beträge übersteigt. Eine besondere Vereinbarung, wonach der vertragliche Luftfrachtführer Verpflichtungen eingeht, die nicht durch dieses Übereinkommen auferlegt werden, oder ein Verzicht auf Rechte oder Einwendungen nach diesem Übereinkommen oder eine betragsmässige Angabe des Interesses an der Lieferung nach Artikel 22 ist gegenüber dem ausführenden Luftfrachtführer nur mit seiner Zustimmung wirksam.

Art. 42 Beanstandungen und Weisungen

Beanstandungen oder Weisungen, die nach diesem Übereinkommen gegenüber dem Luftfrachtführer zu erklären sind, werden wirksam, gleichviel ob sie an den vertraglichen Luftfrachtführer oder an den ausführenden Luftfrachtführer gerichtet werden. Die Weisungen nach Artikel 12 werden jedoch nur wirksam, wenn sie an den vertraglichen Luftfrachtführer gerichtet werden.

Art. 43 Leute der Luftfrachtführer

Soweit der ausführende Luftfrachtführer die Beförderung vorgenommen hat, können sich sowohl seine als auch die Leute des vertraglichen Luftfrachtführers, sofern sie nachweisen, dass sie in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, auf die Haftungsvoraussetzungen und -beschränkungen berufen, die nach diesem Übereinkommen für den Luftfrachtführer gelten, zu dessen Leuten sie gehören; dies gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie in einer Weise gehandelt haben, welche die Berufung auf die Haftungsbeschränkungen nach diesem Übereinkommen ausschliesst.

Art. 44 Betrag des gesamten Schadenersatzes

Soweit der ausführende Luftfrachtführer die Beförderung vorgenommen hat, darf der Betrag, den dieser Luftfrachtführer, der vertragliche Luftfrachtführer und ihre Leute, sofern diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben, als Schadenersatz zu leisten haben, den höchsten Betrag nicht übersteigen, der nach diesem Übereinkommen von dem vertraglichen oder dem ausführenden Luftfrachtführer als Schadenersatz beansprucht werden kann; keine der genannten Personen haftet jedoch über den für sie geltenden Höchstbetrag hinaus.

Art. 45 Beklagter

Soweit der ausführende Luftfrachtführer die Beförderung vorgenommen hat, kann eine Klage auf Schadenersatz nach Wahl des Klägers gegen diesen Luftfrachtführer, den vertraglichen Luftfrachtführer oder beide, gemeinsam oder gesondert, erhoben werden. Ist die Klage nur gegen einen dieser Luftfrachtführer erhoben, so hat dieser das Recht, den anderen Luftfrachtführer aufzufordern, sich an dem Rechtsstreit zu beteiligen; Rechtswirkungen und Verfahren richten sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.

Art. 46 Weiterer Gerichtsstand

Eine Klage auf Schadenersatz nach Artikel 45 kann nur im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei einem der Gerichte erhoben werden, bei denen eine Klage gegen den vertraglichen Luftfrachtführer nach Artikel 33 erhoben werden kann, oder bei dem Gericht des Ortes, an dem der ausführende Luftfrachtführer seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat.

Art. 47 Unwirksamkeit vertraglicher Bestimmungen

Jede vertragliche Bestimmung, durch welche die Haftung des vertraglichen oder des ausführenden Luftfrachtführers nach diesem Kapitel ausgeschlossen oder der massgebende Haftungshöchstbetrag herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrags zur Folge; dieser unterliegt weiterhin den Bestimmungen dieses Kapitels.

Art. 48 Innenverhältnis von vertraglichem und ausführendem Luftfrachtführer

Dieses Kapitel, mit Ausnahme des Artikels 45, berührt nicht die Rechte und Pflichten der Luftfrachtführer untereinander, einschliesslich der Rechte auf Rückgriff oder Schadenersatz.

Art. 49 Zwingendes Recht

Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrags und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, mit denen die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von diesem Übereinkommen abweichen, sind nichtig.

Art. 50 Versicherung

Die Vertragsstaaten verpflichten ihre Luftfrachtführer, sich zur Deckung ihrer Haftung nach diesem Übereinkommen angemessen zu versichern. Der Vertragsstaat, in den ein Luftfrachtführer eine Beförderung ausführt, kann einen Nachweis über einen angemessenen Versicherungsschutz zur Deckung der Haftung nach diesem Übereinkommen verlangen.

Art. 51 Beförderung unter aussergewöhnlichen Umständen

Die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5, 7 und 8 über die Beförderungsurkunden sind nicht auf Beförderungen anzuwenden, die unter aussergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.

Art. 52 Bestimmung des Begriffs «Tage»

Der Begriff «Tage» im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Kalendertage, nicht Werktage.

