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5 provisions
§ 1
Zuständigkeit
1 Das Baudepartement ist für die Erteilung der gemäss Art. 9–13 ENV erforderlichen Bewilligungen zuständig. Es kann die Zuständigkeit zur Erteilung
von Bewilligungen für ortsfeste Elektroheizungen delegieren.
2 Die Baubewilligungsbehörden vollziehen Art. 4 Abs. 1 und 2 ENB. Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 8 Abs. 3 ENV erteilt das Baudepartement.
§ 2
Koordination mit Baubewilligungsverfahren
1 Ist für eine bewilligungspflichtige Massnahme eine Baubewilligung des
Gemeinderates erforderlich oder besteht ein enger Sachzusammenhang mit
einem Baubewilligungsverfahren, hat der Gemeinderat das energierechtliche
Gesuch bzw. die entsprechenden Unterlagen dem Baudepartement zu überweisen.
2 Die energierechtliche Bewilligung des Baudepartementes ist zusammen
mit dem Baubewilligungsentscheid zu eröffnen.
1) SR 730.0.
2) SR 730.01.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
730.001 Kanton Schaffhausen
§ 3
Verfahren
1 Die öffentlichen Energieversorgungsunternehmen leiten die nach ihren Bestimmungen genehmigten Anschlussgesuche an das Baudepartement weiter.
§ 4
Anschlussbedingungen für Selbstversorger
1 Zuständige Behörde in Streitfällen (Art. 7 Abs. 5 ENB) ist der Regierungsrat.
§ 5
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft3) und
ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3) In Kraft getreten am 20. März 1992 (Amtsblatt 1992, S. 333).
Kanton Schaffhausen 730.001
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.03.1992 20.03.1992 Erlass Erstfassung Abl. 1992, S. 333
730.001 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.03.1992 20.03.1992 Erstfassung Abl. 1992, S. 333