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8 provisions
Art. 1
1 Die Wasserkorporation Niederbüren, die Dorfkorporation Oberbüren und die Munizipalgemeinde Bischofszell2) werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb eines gemeinsamen Pumpwerkes zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der
Partner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Körperschaften in einem Zweckverbandsvertrag festgelegt. Dieser bedarf der Genehmigung
durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Zweckverband können weitere Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen oder Zweckverbände beitreten.
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten
werden, weitere Partner aufzunehmen.
1) Jetzt Gesetz über die Gemeinden; RB 131.1.
2) Jetzt Politische Gemeinde Bischofszell.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
721.62 Vertrag SG/TG Pumpwerk Grueben
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB1)
eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Der Sitz des Verbandes befindet sich in Niederbüren.
Art. 4
1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Kantons St. Gallen massgebend.
Art. 5
1 Auf den Bau, den Bestand und den Betrieb der Verbandsanlagen findet, soweit der
Zweckverbandsvertrag keine anderen Vorschriften enthält, das Recht am Ort der gelegenen Sache Anwendung.
Art. 6
1 Die Aufsicht über den Zweckverband obliegt den Aufsichtsbehörden des Kantons
St. Gallen. Über wichtige Vorkommnisse sind die thurgauischen Aufsichtsbehörden
zu orientieren.
2 Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden und Korporationen.
Art. 7
1 Streitigkeiten aus dem Zweckverbandsvertrag zwischen den einzelnen Partnern
oder zwischen Partner und Verband werden durch ein Schiedsgericht beurteilt.
2 Jede Partei wählt einen Schiedsrichter; der Obmann wird durch den Präsidenten
des sanktgallischen Kantonsgerichtes bestimmt.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem sanktgallischen Gesetz über die Zivilrechtspflege.
4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft2).
1) SR 210
2) In Kraft getreten am 11. Februar 1975.
Vertrag SG/TG Pumpwerk Grueben 721.62
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 11.02.1975 11.02.1975 Erstfassung -