Art. 53 Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten

1 Dieses Übereinkommen liegt am 28. Mai 1999 in Montreal für die Staaten zur Unterzeichnung auf, die an der Internationalen Konferenz über Luftrecht vom 10. bis zum 28. Mai 1999 in Montreal teilgenommen haben. Nach dem 28. Mai 1999 liegt das Übereinkommen am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal für alle Staaten zur Unterzeichnung auf, bis es nach Absatz 6 in Kraft tritt. 2 Dieses Übereinkommen liegt ebenso für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet eine «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für bestimmte, durch dieses Übereinkommen geregelte Gegenstände zuständig ist und gehörig befugt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und es zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten. Eine Bezugnahme auf einen «Vertragsstaat» oder «Vertragsstaaten» in diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 1 Absatz 2, Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b, Artikels 5 Buchstabe b, der Artikel 23, 33 und 46 sowie des Artikels 57 Buchstabe b gilt gleichermassen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration. Die Bezugnahmen in Artikel 24 auf «eine Mehrheit der Vertragsstaaten» und «ein Drittel der Vertragsstaaten» gelten nicht für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration. 3 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die es unterzeichnet haben. 4 Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnen, können es jederzeit annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten. 5 Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; diese wird hiermit zum Depositar bestimmt. 6 Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar zwischen den Staaten in Kraft, die eine solche Urkunde hinterlegt haben. Eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde wird insoweit nicht gezählt. 7 Für andere Staaten und für andere Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration tritt dieses Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 8 Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern und Vertragsstaaten umgehend: a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und deren Zeitpunkt; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt der Hinterlegung; c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; d) den Zeitpunkt, zu dem eine nach diesem Übereinkommen vorgenommene Anpassung der Haftungshöchstbeträge in Kraft tritt; e) jede Kündigung nach Artikel 54.

Art. 54 Kündigung

1 Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. 2 Die Kündigung wird einhundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

Art. 55 Verhältnis zu anderen mit dem Warschauer Abkommen zusammenhängenden Übereinkünften

Dieses Übereinkommen geht allen Vorschriften vor, die für die Beförderung im internationalen Luftverkehr gelten: 1. zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens aufgrund dessen, dass diese Staaten gemeinsam Vertragsparteien folgender Übereinkünfte sind:a) Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (im Folgenden als «Warschauer Abkommen» bezeichnet); b) Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, beschlossen in Den Haag am 28. September 1955 (im Folgenden als «Haager Protokoll» bezeichnet); c) Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Guadalajara am 18. September 1961 (im Folgenden als «Abkommen von Guadalajara» bezeichnet); d) Protokoll zur Änderung des am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichneten Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955, unterzeichnet in Guatemala-Stadt am 8. März 1971 (im Folgenden als «Protokoll von Guatemala-Stadt» bezeichnet); e) Zusatzprotokolle Nr. 1 bis 3 und Protokoll von Montreal Nr. 4 zur Änderung des Warschauer Abkommens in der Fassung des Haager Protokolls oder des Warschauer Abkommens in der Fassung des Haager Protokolls und des Protokolls von Guatemala-Stadt, unterzeichnet in Montreal am 25. September 1975 (im Folgenden als «Protokolle von Montreal» bezeichnet) oder 2. innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzelnen Vertragsstaats dieses Übereinkommens aufgrund dessen, dass dieser Staat Vertragspartei einer oder mehrerer der in Ziffer 1 Buchstaben a bis e genannten Übereinkünfte ist. SR 0.748.410.1 SR 0.748.410.2 SR 0.748.410.3, 0.748.410.4, 0.748.410.6

Art. 56 Staaten mit mehreren Rechtsordnungen

1 Umfasst ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen auf die durch dieses Übereinkommen geregelten Gegenstände unterschiedliche Rechtsordnungen angewendet werden, so kann er bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen. 2 Die Erklärungen werden dem Depositar notifiziert und müssen ausdrücklich angeben, auf welche Gebietseinheiten sich das Übereinkommen erstreckt. 3 Hinsichtlich eines Vertragsstaats, der eine solche Erklärung abgegeben hat: a) sind Bezugnahmen auf die «Landeswährung» in Artikel 23 als Bezugnahmen auf die Währung der betreffenden Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen und b) ist die Bezugnahme auf das «nationale Recht» in Artikel 28 als Bezugnahme auf das Recht der betreffenden Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen.

Art. 57 Vorbehalte

Zu diesem Übereinkommen dürfen keine Vorbehalte angebracht werden; allerdings kann ein Vertragsstaat jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation erklären, dass dieses Übereinkommen nicht gilt für: a) die Beförderung im internationalen Luftverkehr, die unmittelbar von diesem Vertragsstaat zu nichtgewerblichen Zwecken im Hinblick auf seine Aufgaben und Pflichten als souveräner Staat ausgeführt und betrieben wird; b) die Beförderung von Personen, Gütern und Reisegepäck für seine militärischen Dienststellen mit in diesem Vertragsstaat eingetragenen oder von ihm gemieteten Luftfahrzeugen, die ausschliesslich diesen Dienststellen vorbehalten sind.

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