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9 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für alle Personen, die im Studiengang
«Lehrdiplom für Maturitätsschulen» Leistungen gemäss § 2 erbringen,
sofern die Tätigkeit nicht Teil der Stellenbeschreibung oder des Pflichtenhefts der UZH-Anstellung oder des mit der UZH vereinbarten
Pflichtenhefts einer anderen Anstellung ist.
2 Dieses Reglement legt die Entschädigungen für die erbrachten
Leistungen sowie die Spesenberechtigung fest.
Arten von
§ 2 Leistungen
Entschädigungen werden für die folgenden Arten von Leistungen ausgerichtet:
a. Betreuung von Hospitationspraktika, Übungslektionen und Unterrichtspraktika im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung an
Maturitätsschulen durch Praktikumslehrperson,
b. schulübergreifende Koordination der berufspraktischen Prüfungen
durch Prüfungskoordinatorinnen und Prüfungskoordinatoren,
c. Leitung der berufspraktischen Prüfungen an Maturitätsschulen
durch Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter,
d. Mitwirkung als Fachexpertin bzw. Fachexperte bei den berufspraktischen Prüfungen an Maturitätsschulen,
e. Mitwirkung als Fachdidaktikexpertin bzw. -experte bei den berufspraktischen Prüfungen an Maturitätsschulen,
f. Durchführung von Fachdidaktikprüfungen.
415.456.21 Entschädigungsreglement LLBM
2. Kapitel: Entschädigungen
Betreuung von
Hospitationspraktika,
§ 3 Übungslektionen und Unterrichtspraktika
1 Für die Betreuung von Studierenden im Rahmen des Hospitationspraktikums gemäss §§ 20–22 der Studienordnung zum Studiengang «Lehrdiplom für Maturitätsschulen» (StO LfM) vom 11. Dezember
2015 beträgt die Entschädigung an die Lehrperson pro Hospitationspraktikum
– für eine/n oder zwei Studierende/n: Fr. 200
– für jede/n weitere/n Studierende/n: Fr. 50
2 Für die Betreuung von Studierenden bei Übungslektionen gemäss
§§ 23–26 StO LfM beträgt die Entschädigung an die Lehrperson für
jede durch Studierende erteilte Lektion Fr. 105
3 Für die Betreuung von Studierenden im Rahmen eines Unterrichtspraktikums gemäss §§ 27 ff. StO LfM beträgt die Entschädigung
an die Praktikumslehrperson pro Unterrichtspraktikum
– im ersten Praktikum, in dem die/der Studierende 30 Lektionen
unterrichtet: Fr. 3000
– im ersten Praktikum mit reduziertem Umfang oder im zweiten
Praktikum im einzigen Unterrichtsfach, in dem die/der Studierende 25 Lektionen unterrichtet: Fr. 2500
– im Praktikum im zweiten oder im zusätzlichen Unterrichtsfach, in
dem die/der Studierende 20 Lektionen unterrichtet: Fr. 2000
4 Für die zusätzliche Betreuung des von den Studierenden im Rahmen des ersten Unterrichtspraktikums gemäss §§ 27–29 StO LfM zu
erstellenden Praktikumsjournals beträgt die Entschädigung an die
Lehrperson: Fr. 200
5 Werden Praktika gemäss Abs. 3 von mehreren Lehrpersonen betreut, erfolgt die Auszahlung anteilsmässig. Die Anteile orientieren sich
an der Anzahl der durch die/den Studierende/n erteilten Lektionen.
6 Werden Praktika gemäss Abs. 3 vorzeitig abgebrochen, erfolgt die
Auszahlung pro rata. Für jede durch die Studierenden erteilte Lektion
beträgt die Entschädigung Fr. 100. Zusätzlich werden pauschal Fr. 200
für den organisatorischen Aufwand ausbezahlt.
Schulübergreifende Koordination der berufspraktischen
§ 4 Prüfungen
Die Prüfungskoordinatorinnen bzw. die Prüfungskoordinatoren gemäss § 15 der Verordnung über die Organisation der Zusammenarbeit in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für Maturitätsschulen
vom 4. Juli 2016 werden für ihre Tätigkeit mit Fr. 15 pro Prüfungslektion entschädigt.
Entschädigungsreglement LLBM 415.456.21
Leitung
der berufspraktischen
§ 5 Prüfungen
Prüfungsleiterinnen und -leiter der berufspraktischen Prüfungen gemäss § 62 StO LfM erhalten für ihre Tätigkeit pro Studierende/n
– bei einer berufspraktischen Prüfungslektion Fr. 300
– bei zwei berufspraktischen Prüfungslektionen Fr. 500
Mitwirkung als
Fachexpertin
bzw. Fachexperte bei
den berufspraktischen
§ 6 Prüfungen
Fachexpertinnen und Fachexperten gemäss §§ 62 und 64 StO
LfM erhalten für ihre Mitwirkung an den berufspraktischen Prüfungen
– für jede Prüfungslektion in der Stadt Zürich Fr. 50
– für jede Prüfungslektion ausserhalb der Stadt Zürich Fr. 80
Mitwirkung von
Dozierenden für
Fachdidaktik als
Fachdidaktikexpertinnen
bzw. -experten
bei berufspraktischen
§ 7 Prüfungen
Wirken Dozierende für Fachdidaktik, die diese Aufgabe nicht
im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung oder ihres Pflichtenhefts wahrnehmen, an berufspraktischen Prüfungen mit, so werden sie für jede
berufspraktische Prüfung mit Fr. 100 entschädigt.
Durchführung
§ 8 von Fachdidaktikprüfungen
1 Werden Fachdidaktikprüfungen von Dozierenden für Fachdidaktik durchgeführt, die diese Aufgabe nicht im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung wahrnehmen, so werden sie für jede Fachdidaktikprüfung mit Fr. 50 entschädigt.
2 Beisitzerinnen und Beisitzer bei Fachdidaktikprüfungen gemäss
§§ 63 und 64 StO LfM werden für jede Fachdidaktikprüfung mit Fr. 20
entschädigt.
3. Kapitel: Spesen
§ 9
Für alle Tätigkeiten im Rahmen von berufspraktischen und
fachdidaktischen Prüfungen, die eine Anwesenheit ausserhalb der Stadt
Zürich oder ausserhalb des hauptsächlichen Arbeitsortes erfordern,
können Reisespesen geltend gemacht werden. Das Spesenreglement
der UZH gilt sinngemäss.
1 OS 71, 425; Begründung siehe ABl 2016-07-22.
2 Inkrafttreten: 1. August 2016.
3 LS 415.11.
4 LS 415.21.