Art. 1
1 Der Kanton kann Beiträge an kantonale Hochschulen ausrichten, um Schaffhauser Schülern und Schülerinnen den Zugang zu ermöglichen. 2 Der Grosse Rat wird ermächtigt, zu diesem Zweck Vereinbarungen abzuschliessen und die entsprechenden Beiträge zu bewilligen.