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Dekret über die Besteuerung der Schiffe

Bern · 767.2 · decree

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 d Händlerschild 200.–
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 im Zusammenhang mit den Schiffssteuern. *

10 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Dekret regelt die Ansätze und den Bezug der Schiffssteuern.

Art. 2

Steuersätze 1 Der jährliche Steueransatz beträgt: a Motorschiffe, Segelschiffe und Ruderboote: CHF 1. Grundtarif bis 5 m Länge 40.– 2. Grundtarif bis 7 m Länge 60.– 3. Grundtarif bis 9 m Länge 90.– 4. Grundtarif über 9 m Länge 120.– 5. Zuschlag pro kW Antriebsleistung des Motors 4.– b Güterschiffe: 1. Grundtarif 200.– 2. Zuschlag pro kW Antriebsleistung des Motors 4.– c Schwimmende Geräte, Schiffe besonderer Bauart: 1. Grundtarif 100.– 2. Zuschlag pro kW Antriebsleistung des Motors 4.–

Art. 3 d Händlerschild 200.–

Berechnung 1 Für die Antriebsleistung der zugelassenen Motoren sowie für die Länge der Schiffe gelten die im Schiffsausweis eingetragenen Werte. 2 Sind mehrere Motoren im Schiffsausweis eingetragen, erfolgt die Berechnung für alle Motoren nach deren Leistung. 1) BSG 767.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1990 d 202 | f 207 767.2 2 3 Bruchteile bis 0,49 werden ab-, solche von 0,5 an aufgerundet.

Art. 4

Meldepflicht 1 Der Halter eines Schiffes hat die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen vor der Inverkehrsetzung des Schiffes dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu melden. * 2 Unterlässt der Steuerpflichtige die vorgeschriebene Meldung vorsätzlich oder fahrlässig, so wird eine Steuerbusse ausgefällt. 3 Die Steuerbusse beträgt 100 Franken.

Art. 5

Steuerveranlagung 1 Die Steuer wird für die ganze Steuerperiode zum voraus veranlagt. Sie wird fällig mit der Zulassung des Schiffes zum Verkehr. 2 Wird das Schiff eines Halters ausser Verkehr gesetzt und ein neues Schiff auf denselben Halter zugelassen, so ist ab dem nächsten Halbjahr die Steuer für das neu zugelassene Schiff zu entrichten. 3 Die Zahlungsfrist für die veranlagte Steuer beträgt zwei Monate. Bei der Berechnung der Steuern werden Bruchteile von Franken auf- oder abgerundet.

Art. 6

Rückerstattung 1 Wurde die Steuer für das ganze Jahr bezahlt, obwohl durch die Annullierung des Schiffsausweises oder durch die Rückgabe der Kennzeichen nur die Hälfte der Steuer geschuldet wäre, wird das Steuerguthaben unter Vorbehalt der Verrechnung mit anderen Forderungen rückerstattet.

Art. 7

Steuernach- und -rückforderung, Verjährung 1 Wurde irrtümlich die Steuer nicht erhoben oder zu tief veranlagt, so kann das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt den betreffenden Betrag für das laufende Steuerjahr sowie für die fünf vorangehenden Steuerperioden nachfordern. * 2 Wurde die Steuer zu hoch veranlagt oder irrtümlich eine über die Steuerpflicht hinausgehende Leistung durch den Steuerpflichtigen erbracht, kann er den betreffenden Betrag für das laufende Steuerjahr sowie für die fünf vorangehenden Steuerperioden zurückfordern. 3 Alle Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. 3 767.2

Art. 8

Rechtsöffnung 1 Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über die Steuerforderungen, Steuernachforderungen und Steuerbussen sind den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gemäss der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

Art. 9

Zuständigkeit 1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist zuständig für alle Verfügungen

Art. 10 im Zusammenhang mit den Schiffssteuern. *

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften und beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekretes. Bern, 19. Februar 1990 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Augsburger Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 3806 vom 17. Oktober 1990: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1991 767.2 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 19.02.1990 01.01.1991 Erlass Erstfassung 1990 d 202 | f 207 24.02.2021 01.04.2021 Ingress geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 21-021 24.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 21-021 5 767.2 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 19.02.1990 01.01.1991 Erstfassung 1990 d 202 | f 207 Ingress 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021 Art. 4 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021 Art. 7 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021 Art. 9 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

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