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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

Nidwalden · 932.1 · statute

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Contents: 26 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26

26 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt: 1. die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen; 2. die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen; 3. die zu entrichtenden Abgaben für Gross- und Kleinspiele; 4. die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen; 5. die Erhebung einer kantonalen Spielbankenabgabe.

Art. 2

Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Zuständigkeiten, insbesondere für: 1. die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen; 2. die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbankenabgabe; 3. die Erfüllung der Aufgaben der Spielsuchtprävention. 1) SR 935.51 2) SR [Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK)] 3) SR [IKV 2020] * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 2 Zulässigkeit von Geldspielen

Art. 3

Grundsatz 1 Die im Geldspielgesetz4) vorgesehenen Gross- und Kleinspiele sind zugelassen.

Art. 4

Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass 1. Bewilligungspflicht 1 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind ab einer Summe aller Einsätze von Fr. 10'000.– bewilligungspflichtig. 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Bewilligungsvoraussetzungen in einer Verordnung. 3 Gegen Veranstalterinnen oder Veranstalter, welche die Vorschriften bezüglich Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass nicht einhalten, unwahre Angaben machen oder einverlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann von der Bewilligungsbehörde eine Sperre von bis zu fünf Jahren verfügt werden.

Art. 5

2. Zugelassene Veranstalterinnen und Veranstalter 1 Die Durchführung von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass ist nur Vereinen, Genossenschaften, Stiftungen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten mit Sitz im Kanton gestattet. 2 Einzelpersonen, Personenvereinigungen, die einen geschlossenen Charakter aufweisen oder im öffentlichen Leben nicht in Erscheinung treten, sowie Erwerbsunternehmungen sind von der Durchführung von Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass ausgeschlossen. 3 Die Bewilligungen für Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind nicht übertragbar. 4 Der gleichen Veranstalterin oder dem gleichen Veranstalter dürfen in einer Gemeinde je Jahr höchstens zwei Bewilligungen für die Durchführung einer Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass erteilt werden.

Art. 6

Geschicklichkeitsspielautomaten 1 In Lokalen für automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele sind höchstens 10 Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig. 4) SR 935.51 3 Finanzielle Bestimmungen

Art. 7

Fonds 1 Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen werden folgenden Fonds zugewiesen: 1. Lotteriefonds gemäss Art. 8; 2. Kulturfonds gemäss Art. 12 des Kulturförderungsgesetzes5); 3. Denkmalpflegefonds gemäss Art. 41 des Denkmalschutzgesetzes6); 4. Sportfonds gemäss Art. 10 des Sportgesetzes7). 2 Die für die Verteilung der Mittel aus den Fonds zuständige Instanz sowie die Kriterien für die Unterstützung von Massnahmen und Projekten richten sich nach den betreffenden Gesetzen.

Art. 8

Lotteriefonds 1. Finanzierung, Zuständigkeit 1 Der Kanton führt für gemeinnützige und wohltätige Zwecke einen Lotteriefonds. 2 Dem Fonds werden zugewiesen: 1. 10 Prozent der dem Kanton jährlich zufliessenden Reingewinne aus Grossspielen; 2. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zu Gunsten gemeinnütziger und wohltätiger Zwecke, die nicht im engeren Sinn für kulturelle, denkmalpflegerische oder sportliche Zwecke gewidmet wurden; 3. die Zinsen des Fondsvermögens. 3 Für die Verteilung ist im Rahmen der verfügbaren Mittel zuständig: 1. die Direktion für Beiträge bis Fr. 20'000.–; 2. der Regierungsrat für Beiträge über Fr. 20'000.–.

Art. 9

2. Verwendung 1 Die Fondsmittel werden ausschliesslich für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Projekte verwendet. 5) NG 321.1 6) NG 322.2 7) NG 319.1 2 Sie werden in erster Linie für Vorhaben im Kanton eingesetzt. Bei der Unterstützung von Projekten mit regionaler oder nationaler Bedeutung wird eine namhafte Beteiligung des Standortkantons zwingend vorausgesetzt. 3 Fondsmittel stehen auch für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, der Katastrophenhilfe und der humanitären Hilfe im In- und Ausland zur Verfügung. 4 Es werden nur konkrete und kontrollierbare Projekte unterstützt. 5 Auf Beitragsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 10

Bericht 1 Die für die Verteilung zuständigen Instanzen veröffentlichen jährlich gemeinsam einen Bericht gemäss Art. 128 des Geldspielgesetzes8). 4 Abgaben

Art. 11

Gebühren 1 Die Erhebung amtlicher Kosten für das Bewilligungsverfahren und die Beaufsichtigung richtet sich nach der Gebührengesetzgebung9). 2 Für Kleinlotterien, deren Erträge gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen, kann die Gebühr teilweise oder ganz erlassen werden.

