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6 provisions
Art. 1
Allgemeine Bestimmungen
1) Die Bürgergenossenschaft Eschen ist Eigentümerin des Genossenschaftswaldes. Der
Genossenschaftswald ist auf dem Plan im Anhang des Reglements eingezeichnet.
2) Das Reglement bezweckt, die Grundsätze und Zuständigkeiten der Waldbewirtschaftung
festzustellen und den Holzbezug der Genossenschafter zu regeln.
3) Wo im Reglement die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist
darunter auch die weibliche Form zu verstehen. Die Bezeichnung Eschen bezieht sich jeweils
auf Eschen und Nendeln.
Art. 2
Grundsätze der Waldbewirtschaftung
1) Die Waldbewirtschaftung richtet sich nach den anerkannten Grundsätzen des Naturnahen Waldbaus. Zu diesen Grundsätzen zählen insbesondere:
a) Naturverjüngung;
b) standortgerechte Holzarten;
c) kleinflächige Eingriffe;
d) stufige Bestände;
e) Erschliessung.
2) Die Waldbewirtschaftung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Waldgesetzes, der Waldfunktionenplanung, dem Betriebsplan und den Vorgaben des Amtes
für Wald, Natur und Landschaft.
Art. 3
Zuständigkeit für die Waldbewirtschaftung
1) Zuständig für die Waldbewirtschaftung ist die Gemeinde Eschen gemäss der Regelung
vom 19. Dezember 2000 betreffend die Bürgergenossenschaft Eschen.
2) Der Eschner Gemeinderat und der Gemeindeförster berücksichtigen bei der Waldbewirtschaftung die Interessen der Bürgergenossenschaft und der Genossenschafter. Die Interessen der Bürgergenossenschaft und der Genossenschafter ergeben sich aus den einleitenden
Ausführungen zur Bedeutung des Waldes, aus den Grundsätzen der Waldbewirtschaftung in
Art. 2 und aus den Bestimmungen zum Holzbezug in Art. 5.
3) Werden die Interessen der Bürgergenossenschaft oder der Genossenschafter durch bestimmte Massnahmen beeinträchtigt, stellen der Gemeinderat oder der Gemeindeförster vorgängig Einvernehmen mit dem Vorstand der Bürgergenossenschaft her.
Art. 4
Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und dem Gemeindeförster
1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft bespricht sich mindestens einmal jährlich mit
dem Gemeinderat und dem Gemeindeförster über den Zustand des Waldes und die vorgesehenen Bewirtschaftungsmassnahmen.
2) Der Vorstand unterstützt den Gemeinderat und den Gemeindeförster in ihren Bemühungen, die Leistungen des Waldes (Waldfunktionen) nachhaltig zu fördern, einen leistungsfähigen Forstbetrieb zu erhalten und die Einwohner über den Zustand des Waldes periodisch zu
informieren.
3) Der Vorstand setzt sich gemeinsam mit dem Gemeinderat und dem Gemeindeförster für
die Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf den Wald ein, insbesondere für die Herstellung einer tragbaren Wildsituation.
Art. 5
Holzbezug
1) Die nutzungsberechtigten Genossenschafter können für ihren Eigenbedarf Holz beziehen. Als Eigenbedarf gilt die Verwendung von Holz als Brenn- oder Baumaterial für den
eigenen Haushalt.
2) Der Vorstand legt im Einvernehmen mit dem Gemeindeförster fest, auf welche Menge
Brennholz ein Genossenschafter pro Jahr Anspruch hat und welche Menge Bauholz ein Genossenschafter im Einzelfall beanspruchen kann.
3) Die Genossenschafter erhalten das Holz zu marktüblichen Preisen.
4) Beteiligt sich der Genossenschafter zugunsten der Bürgergenossenschaft an gemeinsamen, freiwilligen Arbeitseinsätzen auf Genossenschaftsliegenschaften, übernimmt die
Bürgergenossenschaft die Kosten des zu beziehenden Brennholzes.
Art. 6
Inkrafttreten
Das Waldreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und
der Regelungskommission des Landes genehmigt wurde.
Eschen, 26. September 2001
Raimund Hoop, Vorsitzender
im Namen des Ausschusses der Bürgerversammlung und der Statutenmitarbeiter