Art. 12

Kantonale Spielbankenabgabe 1. Grundsatz 1 Der Kanton erhebt auf den Bruttospielerträgen der Spielbanken mit einer Konzession B eine kantonale Spielbankenabgabe. 2 Die Festlegung des Abgabesatzes, die Veranlagung und der Bezug sowie die Erhebung von Nach- und Strafsteuern durch den Kanton erfolgen nach den Bestimmungen des Bundesrechts10), soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält. 3 Der Regierungsrat kann die Veranlagung und den Bezug in einer Verordnung der eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen. 8) SR 935.51 9) NG 265.5; NG 265.51 10) SR 935.51; SR 935.511

Art. 13

2. Abgabesatz 1 Der kantonale Abgabesatz beträgt 40 Prozent des Abgabesatzes gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts11).

Art. 14

3. Verwendung der Spielbankenabgabe 1 Der Ertrag der kantonalen Spielbankenabgabe fliesst an den Kanton.

Art. 15

4. Beschwerde 1 Gegen Veranlagungsverfügungen kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Art. 16

Kantonale Abgabe für Geschicklichkeitsspielautomaten 1 Für den Betrieb bewilligungspflichtiger Geschicklichkeitsspielautomaten ist für jedes Gerät je Kalenderjahr eine kantonale Abgabe zu entrichten. 1. Betreiben eines Automaten mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen: Fr. 500.– bis 2'000.– 2. Betreiben eines Automaten mit geringen Einsatz und Sachgewinn: Fr. 200.– bis 1'000.– 2 Für Bewilligungen, die nicht für das ganze Kalenderjahr gültig sind, wird die Abgabe anteilsmässig erhoben. Bei einem Bewilligungsentzug erfolgt keine Rückerstattung. 3 Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb des gesetzlichen Rahmens in einer Verordnung fest. 5 Strafverfahrensbestimmungen

Art. 17

Anzeigepflicht 1 Vollzugsinstanzen die von Widerhandlungen gemäss dem BGS Kenntnis erhalten, sind zur Strafanzeige verpflichtet. 11) SR 935.51; SR 935.511

Art. 18

Mitteilungspflicht, Mitwirkungsrecht 1 Polizeirapporte sowie rechtskräftige Erledigungsverfügungen, Strafbefehle und Urteile der Strafinstanzen, die sich auf die Geldspielgesetzgebung12) stützen, sind der Direktion und der betreffenden Gemeinde mitzuteilen. 2 Die Vollzugsinstanzen können im Strafverfahren Parteirechte ausüben. 6 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 20

Übergangsbestimmung 1 Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

Art. 21

Änderung bisherigen Rechts 1. Steuergesetz 1 Das Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG)13) wird wie folgt geändert: …

Art. 22

2. Kulturförderungsgesetz 1 Das Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG)14) wird wie folgt geändert: …

Art. 23

3. Denkmalschutzgesetz 1 Das Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalschutzgesetz, DSchG)15) wird wie folgt geändert: …

Art. 24

4. Sportgesetz 1 Das Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz, SportG)16) wird wie folgt geändert: … 12) SR 935.51; SR 935.511 13) NG 521.1 14) NG 321.1 15) NG 322.2 16) NG 319.1

Art. 25

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Einführungsgesetz vom 7. Juni 2006 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Kantonales Lotteriegesetz, kLG)17); 2. Gesetz vom 2. Juli 1997 über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (Spielgesetz, SpG)18); 3. Einführungsgesetz vom 6. Juni 2001 zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken (Kantonales Spielbankengesetz)19).

Art. 26

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest20). 17) A 2006, 951 18) A 1997, 1033 19) A 2001, 813 20) In Kraft getreten am 1. Januar 2021 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.05.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2020, 1119, 1846 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.05.2020 01.01.2021 Erstfassung A 2020, 1119, 1846

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